XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf
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- Ursula Hofer
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1 XII. Der Handelskauf 1. Fixhandelskauf Der Fixhandelskauf beinhaltet ein relatives Fixgeschäft. Dieses ist abzugrenzen von dem absoluten Fixgeschäft (die Leistung wird nach Ablauf des Termins unmöglich) und dem Fall, dass die Leistung lediglich nach dem Kalender bestimmt ist (Verzug tritt ohne Mahnung ein). Will der Gläubiger den Erfüllungsanspruch nach Ablauf der Frist weiter geltend machen, muss er ihn sich vorbehalten ( 376 Abs.1 S.2 HGB).
2 F betreibt ein Geschäft für Tiernahrung. Er bestellt bei dem Großhändler H 25 besondere Hundeknochen, zu liefern bis spätestens H sagt ihm pünktliche Lieferung zu. Die Ware wird jedoch erst am angeliefert und von einem Gehilfen des F in Empfang genommen. Ende Juli verlangt H von F Bezahlung. F lehnt dies ab und stellt H die Ware zur Verfügung. Kann H von F Zahlung des Kaufpreises verlangen?
3 Anspruch des H gegen F nach 433 Abs.2 BGB Zwischen H und F ist ein Kaufvertrag geschlossen worden. Allerdings könnte es sein, dass F vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Ein solches Rücktrittsrecht könnte sich aus 376 Abs.1 S.1 HGB ergeben. Dann müsste entweder H oder F gemäß 343, 344 HGB Kaufmann sein und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgeschäfts gehören.
4 Des weiteren müsste ein Fixgeschäft vorliegen. Dies ist der Fall. Es war vereinbart, dass die Ware spätestens bis zum geliefert sein sollte. Auf die Notwendigkeit einer besonderen Pünktlichkeit war hingewiesen worden. Demgemäß kann H zurücktreten. Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist nicht gegeben. Im Übrigen kann auch ein Rücktritt nach 323 Abs.1, 2 Nr.2 BGB erfolgen.
5 2. Annahmeverzug des Käufers Die Voraussetzungen, unter denen Annahmeverzug vorliegt, regeln sich nach 293 ff. BGB. Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs ergeben sich aus dem BGB (s. 374 HGB). Hinzu treten Besonderheiten des Handelsrechts ( 373 HGB). Das Hinterlegungsrecht des Verkäufers ist umfassender. Das Recht zum Selbsthilfeverkauf ist ebenfalls umfassender ausgestaltet.
6 3. Rügelast a) Voraussetzungen der Rügelast beiderseitiger Handelskauf Ablieferung der Ware Mangelhaftigkeit der Lieferung Rüge erforderlich. Diese muss substantiiert sein. Die Rüge muss rechtzeitig erfolgen.
7 Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar, so muss er mit Ablauf der Untersuchungsfrist gerügt werden. Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar, so muss er unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Die Rüge ist formfrei. Sie muss einigermaßen präzise erfolgen, damit der Verkäufer sich darauf einstellen kann.
8 b) Rechtsfolge bei unterlassener Rüge Sofern ordnungsgemäß gerügt wurde, gilt das übliche Recht der Mängelgewährleistung. Wenn nicht ordnungsgemäß gerügt wurde, können aus dem Mangel jedenfalls keine vertraglichen Ansprüche mehr hergeleitet werden. Die Auswirkungen auf deliktische Ansprüche sind umstritten.
9 Der Kläger, ein ägyptischer Kaufmann, der Lastwagen nach Ägypten einführt, kaufte bei der Beklagten, einer GmbH, einen nach Baujahr, Fahrgestell- und Fabriknummer bezeichneten gebrauchten LKW. Der Kaufpreis wurde sofort bar bezahlt. Anfang Januar 2010 versandte die Beklagte einen anderen als den gekauften LKW nach Alexandria. Nach der Ankunft dort lehnte der Kläger die Annahme des erhaltenen LKW nach drei Wochen ab und verlangte nachdrücklich die Versendung des von ihm gekauften LKW. Das wurde von der Beklagten endgültig verweigert. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht nur Rückzahlung seines Kaufpreises, sondern auch Ersatz entgangenen Gewinns fordern kann.
10 Anspruch nach 433, 437 Nr.3 F.1, 281 BGB Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag geschlossen worden. Fraglich ist, ob ein Mangel vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn der gelieferte LKW als mangelhafte Erfüllung des Kaufvertrages anzusehen wäre. Dies hängt davon ab, ob die Rechte der Mängelgewährleistung auch bei Lieferung einer anderen Sache beim Stückkauf anwendbar sind. Die herrschende Meinung bejaht dies, sofern auch mit einem anderen Stück erfüllt werden kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses.
11 Wenn man hier davon ausgeht, dass es dem Kläger nicht darauf ankam, genau diesen gebrauchten LKW zu erhalten, liegt ein Mangel vor. Sofern der Mangel nicht ordnungsgemäß gerügt worden ist, könnten die Rechte des Klägers gemäß 377 Abs.2 HGB ausgeschlossen sein. Dann müsste ein beiderseitiger Handelskauf vorliegen.
12 Des weiteren müsste der Kläger verspätet gerügt haben. Dies ist der Fall. Es war sofort erkennbar, dass der gelieferte LKW nicht der geschuldete war. Eine Rüge nach Ablauf von drei Wochen ist verspätet. Sofern man der Ansicht ist, dass hier kein Sachmangel gegeben ist, greift das Sonderprivatrecht von 377 HGB nicht ein. Es bleibt dann bei einem Anspruch nach 433, 281 BGB.
13 Die in Tunis ansässige Klägerin stellte Plastikrohre her. Sie kaufte bei der Beklagten, die mit solchen Stoffen handelt, nach Zusendung einer Probe Ethylengranulat zum Preis von Euro. Die Ware wurde geliefert. Wenig später wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die gelieferte Ware nicht die Dichte der Probe aufweise und daher kein Ethylengranulat zur Herstellung von Rohren sei. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Ware zurückzunehmen. Falls dies nicht geschehe, werde sie die Ware auf den Müll werfen. So geschah es. Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises.
14 Anspruch nach 433, 437 Nr.2 F.1, 323 Abs.1, 346 Abs.1 BGB Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag geschlossen worden. Des weiteren müsste das gelieferte Granulat fehlerhaft sein. Dies ist der Fall (s. auch 434 Abs.3 BGB). Allerdings fehlt es daran, dass die Klägerin der Beklagten eine Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt hätte. Demgemäß kann sie nicht zurücktreten.
15 Anspruch nach 433, 437 Nr.3 F.1, 280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB Erneut fehlt es an der Nacherfüllungsmöglichkeit. Die Rüge erhält Rechte. Sie schafft aber keine.
16 K, ein Weinhändler, bestellt bei V Korken, um Flaschen mit hochwertigen Weinen zu verschließen. Er bestellt die Qualitätsstufe 1A. V liefert die schlechteste Stufe, Qualitätsstufe 4. K verkorkt die Weine, da er nicht bemerkt, dass die Korken nicht der geschuldeten Qualität entsprechen. Dies wäre bei einer oberflächlichen Untersuchung leicht feststellbar gewesen. Die in die Flaschen gefüllten Weine werden aufgrund der schlechten Verkorkung schimmelig. K verlangt von V Ersatz für den schlecht gewordenen Wein.
17 Anspruch des K nach 433, 434 Abs.1, 437 Nr.3 F.1, 280 Abs.1 BGB Der Anspruch auf Ersatz des sogenannten Mangelfolgeschadens entfällt, da K den Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Umstritten ist, ob der Anspruch des K gegen V aus 823 Abs.1 BGB ebenfalls wegfällt. Dafür würde sprechen, dass es sich um einen klassischen Mangelfolgeschaden handelt, der eigentlich nur liquidiert werden kann, wenn ordnungsgemäß gerügt wird.
18 Dagegen spricht aber, dass Ansprüche nach 823 Abs.1 BGB kein Vertragsverhältnis voraussetzen und daher eigentlich auch dann bestehen bleiben müssten, wenn auf einem Vertragsverhältnis beruhende Rügelasten nicht beachtet werden.
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