Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen. Helmut Martell
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- Jan Jaeger
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1 Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen Helmut Martell
2 Handelskauf einseitiger und beiseitiger Handelskauf beidseitiger Handelskauf ( 377 HGB) beide Seiten Kaufleute (keine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute) Kauf zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörig Sonderprobleme, wenn Endabnehmer Verbraucher ist ( 478 BGB)
3 Verkäuferrechte bei Handelskauf Sonderegeln für Annahmeverzug, Bestimmungskauf und Fixhandelskauf Erweiterte Hinterlegung bei Annahmverzug (Ort, Versteigerer) Versteigerung auch bei hinterlegungsfähigen Gegenständen (nach Androhung) Freihändiger Verkauf bei Waren mit Markt- oder Börsenpreis (nach Androhung)
4 Gewährleistungsrechte d. Käufers 437 Nr. 1 BGB: Nacherfüllung nach 439 BGB 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB: Rücktritt nach 323, 326 Abs. 5 BGB 437 Nr. 2, 2. Alt. BGB: Minderung nach 431 BGB 437 Nr. 3, 1.Alt. BGB: Schadensersatz neben Leistung, sofern 280 Abs. 1 BGB; Schadensersatz statt Leistung, sofern 280 Abs. 1, 2 und 281 BGB ( 283, 311 a) 437 Nr. 3, 2. Alt. BGB: Aufwendungsersatz nach 284 BGB
5 Untersuchungs- und Rügelast Gesetzlicher Zweck: Sicherheit und Schnelligkeit beidseitiger Handelskauf unvezügliche Untersuchung Wichtig: offene oder verdeckte Mängel unverzügliche Mängelanzeige
6 Untersuchungslast ( 377 HGB) Umfang (Menge, Art, Verpackung, repräsentative Stichprobe) Lebensmittel: grundsätzlich Geruch und Geschmack, bei Auffälligkeiten Zusatzuntersuchungen Zusatzuntersuchungen: typische Fehler BGH: Jede Nachlässigkeit geht zu Lasten des Käufers!
7 377 HGB: Fristen ab Ablieferung ohne schuldhaftes Zögern grundsätzlich Addition von Fristen zur unverzüglichen Untersuchung + unverzüglichen Rüge (jeweils circa 2 Tage) Aber: wenn Mängel offenkundig, dann nur eine Frist (unverzügliche Rüge)
8 Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ausreichender Untersuchung und Rüge gilt die Ware wie geliefert als genehmigt! Daher Unterschied zwischen offenen und verdecktem Mangel wichtig Grundsätzlich Zahlungsanspruch des Verkäufers in voller Höhe! Gilt im Verhältnis Lieferant - gewerblicher Käufer u.u. auch, wenn Endabnehmer Verbraucher ist (aber Fristen!)
9 Streckengeschäft Streckengeschäft: Verkäufer liefert auf Wunsch des Käufers direkt an Kunden des Käufers Streckengeschäft entbindet nicht von Untersuchungs- und Rügelast Ablieferung = Ankunft beim Kunden
10 Rücktritt Rücktritt = Rückabwicklung des Kaufvertrags (evt. Aufwendungersatzanspruch)
11 Schadensersatz einfacher Schadensersatz ( 280 Abs. 1 BGB) Schadensersatz statt Leistung ( 281 ff. BGB) Schadensersatz wegen Verzögerung ( 280 Abs. 1, 2 ivm 286 BGB)
12 einfacher Schadensersatzanspruch Leistungsanspruch bleibt bestehen keine Nachfristsetzung bei verzögerter Leistung ist grds. Verzug erforderlich (nicht bei Fixkauf)
13 Fixkauf 376 HGB (1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe. (2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden. Relativer und absoluter Fixkauf
14 Schadensersatz statt Leistung 281 BGB Verzug oder Schlechterfüllung angemessene Nachfristsetzung Ausnahme: Fristsetzung entbehrlich Schaden: bei Deckungskauf oder bei Marktpreisen
15 Mangelfolgeschaden Für einen Ersatz von Mangelfolgeschäden reicht die Mangelhaftigkeit der Ware allein nicht aus Der Verkäufer muss die Schlechterfüllung auch zu vertreten haben (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Fahrlässigkeit in 276 BGB: die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (objektiver Maßstab) Beweislast bei Verkäufer BGH: Sorgfaltspflicht auch verletzt bei mangelnder Produktbeobachtung
16 Zugesicherte Eigenschaft Haftung ohne Verschulden bei Garantie (Zusicherung) Vertragliche Spezifikation legt Sollbeschaffenheit fest Vertragliche Spezifikation grundsätzlich keine Zusicherung Zusicherung nur bei zweifelsfrei erkennbarem Willen des Verkäufers, für die Sollbeschaffenheit garantiemäßig einstehen zu wollen
17 Aufwendungsersatz Bei Nacherfüllung ( 439 Abs. 2 BGB) Bei Berechtigung zu Schadensersatz statt Leistung ( 284 BGB)
18 Vereinfachte Schadensberechnung Gekaufte fehlerhafte Leinsaat Notwendiger Deckungskauf Kosten Weiterverarbeitungsprodukte TK-Lagerung (Aufwendungen) 500 Rücknahme (Aufwendungen) Entgangener Gewinn 150 Schaden
19 Internationales Kaufrecht CISG (Convention on the International Sale of Goods) INCOTERMS 2000: EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CPT, CIF Sonstige Regelwerke
20 Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sind unverzichtbar (AGB-E und AGB-V) Sie können u.a. auch den Umfang der Untersuchungspflicht festlegen Sich kreuzende AGB: Wiederherstellung der gesetzlichen Risikoverteilung
21 Fragen?
22 Gesetzesanhänge
23 Untersuchungs- und Rügelast 377 HGB (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
24 Schadensersatz 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 281, des 282 oder des 283 verlangen.
25 Schadensersatz 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. (5)...
26 Untersuchungs- und Rügelast 377 HGB (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
27 Schadensersatz 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 281, des 282 oder des 283 verlangen.
195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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