HD Dr. Elmar Mand Juniorprof. für Zivil- und Gesundheitsrecht Examensrepetitorium Schuldrecht BT 1. Das Tulpenbeet
|
|
- Leon Feld
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Tulpenbeet A. S kann gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 437 Nr. 2, 346 I haben. I. Kaufvertrag zwischen S und B gemäß 433 (+) II. Wirksamer Rücktritt der S 1. Rücktrittserklärung der S gemäß 349 (+) 2. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 a) Sachmangel bei Gefahrübergang aa) Die 500 weißen Tulpenzwiebeln waren verfault und entsprachen nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Sie waren somit gemäß 434 I 1 mangelhaft. bb) Vereinbart war die Lieferung von Papageientulpen; geliefert wurde die Tulpensorte Alte Witwe. Es liegt demnach eine aliud-lieferung vor, die einem Sachmangel gleichsteht, 434 III. b) Nachfristsetzung aa) Grundsätzlich gemäß 437 Nr. 2, 323 I erforderlich; sie ist aber nicht erfolgt. bb) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, 437 Nr. 2, 323 II Nr. 2 (+), bei dem Kaufvertrag handelt es sich um eine relatives Fixgeschäft: es ist eine Leistungszeit genau bestimmt worden (15. März) und die Stadt hat ihr Leistungsinteresse an die Einhaltung der Lieferzeit gebunden. Diese Zeit ist inzwischen abgelaufen. c) Ausschluss des Sachmängelgewährleistungsrechts wegen verspäteter Rüge der S gemäß 377 II HGB? Die Rügeobliegenheit besteht nur, wenn gemäß 343, 344 HGB ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt. S ist kein Kaufmann, so dass sie keine Rügeobliegenheit trifft. Allein aus der Tatsache, dass G direkt an S geliefert hat, B daher die Tulpenzwiebeln nicht selbst untersuchen konnte, ergibt sich für S keine Rügeobliegenheit (Baumbach/Hopt, 377 HGB, Rn. 23); 377 II HGB (-) d) Der Rücktritt könnte aber gemäß 323 V 2 ausgeschlossen sein, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Zwar blühen bei S vor dem Rathausplatz
2 die Tulpen in dunkelrot, jedoch ist für jeden erkennbar, dass es sich um eine günstige Sorte Tulpen handelt, die nicht sehr teuer war. Zu bedenken ist zudem, dass der Gesamteindruck des Tulpenbeetes aufgrund der vergammelten weißen Tulpenzwiebeln erheblich gestört ist. Die Pflichtverletzung ist somit erheblich, so dass der Rücktritt nicht gemäß 323 V 2 ausgeschlossen ist. e) Der Rücktritt wäre unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt wäre, 438 IV 1, 218. Der Anspruch auf Nacherfüllung wäre erst nach zwei Jahren verjährt, 438 I Nr.3 ; S erklärt den Rücktritt aber bereits nach zwei Monaten. => S ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten. => S hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. III. Durchsetzbarkeit Möglicherweise könnte B ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht gem. 348, 320 geltend machen und dadurch die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs der S hemmen. Hierzu muss B durch den Rücktritt einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen S erlangt haben. 1. In Betracht kommt ein Anspruch auf Herausgabe der gelieferten Tulpenzwiebeln gem. 346 I. a) Grundsätzlich sind nach einem Rücktritt die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. b) Allerdings kann der Anspruch durch das Einpflanzen und Sprossen der Tulpenzwiebeln gemäß 346 II 1 Nr. 2 Var. 4 wegen Verarbeitung der Sache ausgeschlossen sein. Anm: Für das Erlöschen der Herausgabepflicht braucht in den Fällen des 346 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 nicht auf eine eventuelle Leistungsbefreiung gemäß 275 eingegangen zu werden. Das Entfallen der Leistungspflicht ergibt sich bereits aus 326 II 1 ( statt der Rückgewähr ) Der Begriff der Verarbeitung in 346 II Nr. 2 ist mit dem des 950 I 1 identisch und setzt eine bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung voraus [Palandt/Heinrichs, 346, Rn. 8; /Bassenge, 950, Rn. 4]. Die Verarbeitung der Sache muss dabei nicht unmittelbar durch die Arbeitsleistung geschehen. So wurde z.b. im Falle des Ausbrüten-Lassens
3 von Eiern das Merkmal der Verarbeitung bejaht [Palandt/Bassenge, 950, Rn. 4]. Auch das Einpflanzen der Tulpenzwiebeln und das anschließende Sprossen der Tulpen sind deshalb als Verarbeitung anzusehen. Durch das Einpflanzen der Tulpenzwiebeln wurden diese i.s.d. 346 II 1 Nr. 2 Var. 4 verarbeitet. Somit ist ein Herausgabeanspruch ausgeschlossen. 2. B könnte jedoch einen Anspruch auf Wertersatz gem. 346 II 1 Nr. 2 Var. 4 haben. - Die Voraussetzungen des 346 II 1 Nr. 2 Var. 4 sind erfüllt. - Die Verpflichtung zum Wertersatz dürfte weiterhin nicht gem. 346 III ausgeschlossen sein. Vorliegend zeigte sich erst an den blühenden Tulpen und damit nach der Verarbeitung, dass es sich um eine andere Sorte handelt. Mithin entfällt die Pflicht zum Wertersatz gemäß 346 II 1 Nr. 1, 950 I Ein Anspruch des B gegen S gemäß 346 IV, 280, 283 scheidet schon deshalb aus, weil S beim Einpflanzen der Tulpenzwiebeln keine Kenntnis von dem Mangel haben konnte. Das Verarbeiten war daher jedenfalls nicht sorgfaltswidrig. Anm.: In Fällen der Beschädigung, Verschlechterung oder des Untergangs ist neben einer etwaigen Pflicht zum Wertersatz stets an einen Schadensersatzpflicht gemäß 346 IV i,v.m. 280 ff. zu denken. Die Schuldnerpflicht kann dabei entweder aus dem Rückgewährschuldverhältnis gemäß 346 I stammen oder aber auch aus dem zugrunde liegenden Vertrag selbst. 4. S hat wegen des äußerst unschönen Gesamtbildes des Tulpenbeets auch keine Nutzungen aus den Tulpenzwiebeln gezogen. B hat deshalb gegen S auch insoweit keinen Herausgabeanspruch gegen S aus 346 I. 5. B könnte jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der verbleibenden Bereicherung gem. 346 III 2 haben. Bei 346 III 2 handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung [MüKo/Gaier, 346, Rn. 60], so dass die Tatbestandsmerkmale des 812 nicht vorliegen müssen. Es genügt eine faktisch vorhandene Bereicherung. S hat Eigentum und Besitz an den nun erblühten Tulpen, ohne dafür Wertersatz leisten zu müssen. Hierin liegt eine verbleibende Bereicherung.
4 Die Herausgabe der aufgeblühten Tulpen ist nicht nach 818 II ausgeschlossen oder eingeschränkt, so dass B einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der Tulpen hat. Diesen Anspruch kann er dem Anspruch der S auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 348, 320 entgegenhalten. Anm.: Ein Rückgewährschuldverhältnis gem. 346 ist ein Rechtsgrund i.s.d. 812, der eine Anwendung des Kondiktionsrechts im Übrigen ausschließt. Nur durch die Verweisung des 346 III 2 gelangt man deshalb zu den Rechtsfolgen des 812, 818 Ergebnis: S hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der erblühten Tulpen. B. B kann gegen G einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 437 Nr. 2, 346 I haben. I. Kaufvertrag zwischen B und G gemäß 433 (+) II. Wirksamer Rücktritt des B 1. Rücktrittserklärung der B gemäß 349 (+) 2. Rücktrittsgrund a) Sachmangel bei Gefahrübergang (+) Die dunkelroten Tulpen sind gemäß 434 III mangelhaft, die weißen gemäß 434 I 1. b) Nachfristsetzung aa) Grundsätzlich gemäß 437 Nr. 2, 323 I erforderlich; sie ist aber nicht erfolgt. bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 478 I (-), 478 I gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf; die Stadt ist als juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch kein Verbraucher i.s.d. 13 Anm.: Der so genannte Unternehmerregress gem. 478 führt neben dem Aufwendungsersatz gem. 478 II nur zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung, so dass der jeweilige Lieferant den Anspruch nicht durch eine Ersatzlieferung abwehren kann. Bei Mängeln ist der Vertrag zwischen Unternehmer und Lieferant nach den zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen abzuwickeln.
5 cc) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung gemäß 437 Nr. 2, 323 II Nr. 2 (-); auch wenn es sich beim Tulpenkauf um ein Saisongeschäft handelt, kann daraus noch nicht auf ein Fixgeschäft geschlossen werden. Es fehlt bereits an der Festlegung einer genauen Lieferzeit oder Lieferfrist. Zudem kann wohl allein aus dem Tatsache, dass es sich um einen Saisonartikel handelt, nicht geschlossen werden, dass der Kaufvertrag mit dem Ablauf der Saison für das Einpflanzen der Tulpen stehen und fallen soll [vgl. zum fehlenden Fixschuldcharakter bei der Vereinbarung Liefertermin-Ernte auch OLG Hamm, NJW-RR 1995, 350, 351] dd) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung gemäß 437 Nr. 2, 323 II Nr. 3 (+); ein Interessenfortfall ist in der Regel anzunehmen, wenn Saisonartikel wegen Zeitablaufs unverkäuflich geworden sind [Palandt-Heinrichs, 323 Rn. 20]. Anm.: Der so genannte Unternehmerregress gem. 478 führt neben dem Aufwendungsersatz gem. 478 II nur zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung, so dass der jeweilige Lieferant den Anspruch nicht durch eine Ersatzlieferung abwehren kann. Bei Mängeln ist der Vertrag zwischen Unternehmer und Lieferant nach den zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen abzuwickeln. c) Ausschluss des Rücktritts Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn B den Mangel gemäß 377 I HGB nicht rechtzeitig gerügt hat. aa) Sowohl B als auch G sind Kaufleute gemäß 1 HGB, so dass ein beiderseitiges Handelsgeschäft gemäß 343, 344 HGB gegeben ist. bb) Ablieferung ist die tatsächliche Handlung, durch die der Käufer in die Lage versetzt wird, die Ware zu überprüfen. Bei einem Streckengeschäft liefert der Verkäufer direkt auf Anweisung des Käufers die Kaufsache an den Abkäufer. In diesem Fall liegt die Ablieferung vor, wenn die Ware beim Abkäufer ankommt. => Ablieferung (+) bei Übergabe der Zwiebeln an S. cc) Die gelieferten Tulpen sind sämtlich mangelhaft. B hätte daher die mangelhafte Lieferung unverzüglich rügen müssen. (1) B teilte G die mangelhafte Lieferung sofort mit, nachdem S ihn informiert hatte. => Rüge (+) (2) Fraglich ist, ob dies auch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.s.v. 121 I 1 erfolgte. Die Mängelrüge soll im Handelsverkehr zu einer
6 schnellen Abwicklung der Verträge führen, so dass an die Unverzüglichkeit strenge Maßstäbe zu stellen sind. B teilte G zwar, sobald er Kenntnis hatte, die Mängel mit. S jedoch stellte den Mangel erst zwei Monate nach Lieferung fest, so dass die Mängel an sich nicht unverzüglich gerügt wurden. (3) Etwas anderes könnte sich nur daraus ergeben, dass hier ein Streckengeschäft vorliegt, B also gar nicht die Möglichkeit hatte, die Tulpenzwiebeln zu untersuchen und G dies auch wusste. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Rüge im Verhältnis des Lieferanten zum Verkäufer noch rechtzeitig ist, wenn der Verkäufer eine Rüge des Abnehmers unverzüglich an den Lieferanten weiterleitet, selbst wenn dies zeitlich deutlich nach der Auslieferung geschieht. Die Direktlieferung beim Streckengeschäft dient den Interessen des Verkäufers. Folglich muss auch er das Risiko tragen, dass sein Abnehmer den Mangel erst verspätet feststellt und er daher seinerseits erst später gegenüber dem Lieferanten rügen kann [RGZ 102, 91 f.; K. Schmidt, HandelsR, 29 III 4]. Die Rügefrist beim Streckengeschäft verlängert sich insoweit nur um die Zeit, die der Verkäufer benötigt, um eine unverzügliche Rüge des Abnehmers an den Lieferanten weiterzuleiten [zur Unverzüglichkeit der Rüge beim Streckengeschäft vgl. RGZ 96, 13 (15); K. Schmidt, HandelsR, 29 III 4; Baumbach/Hopt, HGB-Komm., 377, Rn. 37]. S informierte B jedoch erst nach zwei Monaten. B hat daher nicht rechtzeitig gerügt. Die Tulpenzwiebeln gelten gemäß 377 II HGB als genehmigt. Die Gewährleistungsansprüche des B gegenüber G sind demnach ausgeschlossen. B kann nicht von dem Vertrag mit G zurücktreten. Ergebnis: B hat gegen G keinen Anspruch aus 346 I auf Rückzahlung des Kaufpreises.
7 Abwandlung 1: A. S kann gegen B einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 I haben. I. Kaufvertrag zwischen B und S gemäß 433 (+) II. Mangel bei Gefahrübergang, 434 I 1. B hat S eine teurere Tulpenzwiebelsorte geliefert und somit ein aliud. Dieses wird gemäß 434 III einem Mangel gleichgestellt. III. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nicht ersichtlich. IV. Die Tulpenzwiebeln können noch eingepflanzt werden. Der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung der vereinbarten Tulpenzwiebelsorte ist somit nicht unmöglich. V. Möglicherweise könnte B ein ihm gem. 348, 320 zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen und dadurch die Durchsetzbarkeit des Nacherfüllungsanspruchs der S hemmen. Der Anspruch auf Herausgabe der mangelhaften Sache gem. 439 IV, 346 I entsteht allerdings erst, wenn der Verkäufer die zur Nacherfüllung bestimmte mangelfreie Sache geliefert hat [Palandt/Putzo, 439, Rn. 24 ff.]. Er ist in soweit vorleistungspflichtig. B kann dem Anspruch der S auf Nacherfüllung also nicht einen ihm zustehenden fälligen Anspruch im Rahmen des 320 entgegenhalten.
Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch
MehrFall : Der Handelskauf
Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrÜbersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,
MehrSteuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle
Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,
MehrFall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die
MehrLösungsskizze. I. Anspruch des M gegen H auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller Hellwege/Kolper/Roßmanith AG 6: Verkäuferregress im Verbrauchsgüterkauf Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin
MehrFall 6 Lösungsskizze
Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b)
MehrJura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung
Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr.
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrFB 6: Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerregress
1 FB 6: Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerregress Sachverhalt Der Hobbypianist P kauft in der Musikhandlung des M einen neuen Flügel. Diesen Flügel hatte M bei dem Hersteller H vor 20 Monaten gekauft.
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrDas Gewährleistungsrecht 36
Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers
MehrFall 2: Auslaufmodell
Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrFall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB
Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des
MehrXII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf
XII. Der Handelskauf 1. Fixhandelskauf Der Fixhandelskauf beinhaltet ein relatives Fixgeschäft. Dieses ist abzugrenzen von dem absoluten Fixgeschäft (die Leistung wird nach Ablauf des Termins unmöglich)
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
MehrFall IDA: Besprechungsleitfaden. 1. Entstehen einer solchen Gesellschaft. a) Zunächst als Innengesellschaft Zweck: GmbH-Gründung
Universität Potsdam Juristische Fakultät Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Handels- und Gesellschaftsrecht Fall IDA: Besprechungsleitfaden Aufgabe 1: Die Gesellschaft und der Computerkauf - Anspruch des G
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
MehrVortrag am 17. Januar 2002
Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn Nacherfüllungsrecht und Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Vortrag am 17. Januar 2002 Alle Vorlesungsunterlagen
MehrLösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB
Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrV könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.
Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.
MehrAnschauungsfall zur kaufrechtlichen Mängelhaftung: Die Tageszulassung
Universität Potsdam Schuldrecht Besonderer Teil I Juristische Fakultät (Vertragliche Schuldverhältnisse) Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018/2019 Anschauungsfall zur kaufrechtlichen Mängelhaftung:
MehrRücktritt 346 ff. BGB
Rücktritt 346 ff. BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Rücktrittserklärung 349 BGB Rücktrittsrecht vertraglich Muss vereinbart werden gesetzlich Beispiele: 323, 324, 326 V BGB (Leistungsstörungen) 437 Nr.
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrKlausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am
Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Lösungen zu den Zusatzfällen KaufR Fall 1: A. Anspruch des K gegen V aus 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 I 2 I. Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 I BGB 1. Vorliegen eines Sachmangels
Mehr281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht,
MehrRücktritt gemäß 346 ff. BGB
Rücktritt gemäß 346 ff. BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Rücktrittserklärung 349 BGB Rücktrittsrecht Kein Ausschluss z.b. 218 BGB vertraglich gesetzlich Beispiele: 323, 324, 326 V BGB (Leistungsstörungen)
MehrÜbungsfall 7 - Sachverhalt
Übungsfall 7 - Sachverhalt V verkauft an K zwei Bausätze Massiv Eiche Natur zu je 100 EUR unter Verwendung der AGB Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür,
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrDie alte Schallplatte
Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 6 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Welche Möglichkeiten hat ein Käufer, wenn die von ihm gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung abgelaufen ist? Er kann weiterhin den Primäranspruch ( 433 Abs.
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2012 Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Pferdenarr K ist begeisterter Reiter und möchte sich endlich seinen langgehegten Traum vom eigenen
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrAnspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB
PÜ Vertragliche Schuldverhältnisse, Wintersemester 2011/12 Lösungsskizze Fall 2 1 Lösungsskizze Fall 2 Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB
MehrV Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrBGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427
BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 1. Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrBeispiel Inzahlunggabe eines Kfz
Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz K, der gerade sein Studium abgeschlossen hat und sich nun ein standesgemäßes Auto zulegen will, erwirbt bei Händler H einen gebrauchten BMW für 20.000. Seinen alten VW
MehrA. Ansprüche des V gegen K
A. Ansprüche des V gegen K I. 346 Abs. 1 BGB 1. Rücktrittserklärung 2. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht durch den
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 1 (bitte unbedingt auch den Fall lesen!) Anspruch auf Nacherfüllung, 439 I Zum Aufbau: Wer will kann auch mit dem Anspruch aus 635 I beginnen.
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
MehrProf. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht
Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft
MehrDie Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...
Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und
MehrBasiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B
MehrSkizze Fall 13. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB. I. Eigentum des E. 1. Übereignung nach 929 S. 1 BGB.
Skizze Fall 3 Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB I. Eigentum des E. Übereignung nach 929 S. BGB a) Einigung b) Übergabe c) Eigentum des D 2. Gutgläubiger Erwerb nach 932 Abs. u.
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
MehrVierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts
Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Besondere Vertragstypen Spezielle Vorschriften zu denen des AT 51 Kaufrecht A. Allgemeines Gegenstand gegen Geld Sachen, 90 BGB Rechte oder Sonstige
MehrEntspannung an der Côte d Azur
Entspannung an der Côte d Azur Der chronisch überstrapazierte Pädagogikstudent P schlägt der ihm wohlbekannten Jurastudentin J vor, zur Entspannung alsbald an der Côte d Azur zu promenieren. J fehlen noch
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrHoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:
Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.
Mehr3. Kaufmännische Rügeobliegenheit, 377 HGB
3. Kaufmännische Rügeobliegenheit, 377 HGB a) Allgemeines BGB - Verlust von Mängelrechten nach BGB, wenn Käufer Mangel kennt bei Vertragsschluss (!) kennt, 442 BGB. - Verjährung grds. erst nach zwei Jahren,
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrII. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Besonderer Teil Fall 2: Auslaufmodell K erwirbt bei Händler V eine Waschmaschine
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
MehrÜbungsfall Nr. 7. Sachverhalt
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 7 Sachverhalt V vertreibt Bausätze für Sandkästen sowie Rutschbahnen für Gärten. In seinem Großhandel
MehrLeseprobe Text. Die Gewährleistung
Leseprobe Text Die Gewährleistung Das Recht der Gewährleistung im Kauf ist nun in den 434 ff geregelt. Es wurde durch die Schuldrechtsreform völlig umgestaltet. Gem. 437 gibt es nun fünf verschiedene Rechtsfolgen,
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
MehrKann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?
1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrArt. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies
Mehrunternehmensrecht IV ::
unternehmensrecht IV ::.warenkauf.gläubigerverzug.rügepflicht wolfram proksch (C) 2009 1 .allgemeines Begriff & Anwendungsbereich 381 UGB Regeln zum Handelskauf sind anwendbar auf Kaufverträge über Waren
MehrA. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht
A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr. 1, 434, 439 BGB 1. wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang a. Sachmangel nach 434 I 1, 2 BGB?
MehrI. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 326 V, 323 I, 346 I BGB 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 3: Lösung Frage 1: I. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 326 V, 323 I, 346
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrLiteratur zum Kaufrecht
Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrKann V von K Bezahlung von 100,- Euro für den Sandkastenbausatz aus Spanplatten verlangen?
Repetitorium Vertragsrecht Übungsfall Nr. 2 Prof. Dr. Florian Jacoby Sachverhalt V vertreibt Bausätze für Sandkästen sowie Rutschbahnen für Gärten. In seinem Großhandel werden die Sandkästen laut gut lesbarer
MehrINHALTSVERZEICHNIS. B) Die Pflicht des Verkaufers nach 433 I S. 1 BGB und ihre Nichterfùllung 7
I 1 Kauf 1 A) Allgemeines 1 I. Inhalt des Kaufvertrages und Zustandekommen 1 II. Form 4 B) Die Pflicht des Verkaufers nach 433 I S. 1 BGB und ihre Nichterfùllung 7 I. Durchsetzung des Anspruches aus 433
Mehr