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1 Lösungen zu den Zusatzfällen KaufR Fall 1: A. Anspruch des K gegen V aus 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 I 2 I. Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 I BGB 1. Vorliegen eines Sachmangels bei GÜ, 434 (+) Lenkschaden nicht zu erwarten, 434 I 2 Nr Ablauf einer angemessenen Nachfrist, 323 I (-) (-) aber 323 II Nr. 1 BGB 3. Erheblichkeit d. Pflichtverletzung, 323 V 2 (+) Lenkschaden hebt die Tauglichkeit auf 4. Ausschluss der Gewährleistung, 444 (-) nicht vereinbart III. Rücktrittserklärung, 349 BGB aber Rechtsfolge: nur Rückzahlung der gegen Rückübereignung des Kfz und Herausgabe der Nutzungen, 346 BGB (vgl. auch Fall 4 SR-BT) B. Anspruch des K gegen V aus 280 I, 437 Nr. 3, 434, 433 I 2 I. Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+) II. Obj. PflichtV: Sachmangel bei GÜ (+) s.o. III. Keine Exculpation, 276, 280 I 2 BGB hier: V konnte nicht wissen, dass versteckter Lenkschaden Anspruch (-) Exkurs: IV. Rechtsfolge: Ersatz des Begleitschadens hier: nur Arztkosten (unabhängig von etwaiger Nachbesserung bereits entstanden, Nachfrist wäre insofern sinnlos); C. Anspruch des K gegen V aus 280 I, III, 281, 437 Nr. 3, 434 I, 433 I 2 I. Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+) II. Nicht vertragsgemäße Leistung, 433 I 2 III. Ergebnislose Nachfristsetzung, 281 I (-), aber entbehrlich wegen 281 II 1. Alt IV. Keine Exculpation, 280 I 2, 276 ( P ) Bezugspunkt, L&L 2005, 417 TdL: Bei 281 BGB ist lediglich auf die nicht erfolgte Nacherfüllung abzustellen hier: (+), da der Verkäufer die Nacherfüllung bewusst (schuldhaft) verweigert h.m.: Es reicht bei 281 BGB aus, wenn der Verkäufer eine der beiden Pflichtverletzungen zu vertreten hat Arg.: Die Nacherfüllung soll dem Verkäufer lediglich eine zweite Chance gewähren. Er soll aber nicht besser gestellt werden, so dass eine schuldhafte Verletzung der Pflicht aus 433 I 2 nicht mehr beseitigt werden kann; Nach den letzten beiden Auffassungen gelingt dem Verkäufer die Exculpation nicht! V. Ergebnis: Wegen der Erheblichkeit ( 281 I 3) kann K den großen SE verlangen ( ) aber: 280 I, III, 281 gewährt nur SE statt d. L., d.h. die Arztkosten werden davon nicht umfasst D. Anspruch aus 823 I, II i.v.m. 229 StGB (-), da kein Verschulden TdL.: Mangelfolgeschäden sind direkt aus 280 I, 241 I zu ersetzen, da das Integritätsinteresse betroffen ist (dann 195, 199 und Gleichlauf mit den 823 ff.; dazu Mankowski, Jus 2006, 481) Gegenargument: die eigentliche PflichtV bleibt die Schlechtleistung, 433 I 2 (dann 437 Nr. 3)

2 Fall 2 (Jus 2004, S. 745 ff.; L&L 2007, 1): I. Anspruch aus 280 I, III, 281, 437 Nr. 3, 434, 433 I 2 (-), da nach ganz h.m. der eingetretene Betriebsausfallschaden durch eine Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann (daher nur reiner Begleitschaden; Nachfristsetzung wäre sinnlos) und im Übrigen würde dadurch der Nacherfüllungsanspruch untergehen, 281 IV (hier wurde aber umgehend nacherfüllt!) II. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434, Wirksames Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+) 2. Obj. PflichtV: Sachmangel bei GefahrÜ (+) vgl. 433 I 2, 434 I, III 3. Voraussetzungen des 280 II, 286? TdL Pflichtverletzung ist d. Verzug mit d. mangelfreien Lieferung, 433 I 2, 286 ( P ) Verzögerungsschaden, 280 I, II, 286? dann nur Ersatz des Betriebsausfallschadens nach Mahnung und schuldhaft nicht erfolgter Nachbesserung e.a.: (+) Dauner-Lieb, DB 2001, 2537 Arg.: - die bestehende Pflicht zur fehlerfreien Lieferung erfolgt verzögert - bei Nichtlieferung auch nur Ersatz über die 280 I, II, 286 (Wertungswiderspruch) - aber: Mahnung wird bei bereits einge- tretenen Schäden von TdL für entbehr- lich gehalten, 286 II Nr. 4 keinen SE (unbillig) Schaden tritt unmittelbar durch fehler- hafte Lieferung ein - schuldhafte SchlechtL muss nicht weniger schwer wiegen als NichtL Verk. dringt in Käufersphäre ein Mangel nicht gleich erkennbar / sichtbar (daher kann Mahnung zu spät kommen) 4. Keine Exculpation, 276, 280 I 2 BGB 5. Rechtsfolge: Ersatz des Begleitschadens Fall 3: Anspruch des K gegen V auf Erstattung der aufgewendeten I. Anspruch aus 439 II BGB (-) 439 II setzt voraus, dass der Verkäufer nacherfüllt, diese ist aber mittlerweile unmöglich, 275 I (anders als im Werkvertragsrecht gibt es im KaufR kein Selbstvornahmerecht des Käufers) II. Anspruch aus 346, 441 IV, I, 437 Nr. 2, 326 V, 323 I, 434, 433 ( P ) Nachfristsetzung hier: (-), mittlerweile zwar unmöglich (Zweckerreichung), aber 326 V (-), da 323 VI III. Anspruch aus 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 (-) keine Nachfrist gesetzt (Ausnahmen nicht ersichtlich, vgl. 281 II, 440; dazu BGH NJW 2005, 3211 ff.; BGH L&L 2006, 219) IV. Anspruch aus 280 I, III, 283, 437 Nr. 3 (-) kein Vertretenmüssen des Verkäufers h.m.: (-) (OLG Hamm.: L&L 2007, S. 1, BGH NJW 2009, 2674) Arg.: - wenn man Mahnung nicht für entbehrlich hält, bekäme der Käufer bis zur Mahnung V. Anspruch aus 683, 670 BGB nach h.m. nicht anwendbar, da 434 ff. abschließend und vorrangig

3 VI. Anspruch aus 812 I 1 1. Alt. nach h.m. nicht anwendbar, da 434 ff. abschließend und vorrangig VII. Anspruch auf Zahlung von aus 326 IV, 346, 326 II 2 analog? Lorenz NJW 2003, 1417, 1419: Das vom Käufer vereitelte Recht des Verkäufers, sich den Kaufpreis durch Nacherfüllung zu verdienen" besteht nur um den Preis der Nacherfüllungskosten ( 439 II BGB). Den Verkäufer hiervon zu entlasten, besteht ebenso wenig ein sachlicher Grund wie dafür, ihn besser zu stellen als bei vollständiger Unmöglichkeit der Erfüllung. 326 II 2 BGB kann damit bei "qualitativer Unmöglichkeit" im Fall des Rücktrittsausschlusses nach 323 VI BGB zumindest analog angewendet werden." Eine direkte Anwendung des 326 Abs. 2 S. 2 BGB muss jedoch ausscheiden, weil die systematische Stellung des 326 Abs. 2 BGB deutlich macht, dass der Gegenleistungsanspruch hiernach nur dann weiter bestehen soll, wenn er nach Abs. 1 untergegangen ist. Dieser Untergangsgrund kommt aber im Falle der mangelhaften Lieferung gerade nicht zur Anwendung, da 326 Abs. 1 S. 2 BGB ihn bei mangelhafter Lieferung gerade ausnimmt. Dabei ist der Verk. auch nicht schutzlos gestellt, weil der Käufer nicht seine tatsächlichen Aufwendungen ersetzt verlangen kann: anrechnungsfähig sind vielmehr nur die durch den Verkäufer ersparten Aufwendungen. Entscheidend für die Anrechnung ist daher die Verkäufersicht. Dauner-Lieb/Dötsch ZGS 2003, 250, 251: Für die Fälle fehlenden Vertretenmüssens findet sich in 637 BGB eine Regelung für den Werkvertrag, nach der der Besteller bereits nach fruchtlosem Fristablauf Aufwendungsersatz für eine Selbstvornahme verlangen kann. Das kennt ein solches Selbstvornahmerecht nicht; 637 BGB kann auch nicht analog angewendet werden, weil der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine kaufrechtliche Parallelvorschrift zu schaffen." Aus den Umständen, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nur beim Werkvertragsrecht normiert wurde und darüber hinaus auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruches nicht vorliegen, soll der Schluss gezogen werden, dass eine entsprechende Anwendung des 326 Abs. 2 S. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Ansonsten könnte der Käufer das Recht des Verk. zur zweiten Andienung leer laufen lassen. So jetzt auch BGH VIII ZR 100/04 = L&L 2005, 351 = NJW 2005, 1348 ff. Fall 4: Anspruch aus 346 I, 323 I, 326 V, 437 Nr. 2, 434, 433 I 2 BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 I, 326 V a) Sachmangel bei GefahrÜ, 434 I 2 Nr. 2 (+) b) Ergebnislose Nachfristsetzung, 323 I BGB (-), aber mittlerweile Nacherfüllung unmöglich, 275 I (auch keine Nachlieferung denkbar, vgl. BGH NJW 2006, 2839) 326 V c) Erheblichkeit d. PflichtV, 323 V 2 (+) 3. Rücktrittserklärung, Ausschluss durch 326 V, 323 VI? (P) der zum Rücktritt berechtigende Umstand e.a.: Rücktrittsrecht entfällt bei schuldhaftem (ggf. 346 III Nr. 3) Untergang d. Kaufsache (Lorenz, NJW 2003, 1417) aber: dann 326 II 2 analog (so auch OLG München, L&L 2007, 219 = ZGS 2007, 80 ff); Problem der Selbstvornahme stellt sich dann nicht (vgl. Fall 3 oben und Fall 4a SchuldR-BT) a.a..: Rücktrittsgrund ist der Sachmangel und die nicht erfolgte NE (Käufer hat nur letzteres zu vertreten und daher nicht überwiegend) (Pal., 323 BGB, Rn. 29) Interessen des Verkäufers werden über 346 II Nr. 3 und Abs. IV gewahrt) II. Anspruch durchsetzbar, 348, 320 keine Einrede d. V, da der Anhänger selbst nicht herausgegeben werden kann ( 275 I)

4 Aufrechnung mit Wertersatz, 346 II Nr. 3? aber: K fährt immer schwungvoll in die Hofeinfahrt, 346 III Nr. 3? (P) 277 im Straßenverkehr? Unfall passiert auf dem Grundstück d. K (dazu unbedingt, L&L 08, S. 379) aber: 346 III 2, 818 BGB a.a.: 346 III Nr. 3 gilt nicht, da der Rückgewährpflichtige nicht wie bei 346 II Nr. 3 verschuldensunabhängig haften würde, sondern für obj. Sorgfalt, 280 I 2, 276 Abwandlung: ( P ) Anwendbarkeit des 346 III Nr. 3 nach Kenntnis des Rücktrittsberechtigten bei 346 II Nr. 3 e.a.: teleologische Reduktion, da mit Kenntnis auch erhöhte Sorgfalt geschuldet (Käufer muss mit Rücktritt und Rückgewähr rechnen); Rechtsgedanke des 346 III Nr. 1 und 357 III 3 h.m.: auch dann greift 346 III Nr. 3; Wortlautargument; K könnte ansonsten die Sache nach Kenntnis nicht mehr problemlos nutzen, da er verschuldensunabhängig für eine Verschlechterung haften müsste ( 346 II Nr. 3); im Unterschied zu 357 III 3 und zum vertraglichen Rücktrittsrecht ist Anlass des Rücktritts eine vertagliche Schlechtleistung des Verkäufers (vgl. Pal., 346, Rn. 13b) Beachte: Nach Kenntnis d. Rücktrittsberechtigten kommt hier ein Anspruch aus 346 IV, 280 I BGB in Betracht, da bereits Schutzpflichten mit Kenntnis entstehen ( 280 I, III, 283, wenn der Anhänger erst nach der Rücktrittserklärung zerstört worden wäre) e.a.: auch dann gilt 346 III Nr. 3 zum Schutz des Käufers

5 Fall 5: A. Ansprüche des V gegen E I. Anspruch aus 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434 I 2 Nr. 2, 433 I 2 1. KV (+) 2. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 I a) Mangel bei GÜ (+) 434 I 2 Nr. 2 BGB, da Verbrgüterkauf und 476 BGB (+) b) Nachfrist (-) wegen Fehlschlag, 440 S. 2 c) Erhebliche PV, 323 V 2 BGB (+) 3. Rücktrittserklärung (+) 4. Unwirksamkeit gem. 438 IV, 218 (-) 5. Rechtsfolge: Rückgabe der Waschmaschine gegen Rückzahlung des Kaufpreises II. Anspruch aus 280 I, III, 281 I 1, 3, 437 Nr. 3, 434, 433 (+/-) Exculpation des E, 276, 280 I 2? Beachte: Bezugspunkt des Verschuldens ist zunächst die nicht erfolgreiche Nacherfüllung großer SE möglich, weil 281 I 3 (+) B. Ansprüche des E gegen Z I. Anspruch aus 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 I BGB 1. KV (+) 2. Rücktrittsgrund, 323 I, 437 Nr. 2 a. Mangel bei GÜ ( P ) Beweislast hier: 478 III, 476 (+) b. Ablauf einer angem. Nachfrist, 323 I (-), aber nach 478 I entbehrlich c. Erhebliche Pflichtverletzung, 323 V 2 (+) 3. Ausschluss durch 377 HGB (-) 4. Rücktrittserklärung (+) 5. Unwirksamkeit gem. 438 IV, 218 (-)

6 II. Anspruch aus 284, 437 Nr. 3, 434, 433 I 2 (-) kein Vertretenmüssen, 276 (insb. keine Untersuchungspflicht über 377 HGB hinaus) Exculpation gelingt III. Anspruch aus 478 II (+), vgl. 478 III, 476 C. Ansprüche des Z gegen X-GmbH I. Anspruch aus 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 I 2 1. KV (+) 2. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 I a. Mangel bei GÜ ( P ) Beweislast hier: 478 III, V, 476 b. Nachfrist, 323 I (-), aber nach 478 I entbehrlich c. Erheblichkeit (+) s.o. 3. Ausschluss durch 377 HGB (-) 4. Unwirksamkeit des Rücktritts, 438 IV, 218 hier: 438 Nr. 3 (2 Jahre ab Ablieferung, Abs. 2) danach Rücktritt unwirksam, wenn sich X hierauf beruft aber: Ablaufhemmung gem. 479 II 479 II 2: 5 Jahre noch nicht erfüllt II. Anspruch aus 284, 437 Nr. 3, 434, 433 I 2 (-) kein Verschulden, 276 BGB III. Anspruch aus 478 II, IV (+), vgl. 478 III, 476 und 479 I, II

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