Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I
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- Horst Schmitz
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1 Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I 1. Nach welcher Norm geht das Eigentum am Fahrzeugbrief bei der Veräußerung eines Kfz über? 952 BGB entsprechend. 2. Nur welche Merkmale einer Sache können zu ihren verkehrswesentlichen Eigenschaften gehören? Nur die, die der Sache selbst anhaften. 3. In welchem Konkurrenzverhältnis steht der Anfechtungsgrund nach 119 Abs. 2 BGB zu kaufvertraglichen Mängelrechten? Grds. gehen die Mängelrechte kraft Spezialität vor. 4. Welchen Einfluss hat der Rücktritt auf nicht erfüllte Primäransprüche? Sie erlöschen. 5. Welche Arten von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis sind zu unterscheiden? Leistungspflichten ( 241 Abs. 1 BGB) und Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB) 6. Was besagt der Einwand dolo agit, qui petit quod statim redditurus sit.? Treuwidrig handelt, wer etwas beansprucht, was er aus anderem Grund sofort zurückgeben müsste. Folie 10
2 Aufbau- und Vertiefung Fall 1 II 7. Wann nur können Rechte auf die Sache gegen einen possessorischen Besitzschutzanspruch geltend gemacht werden? Nach rechtskräftiger Feststellung ( 864 Abs. 2 BGB). 8. Welche Arten von Schadensersatz unterscheidet das Leistungsstörungsrecht? Schadensersatz statt der Leistung, Verzögerungsschaden, sonstiger Schaden aus Pflichtverletzung ( 280 BGB). 9. Wo ist der Grundsatz dies interpellat pro homine normiert? 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Der Termin mahnt an Stelle des Menschen. 10. Was besagt der Grundsatz der Vorteilsanrechnung? Der Geschädigte hat sich Vorteile, die er durch das schädigende Ereignis erlangt, schadensmindernd anrechnen zu lassen, wenn die Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Ersatzanspruchs entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet. 11. Worin unterscheiden sich insbesondere die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280, 283 BGB und eines Anspruchs aus 285 Abs. 1 BGB? 285 Abs. 1 BGB setzt abweichend von 280 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraus. Folie 11
3 Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären Reparatur des Katalysators kostet K EUR K lässt Fahrzeug vermessen (Kosten: 350 EUR) Verzogener Rahmen mindert Wert um 500 EUR, Reparatur würde mehr als EUR kosten V hätte Reparatur EUR, Vermessung 75 EUR gekostet. K möchte Wagen behalten und fragt nach Ansprüchen Folie 12
4 Beweislast Anwendungsbereich Non liquet ( es ist nicht klar ), d. h. Sachverhalt lässt sich nicht mehr aufklären. Verteilung - Grundsatz: Jeder Teil muss die ihm günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen. Gläubiger: Anspruchsbegründende Tatsachen Schuldner: Einwendungen: 362 BGB, aber auch 280 I 2, 831 I 2, 932 I BGB - Besonderheit: Beweislastregelungen = Vermutungen: 476, 891, 1006 BGB Rechtsnatur Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts Folie 13
5 Beweislastumkehr des 476 BGB Anwendbarkeit: Verbrauchsgüterkauf, 474 BGB - Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher - Kaufgegenstand: bewegliche Sache Umfang der Beweislastregelung (nach BGH) - Keine Regelung in Bezug auf das Ob, sondern nur in zeitlicher Hinsicht - Relevanz bei non liquet über Vorliegen eines Grundmangels BGH: Latenter Grundmangel wird nicht vermutet ( Wann, nicht Ob ) Lit.: Vermutung erstreckt sich auch auf Grundmangel Kein Ausschluss ( es sei denn ) Insbesondere Art des Mangels Nicht schon, wenn Mangel jederzeit eintreten kann, Sondern wenn Mangel offensichtlich ist. Folie 14
6 Selbstvornahme ohne Nachfrist Ja War Nachfrist entbehrlich 281 II, 323 II BGB Nein Möglich sind: Nr. 3 BGB Nr. 2 BGB , 634 Nr. 2 BGB analog Keine Ansprüche nach 437 Nr. 2, 3, 634 BGB, aber umstritten ist Anspruch nach 346, 326 IV, II 2 BGB BGH: Nein 437 BGB abschließend Spezifikum der Gewährleistung Lit.: Ja Nur Ersatz des Ersparten Allg. Prinzip aus Billigkeit Folie 15
7 Übungsfall 2 A. Ansprüche wegen des Katalysators I. 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB 1. Sachmangel, 434 BGB a) Anwendbarkeit b) Reichweite der Vermutung c) Art des Mangels ( 476 Fall 2 BGB) d) Ergebnis 2. Keine Entlastung des V, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 3. Nachfristsetzung, 280 Abs. 3, 281 BGB a) Keine Nachfrist gesetzt b) Keine Entbehrlichkeit ( 281 Abs. 2 BGB) 4. Ergebnis Folie 16
8 Übungsfall 2 (Forts. 1) II. 441 Abs. 4, 437 Nr. 2 BGB 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB III. 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB analog IV. 346, 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB 1. Die Befürworter dieses Anspruchs 2. Gegner 3. Abwägung V. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 437 Nr. 3 BGB 1. Unmöglichkeit 2. Vom Verkäufer zu vertreten VI. Außervertragliche Anspruchsgrundlagen Folie 17
9 Übungsfall 2 (Forts. 2) B. Ansprüche wegen der Vermessungskosten Kein Ersatz ohne Nachfrist C. Ansprüche wegen des deformierten Rahmenlängsträgers I. Anspruch auf Nachbesserung, 439, 437 Nr. 1 BGB 1. Sachmangel Abs. 3 BGB II. Sekundäransprüche Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB a) Schuldhafte Pflichtverletzung b) 439 f., 281 Abs. 2 BGB c) Rechtsfolge , 441, 437 Nr. 2 BGB D. Ergebnis Folie 18
Sachverhalt: Übungsfall 2
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