Grundkurs BGB II. Einheit 3 Unmöglichkeit II

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1 Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 3 Unmöglichkeit II Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M.

2 Übersicht Sekundärleistungsansprüche Anfängliche Unmöglichkeit 311a II: SchE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz Nachträgliche Unmöglichkeit: SchE statt der Leistung 280, I, III, 283 Aufwendungsersatz 284 Stellvertretendes Commodum 285 Rückforderung erbrachter Leistung 326 IV

3 Anfängliche Unmöglichkeit 311a II Eigenständige Anspruchsgrundlage Entspricht nachträglicher Unmöglichkeit Voraussetzungen: Wirksamer Vertrag 311a gilt nicht für vorvertragliches Schuldverhältnis Schuldner kann nicht nach 119 II (verkehrswesentliche Eigenschaft) anfechten abergläubische Verträge (s.einheit 2): Vertrag wirksam, SchE über 254 ausgeschlossen Bleibt: Vertrag ohne primäre Leistungsansprüche, Grundlage für SchE

4 Anfängliche Unmöglichkeit 311a II Weitere Voraussetzungen: Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit 275 I-III Dogmatisch: Verletzung von Erkundigungspflichten oder Verletzung Leistungsversprechen Vertretenmüssen Schuldner kannte Leistungshindernis oder und hat Unkenntnis zu vertreten Vor 2002: Garantiehaftung; Gesetzgeber wollte Angleichung an nachträgl. U. Im Einzelfall auch stillschweigende Garantie möglich (verschuldensunabhängig) Schaden (positives Interesse)

5 Anfängliche Unmöglichkeit 311a II Vertretenmüssen Achtung: Vertretenmüssen auf Unkenntnis bezogen! Fall 1: Blitz schlägt bereits vor Verkauf des Kabinenrollers durch R ein. R, der auf einer Konferenz ist, wird über den Blitzschlag von seiner Frau informiert, geht jedoch davon aus, dass die Garage unversehrt geblieben ist. Hätte er seine Frau danach gefragt, hätte er den Unmöglichkeitsfaktor gekannt R hat Unkenntnis zu vertreten Beweislast beim Schuldner

6 Anfängliche Unmöglichkeit 311a II Rechtsfolgen SchE statt der Leistung Fehlendes Vertretenmüssen 122 analog (negatives Interesse)? Vergleichbar Eigenschaftsirrtum 119 II Praktische Bedeutung Aber: keine Regelungslücke, Entscheidung für Verschuldensprinzip Anfängliche unbehebbare Mängel Kaufsache (qualitative Unmöglichkeit) 434, 437 Nr. 3, 311a II 3 SchE statt der ganzen Leistung

7 SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 Interessenlage Gläubiger will sich vom Vertrag lösen, da SchE neben der Leistung nicht ausreichend Für Schuldner besonders belastend zusätzliche Voraussetzungen Differenzierung nach Art der Pflichtverletzung Da Schuldner bei anfängl. U. nicht zu leisten braucht, keine weiteren Vorauss. Erfüllungsanspruch erlischt, SchEanspruch bleibt

8 SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 Voraussetzungen Schuldverhältnis Pflichtverletzung durch Nichtleistung 275 I-III Vertretenmüssen Schaden Verweis auf 283 S. 1: keine zusätzlichen Voraussetzungen

9 SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 SchE statt der ganzen Leistung 283 S. 2: Teilunmöglichkeit: SchE wegen unmöglichen Teils ( kleiner Schadensersatz ) Bei fehlendem Interesse: SchE statt der ganzen Leistung Ebenso: irreparable Schlechtleistung, die nicht unerheblich ( 283 S. 2, 281 I 3)

10 SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 SchE statt der ganzen Leistung - Beispiel X kauft bei M einen Verstärker ( 1000) und Boxen (je 500) zum Gesamtpreis von Ein von M verschuldeter Wasserschaden zerstört die Boxen, der Verstärker bleibt intakt. Welche Ansprüche hat X? SchE wegen unmöglicher Teilleistung 100 Interessewegfall? Wenn Boxen anderweitig leicht zu beschaffen (-) Wenn einziger Lieferant und optimale Abstimmung (+) SchE statt der ganzen Leistung, gerichtet auf Werterstaz von 200

11 SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 Inhalt SchEanspruch Anspruch auf positives Interesse (Erfüllungsinterese) Marktwert, Kosten der Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn Differenztheorie Schaden als Differenz des Wertes von Leistung und Gegenleistung (ein Anspruch) Hat Gläubiger bereits geleistet: Rücktritt, 346, Geltendmachung Differenz Surrogationstheorie (nach Wahl des Gläubigers) Gläubiger erbringt Gegenleistung, macht SchE hinsichtlich ausgebliebener Leistung geltend

12 SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 Beispiel Differenz- oder Surrogationstheorie Kabinenroller (Kaufpreis 15000, Wert 20000) wird nach Vertragsschluss durch Verschulden des R zerstört. Surrogationstheorie: Käufer kann (trotz Wegfall 326 I) Leistung (im Wege des SchE) freiwillig erbringen, und macht im Gegenzug Anspruch auf SchE wegen der unmöglich gewordenen Lieferung geltend, der sich auf Wertersatz richtet; es stehen sich Ansprüche gegenüber, die durch Aufrechnung auf einen Anspruch des Käufers gegen R in Höhe von 5000 Euro konzentriert werden können Differenztheorie: Gegenleistungspflicht erlischt, SchE von vornherein auf Differenz der Werte gerichtet: K hat gegen R Anspruch auf Ersatz von 5000 Euro Ergebnis identisch

13 SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 Beispiel Differenz- oder Surrogationstheorie Kabinenroller (Wert 20000) wird von R gegen Tausch eines alten Motorrads (Wert Euro) veräußert. Auto wird nach Vertragsschluss durch Verschulden des R zerstört. Surrogationstheorie: Käufer kann (trotz Wegfall 326 I) Leistung freiwillig erbringen, und macht im Gegenzug Anspruch auf SchE wegen der unmöglich gewordenen Lieferung geltend, der sich auf Wertersatz richtet; Käufer kann hier Euro verlangen Differenztheorie: Gegenleistungspflicht erlischt, SchE von vornherein auf Differenz der Werte gerichtet: K hat gegen R Anspruch auf Ersatz von 4000 Euro Interesse des Gläubigers, der seinen Tauschgegenstand los werden möchte

14 Anspruch auf Aufwendungsersatz 284 Problem: manche Kosten begründen keinen ersatzfähigen Schaden Vertragsabschlusskosten (Notar, Gutachten) Aufwendungen zur Nutzung des Vertragsgegenstands frustrierte Aufwendungen Früher: Rentabilitätsvermutung: es wird vermutet, dass die Einnahmen bei ordnungsgemäßer Erfüllung erwirtschaftet worden wären SchE statt der Leistung o. 284 Bei immateriellen Zielsetzungen keine Erwartung des Ausgleichs jetzt 284 Geltendmachung nur alternativ zu SchE statt der Leistung

15 Anspruch auf Aufwendungsersatz 284 Voraussetzungen SchEanspruch statt der Leistung 280 I, III, 283 Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung die billigerweise gemacht werden durften Keine voreiligen Investitionen bei Anzeichen für Scheitern des Vertrags Luxusaufwendungen werden nach hm bis zu einem gewissen Rahmen respektiert (Wert Gemälde 1000,Rahmen ) Zweckverfehlung der Aufwendungen durch Pflichtverletzung Rechtmäßiges Alternativverhalten, zb Veranstaltung wäre aus anderem Grund abgesagt worden; Amortisationsgewinn wäre nicht erzielt worden

16 Anspruch auf Aufwendungsersatz 284 Beispiel Eingangsfall Kabinenroller. Der Käufer K hat einen Sachverständigen eingeschaltet und dafür 1000 bezahlt. Er macht außerdem geltend, dass er einen Käufer für den Wagen an der Hand hatte, der diesen für abnehmen wollte. 1. Möglichkeit: SchE statt der Leistung 280 I, III, 283 Entgangener Gewinn als Schaden (5000) Aufwendungen (1000): Schaden hier Verlust der Kompensationsmöglichkeit aus dem entgangenen Gewinn > grds. ersatzfähig, Teil des entgangenen Gewinns > Anspruch auf 5000 (Kompensation 1000 Aufwendungen sind darin enthalten)

17 Anspruch auf Aufwendungsersatz 284 Beispiel 2. Möglichkeit: Aufwendungsersatz 280 I, III, 283, 284 Vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung (1000) daneben: SchE statt der Leistung - entgangener Gewinn > grds. ersatzfähig, aber Abtrennung vom entgangenen Gewinn (-> Anspruch auf 4000 ) Alternativität 283/284 bezieht sich nur auf identische Schadensposten: Vergebliche Aufwendungen 1000 Entgangener Gewinn muss um darin enthaltenen Kompensationsschaden (1000) gekürzt werden 4000 Ergebnis identisch!

18 Stellvertretendes Commodum 285 Herausgabe des Ersatzes, den Schuldner für den geschuldeten Gegenstand erlangt hat Kein SchEanspruch, schuldrechtliche Surrogation Gesetzlich geregelter Fall ergänzender Vertragsauslegung Voraussetzungen: Schuldverhältnis zur Leistung eines Gegenstands Vertragliches oder gesetzliches Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs Jeder Vermögensvorteil, der aufgrund der U. wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegenstands tritt

19 Stellvertretendes Commodum 285 Beispiele SchEansprüche gegen Dritte Ersatzansprüche gegen Versicherung Eingangsfall: Richter R hat für den zerstörten Kabinenroller einen Ersatzanspruch gegen seine Versicherung. Hat er die Unmöglichkeit zu vertreten ( 280, 283), so gebührt dem Käufer auch die Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung. Zum Erlangten gehört auch das durch Rechtsgeschäft Erlangte ( commodum ex negatione ) Übereignung eines Kfz an einen nicht rückgabebereiten Dritten; Erstkäufer kann Herausgabe des Kaufpreises verlangen, auch wenn dieser höher als der vom ihm zu zahlende

20 Stellvertretendes Commodum 285 Aber: Ein Mietshaus wird durch Blitzschlag in Brand gesetzt. Der Vermieter bekommt als Eigentümer die Versicherungssumme ausbezahlt. Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und Ersatz? Vermieter bekommt Ersatz für Eigentum, schuldet aber nur Besitzüberlassung keine Identität Erlangtes Surrogat muss auf SchEanspruch angerechnet werden, 285 II

21 Stellvertretendes Commodum 285 Bei Verlangen 285 muss Gläubiger Gegenleistung erbringen, 326 III 1 Minderung, wenn Wert des Surrogates geringer als geschuldete Leistung, 326 III 2 Eingangsfall: R bekommt von der Versicherung Ersatz. Wenn der Käufer nach 285 vorgeht, muss er eigentlich den Kaufpreis von erbringen. Geht man von einem Wert des Kabinenrollers von aus, dann mindert sich die Gegenleistung ebenfalls im Verhältnis 2 : 1, also auf

22 Rücktritt 326 V Teilunmöglichkeit Gläubiger hat an Teilleistung kein Interesse Nichtkenntnis von Grund der Nichtleistung Setzung angemessener Nachfrist und Rücktritt nach Ablauf

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