Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB

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1 Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung der Leistung wegen eines Leistungshindernisses i.s.d. 275 BGB III. Vertretenmüssen Verantwortlichkeit des Schuldners für die in der Lebenswirklichkeit herbeigeführten Umstände IV. Vorliegen eines kausal verursachten ersatzfähigen Schadens

2 II. Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit 1. Allgemeines Schadensersatz statt der Leistung nach 311a Abs. 2 BGB Kenntnis des Leistungshindernisses à anfängliche Unmöglichkeit als Informations- und Irrtumsproblematik Ersatz des positiven Interesses 2. Voraussetzungen Vertrag à 311 Abs. 1 BGB: Vertrag trotz anfängl. Unmglk. grundsätzlich wirksam o trotz Fehlens der Primärleistungspflicht! Leistungshindernis gem. 275 BGB schon bei Vertragsschluss o Keine Anfechtbarkeit wg. Irrtums über das eigene Leistungsvermögen Beweislastumkehr Ersatzfähiger Schaden 3. Schema für die Fallbearbeitung

3 Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, 311a Abs. 2 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Vertrages II. Freiwerden von der Leistungspflicht wegen eines anfänglichen Leistungshindernisses, 275 BGB III. Zu vertretende Unkenntnis à Gemäß 311 a Abs. 2 S. 2 BGB greift die Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hatte. Für das Vertretenmüssen sind die 276 ff. BGB heranzuziehen. IV. Vorliegen eines kausal verursachten ersatzfähigen Schadens Achtung: Das Hauptanwendungsgebiet des 311a BGB ist nicht die völlige Unmöglichkeit der Leistung, sondern die qualitative Teilunmöglichkeit (z.b. Verkauf eines Unfallwagens als unfallfrei). Hier findet 311a Abs. 2 BGB z.b. über 437 Nr. 3 BGB für Kaufverträge Anwendung.

4 D. Aufwendungsersatz I. Allgemeines 284 BGB gewährt Aufwendungsersatzanspruch erfasst Verträge mit ideeller/konsumtiver Zielsetzung o z.b. Hotel- und Bahnkosten für Besuch eines ausgefallenen Konzerts II. Voraussetzungen anstelle = Voraussetzungen von BGB oder 311a Abs.2 BGB o strenge Alternativität Aufwendungen = alle freiwilligen Vermögensopfer, die Gl. im Hinblick auf vertragl. Leistung tätigt (z.b. Transport-, Lager- und Baukosten) Billigerweise im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt Aufwendungen des Gl. müssen ihren Zweck verfehlt haben ( frustriert werden) o Gegenbeispiel: Gl. verwendet den Kredit zur Finanzierung des Hauskaufs anderweitig Ebf. kein Ersatz, wenn Zweck der Aufwendungen auch ohne Pflichtverl. nicht erreicht worden wäre III. Schema für die Fallbearbeitung

5 Aufwendungsersatz nach 284 BGB bzw. nach 311 a Abs. 2 Fall 2 BGB i.v.m. 284 BGB I. Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung à Entweder nach 311a Abs. 2 BGB oder nach 280, 281 bis 283 BGB II. Vorliegen von Aufwendungen III. Vertrauen auf den Erhalt der Leistung IV. Billigkeit V. Zweckverfehlung VI. Kein Ausschluss

6 E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand o = alles, was Objekt von Rechten sein kann (z.b. Sachen, Forderungen, Domains) Sch. muss aufgrund der Unmöglichkeit Ersatz erhalten o zb Versicherungssumme, Schadensersatz, Erlös aus einem Zweitverkauf o Kein Verschulden erforderlich!

7 43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss. der 280 I, IIII, 281 BGB (SE statt d Lstg.); 323 BGB (Rücktritt) zusätzlich Schuldverh. liquidieren B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Fälligkeit, 271 BGB Durchsetzbarkeit als ungeschr. TB-Merkmal, zb 273, 214, 320 BGB Nichtleistung = Nichtvornahme d Leistungshandlung Kontroverse um Flucht in die Schlechtlieferung

8 II. III. IV. Mahnung Appellfunktion Einseitige, empfangsbedürftige, bestimmte Aufforderung Entsprechende Anwendung der Vorschriften über empfangsbedürftige Willenserklärungen Entbehrlichkeit der Mahnung, 286 II BGB Nr. 1: Leistungszeit nach dem Kalender Nr. 2: Vorausgehendes Ereignis, zb Zahlung 10 Tage nach Lieferung Nr. 3: Ernsthafte, endgültige Verweigerung Nr. 4: Aus besonderem Grund 286 III 1 BGB: 30 Tage nach Fälligkeit u Zugang einer Rechnung; Hinweis für Verbraucher erforderlich Vertretenmüssen, 286 IV BGB 286 IV BGB nur für Verzugsfolgen ( 287 f. BGB) o Für SE gilt grds. 280 I S. 2 BGB! BGB Geld hat man zu haben

9 C. Dauer des Verzugs Beginn: Tag der Erfüllung aller Verzugsvoraussetzungen Ende: Wegfall einer Voraussetzung D. Rechtsfolgen I. Verzögerungsschaden 1. Gesetzesrecht Berechnung: Wie stünde Gl bei rechtzeitiger Leistung? Rechtsverfolgungskosten 2. Vertragliche Regelungen Haftungsbeschränkungen möglich, vgl aber 309 Nr. 7, 8 lit. a BGB Keine Freizeichnung von Mahnungsobliegenheit, 309 Nr. 4 BGB Vertragsstrafe

10 Schadensersatz bei Verzug nach 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses II. Pflichtverletzung 1. Vorliegen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs a) Wirksamer Anspruch b) Fälligkeit des Anspruchs c) Durchsetzbarkeit des Anspruchs 2. Mahnung a) Eine Mahnung ist eine einseitig empfangsbedürftige, an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung. b) Vorliegen gleichstehender Handlung (Klage oder Mahnbescheid) nach 286 Abs. 1 S. 2 BGB c) Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB 3. Nichtleistung 4. Vertretenmüssen nach 286 IV BGB III. Vertretenmüssen IV. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens

11 II. Zinsschaden, 288 BGB Verzinsung während des Verzugs Verbraucher beteiligt à 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz Kein Verbraucher beteiligt à 9 Prozentp. über Basiszinssatz Basiszinssatz geregelt in 247, wird halbjährlich aktualisiert III. Haftungsverschärfung, 287 BGB 287 S. 1 BGB: Während Verzug: Sch. hat jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten o 287 S. 2 BGB: auch Zufall

12 E. Exkurs Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid I. Begriff Erklärung des Gläubigers, zugestellt durch Mahngericht II. Nur formale Prüfung Funktionsweise Antrag durch Gläubiger Nur Geldforderungen, 688 ZPO Zustellung an Schuldner, 689 ZPO Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners Widerspruch: Einleitung eines streitigen Verfahrens Kein Wiederspruch: Antrag auf Vollstreckungsbescheid Zwangsvollstreckung

13 F. Schadensersatz statt der Leistung I. Allgemeines Fälle, in denen Verzögerungsschaden nicht ausreicht Gläubiger kann sich vom Erfüllungsanspruch lösen II. Voraussetzungen 1. Überblick Nichterbringung einer fälligen Leistung Voraussetzungen des 280 I BGB erfolglose Fristsetzung 2. Wirksamer Anspruch Schuldverhältnis, das Anspruch auf Leistung begründet Bei Unmöglichkeit sind die Regeln der 280, 283 vorrangig 3. Fälligkeit des Anspruchs, 271

14 4. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Ungeschriebenes TB-Merkmal 5. Nichtleistung Überhaupt keine oder nur teilweise Erbringung der Leistung Maßgeblich: vertraglich geschuldetes Gesamtverhalten 6. Fristsetzung a) Allgemeines Recht zur zweiten Andienung Angemessenheit Nach Fälligkeit b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II BGB Ernsthafte, endgültige Verweigerung Besondere Umstände

15 7. Abmahnung, 281 Abs. 3 BGB Wenn nach Art der Pflichtverletzung keine Fristsetzung in Betracht kommt Unterlassungspflichten 8. Vertretenmüssen 276 ff BGB Verantwortlichkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist G. Rechtsfolgen Wahlrecht des Gläubigers, 281 IV Bei Mangelleistung nur Schadensersatz für mangelhaften Teil Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur unter den Voraussetzungen des 281 I 2 oder 3 BGB

16 Schadensersatz statt der Leistung nach 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses II. II. Pflichtverletzung = vertragswidrige Nichtleistung trotz Nachfristsetzung 1. Wirksamer Anspruch 2. Fälligkeit des Anspruchs, 271 BGB 3. Durchsetzbarkeit des Anspruchs 4. Nichtleistung 5. Nachfrist eventuell entbehrlich nach 281 Abs. 2 BGB 6. Erfolgloser Fristablauf III. Vertretenmüssen IV. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens - Ersatz des positiven Interesses

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