Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt

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1 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss vertragliches Rücktrittsrecht, 346 I Alt.1 BGB gesetzliches Rücktrittsrecht, 346 I Alt.2 BGB insbesondere: Leistungspflichtverletzung, 323 I BGB Schutzpflichtverletzung, 324 BGB Unmöglichkeit der Leistung, 326 V BGB kein Ausschluss 323 V BGB 323 VI BGB

2 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 2 von 9 Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis Rückgabe der empfangenen Leistungen, 346 I BGB Ausnahme: Wertersatz, 346 II BGB Herausgabe der gezogenen Nutzungen, 346 I BGB Wertersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, 347 I BGB Verwendungsersatz, 347 II BGB II. Schadensersatz, 280 ff. BGB Unterscheide: 1. Schadensersatz neben der Leistung gem. 280 I BGB Nichtleistung: 280 I, 280 II, 286 BGB (Verzögerungsschaden) Schlechtleistung: (437 Nr. 3, 634 Nr.4), 280 I BGB Nebenpflichtverletzung: 280 I BGB i.v.m. 241 II, 311 II BGB 2. Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 281 ff. BGB Unmöglichkeit: 280 I, III, 283 BGB bzw. 311a II BGB

3 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 3 von 9 Nichtleistung: 280 I, III, 281 BGB Schlechtleistung: (437 Nr.3, 634 Nr.4), 281, 283 bzw. 311a II Nebenpflichtverletzung: 280 I, III, 282 BGB Allgemeine Voraussetzungen: 1. Schuldverhältnis (bzw. vorvertragliche Sonderverbindung) Vertretenmüssen, 276 I BGB Beweislastumkehr, 280 I 2 BGB 4. kausaler Schaden Abgrenzung zu Aufwendungen Besondere Voraussetzungen: I. 280 I, II, 286 BGB Verzögerungsschaden neben der Leistung Nichtleistung trotz Möglichkeit kommt nicht bei Unmöglichkeit in Betracht

4 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 4 von 9 Bsp.: Malermeister M bekommt den Auftrag, im Haus des X die Fassade zu streichen. Der sich im Schuldnerverzug befindliche M weigert sich jedoch, die Arbeiten durchzuführen. X lässt wegen des bevorstehenden Herbstes die Arbeiten durch den Malermeister A durchführen. Verzug nur bis Leistungserfolg endgültig herbeigeführt wurde bei vorrübergehenden Leistungshindernissen: Ist dem Gläubiger Abwarten zumutbar oder nicht? ( 242 BGB) Bsp.: Schuldner verpflichtet sich zur Beschaffung hochwertiger ausländischer Computer aus den USA. Diese sind aber aus militärstrategischen Gründen vorübergehend nicht lieferbar. Ist ein Ende des Hindernisses nicht absehbar, ist dem Gläubiger das Warten nicht zuzumuten. Damit liegt Unmöglichkeit vor. Beachte: absolutes Fixgeschäft Unmöglichkeit mit Zeitablauf Bsp.: Das Hochzeitskleid muss pünktlich zur Hochzeit fertiggestellt sein. fälliger und einredefreier Anspruch grds. ist das Bestehen einer Einrede ausreichend müssen erst in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden => Wirkung ex tunc Ausnahmen: 273, 1000 BGB (Sicherheitsleistung gem. 273 III BGB bzw. Wiedererlangung der Sache durch Ersatz der Verwendungen) Mahnung rechtsgeschäftsähnliche Handlung einseitige, empfangsbedürftige, eindeutige Leistungsaufforderung

5 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 5 von 9 ggf. entbehrlich gem. 286 II, III BGB (P) Vertragsaufsage vor Fälligkeit e.a.: 281, 323 IV BGB analog => Mahnung dann entbehrlich h.m.: 282 BGB => Verletzung der Leistungstreuepflicht Vertretenmüssen Beweislastumkehr, 280 I 2, 286 IV BGB Schaden allein der Verzögerungsschaden Kosten der Erstmahnung nicht ersatzfähig Beispiele für einen typischen Verzögerungsschaden: Mietkosten, die anfallen, weil eine Maschine zu spät geliefert wird; Kosten der Rechtsverfolgung (RA-Kosten) Beachte: für die Zinszahlungspflicht aus 288 BGB ist ein Schaden nicht erforderlich II. 280 I, 241 II BGB Nebenpflichtverletzung Ersatz des Begleitschadens

6 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 6 von 9 Schutzpflichten Bsp.: Dachdecker lässt aus Unachtsamkeit einen Werkzeugkasten vom Baugerüst fallen. Dieser trifft den Besteller, der gerade in diesem Augenblick sein Haus verlassen hatte und verletzt ihn schwer. Aufklärungs- und Auskunftspflichten: können sich aus Gesetz (z.b. 666 BGB), aus vertraglicher Vereinbarung oder 242 BGB ergeben Bsp.: Der Stromerzeuger muss die Stromabnehmer von geplanten längeren Stromabschaltungen rechtzeitig unterrichten. Leistungstreuepflichten: Vertragszweck/-erfolg darf nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden Bsp.: Gesellschafter verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. III. 280 I, 241 II, 311 II BGB (P) Mängelrechte, Anfechtung vorvertragliches Schuldverhältnis 311 II BGB Schutzpflichtverletzung Abbruch von Vertragsverhandlungen

7 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 7 von 9 Abschluss unwirksamer Verträge Abschluss nachteiliger Verträge Bsp.: V verkauft der A-AG eine neue Maschine. Dabei weist er nicht darauf hin, dass der Verwendung dieser Maschine bei der A-AG neue Unfallverhütungsvorschriften entgegenstehen. Beachte: Eigenhaftung des Vertreters gem. 311 III BGB Beachte: Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte anwendbar IV. 280 I, III, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung nachträgliche Unmöglichkeit Bsp.: A verkauft an B eine Vase. Diese war nach Abschluss des Vertrags zerstört. Vertretenmüssen Beweislastumkehr, 280 I 2 BGB Beachte: Sollte sich der Schuldner im Verzug befinden, so haftet er auch für Zufall, 287 S.2 BGB. Rechtsfolge

8 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 8 von 9 Beachte: 283 S.2, 281 I 2, 3 BGB für großen Schadensersatz (SE statt der ganzen Leistung) V. 311 a II BGB Schuldner muss nach 275 BGB nicht leisten Leistungshindernis bei Vertragsschluss Vertretenmüssen bezieht sich auf die Nichtkenntnis! Vorwurf: sorglose Abgabe eines Leistungsversprechens Beweislastumkehr, 311 a II BGB Rechtsfolge Beachte: 311 a II, 281 I 2, 3 BGB für großen Schadensersatz VI. 280 I, III, 281 BGB nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung trotz Möglichkeit Primärleistung, 241 I BGB fälliger und einredefreier Anspruch Ablauf angemessener Frist Fristsetzung ist rechtsgeschäftsähnliche Handlung

9 Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 9 von 9 frühester Zeitpunkt: Fälligkeit ggf. entbehrlich gem. 281 II BGB Vertretenmüssen Beweislastumkehr, 280 I 2 BGB (P) Worauf muss sich das Vertretenmüssen beziehen? TdL: Nachfristsetzung h.m.: Schuldner muss sich für beide en exkulpieren Rechtsfolge Beachte: 281 I 2, 3 BGB für großen Schadensersatz VII. 284 BGB Aufwendungsersatz an Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung

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