Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

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1 Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer Leiter eine Vase um und zerstört diese. Als A Ersatz für die Vase verlangt, erwidert M, er habe die Vase nicht zerstört. Den Lehrling treffe kein Verschulden, einem Berufsanfänger könne so etwas schon einmal passieren. Am nächsten Tag stiehlt der L aus einer verschlossenen Kommodenschublade acht Silberlöffel. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Abwandlung: Nachdem in jedem Zimmer, das M und sein Lehrling bisher renoviert haben, mindestens ein Schaden an den Einrichtungsgegenständen oder dem Teppich entstanden ist und der A den M vergeblich aufgefordert hat, sorgfältiger mit seinem Eigentum umzugehen, möchte er die verbleibenden Zimmer nicht mehr von M bearbeiten lassen. M besteht auf der Einhaltung des Vertrages und möchte auch die restlichen Räume renovieren, um den vereinbarten Lohn zu erhalten. Kann A sich vom Vertrag lösen? Seite 1 von 6

2 Lösung Fall 3a Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht; Rücktrittsrecht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht; Haftung für den Verrichtungs- und den Erfüllungsgehilfen Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen M auf Schadensersatz für die Vase nach 280 Abs. 1 S. 1 BGB (Vorüberlegung: Es ist zu klären, ob der Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung verlangt wird. Da vorliegend der Schadensersatzanspruch neben den Anspruch auf Erfüllung treten soll, nicht an dessen Stelle, handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. Daher sind die Voraussetzungen der 281 ff. BGB nicht zu prüfen.) 1. Schuldverhältnis: (+) Zwischen A und M ist ein Werkvertrag gemäß 631 BGB zustande gekommen, da M die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich die Renovierung der Zimmer schuldet. 2. Pflichtverletzung: Unterschieden werden Hauptleistungspflichten ( 241 Abs. 1 BGB) und Nebenleistungspflichten ( 241 Abs. 2 BGB). Die Hauptleistungspflichten des Werkvertrages (s.o.) ergeben sich aus 631, 633 Abs. 1, 640 BGB. Danach ist der Unternehmer (hier M) dazu verpflichtet, die Werkleistung zu erbringen ( 633 Abs. 1 BGB) und dem Besteller A das Werk frei von Sachund Rechtsmängeln zu verschaffen ( 633 Abs. 1 BGB). Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ( 631 Abs. 1 BGB) und zur Abnahme des Werkes verpflichtet ( 640 BGB). In diesem Bereich liegen Pflichtverletzungen nicht vor. Daneben gibt es aber auch Nebenpflichten in einem Schuldverhältnis ( 241 Abs. 2 BGB). Sie umfassen insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. So ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages beispielsweise auch dazu verpflichtet, Eigentum und Gesundheit des Bestellers nicht zu schädigen. Hier Verletzung einer Nebenpflicht: Vorliegend hat der Lehrling durch die Zerstörung der Vase die (nichtleistungsbezogene) Nebenpflicht aus 241 Abs. 2 BGB zur Rücksicht auf die Rechtsgüter des Vertragspartners verletzt. Seite 2 von 6

3 Hinweis: Für den Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß 280 Abs. 1 BGB ist es unerheblich, ob eine leistungsbezogene oder eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB verletzt wird. Diese Unterscheidung wird jedoch beim Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung relevant ( 280 Abs. 1, 3, 281 BGB bei Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht; 280 Abs. 1, 3, 282 BGB bei Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht). Zu den nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten gehören, wie vorliegend, Schutzpflichten, aber auch Verhaltenspflichten. Leistungsbezogene Nebenpflichten dienen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptleistung. 3. Vertretenmüssen des M: Da das Vertretenmüssen widerleglich vermutet wird, hätte M ggf. sein Nichtvertretenmüssen zu beweisen ( 280 Abs. 1 S. 2 BGB). a. Eigenes Verschulden, 276 BGB: (-) Vorsatz oder Fahrlässigkeit des M liegen nicht vor. b. Haftung für das Verschulden des L, 278 BGB: aa) Erfüllungsgehilfe: (+) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Der L ist bei der Durchführung der Malerarbeiten mit Wissen und Wollen des M als Hilfsperson tätig geworden. bb) Bei Erfüllung der Verbindlichkeit: (+), während der Arbeiten und im Zusammenhang mit den Arbeiten, mit denen A den M beauftragt hat. cc) Verschulden des L: (+) Fahrlässigkeit; es ist der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsherrn, nicht des Erfüllungsgehilfen anzulegen. Daher ist es unerheblich, ob es einem Anfänger schon einmal passieren kann, mit einer Leiter gegen eine Vase zu stoßen. 4. Durch Pflichtverletzung verursachter Schaden des A: (+) Zerstörte Vase 5. A hat einen Anspruch auf Schadensersatz für die Zerstörte Vase gegen M aus 280 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Anspruch des A gegen M aus 831 BGB Hinweis: 831 ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage im Deliktsrecht und nicht, wie 278, eine Zurechnungsnorm. 1. Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden im Einflussbereich eines anderen für diesen tätig ist. L ist als Lehrling an die Weisungen des M gebunden. Er war auch für M in dessen Einflussbereich tätig. 2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung i.s.d. 823 ff. BGB des Verrichtungsgehilfen? Vorliegend möglich: Eigentumsverletzung i.s.d. des 823 Abs. 1 BGB durch L. Seite 3 von 6

4 a. Rechtsgutsverletzung: Aufgezählt in 823 Abs. 1 BGB, hier Eigentum des A an der Vase b. Verletzungshandlung: Hier das Zerstören der Vase. c. Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung (= Erfolg), haftungsbegründende Kausalität: (+) d. Rechtswidrigkeit: (+), wird durch die Tatbestandsmäßigkeit (a. bis c.) indiziert. Hinweis: Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich, da der Geschäftsherr im Rahmen des 831 BGB für sein eigenes vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden haftet. 3. In Ausführung der übertragenen Verrichtung: (+) 4. Keine Exkulpation gemäß 831 Abs. 1 S. 2 BGB: (+) Der Geschäftsherr kann sich dadurch exkulpieren, dass er den Nachweis erbringt, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Diesen Nachweis hat der M vorliegend nicht erbracht. Hinweis für Klausur: Immer genau anhand des Sachverhaltes überprüfen, ob es einen entsprechenden Nachweis durch den Geschäftsherrn gibt. Wenn ja: Exkulpation (+), wenn nein, Exkulpation (-). Hier stellen Prüfer gerne Fallen auf! 5. Kausaler Schaden: (+) Hinweis: Die Kausalität zwischen der Verletzungshandlung ( In Ausführung der Verrichtung ) und dem Schaden bezeichnet man als haftungsausfüllende Kausalität. 6. A hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen M aus 831 BGB. III. Anspruch des A gegen M auf Schadensersatz für die Silberlöffel gemäß 280 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Schuldverhältnis: (+) 2. Pflichtverletzung: (+) Der Diebstahl der Löffel stellt eine Nebenpflichtverletzung dar (Schutz- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf das Eigentum des Bestellers, 241 Abs. 2 BGB). 3. Verschulden: Auch hier hätte M ggf. sein Nichtvertretenmüssen zu beweisen. Eine Zurechnung über 278 BGB kommt nur insoweit in Betracht, als ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und der, dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesenen Aufgabe, besteht. Der Diebstahl des L ist nur bei Gelegenheit der Malerarbeiten begangen worden, steht aber mit diesen in keinem inneren sachlichen Zusammenhang (Prüfungspunkt: Bei Erfüllung der Verbindlichkeit, s.o.). Daher 278 BGB (-) Seite 4 von 6

5 4. A hat keinen Anspruch gegen M aus 280 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der Silberlöffel. IV. Ein Schadensersatzanspruch des A gegen M aus 831 BGB scheidet ebenfalls aus, da L den Diebstahl nicht in Ausübung der Verrichtung sondern lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung begangen hat. Abwandlung: II. I. Rücktrittsrecht des A gemäß 324 BGB 1. Pflichtverletzung nach 241 Abs. 2 BGB: (+) Nach dem Sachverhalt sind diverse Verstöße gegen die Pflicht zur Rücksicht auf die Rechtsgüter des Gläubigers durch M gegeben. 2. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Wesentlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine Abmahnung des Schuldners sowie die Erheblichkeit der Schutzpflichtverletzung. Hinzukommen muss auch die Befürchtung auf Seiten des Gläubigers, dass der Vertragszweck Renovierung ohne Beschädigung am Eigentum des A gefährdet wird. Hier (+), die bisherigen Pflichtverletzungen sind nicht unerheblich. Es ist außerdem davon auszugehen, dass M auch bei den weiteren Arbeiten Schäden am Eigentum des A verursacht und dadurch den Vertragszweck gefährdet. Dem A ist daher ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass der Schuldner abgemahnt worden ist. Auch das ist hier gegeben. A steht also ein Rücktrittsrecht zu. Hinweise: 1. Die Verletzung einer Nebenpflicht ( 241 Abs. 2 BGB) begründet grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch NEBEN der Leistung aus 280 Abs. 1 BGB. Nur ausnahmsweise erhält der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz STATT der Leistung oder einen Rücktritt vom Vertrag: Wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist (Schadensersatz: 280 Abs. 1, 3, 282 BGB; Rücktritt: 324 BGB). 2. Bei der Prüfung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches müssen Sie sich zunächst darüber im Klaren sein, welchen Schadensersatz der Gläubiger fordert: Neben oder statt der Leistung? Erst wenn Sie diese Feststellung getroffen haben, suchen Sie nach der entsprechenden Anspruchsgrundlage! 3. Die Begriffe Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe: Zwischen 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) und 831 BGB (Verrichtungsgehilfen) bestehen folgende Unterschiede: Seite 5 von 6

6 a. 278 BGB setzt im Gegensatz zu 831 BGB ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus. b. 278 BGB ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern Zurechnungsnorm. Es ist daher immer zuerst zu prüfen, ob im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses eine Verbindlichkeit verletzt ist; für die Fragen, ob dem Schuldner die Pflichtverletzung im objektiven Tatbestand und im Rahmen des Vertretenmüssens zuzurechnen ist, ist 278 BGB heranzuziehen. 831 BGB ist dagegen neben den 823 ff. BGB selbstständige Anspruchsnorm aus unerlaubter Handlung. c. Die Haftung über 278 BGB ist Haftung für fremdes Verschulden (= des Erfüllungsgehilfen); auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an. 831 BGB begründet demgegenüber eine Haftung für eigenes Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen; ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er rechtswidrig einen der Tatbestände der 823 ff. BGB erfüllt hat. d. Im Fall des 831 BGB kann sich der Schuldner von seiner Haftung durch den Nachweis befreien, dass ihn bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen kein Verschulden trifft ( 831 I S. 2 BGB [Exkulpationsmöglichkeit]). Bei 278 BGB besteht demgegenüber für den Schuldner keine Entlastungsmöglichkeit, weil es auf sein Verschulden nicht ankommt. e. Bei 831 BGB beruht die Haftung des Schuldners für die rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen darauf, dass er den Gehilfen nicht sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. Deswegen muss dieser den Weisungen des Geschäftsherrn bis zu einem gewissen Grad unterworfen sein (soziales Abhängigkeitsverhältnis). Der Begriff des Erfüllungsgehilfen setzt demgegenüber kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis voraus. So können Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten (= freie Berufe) zwar Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB), nicht jedoch Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB) sein. Wichtig ist, dass Sie sich merken, dass beide Begriffe sich nicht ausschließen. So ist jeder Verrichtungsgehilfe Erfüllungsgehilfe (z.b. Arbeitnehmer, Angestellte). Die Umkehrung gilt jedoch nicht. Rechtsanwälte können Erfüllungs-, nicht jedoch Verrichtungsgehilfen sein. Seite 6 von 6

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