L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9

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1 1 Ausgangsfall A. Anspruch des C gegen F aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD Fraglich ist, ob C gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten ihv und Schmerzensgeld aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD hat. 1 I. Anspruch entstanden Hierzu müsste F eine Pflicht aus einem mit F bestehenden Schuldverhältnis schuldhaft verletzt haben. 1. Schuldverhältnis a. Schuldverhältnis B F C ist nicht Partei des zwischen B und F geschlossenen Kaufvertrages geworden. C kommen damit die aus dem Schuldverhältnis folgenden Pflichten ( 241 BGB) grundsätzlich nicht zu Gute (Relativität der Schuldverhältnisse). 2 b. Schuldverhältnis C F Fraglich ist aber, ob auch zwischen C und F ein Schuldverhältnis bestand. C hat jedoch nur seinen Vater zu dessen Einkauf bei F begleitet und wollte keine eigenen Schuhe kaufen. Obwohl sich auch C in den Geschäftsräumen von F aufhielt, ist damit kein vorvertragliches Schuldverhältnis isv. 311 II BGB begründet worden. 3 c. Einbeziehung von C in das Schuldverhältnis von B und F C könnte allerdings nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) in das Schuldverhältnis zwischen B und F einbezogen worden sein. Zwar ist der VSD nicht gesetzlich geregelt, wird dennoch aber allgemein anerkannt. Im Rahmen Exkurs: Vorteile der vertraglichen Haftung im Vergleich zur deliktischen Haftung Ersatz reiner Vermögensschäden (sofern nicht 826, 823 II BGB einschlägig sind); bei Pflichtverletzung durch eine dritte Person in Diensten des Schuldners: für Verrichtungsgehilfen besteht nach 831 BGB Exkulpationsmöglichkeit, für Erfüllungsgehilfen nach 278 BGB nicht; Beweislastumkehr des 280 I 2 BGB der richterlichen Rechtsfortbildung stützte die Rechtsprechung das Institut bisher auf den Vertrag zu Gunsten Dritter ( 328 BGB) 4 oder entnahm es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ( 133, 157 BGB) 5 dem Vertrag selber. In der Literatur wird zunehmend vertreten, dass der VSD vom Wortlaut des mit der Schuldrechtsmodernisierungsreform geschaffenen 311 III 1 BGB erfasst werde. 6 Aus keiner 1 Die Eltern vertreten nach 1629 I, 1626 I 2 BGB als Gesamtvertreter ihr Kind C in Vermögensangelegenheiten und können für C damit dessen Anspruch geltend machen. Partei im Prozess bleibt damit C (zur Parteifähigkeit: 50 I ZPO). Vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter ist C weiter auch prozessfähig ( 51 I ZPO). 2 Die Verletzung von C ist zudem keine Pflichtverletzung im Verhältnis von F zu B. Vordergründig könnte B zwar hierzu vorbringen, dass durch die Verletzung von seinem Sohn C seine Interessen isv. 241 II BGB verletzt worden seien, sodass F eine B gegenüber obliegende Pflicht verletzt hätte. Da jedoch C und nicht B selber verletzt worden ist, würde eine solche Auslegung von 241 II BGB dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse widersprechen. Damit hat B keinen Anspruch aus 280 I, 241 II BGB gegenüber F wegen der Verletzung seines Sohnes. 3 Geschäftsfremde Zwecke genügen nicht. Auch 311 II Nr.2 BGB setzt voraus, dass jemand als Kunde die Verkaufsräume zur Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts betritt, Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 311 BGB, Rn RGZ 91, BGH NJW 04, 3035, 3036, Anm. von Emmerich in JuS 04, 1102; Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 328 BGB, Rn Looschelders SAT, Rn. 202.

2 2 der genannten Rechtsgrundlagen lassen sich jedoch die Voraussetzungen des VSD entnehmen, sodass der VSD weiterhin mit Hilfe der gewohnheitsrechtlich anerkannten Maßstäbe geprüft werden muss. 7 Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter weiten die schärfere vertragliche Haftung 8 des Schuldners aus und sind eine Durchbrechung der Relativität der Schuldverhältnisse, sodass die des VSD eng auszulegen sind. 9 Folgende Voraussetzungen sind anerkannt: 10 1) Leistungsnähe des Dritten Zunächst muss der einzubeziehende Dritte bestimmungsgemäß mit Hauptleistung des Schuldners in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst. Das Schaukelpferd war hier bestimmungsgemäß für Begleitpersonen der Käufer aufgestellt worden, sodass die erforderliche Leistungsnähe von C vorlag. 2) Berechtigtes Gläubigerinteresse an der Einbeziehung (Gläubigernähe) Des Weiteren muss der Gläubiger (B) ein besonderes Interesse daran haben, dass der Dritte (C) in das Schuldverhältnis einbezogen wird. Ein solches berechtigtes Einbeziehungsinteresse wurde ursprünglich nur bejaht, wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten einstehen muss, ihm also Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist der Fall bei Rechtsverhältnissen mit personenrechtlichem Einschlag, wie beispielsweise bei familien-, arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen. 11 Mittlerweile wird der Anwendungsbereich aber erweitert: Demnach soll es ausreichen, dass der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz auf den Dritten ausgedehnt werden soll. 12 Das ist insbesondere der Fall, wenn die Leistung bestimmungsgemäß dem Dritten zugutekommen soll. 13 Vorliegend hatte B als Vater von C für dessen Wohl und Wehe einzustehen ( 1626 ff. BGB), sodass das erforderliche Einbeziehungsinteresse vorlag. 3) Erkennbarkeit für den Schuldner Um die Haftungsrisiken für den Schuldner beherrschbar zu machen, müssen Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse für den Schuldner erkennbar gewesen sein. F hatte absichtlich das Schaukelpferd für Kinder von Kunden aufgestellt. Daher wollte er, das diese als Dritte mit der Leistung, der Abwicklung des Schuhkaufs in Berührung kommen würde. Dies war von Verkäufer und Kunde so gewollt, so dass die Leistungsnähe bestimmungsgemäß war, was F auch wusste. F konnte zudem 7 Zum Streit über die Rechtsgrundlage: Looschelders SAT, Rn. 200 ff. 8 Warum die vertragliche Haftung schärfer ist als die deliktische Haftung: Exkurs Vorteile der vertraglichen Haftung im Vergleich zur deliktischen Haftung. 9 Petersen SAT, Rn Zu den Voraussetzungen: Looschelders SAT, Rn. 204 ff.; Pinger/Behme JuS 08, 675 ff. 11 Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 328 BGB, Rn Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 328 BGB, Rn. 17a. 13 Beispiel: Verkäufer lässt durch Sachverständigen Wertgutachten erstellen, das er dem Käufer später vorlegt. Hierzu BGH NJW 1995, 392 = JZ 95, 306 mit Anm. Medicus. In dieser Entscheidung bejahte der BGH die Gläubigernähe sogar bei gegenläufigen (!) Interessen von Gläubiger und Drittem, wodurch der die Gefahr einer unkalkulierbaren Haftungserweiterung für den Schuldner schafft. Derartige Fälle lassen sich jedoch heute meist sauberer über 311 III BGB lösen, vgl. etwa Petersen SAT, Rn. 473 ff.

3 3 erkennen, dass B als Vater für das Wohl und Wehe seines Sohnes C einstehen muss, so dass die Erkennbarkeit für den Schuldner zu bejahen ist. 4) Schutzbedürftigkeit des Dritten Schließlich muss der Dritte schutzbedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er keine eigenen gleichwertigen (vertraglichen) Ansprüche gegenüber dem Schuldner hat. 14 Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen C und F hat C keine gleichwertigen eigenen Ansprüche gegen F, sodass C schutzbedürftig ist. d. Zwischenergebnis zum Schuldverhältnis Damit liegen die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen vor. Auch C kommen damit die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Kaufvertrag von B und F zu Gute. 2. Pflichtverletzung Nach 241 II BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Rechtsgüter des anderen Teils, also (auch) des C, zu schützen. Dazu gehört, dass er seine dem Verkehr geöffneten Geschäftsräume in einem verkehrssicheren Zustand hält (Verkehrssicherungspflicht). 15 Diese Pflicht hat F durch die unzureichende Wartung des elektrischen Pferdes verletzt. 3. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB F hat das elektrische Pferd nicht ausreichend gewartet, sodass er das nach 280 I 2 BGB vermutete Vertretenmüssen der Pflichtverletzung nicht widerlegen kann. 4. Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249 ff. BGB Damit liegen die haftungsbegründenden Voraussetzungen von 280 I BGB vor. Die von C geltend gemachten Behandlungskosten (1500 ) und das Schmerzensgeld müssen des Weiteren vom Schadensersatz umfasst sein. Auf welche Weise Schadensersatz zu gewähren ist richtet sich nach den 249 ff. BGB. a. Arztkosten Fraglich ist, ob die von B gezahlten Behandlungskosten ihv zum Schaden von C gehören. Ein Vermögensschaden liegt nach der Differenzhypothese vor, wenn der Wert des jetzigen Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert des Vermögens ohne das die Ersatzpflicht begründende Verhalten. 16 Ohne den Unfall wäre C nicht verletzt worden, sodass keine Behandlung nötig gewesen wäre. Die Behandlungskosten sind damit unfreiwillige Vermögensopfer. Problematisch ist hier jedoch, dass der behandelnde Arzt den Behandlungsvertrag regelmäßig nicht mit dem verletzten Kind (C), sondern dessen Eltern (B) abschließt. 17 Damit wird nicht das Vermögen von C, sondern das seiner Eltern mit der Forderung des Arztes belastet. Insoweit würde C grundsätzlich keinen Schaden erleiden. Aufgrund der elterlichen Unterhaltspflicht ( 1601 BGB) ist B jedoch gegenüber seinem Sohn C verpflichtet, für die ärztliche Behandlung zu sorgen. Die Unterhaltspflicht der Eltern würde damit dazu führen, dass C 14 Deliktische Ansprüche des Dritten ggü. dem Schuldner schließen damit nicht die Schutzbedürftigkeit aus. 15 Zu den Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht im Überblick: Kropholler Studienkommentar BGB 12. Aufl., 823, Rn Palandt-Grüneberg Vor 249 ff., Rn Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., 39, Rn. 24.

4 4 keinen Schaden erleidet, sodass der Schädiger letztlich unbillig entlastet wird. Um derartige Besserstellungen zu vermeiden sieht 843 IV BGB für das Deliktsrecht vor, dass mögliche Unterhaltsansprüche des Geschädigten ggü. Dritten den Schaden nicht entfallen lassen. Hieraus wird der allgemeine Rechtsgedanke entnommen, dass Unterhaltsleistungen Dritter den Schädiger nicht entlasten sollen. 18 Nach normativer Betrachtung müssen daher die Behandlungskosten der Eltern C zugerechnet werden (normativer Schaden), sodass C einen Schaden ihv erlitten hat. 19 Gem. 249 II 1 BGB muss F die Behandlungskosten ersetzen. b. Schmerzensgeld Nach 253 II BGB wird bei Verletzung des Körpers auch ein immaterieller Schaden ersetzt, wenn entweder die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder der Schaden nach Art und Dauer nicht unerheblich ist. Die Höhe wäre hier Tatfrage. II. Zwischenergebnis C hat damit gegen F aus 280 I, 241 II ivm. den Grundsätzen zum VSD einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten ( 249 II 1 BGB) und auf Schmerzensgeld ( 253 II BGB). B. Anspruch des C gegen F aus 823 I, 253 II BGB ( 823 II BGB i.v.m. 229 StGB) Des Weiteren könnte C von F möglicherweise Zahlung der Behandlungskosten (1500 ) und Schmerzenzgeld aus 823 I, 253 II BGB verlangen. I. Anspruch entstanden Hier zu müssten die Voraussetzungen von 823 I BGB vorliegen: 1. Rechtsgutsverletzung C wurde verletzt, sodass das Rechtsgut Gesundheit beeinträchtigt worden ist. 2. Verletzungshandlung F hat es unterlassen das Pferd hinreichend zu warten. Aus der Öffnung der Geschäftsräume für den Publikumsverkehr folgt aber eine entsprechende Pflicht zur Wartung des Geräts, sodass er eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. 3. Haftungsbegründende Kausalität Hätte F das Pferd hinreichend gewartet, wäre C nicht verletzt worden. 4. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. 5. Verschulden 18 Palandt-Grüneberg Vor 249 BGB, Rn. 88. Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen zur Vorteilsausgleichung. Nach diesen mindert die Rechtsprechung den erlittenen Schaden, wenn der Geschädigte (a) aufgrund des schädigenden Ereignisses einen Vorteil erlangt hat und (b) der Zweck des Schadensersatzes der Anrechnung nicht entgegensteht, Grüneberg aao., Rn. 67 ff. Letzteres ist bei den Unterhaltsleistungen der Eltern aber nicht der Fall, das der Schädiger unbillig entlastet werden würde. 19 Wen die Schadenszurechnung auf Grundlage des normativen Schadensbegriffs nicht überzeugt, muss darüber nachdenken, ob C im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden von seinen Eltern geltend machen kann. Die dazu erforderliche Schadensverlagerung beruht auf der Unterhaltspflicht von B gegenüber C. Weder die Unterhaltspflicht noch andere gesetzliche Regeln rechtfertigen hier aber, dass der Schädiger F entlastet wird. Die mit der Unterhaltspflicht einhergehende Schadensverlagerung ist für F vielmehr ein unverhoffter Glückfall. Obwohl keine der für die DSL anerkannten Fallgruppen vorliegt, wäre die Schadensverlagerung damit auch zufällig, sodass der Fall auch über die DSL gelöst werden kann.

5 5 F hat es fahrlässig unterlassen das Pferd zu warten. 6. Haftungsausfüllender Tatbestand Wie bereits oben gezeigt, hat C durch die fehlende Wartung einen materiellen Schaden in Gestalt der Behandlungskoste sowie einen immateriellen Schaden in Form der Schmerzen erlitten. Den Vermögensschaden muss F durch Zahlung der Behandlungskosten auszugleichen ( 249 II BGB). Für die Nichtvermögensschäden kann C Kompensation in Form des Schmerzensgeld verlangen ( 253 I, II BGB). II. Zwischenergebnis C hat gegen F damit einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten nach 823, 249 II BGB und auf Schmerzensgeld nach 823, 253 II BGB ( 823 II i.v.m. 229 StGB). C. Ergebnis C kann von F sowohl aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD als auch aus 823 I BGB Zahlung der Arztkosten ihv ( 249 II BGB) und Schmerzensgeld ( 253 II BGB) verlangen. Abwandlung: A. Anspruch C gegen F aus 280 I, 241 II, 311 II BGB Einziger Unterschied: Das bisher nur gewohnheitsrechtlich anerkannte vorvertragliche Vertrauens- Schuldverhältnis (culpa in contrahendo, c.i.c.) ist durch die Schuldrechtsreform gesetzlich in 311 II BGB normiert worden. 311 III 1 BGB gilt auch für dieses Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen. Gemäß 311 Nr. 2 BGB reicht die Anbahnung des Vertrages; es genügt, dass die Partei, wie hier, mit dem Ziel der Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts die Geschäftsräume betritt. Für die Einbeziehung des C ändert sich also nichts. Die Haftung des F kann nicht davon abhängen, ob sich der Unfall zufällig vor oder nach Vertragsschluss ereignet. B. Deliktische Ansprüche Kein Unterschied zum Ausgangsfall. C. Ergebnis - wie im Ausgangsfall. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 1. Welche Vorteile hatte C davon, dass er über die Grundsätze des VSD mit in den Kaufvertrag von seinem Vater einbezogen worden ist? 2. Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat der VSD 3. Beim VSD wird ein Dritter in ein fremdes Schuldverhältnis mit einbezogen. Auf welche Weise können daneben Dritte an Schuldverhältnissen beteiligt werden?

6 6 4. Wie sind Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung im vorvertraglichen Schuldverhältnis zu prüfen?

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