A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,- - aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann?

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1 Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 1 A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,- - aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann? I. Entstehung des Anspruchs Hierzu müssten die Voraussetzungen von 823 I BGB vorliegen. 1. Haftungsbegründende Voraussetzungen a. Rechtsgutsverletzung Die Siamkatze befand sich im Eigentum von B, vgl. 90a BGB. Sie wurde getötet, sodass das Eigentum von B verletzt worden ist. b. Verletzungshandlung des A Indem A auf die Katze schoss unternahm er eine Verletzungshandlung. c. Haftungsbegründende Kausalität Die haftungsbegründende Kausalität liegt vor, wenn die Rechtsgutsverletzung auf der Verletzungshandlung beruht. Ohne den Schuss von A wäre die Katze weiter am Leben, sodass die Verletzungshandlung auch kausal für die Rechtsgutsverletzung war. d. Rechtswidrigkeit Bei Vorliegen der tatbestandmäßigen Rechtsgutsverletzung wird die Widerrechtlichkeit (widerlegbar) vermutet. 1 e. Vertretenmüssen, 276 I BGB A erschoss hier die Katze bewusst und zweckgerichtet, sodass er vorsätzlich handelte. 2. Haftungsausfüllende Voraussetzungen a. Schaden Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße, die jemand an seinen Lebensgütern erlangt hat (natürlicher Schaden). Dieser kann materieller oder immaterieller Art sein. 2 Ein Vermögensschaden liegt nach der Differenzhypothese vor, wenn der Wert des jetzigen Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert des Vermögens ohne das die Ersatzpflicht begründende Verhalten. 3 Ohne den Schuss von A hätte B weiterhin eine 750 teure Siamkatze, sodass er einen materiellen Schaden ihv. 750 erlitten hat. b. Haftungsausfüllende Kausalität Die haftungsausfüllende Kausalität liegt vor, wenn der Schaden auf der Rechtsgutsverletzung beruht. Ohne die Eigentumsverletzung wäre auch der Vermögensschaden bei B ausgeblieben, sodass die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Damit liegen die Voraussetzungen von 823 I BGB vor, sodass der Schadensersatzanspruch ihv. 750 des B gegen A entstanden ist. 1 Lehre vom Erfolgsunrecht, Palandt-Sprau 823 BGB, Rn. 24 f. 2 Palandt-Grüneberg Vor 249 ff., Rn. 9; Kropholler Studienkommentar Vor 249 ff., Rn Palandt-Grüneberg Vor 249 ff., Rn. 9.

2 Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 2 II. Kein Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung des A, 389, 387 BGB Der Anspruch von B könnte allerdings durch Aufrechnung von A erloschen sein, 389, 387 BGB. Hierzu müsste A zur Aufrechnung berechtigt gewesen sein (1. Aufrechnungslage), die Aufrechnung erklärt haben (2. Aufrechnungserklärung) und die Aufrechnung dürfte nicht ausgeschlossen gewesen sein (3. Kein Ausschluss) Aufrechnungslage, 387 BGB Eine Aufrechnungslage besteht, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden (a. Gegenseitige Forderungen), die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (b. Gleichartigkeit), der Aufrechnende die ihm Exkurs: Vss. der Aufrechnung 1. Aufrechnungslage, 387 BGB gebührende Leistung fordern (c. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung) und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (d. Erfüllbarkeit der Hauptforderung), vgl. 387 BGB. a. Gegenseitige Forderungen 1) Bestehen der Hauptforderung (HF) 2) Bestehen der Gegenforderung (GF) b. Gleichartigkeit der Forderungen c. Durchsetzbarkeit der GF d. Erfüllbarkeit der HF, 271 II BGB 2. Aufrechnungserklärung, 388 BGB 3. Kein Ausschluss a. Vertrag: Grds. möglich Grenzen: 309 Nr. 3, 307 I bei GF aus Schlechtleistung, 556b II 2 b. Gesetz: 392 BGB Keine Aufrechnung gegen beschlagnahmte HF 393 BGB Keine Aufrechnung gegen deliktische HF 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbaren HF ( 850 ff. ZPO) a. Gegenseitige Forderungen A und B müssten sich einander Forderungen schulden. 1) Bestehen der Hauptforderung Hierzu müsste zunächst eine Forderung des Aufrechnungsgegners (B) gegen den Aufrechnenden (A) bestehen (= Hauptforderung / Passivforderung). 5 Wie bereits gezeigt, kann der Aufrechnungsgegner B hier vom Aufrechnenden A gem. 823 I BGB Schadensersatz ihv. 750 für die erschossene Katze verlangen. Daher liegt eine Hauptforderung vor. Exkurs: Ausnahmen von der Gegenseitigkeit Grundsätzlich setzt die Aufrechnungslage voraus, dass die Parteien einander Forderungen schulden. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:! Vertrag: Im Rahmen eines Abtretungsvertrages können die Parteien vereinbaren, dass auch mit Forderungen Dritter aufgerechnet werden kann. Relevant sind hier v.a. Konzernverrechnungsklauseln. Sie berechtigen eine Partei zur Aufrechnung mit Forderungen anderer zum Konzern gehörender Unternehmen.! Gesetz: " 268 II BGB zu Gunsten des ablösungsberechtigten Dritten. 2) Bestehen der Gegenforderung Des Weiteren müsste der Aufrechnende eine Forderung gegenüber dem Aufrechnungsgegner haben (= Gegenforderung / Aktivforderung). 6 Hier könnte A möglicherweise von B die Zahlung von Schadensersatz ihv. 750 aus 823 I BGB wegen des vergifteten Hundes verlangen. Dazu müssten die Voraussetzungen von 823 I BGB vorliegen: " 406 BGB: Ermöglicht die Aufrechnung ggü. dem Zessionar (neuer Gläubiger), nach erfolgter Abtretung der Hauptforderung. 406 BGB sorgt für einen Ausgleich dafür, dass der Schuldner nicht an der Abtretung beteiligt ist. 4 Ebenso wie Anfechtung und Rücktritt ist auch die Aufrechnung ein Gestaltungsrecht. Die Aufrechnung wird daher in dem für Gestaltungsrechte üblichen Aufbau geprüft: I. Bestehen des Gestaltungsrecht, II. Ausübung des Gestaltungsrecht und III. Kein Ausschluss des Gestaltungsrechts. Weitere Gestaltungsrecht sind u.a. die Anfechtung ( 119 ff. BGB), der Widerruf ( 312 ff., 355 BGB), die Kündigung ( 314, 542, 621 BGB) und die Minderung ( 441 BGB). 5 Die Hauptforderung ist die Forderung gegen die aufgerechnet wird (daher auch Passivforderung). 6 Die Gegenforderung ist die Forderung, mit der gegen die Hauptforderung aufgerechnet wird (Aktivforderung).

3 Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 3 a) Rechtsgutsverletzung: Eigentumsverletzung durch Vergiften des Hundes von A (+) b) Verletzungshandlung des B (+) Vergiften c) Haftungsbegründende Kausalität: Ohne die Vergiftung wäre der Hund weiter am Leben (+) d) Rechtswidrigkeit (+) e) Vertretenmüssen, 276 I BGB: Hier Vorsatz f) Schaden: Vermögensschaden ihv. 750 g) Haftungsausfüllende Kausalität (+) # A hat gegenüber B einen Schadenersatzanspruch ihv. 750 aus 823 I BGB, sodass eine Gegenforderung besteht. b. Gleichartigkeit der Forderungen Um die Verrechenbarkeit von Forderungen zu sichern, müssen die Forderungen auch gleichartig sein. Das ist bei Geldschulden und Gattungsschulden über vertretbare Sachen ( 91 BGB) der Fall. Hier sind beide Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, sodass sie gleichartig sind. 7 c. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (Aktivforderung) Der Aufrechnende müsste weiter die ihm gebührende Leistung fordern können. Die dem Aufrechnenden geschuldete Gegenforderung (A$ B aus 823 I BGB wg. der Tötung des Hundes) muss also durchsetzbar sein. Dass ist der Fall wenn sie fällig und einredefrei ist. 1) Fälligkeit Der Schadenersatzanspruch ist hier gem. 271 I BGB fällig. 2) Einredefreiheit der Gegenforderung, 390 BGB Anspruch des A aus 823 I BGB könnte aber verjährt sein, 195, 199 I BGB: Die (regelmäßige) Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, 195 BGB. Die Frist hat am um Uhr begonnen zu laufen, vgl. 199 I BGB. Abgelaufen ist sie am um Uhr, vgl. 188 II, 2. Var., 187 II BGB. Als A am die Aufrechnung erklärte war der Anspruch also verjährt und damit nicht durchsetzbar, 214 I BGB. Gem. 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Auf diese Weise soll das Vertrauen in den Fortbestand der einmal eingetretenen Aufrechnungslage geschützt werden. 8 Die Aufrechnungslage bestand erstmals am und damit vor der Verjährung der Gegenforderung. Entgegen 390 BGB ist die Aufrechnung daher hier gem. 215 BGB weiter möglich. d. Erfüllbarkeit der Hauptforderung Des Weiteren müsste der Aufrechnende die ihm obliegende Leistung bewirken können. Die vom Aufrechnenden geschuldete Hauptforderung (B $ A aus 823 I BGB) muss erfüllbar sein. 9 Es wurde 7 Sind gegenseitige Forderungen ungleichartig, kann eine Seite aber möglicherweise Zurückbehaltungsrecht ( 273, 320 BGB) geltend machen, sodass die andere Forderung nur Zug um Zug durchsetzbar ist. 8 Beck-OK Henrich 215 BGB, Rn Die Hauptforderung muss nicht durchsetzbar sein. Der Aufrechnende kann entscheiden, ob er Einreden gegen die Hauptforderung geltend macht oder hierauf verzichtet, um die Hauptforderung für die Aufrechnung zu nutzen.

4 Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 4 keine Zeit bestimmt, sodass der Schadensersatzanspruch sofort von A bewirkt werden kann, 271 I BGB. Sie ist daher erfüllbar. 10 Letztlich besteht also die Aufrechnungslage. 2. Aufrechnungserklärung des A, 388 BGB A müsste die Aufrechnung durch Erklärung auch ausgeübt haben, 388 BGB. Die Erklärung darf weder bedingt noch befristet abgegeben werden, 388 S.2 BGB. 11 Die Auslegung der Erklärung ( 133, 157 BGB) von A sie seien ja jetzt endlich quitt und B habe keinerlei Ansprüche gegen ihn lässt erkennen welche Ansprüche er meint und das diese zu verrechnen seien, sodass er die Aufrechnung erklärt. 3. Kein Ausschluss der Aufrechnung Die Aufrechnung könnte hier aber wegen 393 BGB ausgeschlossen sein. Demnach ist die Aufrechnung gegen eine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig. 12 Die Hauptforderung des B gegen die A mit der ihm zustehenden Gegenforderung aufrechnen möchte stammt aus einer deliktischen Handlung ( 823 I BGB), sodass die Aufrechnung an sich gemäß 393 BGB ausgeschlossen ist. Aber auch die Gegenforderung von A gegen B ist eine deliktische Forderung, sodass hier möglicherweise 393 BGB teleologisch reduziert werden kann, um die Aufrechnung ausnahmsweise zuzulassen. 13 Dafür könnte sprechen, dass bei den beiden gleichermaßen schutzunwürdigen Beteiligten keiner durch ein Aufrechnungsverbot geschützt werden soll. 14 Dem steht aber der Zweck von 393 BGB entgegen. Dieser besteht darin, die sanktionslose Privatrache zu verhindern. Würde das Aufrechnungsverbot nicht bestehen, könnt der Gläubiger einer deliktischen Forderung jedoch zivilrechtlich folgenlos Rache üben. 15 Das kann nicht sein. Exkurs: Ausschlussgründe In folgenden Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen:! Vertrag: Grenze aber beim nichtunternehmerischen Geschäftsverkehr in AGB durch 309 Nr. 3 BGB! Gesetz: " 392 BGB Keine Aufrechnung gegen beschlagnahmte HF: Pfändet ein Dritter (Gläubiger des Aufrechnungsgegners) folgt aus der Beschlagnahmung ein Erfüllungsverbot des Aufrechnungsgegners, 829 I ZPO. Erwirbt der Schuldner nach der Pfändung der ihn treffenden HF eine GF, soll er dieses Erfüllungsverbot nicht durch die Aufrechnung unterlaufen können. " 393 BGB Keine Aufrechnung gegen deliktische HF: Soll Privatrache verhindern. Mit deliktischen Gegenforderungen kann aber aufgerechnet werden. " 394 BGB: Keine Aufrechnung gegen unpfändbaren HF( 850 ff. ZPO): Schütz den Gläubiger einer unpfändbaren HF davor, dass dessen Schuldner ihm die materielle Lebensgrundlage durch die Aufrechnung entzieht, welche die 850 ff. ZPO gerade schützen sollen: Bsp.: Arbeitgeber kann nicht gegen den unpfändbaren Teil des Lohnanspruchs ( 850 I ZPO) des Arbeitnehmers mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer aufrechnen. Sonst würde das Pfändungsverbot leer laufen. 10 Wurde eine Zeit bestimmt, kann die Leistung im Zweifel auch vor Eintritt der Fälligkeit bewirkt werden, 271 II BGB. 11 Zum Schutz der Rechtsklarheit sind Gestaltungsrechte grundsätzlich bedingungsfeindlich, da sie unmittelbar die Rechtslage verändern. Eine Ausnahme wird für innerprozessuale Bedingungen im Zivilprozess gemacht, wie bspw. die Eventualaufrechnung BGB dient dem Rechtsfrieden. Die Norm soll verhindern, dass der Gläubiger einer uneinbringbaren Forderung, seinen Schuldner malträtiert, um die Aufrechnung mit der daraus entstehenden deliktischen Hauptforderung gegen die ohnehin wertlose Gegenforderung zu erklären. Ohne 393 BGB wäre also die zivilrechtlichen Privatrache möglich. Hierzu: Looschelder SAT, Rn Streitstand bei Staudinger-Gursky, 13. Bearb. 2000, 393 BGB Rn. 29 m.w.n. 14 Larenz Schuldrecht AT, 14. Aufl. 1987, 18 VI [S. 259]; Jauernig-Stürner, 12. Auflage 2007, 393 BGB Rn MüKo-Schlüter, 5. Aufl. 2007, 393 BGB Rn. 5; Palandt-Heinrichs, 393 BGB Rn. 4

5 Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 5 Letztlich sprechen die besseren Gründe daher gegen die teleologische Reduktion, sodass die Aufrechnung hier gem. 393 BGB ausgeschlossen ist. 4. Zwischenergebnis Damit ist der Anspruch von B gegen A nicht gem. 389 BGB erloschen. B. Ergebnis zu Fall (wenn keine teleologische Reduktion von 393 BGB): B kann also von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann. Weitere Anspruchsgrundlagen: 823 II BGB i.v.m. 303 StGB; 826 BGB

A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,-- aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann?

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