I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag"

Transkript

1 I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag 1. Anspruch entstanden Laut Sachverhalt gegeben, also (+) 2. Anspruch untergegangen a) 362 (-) BGB Die Leistung wurde nicht wie geschuldet bewirkt. b) 389 BGB - Aufrechnung als Erfüllungssurrogat führt zum Erlöschen des Anspruchs - Hinweis: 389 BGB regelt die Rechtsfolge, 387, 388 BGB die Voraussetzungen. Die Prüfung immer mit der Rechtsfolge beginnen! BGB erfordert eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung (Beachte die parallele Ausgestaltung bei der Anfechtung: Auch da beginnt die Prüfung mit der Darstellung der Rechtsfolge in 142 BGB, dann der Anfechtungsgrund ( 119 ff BGB) und Anfechtungserklärung ( 143 BGB). Nur eine Frist gibt es bei der Aufrechnung nicht. Beachte aber die diversen Ausschlussgründe in den 390 ff BGB.) 1) Aufrechnungslage - Hier sind die TB-Merkmale des 387 BGB zu prüfen aa) Gegenseitigkeit der Forderungen Die in Frage stehenden Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen, also müssen A und B jeweils sowohl Gläubiger als auch Schuldner des Anderen sein. 1

2 Hinweise: - Dies bedeutet zum einen, dass nicht mit oder gegen die Forderung eines Dritten aufgerechnet werden kann. Zum anderen müssen die beiden Forderungen aber auch bestehen! Hier ist also in der Klausur inzident zu prüfen, ob die in Frage stehenden Forderungen tatsächlich existieren. Die Aufrechung ist somit Einfallstor für alle möglichen Probleme des Zivilrechts. - Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (also die Forderung des Aufrechnenden), nennt sich Aktivforderung oder Gegenforderung. Dies ist hier die (mögliche) Forderung des B über den Kaufpreis der T-Shirts. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (des Aufrechnungsgegners), nennt sich Passiv- oder Hauptforderung. Dies ist hier die unstreitige Forderung des A. Die Unterscheidung wird im Verlauf der Prüfung wichtig, man sollte Sie sich also gut einprägen. Gegenforderung (T-Shirts) Altmann (=Aufrechnungsgegner) Bräuer (=Aufrechnender) Hauptforderung (laut SV gegeben) 2

3 - Die Existenz der Hauptforderung wurde bereits oben bejaht, (I. 1. Anspruch entstanden) denn es handelt sich um die Forderung, die hier gerade geprüft wird. Beachte, dass zwar im vorliegenden Fall die Hauptforderung unstrittig vorliegt, aber in der Klausur alle denkbaren Probleme des AT (und später auch BT) eingebaut werden können. - Die Existenz der Gegenforderung steht aber in Frage und muss daher inzident geprüft werden. (1) Anspruch des B gegen A aus 433 II BGB über (T-Shirts) - Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme - Angebot könnte Anzeige in Zeitschrift sein, aber fehlender Rechtsbindungswille (invitatio ad offerendum) - Angebot könnte Bestellung des A sein TB der WK (innerer und äußerer) (+), Abgabe und Zugang (+), daher Angebot (+) - Annahme könnte Bestätigungsschreiben des B sein TB der WK (+), Abgabe und Zugang (+), daher eigentlich Annahme (+), aber - u.u. 146 BGB Wenn Annahme verspätet ist Angebot schon wieder erloschen. Dann gilt für die Annahme grundsätzlich: 150 BGB, Annahme gilt als neues Angebot Voraussetzungen für 146 BGB stehen in 147, 148 BGB. 148 BGB (-), daher 147 BGB. 3

4 Hier: Erklärung unter Abwesenden, daher 147 II BGB. Zwischen Schreiben des A und Zugang (!) der Annahme des B lagen mehr als 6 Wochen, daher 147 II, 146 BGB (+) Also eigentlich: Angebot erloschen ( 146 BGB) und Annahme gilt als neues Angebot ( 150 BGB). Aber: Ausnahmeregelung des 149 BGB? - Verspätet zugegangen Annahmeerklägung (+) - Erkennbar für A? Vermerk der Verspätung durch die Post sowie Datum des Briefs vom , daher (+) - Anzeige der Verspätung durch A (+), aber unverzüglich? Unverzüglich: Ohne schuldhaftes Zögern, 121 I S. 1 BGB. Hier Anzeige erst nach Erhalt der Ware, lange nach Erhalt des Briefs, also nicht unverzüglich Rechtsfolge: 149 S. 2 BGB, die Annahme gilt als nicht verspätet, somit ist Angebot nicht nach 146 BGB erloschen. (2) Zwischenergebnis Vertrag zwischen A und B über T-Shirts (+), daher Anspruch des B gegen A aus 433 II BGB über (+) Hinweis: Hier endet die Inzidentprüfung. Gerade in der Anfängerklausur kann hier der Schwerpunkt liegen, die Aufrechnung ist bloße Einkleidung. - Zwei Forderungen demnach (+), A und B jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen (+), also erstes TB-Merkmal erfüllt. 4

5 bb) Gleichartigkeit der Forderungen Entweder Geld (Hauptanwendungsfall) oder Gattungsschulden über vertretbare Sachen i.s.d. 91 BGB (also etwa: 1000 Eier Güteklasse A Größe M gegen 500 Eier Güteklasse A Größe M. Nicht: 1000 Eier Güteklasse B gegen Güteklasse A etc). Hier: Geldschuld, also Gleichartigkeit (+) Beachte: Die Höhe der Forderung ist unerheblich. Gegen eine Forderung i.h.v kann also mit einer Forderung i.h.v. von 100 aufgerechnet werden. Es bleibt dann eine Forderung von übrig, die beglichen werden muss. cc) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Die Gegenforderung (also die Forderung des aufrechnenden B) muss durchsetzbar sein ("sobald er [der Aufrechnende] die ihm gebührende Leistung fordern [...] kann"). D.h. die Forderung muss einredefrei ( 390 BGB) sowie fällig sein. - Fällig: Grundsätzlich 271 BGB, sofort. Hier: Daran zu denken den Lieferzeitpunkt der T-Shirts als Fälligkeitsabrede auch der Kaufpreisschuld auszulegen. Dafür spricht, dass eine Vorleistungspflicht nicht vereinbart war und sich B auch bei A vor dem nicht meldete um das Geld einzufordern. Fälligkeit damit zwar erst zum , aber trotzdem (+). - Einredefrei: In Betracht kommt nur 320 BGB, Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Aber: B hat T-Shirts schon geliefert, 320 BGB greift nicht ein, Einredefreiheit daher (+) 5

6 dd) Erfüllbarkeit der Hauptforderung Die Hauptforderung (also die des A gegen B) muss erfüllbar sein ("sobald er [...] die ihm obliegende Leistung bewirken kann"). - Beachte: Die Forderung muss nicht fällig oder Einredefrei sein! Grund: Jedem Schuldner ist es unbenommen, eine einredebehaftete Forderung zu erfüllen, auch wenn er dies rechtlich nicht muss. Zudem kann er eine Forderung vor Fälligkeit erfüllen, es sei denn der Gläubiger hat einen berechtigten Grund die Leistung erst zu einem gewissen Zeitpunkt anzunehmen, etwa: Zinsen bei einem Darlehen Hier? Keine Regelung zur Erfüllbarkeit, nur zur Fälligkeit (1.6.09). Beachte: 271 II BGB. Regelung zur Leistungszeit betrifft Erfüllbarkeit im Zweifel (Auslegungsregel) nicht. Hier ist dem SV in der Hinsicht nichts zu entnehmen, daher Erfüllbarkeit (+). ee) Zwischenergebnis Aufrechnungslage (+) 2) Aufrechnungserklärung, 388 BGB Einseitige, Empfangsbedürftige WK. Hier unproblematisch (+) Beachte: Bedingungsfeindlichkeit 3) Kein Ausschluss der Aufrechnung Vertraglicher Ausschluss in Grenzen möglich, ansonsten gesetzliche Gründe etwa in den 392ff BGB. Hier nichts ersichtlich (In der Klausur wenn überhaupt nur sehr kurz anprüfen wenn kein Ausschlussrund in Betracht kommt) 6

7 4) Zwischenergebnis Aufrechnung (+), daher entfällt der Anspruch des A gemäß 389 BGB ex tunc, also zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Forderungen zum ersten mal so gegenübergestanden haben, dass eine Aufrechnung möglich war. Hinweis für Fortgeschrittene: Unter diesem Aspekt kann die Frage des genauen Zeitpunkts der Fälligkeit der Hauptforderung (s.o.) relevant werden, auch wenn die Aufrechnung auf jeden Fall nach dem letzten in Frage kommenden Termin stattfand (Bsp.: Verzugszinsen). 3. Ergebnis A hat keinen Anspruch über aus Vertrag gegen B. 7

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen

Mehr

Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil. Zusatzfall Nr. 9a Nervige Nebenkosten

Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil. Zusatzfall Nr. 9a Nervige Nebenkosten Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Schloss, Westflügel 68131 Mannheim www.georg-bitter.de Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Zusatzfall

Mehr

Schuldrecht AT, 13.05.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, 13.05.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 13.05.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) II. Die Aufrechnung ( 387ff BGB) 1. Die Grundidee Beispiel: A und B stehen in einer Geschäftsbeziehung, in der B den A laufend mit Waren

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet

Mehr

FALL 22 LÖSUNG OTTOS OBST

FALL 22 LÖSUNG OTTOS OBST PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch

Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch A. Anspruch entstanden I. Ansprüche aus Vertrag/Rechtsgeschäft - Primäransprüche auf Erfüllung (z.b. 433 I, II, 535) - Sekundäransprüche, z.b. 280 ff. II. Vertragsähnliche

Mehr

Vertragsrecht II. (6) Erlöschen von Leistungspflichten

Vertragsrecht II. (6) Erlöschen von Leistungspflichten (6) Erlöschen von Leistungspflichten Erfüllung 362 I BGB: Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung maßgeblich ist nicht Vornahme der Leistungshandlung, sondern Eintritt des Leistungserfolgs Leistungserfolg

Mehr

BGB AT - Fall 7 - Lösung

BGB AT - Fall 7 - Lösung BGB AT - Fall 7 - Lösung Ausgangsfall Ein Zahlungsanspruch des V gegen K über 80,- für den Wein könnte sich aus 433 II BGB ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung des Anspruchs müsste zwischen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Das Schuldverhältnis (Entstehung) Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 7 Errare humanum est Lösung

Fall 7 Errare humanum est Lösung Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit Welzel, Dieter Hennef, 29. Juni 2002 Auf der Nachbarsheide 6 53773 Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: 2902761 I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt

Mehr

Schuldrecht AT Erfüllung, Zurückbehaltungsrecht,

Schuldrecht AT Erfüllung, Zurückbehaltungsrecht, Peter Felix Schuster 22. Juni 2006 Schuldrecht AT Erfüllung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung Literatur Kurzeinführung mit Fällen und Lösungen DIRK LOOSCHELDERS, Schuldrecht Allgemeiner Teil. 3. Auflage,

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 4 Uta Wichering Übungsfall 4-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, WiSe 2006/2007) E vermietet seit 2001 zu jedem Rosenmontag seine an der X-Straße

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87 0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte 60 50 40 Anteil in % 51,61 30 20 22,58 21,29 10 0 0 0 3,87 0 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig

Mehr

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage

Mehr

Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U

Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller AG 14: WH Widerruf, Rücktritt, Minderung, 474 ff. Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Aufrechnung, Abtretung (Fall 26) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 6: Aufrechnung, Abtretung Verbraucherschützende Widerrufsrechte Sachverhalt V hat gegen K einen Kaufpreiszahlungsanspruch

Mehr

Prüfungsaufbau in der Klausur

Prüfungsaufbau in der Klausur Prüfungsaufbau in der Klausur 1. Vertragliche Ansprüche a) Primäransprüche auf Vertragserfüllung (z.b. auf Übereignung der Kaufsache, 433 I BGB) b) Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen

Mehr

Fall 3: Lösung. Frage 1

Fall 3: Lösung. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2010 Fall 3: Lösung Frage 1 Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf Bezahlung

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden

Mehr

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt zu Gunsten des B am 05.09.2008 eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer am selben Tage begründeten Darlehensforderung in Höhe von 10.000,-,

Mehr

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N

Mehr

Fall 11. 1. Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen?

Fall 11. 1. Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen? Fall 11 Die V veräußert Computer über eine Website im Internet. Im Januar 2009 legt sie für das Notebook der Firma A einen Verkaufspreis von 3.000 fest und gibt diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16 Zivilrechtstutorium 6. Tutorium 18.12.15 Wiederholung Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsunfähigkeit,

Mehr

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

3 Die Art und Weise der Leistung

3 Die Art und Weise der Leistung 3 Die Art und Weise der Leistung Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeines Schuldrecht; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, Teilband I und II; Fikentscher, Schuldrecht; Larenz, Lehrbuch

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 2: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012.

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012. Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012 1 Christiane Uri Fallbeispiel 8 Die Spritschleuder AG Tüchtig (T) ist alleiniger

Mehr

Dunja Rieber WS 2010/2011. Wiederholungskurs BGB-AT. Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphen beziehen sich auf das BGB.

Dunja Rieber WS 2010/2011. Wiederholungskurs BGB-AT. Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphen beziehen sich auf das BGB. Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphen beziehen sich auf das BGB. A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 K könnte gegen V einen Anspruch auf

Mehr

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich

Mehr

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand

Mehr

Fall 1 Der Bauernschrank

Fall 1 Der Bauernschrank Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Gliederung1 Ausgangsfall 1. Anspruch des T. auf Herausgabe der Bilder a) Eigentumsverlust durch Übergabe der Bilder an A. aa) Kommissionär ( 383 HGB) bb) Gelegenheitskommissionär

Mehr

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen. V sagt daraufhin zu K: In Ordnung! Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) Frage: Kann V von K Zahlung von 3.000,-- verlangen? K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!" Lösungsvorschlag

Mehr

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen

Mehr

Kern Juristisches Repetitorium. Zivilrecht. Schuldrecht - AT: Lösung Fall 15. 1. Teil: Anspruch K gegen V auf Übereignung der Kühlschränke aus 433 I 1

Kern Juristisches Repetitorium. Zivilrecht. Schuldrecht - AT: Lösung Fall 15. 1. Teil: Anspruch K gegen V auf Übereignung der Kühlschränke aus 433 I 1 Schuldrecht - AT: Lösung Fall 15 1. Teil: Anspruch K gegen V auf Übereignung der Kühlschränke aus 433 I 1 A. Der Anspruch ist mit wirksamem Kaufvertragsschluß entstanden. B. Der Anspruch könnte aber erloschen

Mehr

eines Neuwagens seinen alten Pkw unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung gibt (Rn. 308).

eines Neuwagens seinen alten Pkw unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung gibt (Rn. 308). 19 Erfüllung eines Neuwagens seinen alten Pkw unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung gibt (Rn. 308). 1. Rechtsnatur Anders als im Fall der Erfüllung kann man sich bei der Leistung an Erfüllungs

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 6 (Fall von Purnhagen/Keller, vss. JA 2011, Ende des Jahres) I. Anspruch des V aus 433

Mehr

1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner. Deckblatt. Sachverhalt:

1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner. Deckblatt. Sachverhalt: 1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Deckblatt [ ] Sachverhalt: Sozialarbeiter Stefan Ernst (E) arbeitet seit längerer Zeit nebenbei in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Rainer Richards

Mehr

Schuldrecht Besonderer Teil III

Schuldrecht Besonderer Teil III JURIQ Erfolgstraining Schuldrecht Besonderer Teil III Dienstvertrag, Geschäftsbesorgung, Geschäftsführung ohne Auftrag Bearbeitet von RA Achim Bönninghaus 1. Auflage 2011. Buch inkl. Online-Nutzung. XI,

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I könnte gegen C einen Anspruch

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff)

Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff) Prof. Dr. Stephan Lorenz Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff) Die Vorschriften über den Verzug ( 284 ff., 326) regeln die Rechtsfolgen der vom Schuldner zu vertretenden

Mehr

Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10)

Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10) Karl (K) ist ein großer Fan von Designerhandys. Als er bei ebay das Angebot

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Fälle zum Schuldrecht I

Fälle zum Schuldrecht I Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Schuldrecht I Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Jörg Fritzsche 4. Auflage Fälle zum Schuldrecht I Fritzsche schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht III. Der Dissens Dissens = keine übereinstimmenden Willenserklärungen Zwei Sonderfälle: 154 und 155

Mehr

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286 Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286 1. Schuldverhältnis 2. Nichtleistung als Pflichtverletzung 3. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, 280 II, 286 a) Wirksamer Anspruch

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 19. Einleitung 23. A. Gegenstand der Arbeit 23 B. Ziel der Arbeit 23 C. Gang der Untersuchung 24

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 19. Einleitung 23. A. Gegenstand der Arbeit 23 B. Ziel der Arbeit 23 C. Gang der Untersuchung 24 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 19 Einleitung 23 A. Gegenstand der Arbeit 23 B. Ziel der Arbeit 23 C. Gang der Untersuchung 24 1. Kapitel: Grundsätze der Aufrechnung zwischen solventen Parteien

Mehr

S = Schuldner Deckungsverhältnis G = Gläubiger deckt die Abtretung z.b. Kaufvertrag, aus dem Zedent abgetretene Forderung ergibt Beachte 409

S = Schuldner Deckungsverhältnis G = Gläubiger deckt die Abtretung z.b. Kaufvertrag, aus dem Zedent abgetretene Forderung ergibt Beachte 409 Fall 12 Zessionsfälle (Sachverhalt nach BGH NJW 2005, 1369) Ausgangsvariante S-AG ist ein Versandhandelsunternehmen. Das von ihrer vertriebene Gartenzubehör bezieht sie von der G-GmbH, mit der sie seit

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

1 EINLEITUNG. A. Mängel des Rechtsgeschäfts

1 EINLEITUNG. A. Mängel des Rechtsgeschäfts 1 EINLEITUNG 1 1 EINLEITUNG A. Mängel des Rechtsgeschäfts Mängel des Rechtsgeschäfts auf drei Ebenen möglich Haben die Parteien eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen, so ist damit noch lange

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt:

Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt: Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 5: Umstrittene Preisvorstellungen (frei nach BGH NJW 2005, 976) Victor (V) ist Inhaber eines kleinen Computergeschäfts. Im Rahmen dessen bietet er auch

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Willenserklärungen im Internet

Willenserklärungen im Internet Mario Hoffmann Willenserklärungen im Internet Rechtssicherheit durch elektronische Signaturen sowie Anpassung der Formvorschriften und des Beweisrechts Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis: Literaturverzeichnis

Mehr

Fall 1: 1. Abwandlung:

Fall 1: 1. Abwandlung: Fall 1: Der 17 jährige K möchte sich für seinen bald anstehenden 18. Geburtstag ein Auto kaufen. Dazu geht K am 01.03.2006 zum Gebrauchtwagenhändler V, bei dem ihm schon des Längeren ein gebrauchter VW

Mehr

Fall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB

Fall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB K könnte gegen V ein Anspruch

Mehr

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz Von Stefan Blum Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 15 I. Rechtliche Problematik 15 II. Tatsächliche Bedeutung 22 III. Gang

Mehr

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz) Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

4 Das Erlöschen von Schuldverhältnissen

4 Das Erlöschen von Schuldverhältnissen 4 Das Erlöschen von Schuldverhältnissen Weiterführende Literatur: Beuthin, Zweckerreichung und Zweckstörung im Schuldverhältnis; Brox, Allgemeines Schuldrecht; Bülow, Grundfragen der Erfüllung und ihrer

Mehr

Fall 20. A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag anfechten, wenn ihr ein Anfechtungsgrund zur Seite

Fall 20. A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag anfechten, wenn ihr ein Anfechtungsgrund zur Seite PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 20 Nach LG Darmstadt NJW 1999, 365 A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Die Bürgschaft: 765-778 2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Vorbemerkung 1) Die Sicherungsfunktion der Bürgschaft Durch den Bürgschaftsvertrag wird der Bürge gemäß 765 I gegenüber dem Gläubiger einseitig

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

FALL 6 ARBEITSTECHNIKEN DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN

FALL 6 ARBEITSTECHNIKEN DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 PROF. DR. THOMAS ACKERMANN PROF. DR. HANS CHRISTOPH GRIGOLEIT PROF. DR. STEPHAN LORENZ Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 Überblick zu den Lösungshinweisen Frage 1: Ansprüche

Mehr

Fall 10. O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,- aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben.

Fall 10. O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,- aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 10 O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,-

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 11 Die Grundschuld S

Mehr

Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 12 Unmöglichkeit der Leistung

Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 12 Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (11.2.2010, 12/Teil 2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Teil 2 - Weitere Gefahrtragungsregeln: Forts. II 1 d (Ausnahmen von 326 I 1): 12 Unmöglichkeit

Mehr

Markt- und Kundenbeziehungen

Markt- und Kundenbeziehungen Angebotserstellung Angebotserstellung Möglichkeiten der Finanzierung Kauf-, Service-, und Leasingverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Angebotserstellung 2 Angebot 3 Freizeichnungsklauseln Freizeichnungsklausel

Mehr