ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 6 (Fall von Purnhagen/Keller, vss. JA 2011, Ende des Jahres) I. Anspruch des V aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 1499 aus 433 II BGB haben. 1. Kaufvertrag Dafür müssten K und V zunächst einen Vertrag gem. 433 BGB über den Kauf des Notebooks in Höhe von 1499 geschlossen haben. a) Zustandekommen eines Kaufvertrages gem. 433 I 2. Hs. BGB Ein Kaufvertrag kommt gem. 151 S Hs. BGB durch die Annahme eines Antrags, so genannte Einigung, zustande. Hinweis: Im Folgenden stellt sich die Frage, welches Verhalten hier als Angebot und welches als Annahme zu werten ist. Es kommen im Wesentlichen drei Handlungen als Vertragsangebot in Frage: Einstellen ins Internet durch V, das Klicken durch K und das Versenden der Bestätigungsmail durch V. Lediglich das Klicken durch K ist unmissverständlich als Willenserklärung aufzufassen. Die Bewertung der anderen Handlungen in ähnlich gelagerten Fällen ist in Literatur und Rechtsprechung stark umstritten. Daher gilt für die Bewertung, dass hier nahezu jede Lösung mit guter Argumentation vertretbar ist. aa) Antrag Somit müsste zunächst ein Antrag vorliegen. (1) Antrag des V durch Einstellen ins Internet Hier könnte ein Antrag von Seiten des V gestellt worden sein, indem er die Internetseite mit dem Notebook und der Angabe des Kaufpreisverlangens frei schaltete. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei diesem Verhalten überhaupt um eine Willenserklärung des V handelt. Als solche müsste sie zumindest die äußeren Elemente eines Handlungs- und Rechtsbindungswillens enthalten. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung nach den Grundsätzen der 133, 157 BGB zu ermitteln.

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 10 Hinweis: Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Willenserklärung bei einer bloßen Willensäußerung ist lediglich auf die Auslegungsgrundsätze der 133, 157 BGB abzustellen 1 oder bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke die 133, 157 BGB in Analogie. 2 Dies ist auch konsequent, da 133 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Auslegung von Willenserklärungen herangezogen werden darf, nicht jedoch bei der Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Willenserklärung fehlt daher der Auslegungsgegenstand. 3 Hiernach ist zu fragen, ob ein verständiger Empfänger dieses Verhalten als Willenserklärung auffassen würde. 4 Würde man das Hochladen und Freischalten der Inhalte als Willenserklärung genügen lassen, so wäre der Verkäufer gezwungen, mit jedem, der von der Website Kenntnis nimmt, zu kontrahieren. Dies könnte ihm die Möglichkeit nehmen, zuvor seinen eigenen Warenbestand zu kontrollieren. 5 Dem wird entgegenhalten, dass vor dem Hochladen einer Website in der Regel der Warenbestand kontrolliert und bei Auslaufen der Ware die Seite automatisiert vom Netz genommen werde. 6 Es wird argumentiert, dass es teilweise dem Käufer sogar selbst möglich sei, den Warenbestand über die Internetseite zu kontrollieren. 7 Gegen eine solche Argumentation spricht hier, dass nicht genug Anhaltspunkte im Sachverhalt für die Existenz eines derartigen Systems im konkreten Fall vorliegen. Selbst wenn man jedoch dieser Argumentation folgen würde, so bleibt fraglich, ob sich V mit jedem, der von der Webseite Kenntnis nimmt, binden möchte, ohne zuvor dessen Solvenz zu prüfen. Gegen diese Argumentation wird eingewandt, dass bei Internetverkäufen in der Regel ohnehin keine reale Möglichkeit zur Überprüfung der Bonität gegeben sei. 8 Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Prüfung der Bonität überhaupt keine Berücksichtigung bei der Frage nach dem Rechtsbindungswillen des V fände. Eine solche Betrachtung liegt aber fern der Realität: Die Prüfung der Bonität ist eine der wesentlichen Anliegen eines Verkäufers im Internet. Somit erweist es sich zumindest aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers für den Willen des Verkäufers als unbillig, das Einstellen ins Internet als Angebot anzusehen, ohne zuvor die Solvenz des K prüfen zu können. Daher hatte V hier keinen Rechtsbindungswillen, er hat mit dem Einstellen ins Internet nach den Grundsätzen der 133, 157 BGB keine wirksame Willenserklärung abgegeben. Es handelt sich hierbei lediglich um eine so genannte invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). 1 Schapp/Schur, Einführung in das Bürgerliche Recht, 4. Auflage (2006), Rn. 369; Keller, (Fn. 1), 168, Fn. 6; a. A. wohl die Mehrheit der Literatur, für viele Brox/Walker, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil, 34. Auflage (2010), Rn. 128, die die 133, 157 BGB direkt anwenden, so auch Palandt-Ellenberger, 133 BGB, Rn. 3; MüKo- Busche, 133 BGB, Rn. 47; Keller, (Fn. 1), S. 167, 168; Fn. 6. Zu diesem Problem bereits Keller/Purnhagen, JA 2006, S. 844, Pawlowski, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Auflage (2003), Rn MüKo-Busche, (F. 2), Rn BGHZ 91, 324 (327 ff.); BGHZ 109, 171 (177); Palandt-Ellenberger, Einf. v. 116, Rn. 17, 145, Rn So auch Dethloff, Jura 2003, S. 730, 731; Fritsche, JA 2006, 674, So etwa Schöne/Vowinckel, Jura 2001, S. 680, Kimmelmann/Winter, JuS 2003, S. 532, Für den Ebay-Verkauf Schöne/Vowinckel, (Fn. 7), 683.

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 10 (2) Antrag des K durch Klicken auf die Schaltfläche Allerdings könnte K den Antrag durch Klicken auf die Schaltfläche gemacht haben. Hinweis: Insbesondere in der älteren Literatur wurde bezweifelt, dass eine automatisierte Erklärung überhaupt als Willenserklärung aufgefasst werden kann. 9 Als Begründung wurde angeführt, dass über das Zustandekommen einer solchen Erklärung nicht eine Person, sondern eine Datenverarbeitungsanlage entscheide. 10 Mittlerweile ist aber allgemein anerkannt, dass Datenverarbeitungsanlagen keine autonomen Entscheidungen treffen. 11 Vielmehr führen sie diejenigen logischen Operationen durch, die zuvor vom Anlagenbetreiber vorgegeben wurden. 12 Das Internet übernimmt daher meist nur eine Mittlerfunktion, ähnlich wie bei einer Schreibmaschine oder einem Faxgerät. 13 Somit bestimmt letztendlich doch der Wille einer Person darüber, ob eine automatisch gefertigte Willenserklärung in den Verkehr gelangt oder nicht. 14 Daher sind die Regeln des Allgemeinen Teil des BGB in vollem Umfang auf solche Willenserklärungen anwendbar. (a) Ausdrücklich Das Klicken auf ein Icon genügt regelmäßig den Anforderungen einer Willenserklärung beim Versandhandelskauf. 15 Hier hat K aus der Sicht eines objektiven Dritten zum Ausdruck gebracht, dass er das Notebook kaufen möchte. (b) Zwischenergebnis Somit hat K eine Willenserklärung abgegeben. bb) Annahme Darüber hinaus müsste eine Annahme vorliegen. (1) Annahme des V durch Versenden der Eine solche könnte in dem Versenden der zu sehen sein. 9 In diese Richtung Susat/Stolzenburg, MDR 1957, Köhler, AcP 182 (1982), S. 127, Petersen, Jura 2002, S. 387, 387. Vgl. hierzu anschaulich das Vorwort von Eberhard Wieser, Grundzüge des Zivilprozeßrechts, 2. Auflage (1986) S. V., der den Computer als launischen Herrn beschreibt. 12 Kocher, JA 2006, Keller, (Fn. 1), Köhler, (Fn. 12), Saenger, in: Erman, 312b BGB, Rn. 4.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 10 (a) Ausdrücklich Ausdrücklich hat V mit der nicht erklärt, dass er das Angebot des K annehme. (b) Konkludent Er könnte dies jedoch konkludent nach den Grundsätzen der 133, 157 BGB durch Versenden der E- Mail zum Ausdruck gebracht haben. 16 Fraglich ist wiederum, ob der V hier aus den Augen eines objektiven Dritten mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat. V nimmt in seiner in keiner Weise Bezug auf den konkreten Einkauf. Ein konkreter Rechtsbindungswillen des V gerade an dieses Geschäft lässt sich daher aus der nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr nur um eine Bestätigung des Eingangs des Antrags von K im so genannten Auto-Reply-Verfahren. V hat mithin mit Versenden der keine Annahmeerklärung abgegeben. Hinweis: Für dieses Ergebnis spricht vor allem 312g I S. 1 Nr. 3 BGB, der eine solche Bestätigungsmail ausdrücklich vorschreibt. Somit ist wohl davon auszugehen, dass der Versender dieser zuvorderst den Erfordernissen des BGB nachkommen möchte. Soll dieser Erklärung zusätzlich der Gehalt einer Willenserklärung zukommen, so muss dieser Wille in besonderem Maße in der zu Tage treten. 17 (2) Zwischenergebnis V hat daher durch Versenden der nicht die Annahme des Angebots erklärt. (3) Keine Annahmeerklärung nach 151 S Hs. BGB erforderlich Allerdings könnte eine Annahmeerklärung gem. 151 S Hs. BGB entbehrlich sein. 151 S Hs. BGB schließt aber nicht das Erfordernis einer Annahme, sondern vielmehr nur die Notwendigkeit des Zugangs der Annahmeerklärung aus. 18 Somit ist eine Annahme nicht entbehrlich. 16 Nach Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839 (840) könne man bei Computererklärungen über den Charakter der Erklärung als Willenserklärung nachdenken. Die Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren Willenserklärung, die in einen Computer eingegeben wird und einer nur mittelbaren Erklärung, die erst nach einer gewissen Anzahl vom Computer durchgeführten Zwischenschritten zu einer Computererklärung wird, ist jedoch kaum durchführbar. So wird bei nahezu jeder Erklärung, die über das Internet abgeben wird, eine Verschlüsselung der Erklärung erfolgen. Reicht dieser Schritt des Computers schon aus, um diese Erklärung als Computererklärung zu verstehen? Allein dieser Versuch der Abgrenzung zeigt, wie schwierig eine Unterscheidung anhand dieser Kriterien ist. Hinter der Problematik steht das Problem, dass bei der Diskussion derartiger Fragen in Zusammenhang mit Computer und dem Internet meist die Funktion des Internets, des Cyberspace oder eines Computers überbewertet wird. Siehe dazu auch schon Keller, The John Marshall Journal of Computer & Information Law, XXIII, no. 1, 2004, 1, Zum Erfordernis eines solchen ausdrücklich zum Vorschein kommenden Rechtsbindungswillen zur Abgrenzung von Zugangsbestätigungen bei im Auto-Reply-Verfahren vgl. Keller, (Fn. 1), 169. Andeutungsweise auch schon Dethloff, (Fn. 6), 732 f. sowie Micklitz, EuZW 2001, S. 133, (142). 18 Schapp/Schur, (Fn.2), Rn. 369.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 10 (4) Annahme durch Versenden der Ware Eine Annahmeerklärung des V könnte jedoch in der Versendung, spätestens in der Auslieferung des Notebooks liegen. (a) Ausdrücklich Ausdrücklich hat V hierdurch keine Annahme erklärt. (b) Konkludent Allerdings könnte dieses Verhalten als konkludente Annahme nach den Grundsätzen der 133, 157 BGB gelten. Ein objektiver Dritter hätte keinen Zweifel, schon im Absenden der Ware eine Annahmeerklärung zu erblicken. (c) Zugang Fraglich ist jedoch, ob sie wirksam zugegangen ist. Im Versandhandel gilt, dass der Zugang der Annahmeerklärung nach den Umständen gem. 151 S Hs. BGB entbehrlich ist. 19 Hier handelt es sich um ein Versandgeschäft. Der Zugang der Annahmeerklärung ist mithin entbehrlich. cc) Zwischenergebnis V hat daher die Annahme erklärt. b) Zwischenergebnis V und K haben sich zunächst über einen Kaufvertrag über das Notebook zum Preis von 1499 geeinigt. 2. Zwischenergebnis V und K haben einen Kaufvertrag gem. 433 BGB geschlossen. 3. Anspruch erloschen Der Anspruch könnte erloschen sein, wenn der Kaufvertrag nichtig ist. a) Unwirksamkeit wegen 142 I BGB 19 MüKo-Kramer, BGB, 151, Rn. 50; Keller, (Fn. 1) 169.

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON 10 Die Nichtigkeit könnte sich aus 142 I BGB ergeben. Dies wäre der Fall, wenn eine Willenserklärung der Einigung zum Kaufvertrag über das Notebook wirksam angefochten worden wäre, die sodann gem. 142 I BGB ex tunc nichtig ist. Mangels einer zweiten Willenserklärung wäre dann auch kein Kaufvertrag zustande gekommen. aa) Anfechtung des Antrag durch K Hier könnte K seinen Antrag angefochten haben. (1) Anfechtungsgrund Hierzu müsste ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Als solcher kommt ein Erklärungsirrtum gem. 119 I BGB in Betracht. Hinweis: Der Vollständigkeit halber kann man hier noch einige Worte zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anfechtung vor dem Hintergrund von deren möglicher Konkurrenz zu den Sachmangelgewährleistungsrechten verlieren. Hier gelten folgende Grundsätze: Ist ein Sachmangel gegeben, der, um den Regeln der Sachmängelgewährleistung zur Wirksamkeit zu verhelfen, gerade den Fortbestand des Kaufvertrages voraussetzt, so ist eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum ausgeschlossen. 20 Sonst würde der Verkäufer um sein Recht zur zweiten Andienung gebracht und die speziellen Verjährungsvorschriften im jeweiligen Sachmängelgewährleistungsrecht unterlaufen. Diese Argumentation greift jedoch nicht, wenn die anfechtungsbegründende Eigenschaft nicht identisch mit dem Sachmangel ist sowie bei einer Anfechtung nach 119 I und 123 BGB. 21 Hier wäre ein Anfechtungsgrund nur in Form des 119 I BGB möglich, sodass ein Ausschluss aufgrund möglicherweise einschlägigen Sachmangelgewährleistungsrechten auch bei Anwendbarkeit der Sachmängelgewährleistungsrechte nicht in Betracht kommt. (a) Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Ein Anfechtungsgrund nach 119 I BGB ist immer dann gegeben, wenn Wille und Erklärung des Erklärenden unbewusst auseinander fallen. 22 Hier wollte K ursprünglich ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Maus und die Tastatur abgeben. Versehentlich gibt er jedoch ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Notebook ab. Wille und Erklärung fallen damit auseinander. Fraglich bleibt jedoch, ob K einem Erklärungsirrtum gem. 119 I 2. Fall BGB oder einem Inhaltsirrtum gem. 119 I 1. Fall BGB unterliegt. Ein Erklärungsirrtum setzt voraus, dass der 20 Schur, Eigenschaftsirrtum und Neuregelungen des Kaufrechts, AcP 2004, S. 884 (897 ff); Schapp/Schur, (Fn. 2), Rn Kropholler, Studienkommentar BGB, 12. Auflage, 119, Rn Schapp/Schur, (Fn. 2), Rn. 386.

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 10 Erklärende nicht weiß, was er sagt, während er beim Inhaltsirrtum nicht weiß, was das sprachliche Zeichen, das er benutzt, bedeutet. 23 Der Erklärende weiß nicht, was er sagt, wenn er sich verschreibt, verspricht 24 oder bei der Eingabe in eine Datenverarbeitungsanlage vertippt, 25 soweit dieser Fehler unverändert in die Erklärung eingegangen ist. 26 Hier verklickt sich K bei der Eingabe in den Browser, der seine Daten an das Unternehmen des V unverändert weitergibt. Er unterliegt damit einem Erklärungsirrtum gem. 119 I 2. Fall BGB. (b) Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung Der Irrtum des K müsste ferner gem. 119 I ae BGB qualifiziert kausal für seine Erklärung sein. Demnach wäre der Anfechtungsgrund ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles auch abgegeben hätte. 27 Hätte K von dem Verklicken gewusst, so hätte er die Erklärung nicht abgegeben. Eine andere Bewertung scheint auch nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Somit ist der Irrtum des K auch kausal zu seiner Erklärung. (c) Zwischenergebnis Ein Anfechtungsgrund ist daher mit 119 I 2. Fall BGB gegeben. (3) Anfechtungsfrist K müsste darüber hinaus die Anfechtungsfrist eingehalten haben. Gem. 121 I 1 BGB muss die Anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. K ficht seine Willenserklärung unmittelbar nach dem Erkennen seines Irrtums an. Die Anfechtung ist also unverzüglich. Auch sind noch keine zehn Jahre vergangen, sodass die Anfechtung möglich ist, 121 II BGB. (4) Anfechtungserklärung K müsste die Anfechtung ferner gem. 143 I BGB erklärt haben. (a) Ausdrücklich Ausdrücklich hat K seine Anfechtung nicht erklärt. 23 Schapp/Schur, (Fn. 2), Rn Schapp/Schur, (Fn. 2), Rn Vgl. z.b. AG Bad Homburg, NJW-RR 2002, 1282; OLG Hamm, NJW 1993, 2321f. Kimmelmann/Winter, JuS 2003, 532 (536); Leipold, BGB Allgemeiner Teil, Rn. 529; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 8. Auflage, Rn. 256; Kocher, (Fn. 14) 145. Kritisch dagegen LG Frankfurt, NJW-RR 1997, MüKo-Kramer, BGB, 119, Rn Schapp/Schur, (Fn. 2), Rn 390.

8 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 8 VON 10 (b) Konkludent Jedoch könnte K die Anfechtung konkludent erklärt haben. Die Benutzung des Ausdrucks Anfechtung ist nicht erforderlich. Vielmehr ist auch bei der Anfechtungserklärung nach den Grundsätzen der 133, 157 BGB zu ermitteln, ob eine solche vorliegt. 28 Hier könnte in der Aufforderung des K an den V, das Notebook zurückzunehmen, eine Anfechtungserklärung gesehen werden. Ein Dritter würde diese Erklärung des K dahin verstehen, dass er sich unter allen Umständen vom Vertrag lösen möchte. Somit ist die Aufforderung des K nach den Grundsätzen der 133, 157 BGB als Anfechtungserklärung zu verstehen. (5) Anfechtungsgegner K müsste gegenüber dem richtigen Gegner angefochten haben. Dies ist gem. 143 II BGB bei einem Vertrag der Fall, wenn er gegenüber dem Vertragspartner die Anfechtung erklärt. Hier erklärt K gegenüber V die Anfechtung. V ist der Vertragspartner des K. Somit ist er der richtige Anfechtungsgegner. K ficht daher auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner an. bb) Zwischenergebnis K hat seine Willenserklärung mithin wirksam angefochten. b) Zwischenergebnis Der Antrag des K ist somit gem. 142 I BGB ex tunc nichtig. 4. Zwischenergebnis Infolgedessen ist auch die Einigung und damit der Kaufvertrag gem. 433 I BGB zwischen V und K rückwirkend unwirksam. Ergebnis V hat gegen K daher keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das Notebook in Höhe von 1499 aus 433 I 2 BGB. II. Anspruch des V aus 122 I BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten in Höhe von 15 aus 122 I BGB haben. 28 Schapp/Schur, (Fn. 2), Rn. 392.

9 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 9 VON Gem. 119 angefochtene Willenserklärung Dafür müsste zunächst eine Willenserklärung unter den Voraussetzungen des 122 I 1 BGB nichtig sein. Hier hat K seinen Antrag wirksam gem. 119 I 2. Fall BGB angefochten. Somit ist diese Voraussetzung gegeben. 2. Einem anderen gegenüber abzugeben Die Willenserklärung müsste ferner einem anderen gegenüber abzugeben gewesen sein. Hier ist die fragliche Willenserklärung der Antrag des K. Ein Antrag ist gem. 145 BGB ( einem anderen ) eine empfangsbedürftige Willenserklärung und war daher gegenüber dem V einem anderen abzugeben. 3. Ersatz des Vertrauensschadens K hat dem V daher den Vertrauensschaden zu ersetzen. Vertrauensschaden ist das negative Interesse, das der Verkäufer gerade im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages hat. Damit ist gerade nicht das Vertrauen in den Erfolg des Vertragsschlusses, sondern nur in die Wirksamkeit geschützt. Der Anspruchsberechtigte ist daher so zu stellen, wie wenn er auf die Erklärung des Anfechtenden nicht vertraut hätte. 29 Begrenzt wird dieser Vertrauensschaden gem. 122 I a.e. BGB jedoch durch das positive Interesse, also dasjenige, das der Verkäufer an der Erfüllung des intendierten Vertrages hat. Ohne diese Begrenzung könnte der Verkäufer sonst in Einzelfällen besser dastehen, als wenn der Vertrag zustande gekommen wäre. V hat im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages 15 für den Versand gezahlt. Das positive Interesse am Kaufvertrag beläuft sich auf Somit liegt das negative Interesse nicht über dem positiven, dem V ist daher grundsätzlich der volle Vertrauensschaden in Höhe von 15 durch K zu ersetzen. 4. Kein Ausschluss gem. 122 II BGB Die Schadensersatzpflicht dürfte ferner nicht gem. 122 II BGB ausgeschlossen sein. V hatte keine positive Kenntnis vom Verklicken des K, für einen Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des 276 II BGB fehlen die Anhaltspunkte. Somit ist der Schadensersatz nicht durch 122 II BGB ausgeschlossen. Ergebnis V hat daher gegen den K einen Anspruch auf Ersatz von 15 Versendungskosten aus 122 I BGB. 29 Schapp/Schur, (Fn. 2), Rn. 395.

10 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 10 VON 10 III. Anspruch des V aus 280 I, 311 II Nr. 1 BGB V könnte gegen K weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten in Höhe von 15 aus 280 I, 311 II Nr. 1 BGB haben. 1. Schuldverhältnis Dann müsste ein Schuldverhältnis i.s.d. 311 II BGB zwischen V und K bestanden haben. Ein solches kommt nach 311 II Nr. 1 BGB vor allem auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zustande. K hat ein Vertragsangebot abgegeben und V mit einer reagiert. Vertragsverhandlungen liegen damit vor. Ein Schuldverhältnis i.s.d. 311 II BGB ist gegeben. 2. Schuldhafte Pflichtverletzung Weiterhin müsste K auch eine Pflicht i.s.d. 241 II BGB aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen trifft die Parteien die Pflicht, nach Möglichkeit Unwirksamkeitsgründe zu vermeiden. 30 K hat dem V hier durch sein Versehen fahrlässig den Abschluss eines anfechtbaren Vertrags verursacht. Eine Pflichtverletzung liegt also vor. Auf Grund der Unachtsamkeit des K, die zu seinem Verklicken führte, war die Pflichtverletzung auch fahrlässig. 31 Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist gegeben. 3. Schaden Ferner müsste aber auch ein ersatzfähiger Schaden vorliegen. Grundsätzlich ist jeder adäquat kausal aus der Pflichtverletzung folgende Schaden zu ersetzen. Darunter fallen insbesondere auch Aufwendungen des enttäuschten Vertragspartners. 32 V hat sich auf die Wirksamkeit des infolge von Ks Versehen anfechtbaren Vertrages verlassen und aus diesem Grund die Versendung der Ware veranlasst. Bei den Versandkosten in Höhe von 15 handelt es sich damit um einen adäquat kausal aus der Pflichtverletzung folgenden Schaden. Ergebnis V hat daher gegen den K einen Anspruch auf Ersatz von 15 Versendungskosten aus 280, 311 II Nr. 1 BGB und 122 BGB. 30 Vgl. dazu genauer MüKo-Emmerich, BGB, 311, Rn Das Verschulden würde im Übrigen nach 280 I 2 BGB bei Vorliegen einer Pflichtverletzung ohnehin vermutet werden. 32 Vgl. Jauernig-Stadler, 311, Rn. 52.

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