White Paper Button-Lösung

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1 White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr Annahme des Gesetzesentwurfes am

2 Inhalt 1. Was ist neu? 2. Was bedeutet das im Online-Shop? 3. Welche Änderungen im Bestellsystem sind erforderlich? 4. Ab wann gelten die Änderungen? 1. Was ist neu? a) Erweiterung der Informationspflichten Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (also in klassischer Weise für Verkäufe über Online-Shops) werden die bereits umfangreichen Informationspflichten nach Art EBGB gegenüber Verbraucher erweitert. 312g Absatz 2 BGB wird neu eingefügt: (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen. b) Einführung des Kostenpflicht -Buttons im Bestellprozess Neu ist die Pflicht zur Verwendung eines die Kostenpflicht klar erkennen lassenden Buttons im Bestellprozess. Hinzugefügt sind dazu die Absätze 3 und 4 des 312g BGB: (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

3 2. Was bedeutet das im Online-Shop? a) Informationspflichten Auf der Bestellübersichtsseite ( unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt ) sind folgende Informationen ( klar und verständlich in hervorgehobener Weise ) nochmals zusammengefasst zur Verfügung zu stellen: Produktbeschreibung die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung Mindestlaufzeit die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat Gesamtpreis den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht Versand- und Zusatzkosten gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden Anforderungen an die Informationen: zum Schluss des Bestellvorganges (am Beginn oder im Verlauf der Bestellung genügt nicht) in räumlicher Nähe zur Schaltfläche (siehe 2. b) (Informationen und Schaltfläche müssen bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig ohne scrollen zu sehen sein) ein Link oder ein gesondert herunterzuladendes Dokument reichen nicht in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abgehoben (nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar) verständlich (keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze)

4 b) Kostenpflicht -Button Die Schaltfläche zur Abgabe der Bestellung muss mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein. Geeignet sind: zahlungspflichtig bestellen kostenpflichtig bestellen zahlungspflichtigen Vertrag schließen kaufen Gebot abgeben (bei Auktionsplattformen) Gebot bestätigen (bei Auktionsplattformen) Nicht geeignet: Anmeldung weiter bestellen Bestellung abgeben. Anforderungen an den Button: Beschriftung wie oben ohne weitere Zusätze in räumlicher Nähe zu den Informationen nach Ziff. 2. A) (Informationen und Schaltfläche müssen bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig ohne scrollen zu sehen sein). 3. Welche Änderungen im Bestellsystem sind erforderlich? Der erforderlichen Änderungen werden offensichtlich unterschätzt, da nicht nur der Bestellbutton umbenannt werden muss. Das Shopsystem/die Verkaufsplattform muss am Ende des Bestellvorganges auf der Seite Bestellübersicht (die regelmäßig bereits vorhanden sein dürfte) folgendes leisten: a) Die Produktbeschreibung muss enthalten sein. Es handelt sich dabei nicht um die Artikel(kurz)bezeichnung, wie sie bislang in den Onlineshop-Systemen ausgegeben wird, sondern regelmäßig um die Artikelbeschreibung.

5 Beispiel Bekleidungsartikel Künftig nicht mehr ausreichend auf der Bestellübersichtsseite: Erforderlich jetzt: Modell, Farbe, Größe, Material (Rohstoffgehaltsangabe), Waschbarkeit Diese Angaben waren bisher nur in der Artikelbeschreibung am Produkt erforderlich. Gefordert ist eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Programmiertechnisch wird insofern für die Bestellübersichtsseite auf die Artikelbeschreibung zugegriffen werden müssen und nicht mehr nur auf die Artikelüberschrift. Gestaltungshinweis Beispiel xt:commerce Bisher wird die Artikelbezeichnung aus dem Admin-Bereich in der Bestellübersicht wiedergegeben:

6 Eine Lösung kann darin bestehen, künftig die Kurzbeschreibung in der Bestellübersicht einzublenden, in welche die wesentlichen Merkmale der Ware eingetragen werden müssten: b) Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. Die meisten Online-Shops, über die der Verkauf von Ware erfolgt, sind davon nicht betroffen. Bei Dienstleistungen mit Laufzeitverträgen oder Mietverträgen, wie zum Beispiel Softwaremiete, Webhosting, Game-Server-Hosting, kostenpflichtige Anzeigenportale usw. besteht jetzt allerdings die Pflicht zur Anzeige der Mindestlaufzeit in der Bestellübersichtsseite. Die bislang in vielen Systemen verwendete Angabe lediglich eines Paketes im Bestellprozess, welches ausweislich der Produktbeschreibung eine Mindestlaufzeit enthält, ist nicht mehr möglich. c) Der Gesamtpreis muss den Hinweis auf die Mehrwertsteuer enthalten. Eine Reihe insbesondere technisch einfacher Online-Shops enthält bislang auf der Bestellübersichtseite keinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer. Dies ist künftig Pflicht. Gestaltungshinweis

7 Die nebenstehende Gestaltung (ohne konkrete Mehrwertsteuerausweisung) sollte insbesondere für Kleinunternehmer genutzt werden. d) Versand- und Zusatzkosten Die Versandkosten sind in den Shopsystemen bereits jetzt regelmäßig in der Bestellübersichtsseite enthalten. Neu beim Versand ins Nicht-EU-Ausland ist der jetzt auf der Bestellübersichtsseite zusätzlich erforderliche Hinweis auf mögliche Zölle und Steuern. Gestaltungshinweis

8 e) Bestellbutton Der Button mit entsprechender Beschriftung muss immer zu sehen sein, auch wenn der Kunde auf der Bestellübersichtsseite (z.b. beim Kauf mehrerer Artikel) scrollt. Möglicherweise sollte der Button statisch hinterleget sein, so dass er nicht mitscrollt oder auf der Bestellübersichtsseite mehrfach positioniert werden. Gestaltungshinweis

9 f) Verkaufsplattformen Für Verkaufsplattformen wie ebay, amazon, Yatego usw. gelten die gleichen Anforderungen. Insofern werden auch hier entsprechende Änderungen erforderlich sein Beispielhaft Bestellübersichtsseiten, die nach unserer Auffassung mit dem derzeitigen Stand nach in Kraft treten der gesetzlichen Änderungen die Anforderungen nicht erfüllen: (unzureichende Preis- und Versandkostenangaben) (unzureichende Produktangaben)

10 4. Ab wann gelten die Änderungen? Das Gesetz ist vom Bundestag bestätigt und tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Erforderlich ist noch die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt. Vermutlich wird das Gesetz ab dem 01.Juni oder 1. Juli 2012 gelten. Der Händlerbund wird Sie hierzu rechtzeitig unter informieren. Stand:

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