FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
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- Charlotte Graf
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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE Zur Vertiefung: Schärtl, Der verbraucherschützende Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, JuS 2014, 577; Richtlinie 1985/577/EWG sowie Richtlinie 2011/83/EU; zu der Europarechtswidrigkeit der Befristung des Widerrufsrechts bei fehlender Belehrung (so noch 355 BGB a.f.) EuGH NJW 2002, 281 (Fall Heininger) Rn Vorbemerkung: Das Verbraucherrecht ist mit Wirkung zum mit Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung v (BGBl. I, 3642) grundlegend umgestaltet worden. Die Neuregelung geht zurück auf die neue Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) der Europäischen Union, die für Verbraucherverträge allgemein aber auch im Bereich der Fernabsatz- und Haustürsituationen einige Änderungen mit sich bringt. Die neue Richtlinie stellt eine Vollharmonisierung dar, d.h. für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht grundsätzlich keine Möglichkeit von den Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen. Dies stellt gegenüber der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG) und der Haustürwiderrufsrichtlinie (RL 85/577/EWG) eine Neuerung dar. Bei den beiden letztgenannten Richtlinien handelte es sich um Mindestharmonisierungen. Das neue Recht zeichnet sich insbesondere durch eine Neuregelung des Widerrufsfolgenrechts aus, bedeutsam ist hier die Entkoppelung vom Rücktrittsfolgenrecht. Nach 357 Abs. 1 BGB a.f. hatte ein Widerruf eines Vertrages noch dieselben Wirkungen wie der Rücktritt, dies hat sich nun geändert, so dass sich Rücktrittsfolgen und Widerrufsfolgen in ihren Einzelheiten unterscheiden können. Bei der Anspruchsprüfung ist hierauf zu achten. Die Richtlinie bringt darüber hinaus einen allgemeinen Teil, der für alle Verbraucherverträge gilt, mit sich. Hier sind vor allem Informationspflichten geregelt. Inhaltlich unberührt bleibt die Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG). Eine Übergangsbestimmung für Altverträge, die vor dem geschlossen wurden, enthält Art EGBGB. Auf Altverträge findet das alte Verbraucherrecht Anwendung. DR. PHILIPP M. REUß VERONIKA EICHHORN
2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 8 A. Anspruch entstanden... 3 I. Einigung Angebot Annahme Zwischenergebnis... 3 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 3 III. Zwischenergebnis... 3 B. Anspruch erloschen gem. 355 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsvernichtende Einwendungen... 4 I. Bestehen eines Widerrufsrechts Anwendungsbereich... 4 a) Persönlicher Anwendungsbereich... 4 aa) V als Unternehmer... 4 bb) K als Verbraucherin... 4 b) Sachlicher Anwendungsbereich... 5 c) Kein Ausschluss gem. 312 Abs. 2 BGB... 5 d) Zwischenergebnis Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gem. 312b Abs. 1 S. 1 BGB Ausschluss des Widerrufsrechts gem. 312g Abs. 2 BGB Kein vorrangiges Widerrufsrecht gem. 312g Abs. 3 BGB Zwischenergebnis... 6 II. Erlöschen des Widerrufsrechts durch Zeitablauf Fristbeginn Erlöschen bei Erreichen der Höchstfrist Zwischenergebnis... 6 III. Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist Erklärung, Abgabe, Zugang Keine Nichtigkeit nach 125 S. 1 BGB Rechtzeitigkeit des Widerrufs... 7 IV. Zwischenergebnis... 7 C. Ergebnis... 8 V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über einen 10-Liter-Eimer Glupsch zum Preis
3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 8 von 100, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über einen 10-Liter-Eimer Glupsch zum Preis von 100, entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot Ein Angebot kann hier bereits im Vortragen des besonders günstigen Angebots ein 10-Liter-Eimer Glupsch zum Preis von 100, durch V gesehen werden. Es handelt sich bei dem Vorbringen des V insbesondere nicht um eine bloße invitatio ad offerendum, da im vorliegenden Fall dem V ganz klar ist, wer sein Vertragspartner ist. Dieses Angebot wurde durch V abgegeben und ist der K zugegangen und damit wirksam geworden. 2. Annahme Indem K sich mit dem Angebot des V vorbehaltlos einverstanden erklärt hat, hat sie dieses angenommen. Diese von K abgegebene Annahme ist dem V zugegangen und damit wirksam geworden. nota bene: Alternativ könnte man auch erst die Erklärung der K als Angebot werten. Dann läge eine Annahme seitens des V vor. Beide Lösungswege sind mit entsprechender Argumentation vertretbar. Eine derart kurze Abhandlung des wirksamen Vertragsschlusses ist hier deshalb möglich, weil der Vertragsschluss keinerlei Probleme aufwirft. 3. Zwischenergebnis K und V haben damit einen wirksamen Kaufvertrag über einen 10- Liter-Eimer Glupsch zum Preis von 100, geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V über einen 10-Liter-Eimer Glupsch zum Preis von 100, zustande gekommen. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, ist entstanden.
4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 8 B. Anspruch erloschen gem. 355 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsvernichtende Einwendungen 1 Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf den Kaufpreis i.h.v. 100, könnte wieder erloschen sein. Die Willenserklärung der K und damit auch der ganze Vertrag könnten nämlich gemäß 355 Abs. 1 S. 1 BGB durch Widerruf unwirksam und damit mit ex nunc -Wirkung erloschen sein. nota bene: Zwar spricht 355 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich davon, dass der Verbraucher nach einem Widerruf an seine Willenserklärung "nicht mehr gebunden" ist, jedoch bedeutet dies nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers eine Unwirksamkeit der Willenserklärung infolge des Widerrufs. Voraussetzung eines wirksamen Widerrufs nach 355 Abs. 1 BGB ist das Bestehen eines Widerrufsrechts und eine Erklärung des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist. I. Bestehen eines Widerrufsrechts Fraglich ist, ob ein Widerrufsrecht der K vorliegt. Ein solches könnte sich aus 312g Abs. 1 BGB ergeben. 1. Anwendungsbereich Dies setzt zunächst voraus, dass gem. 312 Abs. 1 BGB der Anwendungsbereich der h BGB überhaupt eröffnet ist. a) Persönlicher Anwendungsbereich Bei dem in Rede stehenden Vertrag müsste es sich gem. 312 Abs. 1 BGB um einen Verbrauchervertrag i.s.d. 310 Abs. 3 BGB handeln. Ein Verbrauchervertrag in diesem Sinne ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. aa) V als Unternehmer V müsste Unternehmer sein. Gem. 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer u.a. eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen o- der selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. V ist eine natürliche Person und handelt beim Abschluss des vorliegenden Vertrages als Haushaltswarenhändler und somit in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Er ist folglich als Unternehmer i.s.d. 14 Abs. 1 BGB anzusehen. bb) K als Verbraucherin Weiter müsste K Verbraucherin sein. Nach 13 BGB ist das jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuge- 1 Vgl. zum Widerruf im Fernabsatz Fall 10/C.
5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 8 rechnet werden kann. K handelt als Hausfrau für private Zwecke. Sie ist daher als Verbraucherin i.s.v. 13 BGB anzusehen. b) Sachlicher Anwendungsbereich Weiterhin müsste der Vertrag gem. 312 Abs. 1 BGB eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Dies bedeutet, dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handeln muss, der sowohl eine Leistung des Unternehmers als auch eine Gegenleistung des Verbrauchers vorsieht. Durch einen Kaufvertrag wird der Verkäufer gem. 433 Abs. 1 BGB verpflichtet die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum hieran zu übertragen. Gem. 433 Abs. 2 BGB wird der Käufer zur Leistung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Folglich hat ein Kaufvertrag eine "entgeltliche Leistung" zum Gegenstand. c) Kein Ausschluss gem. 312 Abs. 2 BGB Ein Ausschlusstatbestand des 312 Abs. 2 BGB insbesondere Nr. 12 liegt nicht vor. Weder wurde die Leistung sofort erbracht, noch der Kaufpreis sofort bezahlt. Weiter übersteigt das von J zu zahlende Entgelt die 40-Euro-Grenze. d) Zwischenergebnis Folglich ist der Anwendungsbereich der h BGB eröffnet. 2. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gem. 312b Abs. 1 S. 1 BGB 312g Abs. 1 BGB setzt neben seiner Anwendbarkeit zunächst das Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages voraus. Somit müsste es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag i.s.d. 312b Abs. 1 S. 1 BGB handeln. Nach der Definition des 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge u.a. Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume in diesem Sinne sind gem. 312b Abs. 2 S. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. K und V haben bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit einen Vertrag im Bereich der Privatwohnung der K geschlossen. Damit handelt es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kauf-
6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 8 vertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag Ausschluss des Widerrufsrechts gem. 312g Abs. 2 BGB Ein Ausnahmetatbestand nach 312g Abs. 2 BGB, welcher ein Widerrufsrechts ausschließt, ist nicht ersichtlich (insbesondere nicht Nr. 2: verderbliche Ware, da nicht einschlägig; auch nicht Nr. 3: versiegelte Ware, da noch keine Lieferung). Kein vorrangiges Widerrufsrecht gem. 312g Abs. 3 BGB Weiter besteht auch kein vorrangiges Widerrufsrecht i.s.d. 312g Abs. 3 BGB. Zwischenergebnis Folglich ist das Widerrufsrecht der K entstanden. II. Erlöschen des Widerrufsrechts durch Zeitablauf Das Widerrufsrecht könnte allerdings wegen Zeitablaufs wieder erloschen sein, da K erst drei Wochen nach Vertragsschluss dem V schreibt, dass sie von dem Geschäft nichts mehr wissen wolle. Die Ausschlussfrist des 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt 14 Tage Fristbeginn Diese beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf 2 abweichend von 355 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mit Vertragsschluss, sondern gem. 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat. Nachdem K den Eimer Seife noch nicht erhalten hat, hat die Frist i.s.d. Vorschrift noch nicht zu laufen begonnen. Nachdem K von V zudem nicht entsprechend Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular belehrt wurde, hat der Fristlauf im Übrigen auch gem. 356 Abs. 3 S. 1 BGB noch nicht begonnen. Erlöschen bei Erreichen der Höchstfrist Erst mit Ablauf der Zeit von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware erlischt das Widerrufsrecht auch im Falle fehlender Belehrung endgültig, vgl. 356 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 355 Abs. 2 S. 2 BGB bzw. 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB. Diese Zeit ist vorliegend allerdings noch nicht abgelaufen, so dass das Widerrufsrecht derzeit weiterhin besteht. Zwischenergebnis Das Widerrufsrecht ist nicht wegen Zeitablaufs erloschen. 2 Zum Begriff vgl. 474 Abs. 1 S. 1 BGB.
7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 8 Exkurs: Die genannten Fristen sind wie etwa auch die Anfechtungsfristen nach 121, 124 BGB nicht Verjährungsfristen, sondern Ausschlussfristen. Wirknorm für die Verjährung ist 214 Abs. 1 BGB; ihr unterliegen nur Ansprüche ( 194 Abs. 1 BGB). Sie ist auch nur eine Einrede, d. h. der Anspruch als solcher besteht weiter, kann nur nicht mehr durchgesetzt werden. Als Einrede muss sie auch geltend gemacht werden. Bei Gestaltungsrechten (wie dem Widerruf) greifen dagegen Ausschlussfristen. Diese führen dazu, dass das Recht erlischt. Dies ist im Prozess auch von Amts wegen zu berücksichtigen. III. Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist Erklärung, Abgabe, Zugang Die Widerrufserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung ( 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Inhaltlich muss eine Widerrufserklärung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass vom Vertrag Abstand genommen wird ( 355 Abs. 1 S. 3 BGB). Das Wort "Widerruf" muss dabei nicht verwendet werden. Ebenso wenig ist eine Begründung erforderlich ( 355 Abs. 1 S. 4 BGB). Die im Brief der K erhaltene Erklärung ist gem. 133, 157 BGB auszulegen. Darin erklärt K, dass sie von dem Geschäft nichts mehr wissen wolle. Daraus ergibt sich, dass K vom Vertrag Abstand nehmen will. Der Brief beinhaltet daher eine Widerrufserklärung. 3 Der Widerruf ist auch gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. Keine Nichtigkeit nach 125 S. 1 BGB Die Erklärung muss zu ihrer Wirksamkeit ( 125 S. 1 BGB) in keiner bestimmten Form abgegeben werden. Zwar verlangte 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.f. die Einhaltung der Textform ( 126b BGB), dem eine schriftliche Erklärung entsprach, dieses Erfordernis ist mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie allerdings entfallen. 4 Der Widerruf wurde damit formgerecht abgegeben. Rechtzeitigkeit des Widerrufs Der Widerruf erfolgte auch rechtzeitig i.s.d. 355 Abs. 1 BGB, da das Widerrufsrecht nicht durch Zeitablauf erloschen ist. IV. Zwischenergebnis Das Widerrufsrecht wurde durch K vorliegend wirksam ausgeübt, so dass der Vertrag mit ex nunc -Wirkung erloschen ist. Der ursprünglich bestehende Kaufpreisanspruch ist folglich ebenfalls durch den Widerruf erloschen. 3 Ggf. wäre auch an eine Rücktrittserklärung gem. 349 BGB wegen Verzögerung der Leistung zu denken. Jedoch würde der Rücktritt wohl an der fehlenden Fristsetzung gem. 323 Abs. 1 BGB scheitern. 4 Ein Formerfordernis im BGB würde letztlich gegen die Richtlinie verstoßen, Art. 11 Abs. 1 RL 2011/83/EU lässt explizit neben der Nutzung des Muster-Widerrufsformulars eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form zu.
8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 8 C. Ergebnis V hat somit keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100,.
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