Fälle zum Schuldrecht I

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1 Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Schuldrecht I Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Jörg Fritzsche 4. Auflage Fälle zum Schuldrecht I Fritzsche schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Gesamtdarstellungen Verlag C.H. Beck München 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Fälle zum Schuldrecht I Fritzsche

2 Fall 15. Gebrauchter Palandt 139 Eigentumsvorbehalts ( 449 Abs. 1) konstruieren, wofür der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte liefert. Auch 449 enthält keine Vermutung für ein solches Rücktrittsrecht, wie sie die Vorgängernorm ( 455 a. F.) für den Fall des Schuldnerverzugs des Vorbehaltskäufers noch kannte. Da V nicht explizit den Rücktritt erklärt, ist noch zu prüfen, ob V das gewünschte Ergebnis auf anderem Wege, nämlich über den Schadensersatz statt der ganzen Leistung erreichen kann. Dieser ist in 281 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 3 für die Teil- und die Schlechterfüllung und über 283 auch im Falle der teilweisen Leistungsbefreiung nach 275 möglich. Macht ihn der Gläubiger geltend, ist der Schuldner gem. 281 Abs. 5 zur Rückforderung seiner Teil- oder Schlechtleistung berechtigt. Der Schadensersatz statt der ganzen Leistung kombiniert also die Rechtsfolgen von Rücktritt und Schadensersatz, die gemäß 325 auch nebeneinander möglich sind. Erklären lässt sich dies historisch: Nach den 325, 326, 463, 635 a. F. standen Schadensersatz und Rücktritt im Alternativverhältnis, was für Laien sehr gefährlich war. Deshalb ließ die Rechtsprechung einen sog. großen Schadensersatz zu, der die Rücktrittsfolgen umfasste. Da der Schadensersatz statt der ganzen Leistung also Rücktritt und Schadensersatz de facto kombiniert, decken sich Voraussetzungen und Ausschlussgründe der 281, 323 weitgehend. Auch 281 Abs. 1 S. 1 verlangt eine Fristsetzung, die in folgenden Fällen entbehrlich ist: Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis für den Schadensersatz statt der Leistung ( 281 Abs. 1) wegen Nichtleistung 1. Der Schuldner hat nach oder vor Fälligkeit seine Leistung ernsthaft und endgültig unberechtigt verweigert, 281 Abs. 2 Alt. 1 (vor Fälligkeit: analog 323 Abs. 4) Besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Schadensersatz statt der Leistung, 281 Abs. 2 Alt. 2. Unterscheide davon den Fall des 283 (ohne Fristsetzung): Die Leistung ist i. S. v. 275 Abs. 1 unmöglich oder kann gem. 275 Abs. 2 und 3 verweigert werden: Damit fehlt es an der fälligen Leistung i. S. v. 281 Abs. 1. Auch für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 stellt sich die Frage nach dem Prüfungsaufbau. Wie in den Hinweisen im 1. Teil des Buches näher erläutert (Rn. 29 ff.), sollte man die 280, 281 zu einer einheitlichen Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung zusammenziehen und 281 nicht erst bei der Ersatzfähigkeit des Schadens im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung prüfen. Denn 281 gibt dem Schuldner eine zweite Chance zu vertragsgemäßem Verhalten, so dass es Schadensersatz erst gibt, wenn der Schuldner trotz Fristsetzung nicht (oder nur schlecht) leistet und dies gem. 280 Abs. 1 zu vertreten hat. 2 1 Im Ergebnis wohl unstr., da dies nach altem Recht anerkannt war und eine Änderungsabsicht des Gesetzgebers nicht ersichtlich ist. Für die Analogie zu 323 Abs. 4 AnwK/Dauner-Lieb, 281 Rn. 20. Dagegen für eine Analogie zu 281 Abs. 1 (und 2): Huber/Faust, Kap. 3 Rn. 138, 152; Jauernig/Stadler, 281 Rn. 9. Schließlich für eine Lösung über 282: Lorenz/Riehm, Rn Für eine der beiden letztgenannten Lösungen MünchKomm/Ernst, 281 Rn Begr. zum RegE, BT-Drs. 14/6060, 139; Kropholler, 281 Rn. 1 und 3.

3 140 Fall 15. Gebrauchter Palandt Gliederung Rn. I. Anspruch des V gegen K gem. 346 Abs. 1, 348 S. 1 auf Rückgewähr des Palandt Rücktrittsrecht... 2 a) Vertragliche Vereinbarung.. 3 b) Gesetzliches Rücktrittsrecht gem. 323 Abs. 1 und aa) Gegenseitiger Vertrag... 6 bb) Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht... 7 cc) Bestimmung einer angemessenen Frist dd) Entbehrlichkeit der Fristsetzung c) Zwischenergebnis Ergebnis II. Anspruch der V gegen K auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs Bestehendes Schuldverhältnis Pflichtverletzung des K a) Fällige Leistungspflicht, Nichterbringung b) Fristsetzung, 281 Abs. 1 S c) Entbehrlichkeit der Fristbestimmung, 281 Abs Ergebnis III. Weitere Anspruchsgrundlagen Anspruch der V gegen K aus Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt Lösung 1 2 I. Anspruch des V gegen K gem. 346 Abs. 1, 348 S. 1 auf Rückgewähr des Palandt V hat gegen K gem. 346 Abs. 1 einen Anspruch auf Rückgewähr des Palandt Zug um Zug gegen Rückzahlung der 5 ( 348), wenn sie wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. 1. Rücktrittsrecht Dazu muss V ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. 3 a) Vertragliche Vereinbarung Ausdrücklich haben die Parteien bei Vertragsschluss ein vertragliches Rücktrittsrecht der V nicht vereinbart. Daher ist zu prüfen, ob sie konkludent ein Rücktrittsrecht vereinbart haben, weil V sich am wegen der noch ausstehenden Zahlung das Eigentum an dem Palandt vorbehalten hat. Nach der Legaldefinition des Eigentumsvorbehalts in 449 Abs. 1 hat sie mit anderen Worten K im Zweifel das Eigentum am Palandt gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen.

4 Fall 15. Gebrauchter Palandt 141 Eine solche Vereinbarung haben die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht geschlossen. Vielmehr hat V erst später erklärt, sich das Eigentum vorzubehalten. Da K dagegen aber keine Einwände erhoben und den Palandt angenommen hat, haben die Parteien den Kaufvertrag insofern durch Vertrag geändert ( 311 Abs. 1). Ein Eigentumsvorbehalt ist somit vereinbart. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass darin auch die konkludente Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts zugunsten der V liegt. In diese Richtung hat die V nichts angedeutet. Der V eine jederzeitige, willkürliche Möglichkeit der Lösung vom Vertrag einzuräumen, widerspricht den Interessen des K auch, wenn er mit dem Eigentumsvorbehalt einverstanden ist. Für einen Vorbehaltskäufer wäre allenfalls noch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall seines Zahlungsverzugs akzeptabel, doch ist hier auch für einen dahingehenden Parteiwillen überhaupt nichts ersichtlich. Damit kann man allenfalls noch erwägen, eine tatsächliche Vermutung eines solchen Willens zu konstruieren, die von K zu widerlegen wäre. Da aber die Vorgängerregelung zu a. F. eine entsprechende Auslegungsregel für ein vertragliches Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug des Käufers enthielt, die in 449 bewusst nicht übernommen wurde, ist dies nicht möglich. Ein Rücktrittsrecht wurde von den Parteien also auch nicht konkludent vereinbart. 4 5 b) Gesetzliches Rücktrittsrecht gem. 323 Abs. 1 und 5 aa) Gegenseitiger Vertrag Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. bb) Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht V müsste weiterhin einen fälligen und durchsetzbaren Leistungsanspruch haben, der nicht unbedingt im Synallagma stehen muss. 3 Hier besteht die Hauptleistungspflicht des K in der Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 49 gem. 433 Abs. 2. Da K am auf die Kaufpreisschuld 5 gezahlt und V die Annahme dieser Teilleistung nicht gem. 266 verweigert hat, ist der Kaufpreisanspruch gem. 362 Abs. 1 in Höhe von 5 erloschen, besteht aber weiter in Höhe von 44. Dieser Restkaufpreisanspruch müsste auch fällig sein. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Grundsätzlich ist ein Anspruch gem. 271 Abs. 1 sofort mit seiner Entstehung fällig, hier also ab Vertragsschluss am Jedoch haben K und V vereinbart, dass der Restkaufpreis von 44 erst am zu zahlen ist, und damit eine Zeit für die Leistung bestimmt. Deshalb kann V die Leistung im Zweifel nicht vor dieser Zeit verlangen, 271 Abs. 2. Der Restkaufpreis war aber am fällig. Ferner muss der Anspruch durchsetzbar sein. 4 Als Einrede gegen den Kaufpreisanspruch käme allenfalls die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach 320 Abs. 1 in Betracht, der aber entgegensteht, dass K wegen des Eigentumvorbehalts partiell vorleistungspflichtig war. Damit ist der Anspruch fällig und durchsetzbar cc) Bestimmung einer angemessenen Frist V müsste dem K eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben. Hier erklärt V dem K, als dieser am den Restbetrag von 44 zahlen will, 3 Vgl. Begr. zum RegE, BT-Drs. 14/6040, 183. Anders 325, 326 a. F. 4 H. M., etwa AnwK/Dauner-Lieb, 323 Rn. 8; Brox/Walker, AS, 23 Rn

5 142 Fall 15. Gebrauchter Palandt sogleich, dass sie vom Vertrage aufgrund der Verspätung zurücktritt. V hat dem K also keine Frist gesetzt. Fehlt eine Fristsetzung gänzlich, wird auch keine angemessene Frist in Gang gesetzt; dies kommt nur bei der Bestimmung einer unangemessen kurzen Frist in Betracht dd) Entbehrlichkeit der Fristsetzung Somit ist zu prüfen, ob die Bestimmung einer angemessenen Frist gem. 323 Abs. 2 entbehrlich ist. Eine Entbehrlichkeit nach 323 Abs. 2 Nr. 1 wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung seitens K kommt nicht in Betracht, da K 5 angezahlt hat, den Vertrag weiterhin erfüllen möchte und auch nie etwas anderes erklärt hat. 323 Abs. 2 Nr. 2 regelt den Fall des relativen Fixgeschäfts ( 361 a. F.) und erklärt eine Fristsetzung für entbehrlich, wenn der Gläubiger den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung derart gebunden hat, dass der Vertrag auf Grund der Terminvereinbarung mit der Einhaltung des Leistungstermins stehen oder fallen soll. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung haben V und K hier aber nicht getroffen, und es ist auch sonst kein für K erkennbarer Grund vorhanden, warum der Kaufpreis zwingend am gezahlt werden müsste. Schließlich ist die Fristsetzung nach 323 Abs. 2 Nr. 3 unter besonderen Umständen und beiderseitiger Interessenabwägung entbehrlich. An diese rechtfertigenden Umstände sind hohe Anforderungen zu stellen; insbesondere kann die bloße Nichtleistung auch bei Vereinbarung eines festen Leistungstermins selbst in Verbindung mit einem Eigentumsvorbehalt nicht ausreichen, arg. 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 449. Die Fristbestimmung ist im vorliegenden Fall mithin nicht entbehrlich. Sie ist zudem bei der Nichtzahlung einer Geldschuld ohne Weiteres möglich und wird daher auch nicht gem. 323 Abs. 3 durch eine ebenfalls fehlende Abmahnung ersetzt. 5 c) Zwischenergebnis Mangels Fristsetzung und Entbehrlichkeit der Fristsetzung sind die Voraussetzungen für einen Rücktritt der V gem. 323 Abs. 1 nicht gegeben. Da ihr auch kein vertragliches Rücktrittsrecht zusteht, ist der Rücktritt unwirksam. 2. Ergebnis V hat gegen K keinen Anspruch aus 346 Abs. 1 auf Rückgewähr des Palandt. II. Anspruch der V gegen K auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 In Betracht kommt weiter ein Anspruch der V gegen K auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs Bestehendes Schuldverhältnis Mit dem Kaufvertrag liegt ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor Abs. 3 zielt vor allem auf die Nichterfüllung von Unterlassungsansprüchen ab, vgl. Stellungnahme des Rechtssausschusses, BT-Drs. 14/7052, 192.

6 Fall 15. Gebrauchter Palandt Pflichtverletzung des K K müsste eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben, konkreter seine Zahlungspflicht aus 433 Abs. 2 nicht erfüllt haben. a) Fällige Leistungspflicht, Nichterbringung K hat seine fällige (und fortbestehende) Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises zum Fälligkeitstermin nicht erfüllt (näher s. o. Rn. 7 ff.) b) Fristsetzung, 281 Abs. 1 S. 1 Schadensersatz statt der Leistung setzt weiterhin eine Fristsetzung des Gläubigers voraus, an der es bislang fehlt (s. o. Rn. 11). 21 c) Entbehrlichkeit der Fristbestimmung, 281 Abs. 2 Die Fristbestimmung ist gem. 281 Abs. 2 entbehrlich, wenn K seine Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hat oder besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten erscheinen lassen. Dass beides nicht der Fall ist, wurde bereits (s. o. Rn. 12 und 13) zu 323 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dargelegt. Damit fehlt die von 281 Abs. 1 S. 1 verlangte Fristsetzung durch V. Hinweis: Sofern man doch lieber erst den Tatbestand des 280 Abs. 1 durchprüft und erst bei der Frage der Ersatzfähigkeit des Schadens auf 280 Abs. 3, 281 eingeht, stellt sich die Frage, ob man Pflichtverletzung und Vertretenmüssen bejahen kann. Im Grundsatz könnte man dies wohl tun, wenn man mit der Gesetzesbegründung für 280 Abs. 1 jeden objektiven Verstoß gegen das Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses genügen lässt und die Vermutung des 280 Abs. 1 S. 2 anwendet Ergebnis V kann von K nicht gem. 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. 24 III. Weitere Anspruchsgrundlagen 1. Anspruch der V gegen K aus 985 Zwar ist V aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und der noch ausstehenden vollständigen Kaufpreiszahlung noch Eigentümerin des Palandt und K unmittelbarer Besitzer. Allerdings könnte es im Verhältnis der Parteien gem. 162 Abs. 1 anders sein: Danach gilt die Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei treuwidrig verhindert wird, der er zum Nachteil gereichen würde. Der Bedingungseintritt Kaufpreiszahlung würde zum Eigentumserwerb des K führen 6 und somit zum Eigentumsverlust der V, die den Palandt dann nicht mehr verlangen könnte. Entscheidend ist, ob sie die vollständige Kaufpreiszahlung treuwidrig verhindert hat. Da K ihr den Restkaufpreis angeboten hat, könnte man dies grundsätzlich annehmen. Zu erwägen wäre allenfalls, ob K von sich aus neben dem Restkaufpreis auch den Ersatz eines eventuellen (wenn auch hier nicht ersichtlichen) Verzögerungsschadens hätte anbieten müssen. Das ist zwar nicht unvertretbar, doch ist zu berücksichtigen, dass V dem K dazu gar keine Chance gelassen hat, indem sie sogleich den (unwirksamen) 6 Palandt/Ellenberger, 162 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 75, 221,

7 144 Fall 15. Gebrauchter Palandt 26 Rücktritt erklärt hat. Von daher kann man das Verhalten der V als treuwidrig ansehen (a. A. vertretbar). Damit besteht kein Herausgabeanspruch der V gem Hinweise: (1) Umstritten ist, ob 162 eine schuldhafte 7 oder als besondere Ausprägung von 242 nur eine kausale objektive Treuwidrigkeit 8 voraussetzt. Das kann aber dahinstehen, da V sich schuldhaft verhalten hat. Denn sein Rechtsirrtum bzgl. des Bestehens eines Rücktrittsrechts war angesichts der eindeutigen Rechtslage vermeidbar und begründet somit einen Fahrlässigkeitsvorwurf. 9 (2) Wenn man 162 Abs. 1 nicht sieht, bleibt V Eigentümerin. Prüft man 985, so ist K Besitzer des Palandts, aber nach 986 Abs. 1 weiterhin zum Besitz berechtigt, da der Kaufvertrag als solcher fortbesteht und nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis i. S. d. 346 ff. umgewandelt worden ist Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Einem Herausgabeanspruch gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 steht entgegen, dass K Eigentum und Besitz am Palandt zwar durch eine Leistung der V erlangt hat, jedoch mit dem fortbestehenden Rechtsgrund Kaufvertrag. 7 So BGH NJW-RR 1989, 802 f. 8 H. L., Jauernig, 162 Rn. 4; Palandt/Ellenberger, 162 Rn Vgl. allgemein Palandt/Grüneberg, 276 Rn. 22 f. m. w. N.; s. a. MünchKomm/Grundmann, 276 Rn. 73 ff.

8 Fall 16. Verspätetes Zweirad 145 Fall 16. Verspätetes Zweirad Sachverhalt Motorradliebhaber Krammer (K) möchte in seinem nächsten Urlaub eine schöne Alpentour machen. Da ihm sein japanisches Modell nicht mehr gefällt, hält er nach einer gebrauchten BMW R 1100 GS Ausschau und entdeckt in der Tageszeitung eine Anzeige des Veigl (V). Er besichtigt die Maschine; die beiden werden handelseinig. Sie vereinbaren in einem schriftlichen Kaufvertrag u. a., dass die Übergabe von Maschine und Kaufpreis am um 16 Uhr stattfinden soll. Krammer will nämlich, wie er Veigl erzählt hat, am aufbrechen. Am ist Veigl aber nicht zu Hause, da er noch eine Abschiedstour mit der Maschine gemacht hat und wegen einer massiven Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz verhaftet wurde. Krammer klingelt mit dem Kaufpreis in der Tasche vergeblich. Da er Veigl den ganzen Tag nicht erreicht, mietet Krammer für seinen Urlaub enttäuscht für 800 eine entsprechende Maschine bei der Motorradvermietung des Moosbrunner (M). Nach seiner Rückkehr verlangt Krammer von Veigl Übereignung des Motorrads und Ersatz der Kosten für die Anmietung der Ersatzmaschine. Zu Recht? Abwandlung: Als Veigl am von der Schweiz nach Hause fährt und auf einem Parkplatz rastet, überfährt ein übermüdeter Lkw-Fahrer das Motorrad, das völlig zerstört wird. Kann Krammer von Veigl 200 verlangen, weil der Wert des Motorrads um diesen Betrag über dem vereinbarten Kaufpreis lag? Vorüberlegungen Die Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Verzögerungsschäden bildet 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 286. Für die Fallbearbeitung stellt sich wieder die Frage, wie man diese Normen im Anspruchsaufbau miteinander kombiniert (vgl. die Hinweise zur Fallbearbeitung im 1. Teil des Buches, Rn. 29 ff.). Man könnte zunächst die Voraussetzungen des 280 Abs. 1 prüfen und bei der Pflichtverletzung nur auf die Leistungsverzögerung abstellen, um erst bei der Frage der Ersatzfähigkeit des Schadens auf die nach 280 Abs. 2 zu erfüllenden zusätzlichen Voraussetzungen des 286 eingehen. 1 Gegen eine solche Prüfungsreihenfolge sprechen aber verschiedene Gefahren. So gilt während des Verzugs gem. 287 ein strengerer Haftungsmaßstab, der ggf. beim Vertretenmüssen nach 280 Abs. 1 S. 2 zu berücksichtigen ist. Außerdem kann es bei der haftungsausfüllenden Kausalität Probleme geben, wenn man bei der Pflichtverletzung nur die Verzögerung und nicht den Verzug geprüft hat. Deshalb empfiehlt es sich, die 280 Abs. 1 und 2, 286 wieder zu einer einheitlichen Anspruchsgrundlage zusammenzuziehen und den Schuldnerverzug bereits im Rahmen der Pflichtverletzung nach 280 Abs. 1 zu untersuchen. 2 1 Dafür inzident Palandt/Grüneberg, 286 Rn So die Vorgehensweise bei Becker, Rn. 341 ff.; Schwab/Witt, S. 95; wohl auch Huber/Faust, 3 Rn. 32. Ebenso Jauernig/Stadler, 280 Rn. 32 ff.

9 146 Fall 16. Verspätetes Zweirad Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gem. 286 Abs. 1 S. 1 muss man im Schlaf beherrschen. Sie sind einfach und leicht zu merken und bei Bedarf noch weiter aufzuteilen: (1) Fälliger und durchsetzbarer Leistungsanspruch (2) Mahnung, 286 Abs. 1 S. 1 (bzw. Klage, Mahnbescheidszustellung, Abs. 1 S. 2, hilfsweise ihre Entbehrlichkeit nach 286 Abs. 2 bzw. bei Entgeltforderungen ein Verzugseintritt nach 286 Abs. 3) (3) Nichtleistung trotz (1) und (2) (4) Kein Nicht-Vertretenmüssen der Nichtleistung, 286 Abs. 4. Beim Ersatz des Verzögerungsschadens kommt das Vertretenmüssen im Prüfungsablauf sowohl bei 286 Abs. 4 als auch bei 280 Abs. 1 S. 2 vor. Beim Ersatz des Verzögerungsschadens wird 286 Abs. 4 wegen 280 Abs. 1 S. 2 oft als entbehrlich angesehen. 3 Dennoch ist die Norm als Verzugsvoraussetzung notwendig, weil der Verzug gem. 287 ff. noch weitere Rechtsfolgen hat. Im Anspruchsgutachten sollte man beim Ersatz des Verzögerungsschadens das Vertretenmüssen auch wenn das unschön ist bei 286 Abs. 4 und bei 280 Abs. 1 S. 2 ansprechen, um zu verdeutlichen, dass man die Voraussetzungen beider Normen beherrscht. Bei 280 Abs. 1 S. 2 kann man einfach nach oben verweisen. Hinweis: Anders ist es nach einer Mindermeinung, welche die Pflichtverletzung i. S. v. 280 Abs. 1 S. 1 in der Nichtleistung bei Fälligkeit sieht und das Vertretenmüssen in 280 Abs. 1 S. 2 darauf bezieht, während für 286 Abs. 4 der Zeitpunkt entscheidend sein soll, in welchem alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen. 4 Dem wird entgegengehalten, es komme einheitlich auf den Zeitpunkt an, in welchem der Schuldner zu leisten habe. 5 Richtigerweise wird man sagen müssen: Ersatz des Verzögerungsschadens erhält der Gläubiger gem. 280, 286 nur, wenn er eine fällige durchsetzbare Leistungspflicht trotz Mahnung (bzw. deren Entbehrlichkeit) in zu vertretender Weise nicht erbringt. Ob die Nichtleistung auch ohne den Verzug eine Pflichtverletzung darstellt, ist für den Ersatz gerade dieses Schadens unerheblich. Daher ist das Vertretenmüssen einheitlich auf den Verzugszeitpunkt zu beziehen. In der Abwandlung wird das Motorrad endgültig nicht geliefert; gefragt ist nicht nach einem Verzögerungsschaden, sondern nach einer anderen Art von Schaden. Gleichwohl spielt der Verzug auch dort wegen seiner weiteren Rechtsfolgen eine entscheidende Rolle. Gliederung Ausgangsfall Rn. I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung des Motorrads aus 433 Abs. 1 S Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 entstanden Anspruch untergegangen Anspruch durchsetzbar Ergebnis. 5 3 So im Anschluss an Begr. zum RegE, BT-Drs. 14/6040, 148 etwa AnwK/Schulte-Nölke, 286 Rn. 72; Hk/Schulze, 286 Rn. 25; MünchKomm/Ernst, 286 Rn So Palandt/Grüneberg, 286 Rn. 32; Jauernig/Stadler, 286 Rn. 40, anders wohl 280 Rn. 39 f., wo 286 Abs. 4 nicht geprüft wird, sondern nur 280 Abs. 1 S Von MünchKomm/Ernst, 286 Rn Weniger eindeutig Hk/Schulze, 286 Rn. 25.

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