Fall 1 Erfüllung. Lösung Fall 1:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 1 Erfüllung. Lösung Fall 1:"

Transkript

1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2013 Fall 1 Erfüllung Der gerade 17-jährige S steht kurz vor der Fahrprüfung, sodass er bald in Begleitung am Straßenverkehr teilnehmen darf. Darauf freut er sich sehr. Nicht erfreut ist er jedoch darüber, dass ihm dafür nur die alte Klapperkiste seiner alleinerziehenden Mutter M zur Verfügung steht. Dann erfährt er jedoch, dass der Autohändler A seinem kürzlich verstorbenen Vater V dessen alleiniger Erbe der S ist aus einem Dienstvertrag schuldete. S macht sich deshalb zu A auf und bummelt durch dessen Gebrauchtwagenzentrum, wo er sich gleich in einen Golf zum Preis von verliebt. Als A den S anspricht, ob er ihm helfen könne, stellt sich dieser vor und spricht die ausstehende Forderung an. A räumt die Schulden ein, macht jedoch darauf aufmerksam, dass er sie gerade nicht bar begleichen könne. Er schlägt dem S jedoch vor, ihm stattdessen den besagten Golf zu überlassen. Als M unmittelbar nach der Fahrprüfung des S davon hört, ist sie alles andere als begeistert. Sie verlangt, dass S den Golf zurückbringt. Sie möchte daher, dass S in ihrer Begleitung mit dem Golf zu diesem Zwecke zu A fährt. Dabei kommt es zu einem Unfall, der auf einen irreparablen Defekt des Motors zurückzuführen ist und weder von S noch von M hätte verhindert werden können. Bei diesem Unfall wird der Golf irreparabel zerstört. M ist nun davon überzeugt, dass die Forderung in Höhe von nicht erloschen ist und verlangt im Namen des S deren Begleichung von A. Zu Recht? Lösung Fall 1: I. Anspruchsgrundlage S könnte einen Anspruch i. H. v gegen A aus 611 I BGB haben. II. Anspruchsberechtigung und Vertretungsmacht 1

2 M müsste zunächst anspruchsberechtigt sein, um von A die herausverlangen zu können. Bei einem Anspruch aus 611 I BGB liegt die Anspruchsberechtigung grundsätzlich beim Erbringer der Dienstleistung. Anspruchsberechtigt war demnach ursprünglich der V. Da dieser mittlerweile verstorben ist, liegt die Anspruchsberechtigung aufgrund Universalsukzession ( 1922 BGB) bei dessen Alleinerben S. Dieser ist jedoch mit 17 Jahren noch minderjährig und unterliegt demnach gemäß 1626 I 1 BGB der alleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter M als überlebendem Elternteil ( 1680 I BGB). Sie ist also berechtigt als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes dessen Forderungen geltend zu machen. M ist anspruchsberechtigt. III. Anspruch entstanden Der Anspruch müsste aber auch entstanden sein. Zwischen A und V wurde laut Sachverhalt ein wirksamer Dienstvertrag geschlossen. Aufgrund dessen stand V ein Anspruch gegen A aus 611 I a. E. BGB zu. Dieser Anspruch steht nun aufgrund Universalsukzession gemäß 1922 BGB dessen Alleinerben S zu. Der Anspruch ist also entstanden. IV. Anspruch erloschen Des Weiteren dürfte die Forderung nicht erloschen sein. 1. Erlöschen durch Erfüllung ( 362 BGB) Denkbar wäre zunächst ein Erlöschen durch Erfüllung. Es müsste also der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirken. Dafür muss er mittels einer entsprechenden Leistungshandlung den vereinbarten Leistungserfolg herbeiführen. Grundsätzlich müsste A dem S also übergeben, um mittels Übergabe des Geldes die ausstehende Forderung zu erfüllen. Tatsächlich hat er ihm einen Golf zum Preis von überlassen. Geld und Golf sind nicht identisch, sodass nicht das Geschuldete geleistet wurde. Erfüllung liegt daher nicht vor. 2. Erlöschen durch Erfüllungssurrogat Die Forderung könnte jedoch durch ein Erfüllungssurrogat, nämlich durch Leistung an Erfüllungs statt erloschen sein ( 364 I BGB). Dafür müsste S eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt angenommen haben. Dies 2

3 könnte mit dem Golf der Fall sein. S möchte künftig mit dem Golf statt mit der alten Klapperkiste seiner Mutter am Straßenverkehr teilnehmen, sodass sein Verhalten dahingehend auszulegen ist, dass er seine Forderung gegen A durch Annahme des Autos erlöschen lassen möchte. Demnach wäre der Anspruch durch Leistung an Erfüllungs statt erloschen. Fraglich ist jedoch, ob an den minderjährigen S überhaupt mit befreiender Wirkung geleistet werden kann. So ist dieser mit 17 Jahren nämlich beschränkt geschäftsfähig i. S. d. 106 BGB und bedarf stets der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Davon kann lediglich abgesehen werden bei Rechtsgeschäften, die für ihn lediglich rechtlichen vorteilhaft sind oder bei solchen, die er mit ihm zu diesem Zweck überlassenen Mitteln vollständig bewirkt ( 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph ). Da beide Ausnahmefälle vorliegend nicht einschlägig sind, bedarf S also der Zustimmung seiner Mutter, um die Annahme des Golfes erklären zu können. Die Übereignung des Golfs an sich wäre lediglich rechtlich vorteilhaft, da S dadurch das Eigentum an diesem erlangt, und ist daher isoliert betrachtet möglich. Demnach wäre S Eigentümer des Golfs geworden und der tatsächliche Leistungserfolg eingetreten. Für die Erfüllung genügt der tatsächliche Eintritt des Leistungserfolges jedoch nicht. Vielmehr muss dieser im Hinblick auf die in Rede stehende Schuld herbeigeführt worden sein. Fraglich ist also, welchen Zweck der A bei Übereignung des Golfs an S verfolgt hat. A hat den Golf zum Zwecke der Erfüllung der Forderung geleistet. Fraglich ist jedoch, ob Erfüllung möglich ist. Nach der sog. Vertragstheorie bedarf es dafür nämlich eines Erfüllungsvertrages zwischen Gläubiger und Schuldner über die Aufhebung des Schuldverhältnisses. Dieser würde jedoch zu einem Verlust der Forderung führen, was rechtlich nachteilhaft für S wäre, sodass eine dahingehende Einigung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedürfte. Und zwar unabhängig davon, dass der Erhalt des Golfes im Wert von für eine Forderung in Höhe von für S einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Da dem S die Forderung zur freien Verfügung überlassen wurde und sie im Anbetracht ihrer Höhe auch nicht in den Rahmen des Taschengeldes i. S. d. 110 BGB fällt, bedurfte S auf jeden Fall die Einwilligung seiner Mutter. Diese liegt aber gerade nicht vor. Nach der Vertragstheorie wäre die Forderung nicht erloschen. Da 362 I BGB jedoch keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine Willenseini- 3

4 gung erforderlich ist, um eine Forderung zu erfüllen, ist der heute im Schrifttum und Rechtsprechung vorherrschenden Theorie der realen Leistungsbewirkung zu folgen. Diese besagt, dass es alleine darauf ankommt, dass durch die Leistungshandlung der geschuldete Leistungserfolg tatsächlich herbeigeführt wird. Dafür genügt ein zweckgerichtetes Handeln des Schuldners, das Vorliegen eines Erfüllungsvertrages ist danach hingegen gerade nicht notwendig. Die dafür erforderliche Zweckbestimmung ist dabei nach dem Empfängerhorizont zu bestimmen. Für S war klar, dass er den Golf anstelle der erhalten soll und er war auch bereit die angebotene Leistung als vollwertigen Ersatz zu akzeptieren, sodass A danach die Forderung des S grundsätzlich durch Leistung an Erfüllungs statt zum Erlöschen gebracht hat. 3. Zwischenergebnis Der Anspruch ist durch Leistung an Erfüllungs statt erloschen. 4. Auswirkungen eines Rücktritts? Fraglich ist jedoch, ob dieses Ergebnis auch im Falle eines Rücktritts Bestand haben würde. So haftet der eine Leistung an Erfüllungs statt Erbringende gemäß 365 BGB wie ein Verkäufer und damit nach den 437 ff. BGB. a. Gegenseitiger Vertrag ( 326 V, 323 I BGB) Aufgrund des irreparablen Schadens ist dem A eine Nacherfüllung nach 437 Nr.1, 439 BGB unmöglich, sodass M möglicherweise nach 326 V BGB zurücktreten kann. 326 V BGB verweist auf die 323 BGB, sodass zwischen M und A zunächst ein gegenseitiger Vertrag vorliegen müsste, damit M zurücktreten könnte. Zwischen M und A selbst wurde nie ein Vertrag geschlossen. Jedoch zwischen V und A, wobei wiederum der S als Alleinerbe des V mittels Universalsukzession in diesen Vertrag eingetreten ist. Und S wird wiederum von M vertreten, sodass ein gegenseitiger Vertrag zu bejahen ist. b. Rücktrittserklärung ( 349 BGB) M müsste den Rücktritt auch gegenüber A als dem anderen Vertragsteil erklärt haben. Explizit hat sie dies nicht getan. Allerdings verlangt sie von A anstelle des Golfs , sodass ihr Verhalten mittels laiengünstiger Auslegung 4

5 als Rücktrittserklärung ausgelegt werden kann ( 133, 157 BGB). c. Rücktrittsgrund Denkbar wäre vorliegend ein Rücktritt gemäß 365, 437 Nr. 2, 326 V BGB. So hatte das Fahrzeug einen irreparablen Defekt des Motors, konnte also nicht repariert werden. Eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung nach 437 Nr. 1, 439 I Alt. BGB scheidet folglich aus. Aber auch die andere Form der Nacherfüllung nämlich die Nachlieferung scheidet bei einem gebrauchten Pkw als Stückschuld grundsätzlich aus. Folglich kann S vertreten durch M ohne vorherige Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs und ohne Fristsetzung gemäß 365, 437 Nr. 2, 326 V BGB zurücktreten. d. Zwischenergebnis Durch den Rücktritt lebt die ursprüngliche Schuld nach h. M. zwar nicht wieder auf, der Schuldner ist aber zur Wiederherstellung der erloschenen Forderung verpflichtet. A kann hingegen aufgrund von 346 III 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz für den zerstörten Golf verlangen. V. Ergebnis Die M kann für S nach wie vor von A verlangen. Hinweis: M könnte von A jedoch nicht (= Preis des Golfs) herausverlangen, da sich der Ersatzanspruch nach allgemeiner Meinung nach der Höhe des ursprünglichen Anspruchs aus dem Dienstvertrag richtet. Fall nach Köhler/Lorenz, Schuldrecht I, 20. Aufl Fall Voraussetzungen der Aufrechnung A hatte bei B einen Anzug bestellt, der 350 kosten sollte. Noch vor Fertigstellung des Anzugs kamen A und B beim Kartenspiel zusammen. B verlor dauernd, am Schluss schuldete er dem A

6 a) B erklärt die Aufrechnung seiner Forderung gegen die Spielschuld. Kann B von A trotzdem noch 350 verlangen? b) A erklärt die Aufrechnung der Spielschulden gegen die Forderung des B. Kann B von A trotzdem noch 350 verlangen? c) Kann die Aufrechnung wenigstens im beiderseitigen Einvernehmen durchgeführt werden? Lösung Var. a): B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns in Höhe von 350 haben gem. 631 Abs. 1 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden? A und B haben einen Werkvertrag gemäß 631 I BGB geschlossen, sodass der Anspruch entstanden ist. II. Anspruch erloschen? 1. Aufrechnung gem. 387 ff. BGB Der Anspruch könnte durch Aufrechnung gemäß 387 ff. BGB erloschen sein. a. Aufrechnungserklärung des B, 388 BGB Dafür müsste B zunächst die Aufrechnung erklärt haben ( 388 BGB). Dies hat er durch die Erklärung, er rechne seine Forderung gegen die Spielschuld auf, getan. b. Aufrechnungslage, 387 BGB Weiterhin müsste eine Aufrechnungslage ( 387 BGB) gegeben sein. Erforderlich ist dafür zunächst die Gegenseitigkeit der Forderungen. Das heißt, jede Partei muss zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen sein (wichtige Ausnahme: 406 BGB). A war Schuldner der Werklohnforderung des B in Höhe von 350 und zugleich dessen Gläubiger bzgl. der Spielschuld. B wiederum war Gläubiger der Werklohnforderung und gleichzeitig Schuldner des A bzgl. der Spielschuld. Überdies müssten die Forderungen gleichartig sein. Das bedeutet, beide Forderungen müssen auf den gleichen Gegenstand (regelmäßig Geld) gerichtet sein. Im vorliegenden Fall sind die Forderungen beide auf Geld gerichtet und damit gleichartig. 6

7 Die Gegenforderung müsste bestehen und durchsetzbar sein. Bei der Gegenforderung handelt es sich um die Forderung, mit der aufgerechnet wird. Sie muss entstanden, fällig und klagbar sein; sie darf auch nicht durch Einreden entkräftbar ( 390 BGB) sein. B erklärt hier die Aufrechnung seiner Forderung gegen die Spielschuld. Gegenforderung ist demnach die Werklohnforderung. Diese wird gemäß 641 Abs. 1 BGB jedoch erst mit der Abnahme fällig. 2. Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen. III. Anspruch durchsetzbar? Der Anspruch ist jedoch nicht durchsetzbar, da die Werklohnforderung gegen A gem. 641 I BGB erst mit Abnahme fällig wird IV. Ergebnis Der Anspruch des B gegen A ist noch nicht durchsetzbar. Lösung Var. b): B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns in Höhe von 350 haben gem. 631 Abs. 1 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden sein, dürfte nicht erloschen sein und müsste durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden? A und B haben einen Werkvertrag gemäß 631 Abs. 1 BGB geschlossen, d. h. der Anspruch ist entstanden. II. Anspruch erloschen? 1. Aufrechnung gem. 387 ff. BGB Der Anspruch könnte durch Aufrechnung erloschen sein. a. Aufrechnungserklärung des A, 388 BGB A müsste die Aufrechnung erklärt haben ( 388 BGB). Mit der Erklärung, er rechne die Spielschulden gegen die Forderung des B auf, ist dies geschehen. b. Aufrechnungslage, 387 BGB Überdies müsste eine Aufrechnungslage gegeben sein. Dafür müssten die Forderungen gegenseitig sowie gleichartig sein; was wie oben gezeigt der Fall ist. Die Gegenforderung müsste aber bestehen und durchsetzbar sein. Da nunmehr der A aufrechnet, ist Gegenforderung nun die Spielschuld. Nach 762 7

8 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch Spiel oder Wette jedoch keine Verbindlichkeit begründet. Die Gegenforderung besteht also schon gar nicht. 2. Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen. III. Anspruch durchsetzbar? Der Anspruch ist nicht durchsetzbar, da die Werklohnforderung gegen A gem. 641 Abs. 1 BGB erst mit Abnahme fällig wird IV. Ergebnis Der Anspruch des B gegen A ist noch nicht durchsetzbar. Lösung Var. c): Die Aufrechnung kann jedoch nicht nur einseitig, sondern auch durch Vertrag (sog. Aufrechnungsvertrag) erfolgen. In diesem Fall brauchen die den Gegner schützenden Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung nicht vorzuliegen. Sind sich daher A und B über die Verrechnung beider Forderungen einig, ist es unerheblich, dass die eine Forderung nicht klagbar, die andere nicht fällig ist. Fall Voraussetzungen der Aufrechnung C hatte D seinen Palandt für 30 verkauft. Dieser hat jedoch noch nicht gezahlt. D hatte C für zwei Wochen sein Fahrrad für 30 geliehen und ebenfalls noch nicht bezahlt. D erklärt die Aufrechnung der Leihgebühr gegen die Kaufpreisforderung des C. Kann C von D trotzdem noch 30 verlangen? Lösung: C könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 30 gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden? 8

9 C und D haben einen Kaufvertrag gemäß 433 BGB geschlossen, sodass der Anspruch entstanden ist. II. Anspruch erloschen? 1. Aufrechnung gem. 387 ff. BGB Der Anspruch könnte durch Aufrechnung erloschen sein. a. Aufrechnungserklärung des D, 388 BGB D müsste die Aufrechnung erklärt haben. D hat die Aufrechnung der Leihgebühr gegen die Kaufpreisforderung des C erklärt. b. Aufrechnungslage Es müsste aber auch eine Aufrechnungslage vorgelegen haben. C und D schuldeten einander jeweils 30, sodass sowohl die Gegenseitigkeit als auch die Gleichartigkeit der Forderungen gegeben ist. Daneben müsste die Gegenforderung aber auch tatsächlich bestehen und durchsetzbar sein. Dies ist bei einer Leihgebühr problematisch, da die Leihe gemäß 598 BGB grundsätzlich unentgeltlich erfolgen muss. Da D jedoch 30 dafür haben wollte, dass er dem C sein Fahrrad für zwei Wochen überlassen hat, ergibt die Auslegung der abgegebenen Erklärungen ( 133, 157 BGB), dass in Wirklichkeit ein Mietvertrag vorliegt ( 535 ff. BGB). Demnach liegt die Gegenforderung in der Mietforderung des D ( 535 Abs. 2 BGB). Diese besteht und ist auch durchsetzbar. Überdies müsste die Hauptforderung bestehen und erfüllbar sein. C und D haben einen Kaufvertrag über den Palandt zum Preis von 30 geschlossen, sodass C eine Kaufpreisforderung in dieser Höhe gegen D zusteht ( 433 Abs. 2 BGB). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist diese Hauptforderung auch erfüllbar. 2. Zwischenergebnis Der Anspruch ist durch Aufrechnung erloschen. III. Ergebnis C hat gegen D keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Kaufpreises. 9

10 Fall Voraussetzungen der Aufrechnung E hatte F seinen Palandt für 30 verkauft. Dieser hat jedoch noch nicht gezahlt. F hatte das Fahrrad des E für 30 repariert. E hat weder das Fahrrad abgeholt, noch bezahlt. a) F erklärt die Aufrechnung. Kann E von F trotzdem noch 30 verlangen? b) E erklärt die Aufrechnung. Kann E von F trotzdem noch 30 verlangen? Lösung Var. a): E könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 30 gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden? E und F haben einen Kaufvertrag gemäß 433 BGB geschlossen, sodass der Anspruch entstanden ist. II. Anspruch erloschen? 1. Aufrechnung gem. 387 ff. BGB Der Anspruch könnte durch Aufrechnung erloschen sein. a. Aufrechnungserklärung des F, 388 BGB F hat die Aufrechnung erklärt. b. Aufrechnungslage Es müsste aber auch eine Aufrechnungslage vorgelegen haben. E und F schuldeten einander jeweils 30, sodass sowohl die Gegenseitigkeit als auch die Gleichartigkeit der Forderungen gegeben ist. Die Gegenforderung müsste bestehen und durchsetzbar sein. Gegenforderung ist die Werklohnforderung. Diese wird gemäß 641 Abs. 1 BGB jedoch erst mit der Abnahme fällig. Es besteht also keine Aufrechnungslage. 2. Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen. 10

11 III. IV. Anspruch durchsetzbar? Der Anspruch des E gegen F ist auf Kaufpreiszahlung ist durchsetzbar. Ergebnis E hat weiterhin eine Anspruch gegen F aus dem Kaufvertrag in Höhe von 30. Lösung Var. b): E könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 30 gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden? E und F haben einen Kaufvertrag gemäß 433 BGB geschlossen, sodass der Anspruch entstanden ist. II. Anspruch erloschen? 1. Aufrechnung gem. 387 ff. BGB Der Anspruch könnte durch Aufrechnung erloschen sein. a. Aufrechnungserklärung des E, 388 BGB E hat die Aufrechnung erklärt. b. Aufrechnungslage Es müsste aber auch eine Aufrechnungslage vorgelegen haben. E und F schuldeten einander jeweils 30, sodass sowohl die Gegenseitigkeit als auch die Gleichartigkeit der Forderungen gegeben ist. Die Gegenforderung müsste besteht mit der Kaufpreisforderung des E ( 433 II BGB) und ist auch durchsetzbar sein. Aber auch die Hauptforderung müsste bestehen und erfüllbar sein. Hauptforderung ist die Werklohnforderung. Dass diese erst gemäß 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme fällig wird, ist für die Hauptforderung unerheblich, da diese lediglich entstanden und erfüllbar sein muss. Das ist mit Abschluss des Kaufvertrages der Fall. Es besteht also eine Aufrechnungslage. 2. Zwischenergebnis Der Anspruch ist durch Aufrechnung erloschen. III. Ergebnis E hat keinen Anspruch gegen F auf Kaufpreiszahlung mehr. 11

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

362 Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

362 Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Übersicht Erfüllung und ihre Surrogat Erfüllung gem. 362 I, II Hinterlegung 372 Aufrechnung 378 Sonderformen der Erfüllung 364 - an Erfüllungs statt - Erfüllungshalber Erlass 397 I. Erfüllung gem. 362

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Erfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

Erfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Erfüllung erfordert keinen Vertragsschluss, weil so dem Gläubiger, der die Erfüllung anerkennen müsste, nur ein unnötiges Druckmittel in die Hand gegeben würde. setzt, wenn die Zuordnung zu einer Schuld

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Erlöschen von Schuldverhältnissen 2 Erfüllung, 362 BGB reguläres Erlöschen der Leistungspflicht ursprüngliches Leistungsinteresse bleibt erhalten Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung Person

Mehr

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag 1. Anspruch entstanden Laut Sachverhalt gegeben, also (+) 2. Anspruch untergegangen a) 362 (-) BGB Die Leistung wurde nicht wie geschuldet bewirkt. b) 389

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr. , Zivilrecht Grundkurs I I. Grundstrukturen und Grundbegriffe II. Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte III. Der Abschluss von Verträgen IV. Das vertragliche Schuldverhältnis: Inhalte und Beendigung 1. Erlöschen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Skizze mit den beteiligten Personen: 1. Schritt: Was will A von B? - A will eine neue Torte 2. Schritt: Woraus => Auffinden der Anspruchsgrundlage - vertragliche Ansprüche (möglich => nur: welcher Vertrag?)

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Erfüllung und Erfüllungssurrogate Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 30.04.2008 Erfüllung und Erfüllungssurrogate Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Klausur vom 10. Juni 2011

Klausur vom 10. Juni 2011 Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 1.500 I. Anspruch entstanden Laut Sachverhalt (+) II. Anspruch untergegangen? a) 362 (-) BGB Die Leistung wurde nicht wie geschuldet bewirkt. b) 389 BGB - Aufrechnung

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb

Mehr

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Lösungsskizze Fall 4: Murat in Nöten

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Lösungsskizze Fall 4: Murat in Nöten Sachverhalt Murat (M), der eine Möbelspedition betreibt, lässt seine Autos regelmäßig bei der Autowerkstatt Schinkel (S) in Berlin-Wedding warten. Die Rechnungen von S sind immer jeweils 14 Tage nach Abholung

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Fall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

Fall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB Fall 10 Teil 1: Anspruch auf Zahlung von 6000 EUR A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Mangelhafte Sache 1. Sachmangel gem. 434 BGB

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1 Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung I. V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 gemäß 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen? 1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Wiederholungsklausur 28. Oktober 2011

Wiederholungsklausur 28. Oktober 2011 Wiederholungsklausur 28. Oktober 2011 Abgegebene Klausuren: 152 Notenschnitt: 3,98 Punkte Durchfallquote: 55,92 % Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Anzahl 7 7 64 7 18 10 8 7 9 5 5 1 2 1-1 Wiss.

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr