Erfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

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1 Erfüllung erfordert keinen Vertragsschluss, weil so dem Gläubiger, der die Erfüllung anerkennen müsste, nur ein unnötiges Druckmittel in die Hand gegeben würde. setzt, wenn die Zuordnung zu einer Schuld fraglich ist, eine Tilgungsbestimmung des Schuldners voraus. Diese ist ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. nach 366 Abs. 1 BGB erforderlich, wenn es mehrere Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner gibt. notwendig, wenn der Leistende nach 267 BGB durch Drittleistung die Schuld eines anderen erfüllen will. besteht nach Ansicht der Rechtssprechung in der realen Leistungsbewirkung, die ausnahmsweise um eine Tilgungsbestimmung des Schuldners ergänzt werden muss. besteht nach einer anderen (richtigen) Auffassung in einer finalen Leistungsbewirkung, setzt also stets eine Tilgungsbestimmung voraus, die aber meist konkludent abgegeben (und nach 366 Abs. 2 BGB bei Zuordnungszweifeln unterstellt) wird.

2 Die Leistungsbewirkung... muss das Ergebnis des Schuldnerverhaltens sein; hat sich der Leistungserfolg von allein eingestellt, liegt Unmöglichkeit der Leistung nach 275 Abs. 1 BGB vor. tritt nicht ein, wenn der Schuldner unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet und so sich nicht nur den sonst durch 814 BGB versperrten Weg zur Kondiktion offenhalten, sondern den Gläubiger nur vorläufig absichern will, insbesondere damit dieser nicht weiter gegen ihn vollstreckt. kann auch durch Leistung an einen anderen erfolgen, wenn diesem gemäß 362 Abs. 2, 185 BGB eine Einziehungsermächtigung erteilt worden ist.

3 Die Erfüllungswirkung kann auch durch Leistung an Erfüllungs Statt gemäß 364 Abs. 1 BGB erreicht werden. Diese setzt voraus, dass der Gläubiger damit einverstanden ist, indem er dem Schuldner eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt hat. bewirkt gemäß 365 BGB, dass der Schuldner wie ein Käufer verantwortlich ist, so dass die ursprüngliche Forderung bei mangelhafter Leistung bestehen bleibt. die Ersetzungsbefugnis bei Erklärung des Rücktritts oder der Minderung gemäß 437 Nr. 2, 323, 441 BGB ganz oder teilweise wegfällt. liegt nach Ansicht der Rechtsprechung im Zweifel bei der Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens vor (nach anderer Ansicht ist gemischter Kauf-Tausch-Vertrag abgeschlossen). tritt nicht ohne Weiteres bei einer Leistung erfüllungshalber ( 364 Abs. 2 BGB) ein: Hier leistet der Schuldner einen Gegenstand, dessen erfolgreiche Verwertung durch den Gläubiger erst die Erfüllungswirkung hat. (Beispiel ist die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte, durch die der Gläubiger einen Anspruch gegen das kartenausgebende Unternehmen erlangt.)

4 Erfüllungswirkung hat auch der Erlassvertrag gemäß 397 Abs. 1 BGB, der (ebenso wie die Abtretung) ein Verfügungsgeschäft ist, das abstrakt gültig ist. zum Rechtsgrund häufig einen Schenkungsvertrag gemäß 516 Abs. 1 BGB hat. bei Ungültigkeit des Rechtsgrundgeschäfts gemäß 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondiziert werden kann, so dass der Schuldner die Forderung wieder einräumen muss. hat auch die Aufrechnung, die einerseits in Bezug auf die Schuld des Aufrechnenden der Erfüllung ähnlich und ein sogenanntes Erfüllungssurrogat ist. andererseits in Bezug auf die Forderung des Aufrechnenden erlaubte Selbsthilfe bedeutet. im BGB ein Mischmodell aus zwei verschiedenen Konzepten ist, nämlich der Aufrechnung durch Gestaltungsakt ( 388 BGB) und der automatischen Verrechnung zweier gegenüberstehender Ansprüche, die vor allem in der Rückwirkung ( 389 BGB) zum Ausdruck kommt.

5 Die Aufrechnung bedarf als Gestaltungsrecht der Ausübung durch einseitige Erklärung. Diese ist zum Schutz des anderen Teils grundsätzlich bedingungsfeindlich ( 388 S. 2 BGB). Eine Ausnahme gilt für die Hilfsaufrechnung im Prozess, in dem der andere nicht schutzwürdig ist. bei mehreren Forderungen begleitet von einer Tilgungsbestimmung, die allerdings durch ein Widerspruchsrecht des anderen Teils beschränkt ist ( 396 BGB), weil dieser ja auch bei einer Erfüllung der Gegenforderungen über die Zuordnung entscheiden dürfte. ist nur bei gleichartigen Leistungsgegenständen möglich ( 387 BGB), die allerdings auch bei einem Anspruch auf Geldzahlung und Herausgabe bestimmter Geldzeichen ( 985 BGB) gegeben ist. Eine Verschiedenheit der Leistungsorte schadet grundsätzlich nicht ( 391 BGB). ist nur bei wechselseitig zuständigen Forderungen möglich ( 387 BGB), bei einer Drittleistung nur unter den Voraussetzungen von 268 BGB.

6 Die Aufrechnung stellt wegen ihrer Eigenart als Gestaltungsrecht unterschiedliche Anforderungen an die Forderungsreife von Hauptforderung und Gegenforderung (die bei einer automatischen Verrechnung gleich sein müssten): - Die Hauptforderung, von der sich der Erklärende wie bei der Erfüllung befreien will, muss lediglich erfüllbar sein ( 387 BGB). Dies ist im Zweifel sofort der Fall ( 271 Abs. 2 BGB). - Die Gegenforderung, die der Erklärende mit seiner Aufrechnung exekutiert, muss durchsetzbar sein, also fällig ( 387 BGB) und einredefrei ( 390 BGB), sein. unterliegt vertraglichen und gesetzlichen Verboten, insbesondere bei einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ( 396 BGB), damit niemand zur Selbsthilfe ein Delikt begeht, um sich dann von der hieraus entspringenden Forderung durch Aufrechnung mit seinem Anspruch gegen den Geschädigten zu befreien.

7 Die Aufrechnung knüpft nicht an ihre Ausübung als Gestaltungsrecht, sondern schon an die bloße Aufrechnungslage an, indem sie rückwirkend zum Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung führt ( 389 BGB). entgegen der Regel über ihren Ausschluss bei einer Einrede ( 390 BGB) auch mit einer verjährten Forderung erfolgen kann, sofern diese der anderen nur jemals im unverjährten Zustand gegenüberstand ( 215 BGB) dem Schuldner einer abgetretenen Forderung entgegen dem Gebot der Gegenseitigkeit ( 387 BGB) auch gegenüber dem neuen Gläubiger möglich ist, sofern er bei dem Erwerb der Gegenforderung keine Kenntnis von der Abtretung hatte und die Gegenforderung nicht erst nach der Hauptforderung und Erlangung der Kenntnis fällig wird ( 406 BGB). Der Schuldner wird so bis zum Moment, in dem er von der Abtretung erfährt, in seinem Glauben an eine Aufrechnungslage geschützt.

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