Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

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1 Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering

2 Übungsfall Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel P dem M einen 500-Euro-Schein mit der Bemerkung, M solle sich davon kaufen, was er wolle. Die anwesenden Eltern des M rufen, das sei doch nicht nötig, bedeuten M jedoch sogleich, er solle sich auch schön bedanken, was M auch entsprechend erledigt. Gleich am nächsten Tag kauft M bei V eine HiFi-Anlage der Marke Ear Blaster zum Preis von 1.800,00. Er bezahlt 1.000,00 sofort und zwar mit dem 500- Euro-Schein des P und mit weiteren 500,00, die er im Laufe der Zeit angespart hatte. Hierbei handelte es sich um Geld, das die Eltern ihm zum Kauf einer Stereo-Anlage überlassen hatten. Folie 2

3 Übungsfall Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M vereinbart mit V, dass er die restlichen 800,00 von seinem Taschengeld nach und nach abzahlt. V soll die Anlage aber noch am selben Tag liefern. Dies geschieht indes nicht. Einen Tag später geht M wieder zu V und fordert ihn zur Lieferung der Anlage auf. 1. Zu Recht? 2. Was würden Sie V raten? Unterstellen Sie hierbei, dass V durchaus weiterhin Interesse an der Durchführung des Vertrages hat. Folie 3

4 Übungsfall Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) Abwandlung 1: Hat M einen Anspruch auf Lieferung der Anlage gegen V, wenn nicht er (M), sondern seine Eltern V zur Lieferung auffordern? Abwandlung 2: Was würden Sie V raten, wenn ihn im Ausgangsfall unmittelbar nach der Lieferungsaufforderung durch M der volljährige Kunde K anruft und mitteilt, er habe Interesse an einer HiFi-Anlage der Marke Ear Blaster und wolle morgen mit 1.800,00 vorbeikommen, um diese zu erwerben, wobei die einzige im Geschäft des V befindliche Anlage aber diejenige ist, über die er bereits mit M kontrahiert hat? Folie 4

5 Übungsfall (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) Frage: Einen Tag später geht M wieder zu V und fordert ihn zur Lieferung der Anlage auf. 1. Zu Recht? Wer? will was? von wem? woraus? M Übergabe und Übereignung V 433 I S. 1 BGB OS: M könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung der Anlage Ear Blaster gem. 433 I S. 1 BGB haben. Folie 5

6 Übungsfall Anspruch entstanden? I. Kaufvertrag Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene, empfangsbedürftige Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande, 145 ff. BGB. hier: KV-Abschluss im SV eindeutig: M und V haben entsprechende WE abgegeben ggf. könnte WE des M nicht gem. 105 I sein sein, wenn M geschäftsunfähig wäre geschäftsunfähig ist nach 104 I Nr. 1 aber nur, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat M = 14, d. h. nicht geschäftsunfähig ( 104 Nr. 2 nicht einschlägig) WE des M ist also nicht gem. 105 I nichtig KV also zustande gekommen Folie 6

7 Übungsfall Anspruch entstanden? II. Wirksamkeit des Kaufvertrages Wirksamkeit des Kaufvertrages könnten aber 106, 107 ff. entgegenstehen M = gem. 2, 106 mit 14 Jahren = beschränkt geschäftsfähig ein beschränkt Geschäftsfähiger bedarf zu einer WE, durch die er nicht lediglich rechtlich einen Vorteil erlangt, die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter lediglich rechtlicher Vorteil? - durch Kauf der HiFi-Anlage erhält M zwar Anspruch auf Übergabe und Übereignung dieser Anlage, verpflichtet sich aber zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Anlage nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Folie 7

8 Übungsfall Anspruch entstanden? II. Wirksamkeit des Kaufvertrages da kein lediglich rechtlicher Vorteil i. S. d. 107 kommt es nun auf Einwilligung der Eltern gem. 107 I an - eine solche Einwilligung wäre aber nach 110 entbehrlich, wenn M die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind - vertragsgemäße Leistung hier = Zahlung des Kaufpreises für die Anlage - Bewirken = vollständige Leistungserbringung ( 362 I) M hat hier aber von den zu zahlenden insgesamt 1.800,00 erst 1.000,00 erbracht, Ratenzahlung reicht nicht Bewirken (-) Folie 8

9 Übungsfall Anspruch entstanden? II. Wirksamkeit des Kaufvertrages Zum Zwecke der Vollständigkeit: - Mittel, die dem M zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind - hier: 500,00 durch Eltern selbst + 500,00 von P der Geldüberlassung durch P zur freien Verfügung haben die Eltern auch zugestimmt Eltern forderten M auf, sich bei P für Geldschein zu bedanken das kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass sie mit der Geldüberlassung durch P zur freien Verfügung an M einverstanden sind - aber wie o. g. kein Bewirken daher Einwilligung nach 107 I i. E. also nicht entbehrlich Folie 9

10 Übungsfall Anspruch entstanden? II. Wirksamkeit des Kaufvertrages Einwilligung? - Einwilligung = vorherige Zustimmung ( 183 S. 1) der gesetzlichen Vertreter - Eltern gem I S. 1; 1626 I S. 1 = gesetzliche Vertreter des M - Einwilligung könnte in der Überlassung von 500,00 durch Eltern spezifisch für Kauf einer Anlage zu sehen sein - = dann der Fall, wenn M gem. 133, 157 BGB die Überlassung von 500,00 nach Treu und Glauben so verstehen durfte - zwar durfte Tatsache, dass Eltern dem M 500,00 zwecks Anlagenkauf geschenkt werden, als generelle Zustimmung zum Kauf einer Anlage verstanden werden - jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Eltern auch in eine Verschuldung des M einwilligen wollten Folie 10

11 Übungsfall Anspruch entstanden? II. Wirksamkeit des Kaufvertrages Einwilligung? - Überlassung einer ganz konkreten Geldsumme deutet darauf hin, dass der Kauf einer Anlage durch M dessen finanziellen Rahmen nicht übersteigen sollte - in der Überlassung der 500,00 durch Eltern für Kauf einer Anlage keine Einwilligung in einen KV zu sehen, der die finanziellen Möglichkeiten des M übersteigt Folie 11

12 Übungsfall Anspruch entstanden? II. Wirksamkeit des Kaufvertrages I Genehmigung? - Kaufvertrag wurde von Eltern auch nicht genehmigt (= nachträgliche Zustimmung, 184 I) - KV = schwebend unwirksam (zumindest Aufforderung zur Genehmigung nach 108 II S. 1 noch möglich, solange die Genehmigung noch nicht endgültig verweigert ist schwebend unwirksam) Folie 12

13 Übungsfall Anspruch entstanden? II. Wirksamkeit des Kaufvertrages - zwischen M und V ist (noch) kein wirksamer KV zustande gekommen - M hat daher keinen Anspruch auf Lieferung der Anlage aus 433 I S. 1 BGB Da bereits schon kein Anspruch aus KV entstanden ist sind die weiteren, sonst üblichen Prüfungspunkte (Anspruch untergegangen? Anspruch durchsetzbar?) denknotwendig nicht mehr zu prüfen. Folie 13

14 Übungsfall Was würden Sie V raten? Unterstellen Sie hierbei, dass V durchaus weiterhin Interesse an der Durchführung des Vertrages hat. V hat zwei Möglichkeiten: 1. Widerruf des Vertrages gem. 109 I - Eltern des M haben noch keine Genehmigung erteilt, d. h. V kann den Vertrag noch widerrufen - Folge: Vertrag endgültig unwirksam - für V positiv: Sicherheit dahingehend, dass er die Anlage nicht mehr übereignen muss; V müsste allerdings insoweit negativ die angezahlten 1.000,00 an M gem. 812 I S. 1, 1. Var. zurückgewähren - entspricht nicht dem Interesse des V, das laut Frage auf Vertragsdurchführung gerichtet ist Folie 14

15 Übungsfall Was würden Sie V raten? Unterstellen Sie hierbei, dass V durchaus weiterhin Interesse an der Durchführung des Vertrages hat. V hat zwei Möglichkeiten: 2. Aufforderung zur Genehmigung gem. 108 II S. 1 - V kann Eltern des M gem. 108 II S. 1 zur Erklärung über die Genehmigung auffordern - mit Genehmigung Vertrag = endgültig wirksam - wird Genehmigung verweigert oder gegen Eltern keine Erklärung ab so nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des 108 II S. 2 Rechtssicherheit des V dahingehend, dass er Anlage nicht übereignen muss und die angezahlten 1.000,00 nach 812 I S. 1. zurück gewähren muss Folie 15

16 Übungsfall Was würden Sie V raten? Unterstellen Sie hierbei, dass V durchaus weiterhin Interesse an der Durchführung des Vertrages hat. i. E.: Aufgrund des Interesses des V an der Vertragsdurchführung 2. Möglichkeit empfehlenswert, Aufforderung zur Genehmigung gem. 108 II S. 1 Folie 16

17 Übungsfall Abwandlung 1: Hat M einen Anspruch auf Lieferung der Anlage gegen V, wenn nicht er (M), sondern seine Eltern V zur Lieferung auffordern? - Aufforderung zur Lieferung durch Eltern könnte Genehmigung i. S. d. 108 I sein - das ist gem. 133, 157 dann der Fall, wenn V nach Treu und Glauben unter Würdigung aller Umstände die Aufforderung so verstehen müsste - durch Aufforderung zur Lieferung gaben Eltern eindeutig ihr Einverständnis mit dem KV kund Genehmigung (+) Folie 17

18 Übungsfall Abwandlung 1: Hat M einen Anspruch auf Lieferung der Anlage gegen V, wenn nicht er (M), sondern seine Eltern V zur Lieferung auffordern? - problematisch, ob diese Genehmigung gegenüber dem richtigen Erklärungsgegner erfolgte - aber: gem. 182 I 2. Hs. kann Genehmigung sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden - Erklärung der Eltern gegenüber V also = ausreichend - KV wäre dann gem. 108 I wirksam - M hätte daher einen Anspruch auf Lieferung gem. 433 I S. 1 Folie 18

19 Übungsfall Abwandlung 2: Was würden Sie V raten, wenn ihn im Ausgangsfall unmittelbar nach der Lieferungsaufforderung durch M der volljährige Kunde K anruft und mitteilt, er habe Interesse an einer HiFi-Anlage der Marke Ear Blaster und wolle morgen mit 1.800,00 vorbeikommen, um diese zu erwerben, wobei die einzige im Geschäft des V befindliche Anlage aber diejenige ist, über die er bereits mit M kontrahiert hat? - auch hier die oben bei Frage 2 genannten zwei Möglichkeiten für V: 108 II S. 1 und 109 I - bei der Aufforderung zur Genehmigung gem. 108 II S. 1 läuft V aber Gefahr, dass er zunächst die Anlage überhaupt nicht veräußern kann, - dann der Fall, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlage an K veräußern könnte, noch keine Klarheit über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung hat Folie 19

20 Übungsfall Abwandlung 2: Was würden Sie V raten, wenn ihn im Ausgangsfall unmittelbar nach der Lieferungsaufforderung durch M der volljährige Kunde K anruft und mitteilt, er habe Interesse an einer HiFi-Anlage der Marke Ear Blaster und wolle morgen mit 1.800,00 vorbeikommen, um diese zu erwerben, wobei die einzige im Geschäft des V befindliche Anlage aber diejenige ist, über die er bereits mit M kontrahiert hat? - V kann Anlage dann auch nicht einfach an K veräußern, denn wenn der Vertrag mit M von dessen Eltern genehmigt werden würde, würde er gegenüber M vertragsbrüchig - daher: Widerruf durch V gem. 109 I S. 1 sinnvoll, dann ist KV mit M endgültig unwirksam - V kann dann die Anlage an K veräußern Folie 20

21 Bei Fragen und Themen- bzw. Fallvorschlägen: Vielen Dank! Folie 21

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