Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

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1 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2

2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine und erwidert: "Einen Euro, bitte. Anna gibt Bruno 1,00 und Bruno überreicht Anna mit den Worten Hier, bitte! die Zeitung. a) Was ist rechtlich alles geschehen? b) Welche rechtlichen Prinzipien liegen der Rechtsgeschäftslehre des BGB zugrunde? Variante 1: Wie oben, aber Anna ist erst 14 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht damit einverstanden, dass Anna regionale Käseblätter kauft, zu denen ihrer Meinung nach auch die Augsburger Allgemeine gehört. a) Ist der Kaufvertrag wirksam? b) Wer ist Eigentümer des Geldes? c) Wer ist Eigentümer der Zeitung? d) Wie wird rechtlich ein stimmiges Ergebnis erzielt? Variante 2: Die minderjährige, aber geschäftstüchtige Anna (Variante 1) verkauft die Zeitung mit Zustimmung ihrer Eltern für 2,00 an Christoph weiter und übergibt sie an Christoph. a) Wer ist Eigentümer der Zeitung? b) Welches Ergebnis ergäbe sich, wenn man nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalprinzip anwenden würde?

3 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine und erwidert: "Einen Euro, bitte. Anna gibt Bruno 1,00 und Bruno überreicht Anna mit den Worten Hier, bitte! die Zeitung. a) Was ist rechtlich alles geschehen?

4 Grundfall a) A. Verpflichtungsgeschäft: 433 BGB: wird... verpflichtet I. Zustandekommen des Kaufvertrags: 1. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145 ff. BGB 2. Die Willenserklärungen müssen die sog. essentialia negotii (vertragswesentlichen Bestandteile) enthalten a) Der Kaufgegenstand b) Der Kaufpreis c) Vertragspartner

5 Grundfall a) II. Rechtsfolge: Kaufvertrag abgeschlossen. Daraus ergeben sich Pflichten der Vertragspartner: 1. Pflichten des Verkäufers B, 433 I BGB a) Übergabe der Sache, hier die Zeitung: 433 I S.1 BGB Eigentumsverschaffung an der Sache: 433 I S.1 BGB b) Mangelfreier Zustand der Sache: 433 I S.2 BGB 2. Pflichten des Käufers A, 433 II BGB a) Kaufpreiszahlung, hier 1,00 b) Abnahme der Sache

6 Grundfall a) B. Verfügungsgeschäft, 929 BGB: Übereignung und Übergabe der Zeitschrift I. Erklärungsakt: Einigung über den Eigentumsübergang II. Realakt: Übergabe der Zeitung C. Verfügungsgeschäft, 929 BGB: Übereignung und Übergabe des Geldes I. Erklärungsakt: Einigung über den Eigentumsübergang am Münzgeld II. Realakt: Übergabe der Münzen

7 Grundfall a) Zusammenfassung: 3 Verträge: - Kaufvertrag - Verfügungsvertrag Zeitschrift - Verfügungsvertrag Geld 6 Willenserklärungen - zwei Willenserklärungen für den Kaufvertrag - zwei Willenserklärungen für den Verfügungsvertrag Zeitschrift - zwei Willenserklärungen für den Verfügungsvertrag Geld

8 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine und erwidert: "Einen Euro, bitte. Anna gibt Bruno 1,00 und Bruno überreicht Anna mit den Worten Hier, bitte! die Zeitung. b) Welche rechtlichen Prinzipien liegen der Rechtsgeschäftslehre des BGB zugrunde?

9 Grundfall b) I. Trennungsprinzip: Gegensatz: Einheitsprinzip Durch den Kaufvertrag wird man nur persönlich verpflichtet, daher Verpflichtungsgeschäft. Die Übereignung verändert dagegen die sachenrechtliche Zuordnung, man verfügt über sein Recht Eigentum an der Sache, daher Verfügungsgeschäft

10 Grundfall b) II. Abstraktionsprinzip: Gegensatz: Kausalprinzip Ziel: Rechtssicherheit; Verkehrsschutz: Die Eigentumszuordnung soll nicht davon abhängen, ob der zugrundeliegende Kaufvertrag wirksam ist. Leichtere Möglichkeit der Weiterveräußerung.

11 Grundfall a) Einheitsprinzip Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte stellen eine Einheit dar. Das Eigentum geht also schon aufgrund des geschlossenen Vertrags über. Eine zusätzliche Einigung über den Eigentumsübergang entfällt. Trennungsprinzip Trennungsprinzip Verpflichtungsgeschäft Verpflichtungsgeschäft und und Verfügungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte werden werden rechtlich rechtlich getrennt. getrennt. Jedes Jedes der der Geschäfte Geschäfte kommt kommt also also durch durch separate separate Willenserklärungen Willenserklärungen zustande. zustande. - gilt nicht im deutschen Recht - (Kausalprinzip Die Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte hängt von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ab. Wenn also das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, sind auch die Verfügungsgeschäfte unwirksam. - gilt nicht im deutschen Recht - (Abstraktionsprinzip (Abstraktionsprinzip Die Die Wirksamkeit Wirksamkeit der der Verfügungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte hängt hängt nicht nicht von von der der Wirksamkeit Wirksamkeit des des zugrundeliegenden zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts Verpflichtungsgeschäfts ab. ab. Die Die Unwirksamkeit Unwirksamkeit des des Verpflichtungsgeschäfts Verpflichtungsgeschäfts führt führt also also nicht nicht zur zur Unwirksamkeit Unwirksamkeit der der Verfügungsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte.

12 Sachverhalt Variante 1: Wie oben, aber Anna ist erst 14 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht damit einverstanden, dass Anna regionale Käseblätter kauft, zu denen ihrer Meinung nach auch die Augsburger Allgemeine gehört. a) Ist der Kaufvertrag wirksam?

13 Variante 1 a) I. Zustandekommen des Kaufvertrags: 1. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, 145 ff. BGB liegen vor (s.o.) 2. Unwirksamkeit des KV nach 107 f. BGB? a) Einwilligung der Eltern nach 107, 1629 I S.1 BGB erforderlich? A beschränkt geschäftsfähig gem. 106, 2 BGB (+) kein lediglich rechtlicher Vorteil isd 107 BGB (+) b) fehlende Einwilligung der Eltern (+) c) fehlende Zustimmung der Eltern, 108 I, 182 ff. BGB (+) Ergebnis: Kaufvertrag unwirksam

14 Sachverhalt Variante 1: Wie oben, aber Anna ist erst 14 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht damit einverstanden, dass Anna regionale Käseblätter kauft, zu denen ihrer Meinung nach auch die Augsburger Allgemeine gehört. b) Wer ist Eigentümer des Geldes?

15 Variante 1 b) 1. Übereignung ( 929 S. 1 BGB) des Geldes unwirksam, da rechtlich nachteilig, 108 I BGB ivm 107 BGB 2. A bleibt folglich Eigentümerin des Geldes

16 Sachverhalt Variante 1: Wie oben, aber Anna ist erst 14 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht damit einverstanden, dass Anna regionale Käseblätter kauft, zu denen ihrer Meinung nach auch die Augsburger Allgemeine gehört. c) Wer ist Eigentümer der Zeitung?

17 Variante 1 c) 1. Übereignung der Zeitschrift wirksam. Sie ist a) rechtlich vorteilhaft und b) abstrakt gesehen unabhängig Wirksamkeit hängt nicht vom zugrundeliegenden Kaufvertrag ab 2. A wird neue Eigentümerin der Zeitung

18 Sachverhalt Variante 1: Wie oben, aber Anna ist erst 14 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht damit einverstanden, dass Anna regionale Käseblätter kauft, zu denen ihrer Meinung nach auch die Augsburger Allgemeine gehört. d) Wie wird rechtlich ein stimmiges Ergebnis erzielt?

19 Variante 1 d) 1. A kann als Eigentümerin ihr Geld nach 985 BGB zurückverlangen. (B ist Besitzer, aber nicht Eigentümer!) 2. B kann Rückübereignung und Übergabe der Zeitschrift nach 812 I S. 1 Alt. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

20 Sachverhalt Variante 2: Die minderjährige, aber geschäftstüchtige Anna (Variante 1) verkauft die Zeitung mit Zustimmung ihrer Eltern für 2,00 an Christoph weiter und übergibt sie an Christoph. a) Wer ist Eigentümer der Zeitung?

21 Variante 2 a) 1. C wird Eigentümer, da vom Berechtigten Eigentum erworben (A ist wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips Eigentümerin der Zeitung geworden!) 2. B verliert sein Eigentum kann von A nur Wertersatz verlangen, 812 I S. 1 Alt. 1, 818 II BGB (also 1 )

22 Sachverhalt Frage b) Welches Ergebnis ergäbe sich, wenn man nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalprinzip anwenden würde?

23 Wiederholung Einheitsprinzip Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte stellen eine Einheit dar. Das Eigentum geht also schon aufgrund des geschlossenen Vertrags über. Eine zusätzliche Einigung über den Eigentumsübergang entfällt. Trennungsprinzip Trennungsprinzip Verpflichtungsgeschäft Verpflichtungsgeschäft und und Verfügungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte werden werden rechtlich rechtlich getrennt. getrennt. Jedes Jedes der der Geschäfte Geschäfte kommt kommt also also durch durch separate separate Willenserklärungen Willenserklärungen zustande. zustande. - gilt nicht im deutschen Recht - (Kausalprinzip Die Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte hängt von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ab. Wenn also das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, sind auch die Verfügungsgeschäfte unwirksam. (Abstraktionsprinzip (Abstraktionsprinzip Die Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte Die Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte hängt nicht von der Wirksamkeit des hängt nicht von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts ab. Die Unwirksamkeit des ab. Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt also nicht zur Verpflichtungsgeschäfts führt also nicht zur Unwirksamkeit der Verfügungsgeschäfte. Unwirksamkeit der Verfügungsgeschäfte. - gilt nicht im deutschen Recht -

24 Variante 2 b) 1. A wäre nicht Eigentümer geworden, da KV nichtig I BGB verlangt eine Verfügung des Eigentümers C kann kein Eigentum erwerben, da A nie Eigentümer war 3. Allerdings: C könnte gutgläubig erwerben, 932 BGB C wird neuer Eigentümer 4. Liegt keine Gutgläubigkeit vor B bleibt Eigentümer und kann gem. 985 BGB die Zeitung von C verlangen

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