Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt"

Transkript

1 Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist bereit, dem M die Anlage gegen Anzahlung von 100 EUR sofort auszuhändigen. Eine Woche später feiert M seinen 18ten Geburtstag. Zu diesem Anlass überreichen ihm seine Eltern eine wertvolle Stereoanlage. M hat nun an der wenige Tage zuvor bei V erworbenen Anlage kein Interesse mehr und teilt dies dem V mit. Wie ist die Rechtslage? Lösung [Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Verweigerung der Genehmigung nach Erreichen der Volljährigkeit - Rechtliche Vorteilhaftigkeit der dinglichen Übereignung an den Minderjährigen (Abstraktionsprinzip)] I. Ansprüche des V gegen M 1. Anspruch aus 433 II BGB 1

2 Möglicherweise hat V gegen M einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 100 aus 433 II BGB. Das setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraus. Laut Sachverhalt haben die beiden eine entsprechende (schuldrechtlich) Einigung erzielt. a. Willenserklärung des V Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Willenserklärung des V ist zu bedenken, dass der 17-jährige M gemäß 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist, da er das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Daher richtet sich der Zugang der Willenserklärung nach 131 Abs. 2 BGB. Danach wird die Willenserklärung nicht schon wirksam, wenn sie dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wird, sondern erst dann, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern, 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB) zugeht. Dieses Erfordernis gilt allerdings dann nicht, wenn die Willenserklärung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, 131 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein Angebot auf Vertragsschluss schafft unabhängig von seinem Inhalt für den Minderjährigen immer nur eine rechtliche 2

3 Möglichkeit, niemals aber Verpflichtungen und stellt daher keine Gefahr für das Vermögen des Minderjährigen dar. Es entstehen ihm also keine rechtlichen Nachteile, sodass die Erklärung allein rechtlich vorteilhaft ist. Der Zugang der dem anwesenden M gegenüber abgegebenen Willenserklärung des V ist damit unproblematisch erfolgt. b. Willenserklärung des M Problematisch ist weiterhin die Wirksamkeit der Willenserklärung des M. Zum Zeitpunkt der Abgabe der auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen war M nämlich minderjährig und deshalb gemäß 106, 2 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Möglicherweise ist der Vertrag nach 108 I BGB schwebend unwirksam. Das ist der Fall, wenn der Vertragsschluss gemäß 107 BGB einwilligungsbedürftig ist und eine wirksame Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 183 S. 1 BGB) nicht erteilt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen des 107 BGB ist daher zu prüfen. Die Rechtsfolge der Einwilligungsbedürftigkeit tritt ein, wenn die von M abgegebene Willenserklärung für ihn rechtlich nachteilig ist. Hier hat M eine auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtet Willenserklärung abgegeben. Der Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet den M zur Zahlung des Kaufpreises (vgl. 433 II BGB). Damit liegt ein rechtlich nachteiliges Geschäft für ihn vor. Somit ist festzuhalten, dass die Willenserklärung des M zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter des M bedurfte ( 107 BGB). Das sind seine Eltern ( 1626 I, 3

4 1629 I 1 BGB). M hat den Kauf ohne Wissen seiner Eltern getätigt. Damit fehlt es an einer Einwilligung. Der Vertrag ist also nach 108 I BGB schwebend unwirksam, d. h. die Wirksamkeit der Willenserklärung hängt nunmehr von der Genehmigung, das heißt der nachträglichen Zustimmung ( 184 I BGB) der Eltern ab. Möglicherweise hat M selbst gemäß 108 III wirksam die Verweigerung der Genehmigung erklärt. Mit Vollendung des 18ten Lebensjahrs ist M unbeschränkt geschäftsfähig geworden (argumentum e contrario: 106, 2 BGB). Das hat zur Folge, dass M selbst anstelle seiner Eltern die Genehmigung erteilen oder verweigern kann ( 108 III BGB). Seine Mitteilung an den Verkäufer V, er habe kein Interesse mehr an der Stereoanlage, ist als Verweigerung der Genehmigung auszulegen ( 133, 157 BGB entsprechend). Damit ist die Willenserklärung des M und mithin der zwischen ihm und V geschlossene Kaufvertrag über eine Stereoanlage endgültig unwirksam. Dem Anspruch des V auf Zahlung des Kaufpreises fehlt damit die rechtliche Grundlage. K ist dem V nicht zur Zahlung von 100 EUR aus 433 II BGB verpflichtet. 4

5 2. Anspruch aus 985 BGB Es ist zu überlegen, ob V von M Herausgabe der Stereoanlage aus 985 BGB verlangen kann. Das setzt voraus, dass V Eigentümer der Stereoanlage geblieben und M Besitzer ohne Besitzrecht ist. Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs gemäß 985 BGB 1. Eigentum des Gläubigers 2. Besitz des Schuldners = tatsächliche Sachherrschaft, vgl. 854 Abs. 1 BGB 3. Kein Recht zum Besitz (Einwendung gemäß 986 BGB) Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe a) Eigentum des V Ursprünglich war V Eigentümer der Stereoanlage. Fraglich ist, ob er das Eigentum durch Übertragung an M gemäß 929, 1 BGB verloren hat. 1 1 Abweichend vom üblichen Vorgehen (siehe das Prüfungsschema auf S. 6) bejahe ich im Folgenden zunächst kurz das Vorliegen der unproblematischen Tatbestandsvoraussetzungen Berechtigung und Übergabe, bevor ich auf das vorliegend näher zu erörternde Tatbestandsmerkmal Einigung zu sprechen komme. 5

6 Voraussetzungen der Übereignung beweglicher Sachen gemäß 929 S. 1 BGB 1. Einigung = dinglicher Vertrag 2. Übergabe der Sache = Realakt 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung des Veräußerers Vorliegend ist V als Eigentümer berechtigt. Auch hat V dem M die Stereoanlage übergeben. Weitere Voraussetzung ist, dass sich V und M wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt haben. (a) Indem V dem M die Stereoanlage übergeben hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er das Eigentum auf M übertragen wollte, um seine Verpflichtung aus dem vermeintlich wirksamen Kaufvertrag zu erfüllen. Der Sachverhalt enthält keinen Hinweis dahingehend, dass sich V angesichts der vereinbarten Ratenzahlung das Eigentum an der Stereoanlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten wollte. M hat durch Entgegennahme der Stereoanlage ebenfalls konkludent zu verstehen gegeben, dass er das Angebot auf unbedingte Übereignung annehmen wollte. 6

7 Der Zugang des Einigungsangebots des V bereitet trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Erklärungsempfängers M wegen 131 II 2 BGB keine Probleme (siehe schon oben). (b) Fraglich ist, ob die Willenserklärung des M wirksam ist. Als Minderjähriger bedarf er möglicherweise auch hierfür gemäß 107 BGB der Einwilligung durch seine gesetzlichen Vertreter (s. o. 1). Wiederum gilt es zu fragen, ob die Willenserklärung für M rechtlich nachteilig ist. Die Beurteilung fällt hier anders aus als oben im Hinblick auf den Abschluss des den M zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtenden schuldrechtlichen Vertrages. Die im Rahmen von 929 S. 1 BGB erforderliche (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang verpflichtet M zu nichts und beeinträchtigt ihn auch sonst nicht in seinen Rechten. 2 Damit ist die Willenserklärung des M nicht rechtlich nachteilig, und daher gemäß 107 BGB auch ohne vorherige Zustimmung seiner Eltern wirksam. 2 Von der Frage der Wirksamkeit der dinglichen Einigungserklärung des M zu trennen ist die Frage, ob die (wirksame) Übereignung der Stereoanlage eine etwaige hier nicht wirksam entstandene (s. o. 1) Erfüllungspflicht des V zum Erlöschen bringen kann ( 362 BGB). Nach h. L. kann eine Leistungspflicht dem Minderjährigen gegenüber ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht wirksam erfüllt werden. Näher zur Begründung (direkte oder analoge Anwendung von 107, 131 I 2 BGB oder fehlende Empfangszuständigkeit des Minderjährigen) J. Schmitt, in MünchKommBGB, 107 Rz. 43f. AA Larenz/Wolf, BGB AT, 9,. Aufl. 25 Rz. 21, wonach grundsätzlich Erfüllung eintritt, der Schuldner u. a. aber aus 280 I, 241 II BGB (Verstoß gegen Interessenwahrnehmungspflicht) haftet, wenn er fahrlässig dem Minderjährigen einen wertvollen Gegenstand zu Erfüllungszwecken anvertraut und dieser vom Minderjährigen etwa verloren oder zerstört wird. 7

8 (c) Aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips beeinträchtigt die bereits festgestellte Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) die Wirksamkeit der Verfügung nicht. (d) Damit ist festzuhalten, dass V das Eigentum an der Stereoanlage durch Übertragung an M verloren hat. Es fehlt somit schon an der ersten Voraussetzung des Eigentumsherausgabeanspruchs aus 985 BGB. Weitere Voraussetzungen müssen damit nicht mehr geprüft werden. b) Ergebnis: V hat keinen Anspruch aus 985 BGB gegen M. 3. Anspruch des V gegen M aus 812 I 1 1. Alt BGB Möglicherweise steht V aber ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und Rückübertragung des Eigentums an der Stereoanlage aus ungerechtfertigter Bereicherung ( 812 I 1 1. Alt. BGB) zu. 8

9 Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt = jede Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherungsschuldners, insbes. Besitz und/oder Eigentum an einer Sache 2. Durch Leistung = zweckgerichtete fremde Mehrung fremden Vermögens 3. Ohne Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichtigkeit (etwa aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit, Anfechtung etc.) des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten Hier sind die Voraussetzungen der Leistungskondiktion gegeben: a. M hat etwas erlangt, nämlich Besitz und Eigentum an der Stereoanlage. Dadurch hat sich seine Vermögenssituation verbessert. b. Dies geschah durch Leistung des V, nämlich bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. c. Mangels wirksamen Abschlusses eines Kaufvertrages zwischen M und V (s. o. 1) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Vermögensvermehrung. 9

10 Ergebnis: V kann von M Herausgabe des Erlangten, das heißt Rückübereignung und Verschaffung des tatsächlichen Besitzes an der Stereoanlage, aus 812 I 1 1. Alt BGB verlangen. II. Anspruch des M gegen V Als Grundlage für einen Anspruch des M gegen V auf Herausgabe der als Anzahlung geleisteten 100 ist die Vorschrift 812 I 1 1. Alt. BGB zu prüfen. 3 Die Voraussetzungen sind erfüllt: V hat durch Leistung des M 100 erhalten. Mangels wirksamen Kaufvertrags bestand keine Zahlungsverpflichtung des M. Mithin besteht der Anspruch. Beachte: Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip führt hier zu einer unterschiedlichen Behandlung der dinglichen Einigung über den Übergang des Eigentums an der Stereoanlage (rechtlich vorteilhaft i. S. d. 107 BGB für M, daher ohne Einwilligung wirksam) und des zugrunde liegenden Kaufvertrags (rechtlich nachteilig, daher zustimmungsbedürftig). Der Wirksamkeitsmangel des Verpflichtungsgeschäfts berührt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zunächst nicht. Ein Anspruch des V aus 985 scheidet daher aus. Um dennoch zu einem sinnvollen Ergebnis zukommen, bedarf es des Rückgriffs auf 812 I 1 1. Alt. BGB: Da M die Stereoanlage rechtsgrundlos erlangt hat, muss er sie dem V wieder zurückgeben und zurückübereignen. 3 Ein Anspruch des M gegen V auf Herausgabe des Geldes aus 985 BGB scheitert an der in den 948 i.v.m. 947 angeordneten Veränderung der Eigentumslage, vgl. OLG Celle, NJW 1974, Nach h. M. entsteht im Fall der untrennbaren Vermengung von Geld Alleineigentum des Kasseninhabers. Danach rechtfertige das quantitative Übergewicht die Anwendung von 947 Abs. 2 BGB. Die Entschädigung für diesen Rechtsverlust richtet sich gemäß 951 I 1 ebenfalls nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ( 812 I 1 1. Alt.). Vertiefend zu diesem umstrittenen Problemkreis BGH, NJW 1958, 1534 mit Anm. Hoche; außerdem Füller, in MünchKommBGB, 2009, 948 Rz

11 Fall 5: Tierlexikon V bietet über eine Internetplatform ein Lexikon der Tierwelt aus dem Jahre 1952 für nur 10 EUR zum Verkauf an. Der Wert des Lexikons beträgt 50 EUR. Der 10jährige K sieht fünf Minuten nach der Eingabe des V das Lexikon und klickt nach Eingabe seiner Adresse auf Kaufen. Sekunden später erscheint auf dem Bildschirm des K die übliche, vom Computersystem des Plattformbetreibers automatisch erstellte Bestätigungsnachricht, wonach der erteilte Auftrag bald ausgeführt werde. Am Abend erzählt K seinen Eltern von dem Kauf. Sie schimpfen und sagen, dass sie die Sache ablehnen. Er müsse ohne dieses Buch auskommen. Kann K von V Lieferung des Buches verlangen? Fortsetzung Am folgenden Tag ruft V bei K an, um sich nach den gewünschten Versandmodalitäten zu erkundigen. Die Eltern des K gehen ans Telefon. Als V erfährt, dass K erst 10 Jahre alt ist, fordert er die Eltern auf zu erklären, ob sie ihrem Sohn so etwas überhaupt erlauben wollen. Nachdem die Eltern während des Gesprächs K herbei gewunken und seine traurigen Augen gesehen haben, erklären sie dem V, dass sie den Kauf gutheißen. 11

12 Lösung (Invitatio ad offerendum; konkludente Willenserklärung; Taschengeldparagraph ; schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; Genehmigung des Geschäfts eines beschränkt Geschäftsfähigen nach besonderer Aufforderung des Vertragspartners). Ausgangsfall Es stellt sich die Frage, ob K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches aus Kaufvertrag hat, 433 I BGB. 1. Voraussetzung ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Zwar hat K hier durch Mausklick konkludent eine auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Tierlexikon gerichtet Willenserklärung abgegeben. Angesichts des Alters des K ist aber die Wirksamkeit seiner Willenserklärung fraglich. Möglicherweise ist die Willenserklärung des K gemäß 108 BGB schwebend unwirksam. Das ist der Fall, wenn die Erklärung einwilligungsbedürftig gemäß 107 BGB war und die Einwilligung nicht erteilt wurde. Zu prüfen ist, ob die Regelung des

13 eingreift, K also der vorherigen Zustimmung (vgl. 183 I BGB) durch seine gesetzlichen Vertreter bedurfte. Voraussetzungen sind zum einen, dass es sich bei K um einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen handelt, zum anderen das Vorliegen eines rechtlich nachteiligen Geschäfts. (a) Als 10-jähriger ist K minderjährig i. S. d. 107 BGB (arg. e contrario 106, 2 BGB). (b) Auch die Voraussetzung der rechtlichen Nachteilhaftigkeit ist erfüllt. Zwar mag es sich bei dem Angebot um ein wirtschaftlich ausgesprochen günstiges Geschäft handeln. Wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts (rechtlich nachteilig!) ist jedoch alleine auf den Umstand abzustellen, dass K durch den Vertragsschluss verpflichtet ist, eine Gegenleistung, den Kaufpreis, zu erbringen. Ein rechtlicher Nachteil ist somit gegeben. (c) Zu überlegen ist, ob die Wirksamkeit der Willenserklärung des K auch ohne ausdrückliche Einwilligung in den Abschluss des speziellen Geschäfts aufgrund von 110 BGB gegeben ist. Die Rechtsfolge des sog. Taschengeldparagraphen scheitert jedoch schon daran, dass K den Kaufpreis noch nicht wie in 110 BGB vorausgesetzt bewirkt hat. (d) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: K bedurfte der Zustimmung durch seine gesetzlichen Vertreter. Dies sind seine Eltern, 1626 I, 13

14 1629 I BGB. Mangels einer Einwilligung oder Genehmigung ist der Vertrag zunächst gemäß 107 I, 108 I BGB schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der nachträglichen Zustimmung durch die Eltern ab. (e) Die Reaktion der Eltern gegenüber K ist so auszulegen, dass sie die Genehmigung des Kaufs verweigern. K war auch richtiger Adressat der Erklärung der Eltern. Gemäß 182 I BGB ist es für die Wirksamkeit der Genehmigung bzw. ihrer Verweigerung nämlich unerheblich, ob die Eltern sich gegenüber K oder gegenüber seinem Vertragspartner V erklären. Rechtsfolge der Genehmigungsverweigerung ist, dass die Willenserklärung des K unwirksam bleibt, 108 I BGB. 2. Ergebnis zum Ausgangsfall: Mangels wirksamer Willenserklärung des K ist der Kaufvertrag unwirksam. K kann von V nicht Übergabe und Übereignung des Buches aus dem Kaufvertrag, 433 I BGB, verlangen. 14

15 Fortsetzung Möglicherweise kann K von V aus dem Kaufvertrag ( 433 I BGB) verlangen, dass er ihm den Besitz und das Eigentum an dem Tierlexikon verschafft. Hinsichtlich des Erfordernisses zweier übereinstimmender Willenserklärungen gilt das oben Ausgeführte entsprechend. 1. Zunächst ist nach der Wirksamkeit der Willenserklärung des K zu fragen. Möglicherweise wurde die Willenserklärung des K durch die von den Eltern dem V gegenüber nach entsprechender Aufforderung am Telefon erklärte Genehmigung rückwirkend wirksam, 108 I BGB. a. Zwar haben die Eltern wie ausgeführt die Genehmigung zunächst verweigert. Diese Verweigerung führte auch zunächst zur Unwirksamkeit der Willenserklärung des K. Grundsätzlich konnten die Eltern die Genehmigung bzw. die Verweigerung der Genehmigung nämlich wirksam sowohl gegenüber dem V als 15

16 auch gegenüber K erklären. Das geht wie ausgeführt aus 182 I BGB hervor. b. Von dieser Regel macht die Vorschrift des 108 II 1 2. HS. BGB jedoch eine Ausnahme: die Aufforderung durch H gegenüber den gesetzlichen Vertretern des K, sich über die Wirksamkeit der Willenserklärung ihres Sohnes zu erklären, führt zur rückwirkenden Unwirksamkeit der Verweigerung der Genehmigung. Der ursprüngliche Schwebezustand lebt bis zur nochmaligen Entscheidung der Eltern wieder auf. Die Wirksamkeit der Willenserklärung des K hängt wiederum von der Genehmigung der Eltern ab, die diesmal jedoch dem V gegenüber abgegeben werden muss. c. Aufgrund der von den Eltern dem V gegenüber nach Aufforderung am Telefon erklärten Genehmigung wird die Willenserklärung des K rückwirkend wirksam, 108 I BGB. d. Zwischenergebnis zu 1: Die Willenserklärung des K ist gemäß 108 I BGB wirksam. 2. Weiterhin ist zu fragen, ob V eine auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. 16

17 a. Als Willenserklärung des V kommt zunächst das Einstellen des Lexikons auf der Internetplattform durch V in Betracht. Darin liegt möglicherweise ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung setzt voraus, dass ein objektiver Empfänger aus der fraglichen Erklärung auf das Vorhandensein von Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswillen schließen kann. Zweifelhaft ist hier allein das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Es stellt sich nämlich die Frage, ob ein objektiver Empfänger die Erklärung als bindendes Angebot i. S. d. 145 BGB oder lediglich als so genannte invitatio ad offerendum deuten durfte. Bei der Auslegung der Erklärung sind die 133, 157 BGB heranzuziehen. Angesichts der Ähnlichkeit mit der Situation der Schaufensterauslage in einem Geschäft sprechen die besseren Argumente hier wohl dafür, von einer bloßen Aufforderung an potentielle Käufer auszugehen, ihrerseits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben. Andernfalls würde sich der Verkäufer der Gefahr einer Doppelverpflichtung aussetzen. Es ist nämlich nicht auszuschließen ist, dass mehrere Interessenten durch Klick das Angebot des V annehmen. b. Letztlich kann die Frage hier aber offen bleiben. Der Mausklick des K ist entweder als Annahmeerklärung oder aber als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Lexikon zu interpretieren. Dass Willenserklärungen auch durch bloßen 17

18 Mausklick über das Internet abgegeben werden können, ist unstreitig. Es handelt sich um eine so genannte konkludente Willenserklärung. Geht man davon aus, dass das Angebot von K abgegeben wurde, so liegt die Annahmeerklärung entweder in der automatisch versandten Bestätigungsnachricht, die vom Betreiber der Internetplattform als Boten des V versandt wurde, oder in dem Anruf des V bei K bzw. seinen Eltern, in dem er sich nach den Versandmodalitäten erkundigte und spätestens damit zum Ausdruck brachte, dass er einen Vertrag mit K schließen möchte. In diesem Zeitpunkt ist die Willenserklärung des V auch den gesetzlichen Vertretern des K zugegangen, so dass es auf 131 II 2 BGB nicht mehr ankommt. c. Zwischenergebnis zu 2.: Eine wirksame Willenserklärung des V gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrags mit K über das Tierlexikon für 10 EUR liegt vor. 3. Ergebnis zur Fortsetzung: Ein wirksamer Vertragsschluss zwischen K und V über den Kauf des Lexikons zu 10 EUR liegt vor. K kann von V daher Übergabe des Buches und Eigentumsverschaffung aus dem Kaufvertrag verlangen, 433 I BGB. 18

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Propädeutische Übung im Zivilrecht

Propädeutische Übung im Zivilrecht Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

1. Apfelsafttausch/Lösung

1. Apfelsafttausch/Lösung 1. Apfelsafttausch/Lösung Anspruch der S gegen H gem. 985 BGB S könnte gegen H Anspruch auf Herausgabe des Buches "Vom Apfel zum Saft" gem. 985 BGB haben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass S Eigentümerin

Mehr

Beispielsfall 1: Hasenbraten 1

Beispielsfall 1: Hasenbraten 1 1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 18.1.2012 Beispielsfall 1: Hasenbraten 1 Der schon etwas betagte Radfahrer R streift an einer unübersichtlichen Straßenstelle

Mehr

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2008/09. Lösungshinweise zur 2. Klausur. Frage 1

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2008/09. Lösungshinweise zur 2. Klausur. Frage 1 Prof. Dr. G. Schiemann 1 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2008/09 Lösungshinweise zur 2. Klausur Frage 1 Anspruch des V gegen L auf Zahlung der restlichen Raten aus 433 II BGB Voraussetzung:

Mehr

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB! Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen 12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen I. Allgemeines Soweit wir von natürlichen Personen als Rechtssubjekten sprechen, gehen wir davon aus, dass es sich um Menschen als autonome Persönlichkeiten handelt,

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,

Mehr

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

10 Mängel in der Person

10 Mängel in der Person 10 Mängel in der Person Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 12 ff; Däubler, BGB Kompakt, Kapitel 10, Fehlende Geschäftsfähigkeit; Medicus, Allgemeiner Teil des

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Fall 1: 1. Abwandlung:

Fall 1: 1. Abwandlung: Fall 1: Der 17 jährige K möchte sich für seinen bald anstehenden 18. Geburtstag ein Auto kaufen. Dazu geht K am 01.03.2006 zum Gebrauchtwagenhändler V, bei dem ihm schon des Längeren ein gebrauchter VW

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 10: (Lösung) Vertiefend: BGH, NJW 1988, 2109 ( 56 HGB und Ankäufe); BGH, NJW 1988, 2597 (Leibl / Duveneck);

Mehr

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

BGB AT-Fall 13 Lösung

BGB AT-Fall 13 Lösung Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften Mangelnde Fähigkeit zur vernünftigen Willensbildung, 104 ff. BGB Willensmängel bei einzelnen Erklärungen, 119 ff. BGB Verstoß gegen Formerfordernisse,

Mehr

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 12 Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 A. Anspruch des F gegen M auf Zahlung von drei Kaufpreisraten

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen. Lösung Fall 6a) Lösung zu Frage 1: Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus: I. Entstehung des Vertrags 1. Angebot des J J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200.- zum Kauf angeboten. Maßgeblich für

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen

Mehr

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich

Mehr

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12)

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist.

(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist. 2. Fall Der zwölfte Geburtstag der K naht und eine Geburtstagsfeier steht an. Die Eltern (E) haben K, um ihr das Gefühl der Selbständigkeit zu geben, 20 für Besorgungen hinsichtlich des Geburtstags überreicht.

Mehr

Westfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007

Westfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 Westfälische Wilhelms-Universität Münster BGB Allgemeiner Teil Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 2 Anfechtung - Sachverhalt Durch die regelmäßige TV-Übertragung von Skirennen ist K begeisterter Wintersportler.

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

Beispielsfall 3: Hasenbraten 1

Beispielsfall 3: Hasenbraten 1 1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 21.1.2013 Beispielsfall 3: Hasenbraten 1 Der schon etwas betagte Radfahrer R streift an einer unübersichtlichen Straßenstelle

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Übersicht Klausur- und Falllösung A. Vorbemerkungen Die Abschlussklausur

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr