Kurs 55101: Bürgerliches Recht I
|
|
- Dirk Gerber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering
2 Übungsfall Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe , Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues Computersystem zu erwerben. Von Kollegen ist ihm das Modell Caramba der Firma V empfohlen worden. Als K eine Anzeige dieser Firma sieht, diktiert er an die Firma V ein Schreiben mit folgendem Inhalt: In der Fachzeitschrift X vom haben Sie Ihr Computermodell Caramba zu ,- EUR angeboten. Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir nähere Informationen über diese Computeranlage zu senden. Wegen eines technischen Defektes des Diktiergerätes wird der letzte Satz nicht vollständig aufgezeichnet. Auch die Sekretärin wundert sich nicht über die längere Sprechpause zwischen den Worten mir und diese Computeranlage, weil sie um die geplante Büromodernisierung weiß, und schreibt: Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir diese Computeranlage zu senden. Folie 2
3 Übungsfall Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe , Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Der Brief wird K neben zahlreichen anderen Schreiben in einer Unterschriftenmappe vorgelegt. K überfliegt ihn, übersieht dabei aber, dass der letzte Satz sinnentstellend verkürzt ist, und unterschreibt. Wenige Tage später erhält K von V die Computeranlage zugesandt. Kann V von K die Zahlung des Kaufpreises verlangen? Folie 3
4 Übungsfall (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe , Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Frage: Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ,00 gem. 433 II BGB Wer? V will was? Zahlung des Kaufpreises i. H. v ,00 von wem? K woraus? 433 II BGB Folie 4
5 Übungsfall OS: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v gem. 433 II BGB haben. A. KV I. Angebot - Definition Angebot = eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich derart bestimmt ist, dass der Erklärungsempfänger durch ein bloßes Ja den (Kauf-) Vertrag entstehen lassen kann. - inhaltliche Bestimmtheit (+), wenn die Willenserklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält; bei einem Kaufvertrag die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Folie 5
6 Übungsfall Angebot des V im Rahmen der Zeitungsanzeige? - Zeitungsanzeige = WE i. S. der o. g. Definition? - WE = Erklärung, mit der jmd. eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will - setzt sich aus äußerem (objektivem) und innerem (subjektivem) Tatbestand zusammen - objektiver TB einer WE ist erfüllt, wenn ein objektiver Beobachter in der Person des Erklärungsempfängers auf den hinter der Erklärung stehenden Rechtsbindungswillen schließen kann - P: Wenn Zeitungsanzeige = Angebot, dann müsste V ggü. jedem, der dies annähme, den Vertrag erfüllen, obwohl er tatsächlich nur begrenzt erfüllen könnte - so aber: Schadensersatzpflicht ggü. denjenigen, denen er keine Computeranlage mehr verkaufen kann Folie 6
7 Übungsfall Angebot des V im Rahmen der Zeitungsanzeige? - daher: aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Person des K: kein entsprechender Rechtsbindungswille des V - Zeitungsinserat = mangels Rechtsbindungswillens keine Willenserklärung, kein Angebot; lediglich Aufforderung an mögliche Interessenten, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben (= sog. invitatio ad offerendum) 2. Angebot des K durch Diktat des Briefes? - reines Diktat = nicht auf Kauf der Computeranlage gerichtet, sondern auf Übersendung von Informationsmaterial - Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir nähere Informationen über diese Computeranlage zu senden. Folie 7
8 Übungsfall Angebot des K durch Diktat des Briefes? - zudem hat Diktat selbst erkennbar nur Vorbereitungscharakter - enthält also selbst noch keine rechtsverbindliche Äußerung (noch) keine WE des K, kein Angebot 3. Angebot des K durch den von S getippten Brief? - zwar ohne die entscheidende Einschränkung formuliert ( Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir [nähere Informationen über] diese Computeranlage zu senden. ) - aber: auch hier nur Entwurfscharakter - (noch) keine WE des K, kein Angebot Folie 8
9 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? - von S getippter Brief, durch K unterschrieben = Angebot? - WE? Objektiver und subjektiver TB muss erfüllt sein a) objektiver TB - (+), wenn in dem unterschriebenen Brief die Kundgabe eines entsprechenden Willens Rechtsbindungswille - erkennbar ist - Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir [ ] diese Computeranlage zu senden. - objektiv kann dies nicht anders verstanden werden als dass K diese Computeranlage kaufen möchte - zudem: Schreiben lässt nicht darauf schließen, dass der Inhalt selbst sinnentstellend und verkürzt wiedergegeben wurde (o. g. Klammerzusatz nur zur hiesigen Verdeutlichung) Folie 9
10 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? a) objektiver TB - Rechtsbindungswille des K kommt daher objektiv zum Ausdruck - dass K tatsächlich die Anlage nicht kaufen wollte subj. TB - objekt. TB der WE (+) b) subjektiver TB - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein (Erklärungswille) - Geschäftswille Folie 10
11 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - Handlungswille = Wille, einen Erklärungsakt vorzunehmen (Gegenbsp.: kein Handlungswille, wenn unbewusstes Handeln, hier aber: bewusstes Unterschreiben des Briefes ausreichend) - Erklärungsbewusstsein - Erklärungsbewusstsein (-), wenn der Erklärende sich nicht bewusst ist, etwas rechtsgeschäftlich Erhebliches zu tun - hier so der Fall, denn K wollte nur Info-Material und noch keinen Kaufvertrag abschließen; er war sich des rechtsgeschäftl. Gehalts seiner Erklärung nicht bewusst. Folie 11
12 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - str., ob bei fehlendem Erklärungsbewusstsein überhaupt eine WE vorliegt, dafür kommt es auch darauf an, ob Erklärungsbewusstsein = konstitutiver, d. h. für WE zwingend erforderlicher Bestandteil 1. Ansicht: Erklärungsbewusstsein = konstitutiver Bestandteil einer WE dann bei fehlendem Erklärungsbewusstsein keine WE Arg.: bewertet man eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung als WE Verletzung der Privatautonomie denn: wenn jmd. überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollte, darf sein Verhalten nicht als WE gewertet werden Folie 12
13 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 1. Ansicht: Arg. aus 118: ordnet für den einzigen gesetzl. geregelten Fall eines fehlenden Erklärungsbewusstseins die Nichtigkeit an d. h., dass sogar derj., der bewusst den äußeren (objektiven) TB einer WE setzt und dabei ohne Erklärungsbewusstsein handelt, eine von vornherein unwirksame Erklärung abgibt dann müsse erst recht eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung unwirksam sein, wenn der äußere Erklärungstatbestand unbewusst gesetzt werde folgt man dieser Ansicht: kein Erklärungsbewusstsein des K keine WE Folie 13
14 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 2. Ansicht (Rspr. + heute h. M.): Erklärungsbewusstsein = kein konstitutiver Bestandteil; aber ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden auch dann als WE zuzurechnen, wenn er kein aktuelles Erklärungsbewusstsein hat potentielles Erklärungsbewusstsein = ausreichend; ob der Erklärende auch die subjektive Vorstellung hat, seine Äußerung werde vom Empfänger als WE aufgefasst = unerheblich Arg.: Erklärender trägt das Erklärungsrisiko zudem: Schutz des Verkehrsinteresse, d. h. der Vertragspartners ist ggü. dem Erklärenden schutzwürdiger (hier also: V als Erklärungsempfänger/Vertragspartner schutzwürdiger als K als Erklärender) Folie 14
15 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 2. Ansicht: gg. 1. Ansicht spricht, dass der Geschäftspartner des unbewusst Erklärenden, der auf die für ihn erkennbare Äußerung eines Willens des K vertraut hat, schutzlos sei; er kann nicht prüfen, ob hinter K s Erklärungshandlung auch Erklärungsbewusstsein stand; K s Erklärung gab auch keinen Anlass für eine Nachprüfung eine solche WE des Erklärenden könnte zudem gem. 119 Abs. 1 analog angefochten werden Folie 15
16 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 2. Ansicht: Arg. der Privatautonomie der 1. Ansicht: Privatautonomie i. Erg. nicht beeinträchtigt, denn Erklärender hat Wahlfreiheit zw. Anfechtung des Vertrages gem. 119 I und Erfüllung 362 (eher schwächeres Arg). Arg. der 1. Ansicht bzgl. 118: dort geregelte Situation sei mit der des fehlenden Erklärungsbewusstseins nicht vgl.bar: Unterschied sei gerade, dass im Fall des 118 der Erklärende bewusst die Nichtgeltung seiner Erklärung gewollt habe = ausnahmsweise geregelte Besonderheit, die nicht übertragbar ist folgt man dieser Ansicht: K handelte mit potentiellem Erklärungsbewusstsein WE liegt vor Folie 16
17 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB beide Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen Streit entscheiden, bessere Arg. sprechen für 2. Ansicht potentielles Erklärungsbewusstsein (+) Folie 17
18 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - Geschäftswille = Wille, durch eine Erklärung eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen - hier (-), denn K wollte (noch) keinen Kauf der Computeranlage, sondern lediglich Infomaterial haben - aber: Geschäftswille = unstreitig kein konstitutives zwingendes Erfordernis einer WE - Folge: trotz fehlenden Geschäftswillens liegt eine WE des K vor - sie ist allerdings gem. 119 I 2. Alt. anfechtbar Folie 18
19 Übungsfall Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - i. E. subjektiver TB der WE des K (+) Zwischenergebnis: unterschriebener Brief des K = Angebot - Angebot = wirksam? (+), wenn von K abgegeben und dem V zugegangen I S. 1 - Abgabe (+), wenn (verkörperte) WE willentlich so in den Rechtsverkehr gebracht, dass unter normalen Umständen mit Zugang beim Erklärungsempfänger zu rechnen ist Folie 19
20 Übungsfall Zugang (+), wenn eine WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte - hier jeweils unproblematisch II. Annahme durch V - Zusenden der Computeranlage = konkludente Annahmeerklärung - Abgabe und Zugang = unproblematisch Gesamtergebnis: KV (+). V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von gem. 433 II BGB. Folie 20
21 Übungsfall Ergänzung: Potentielles Erklärungsbewusstsein bei K hat zur Folge, dass ein Vertrag entstanden ist, den er im Ergebnis nicht wollte. zudem fehlender Geschäftswille Beseitigung dieser Situation durch Anfechtung gem. 119 I, 2. Var. Erklärungsirrtum Folie 21
22 Bei Fragen und Themen- bzw. Fallvorschlägen: Vielen Dank! Folie 22
Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1
Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 1 Uta Wichering - 1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, SoSe 2011) K möchte sich für das kommende Frühjahr ein neues Fahrrad zulegen. In der lokalen
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering Übungsfall 3-1 - Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrA. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II
Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der
MehrBGB AT - Fall 4 - Lösung
BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrFalllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118
MehrWiederholung BGB AT I
Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit
Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und
MehrFälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung
Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der
MehrTatbestand der Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrD. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrPrüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrBasics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1
Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden
MehrLösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB
Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.
MehrLösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II
A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrProf. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz
Sachverhalt Der Hamburger K ist gerade auf der Durchreise nach Frankreich und hat in Trier übernachtet. Im großen Saal seines Hotels findet eine Weinversteigerung statt. Aus Neugier setzt er sich in den
MehrBedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)
1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrTatbestand der Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines
Mehra) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag
Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrÜbung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser
Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser mittwochs, 16-18 Uhr und 18-20 Uhr, C 3 einheuser@uni-trier.de Erste Übungsstunde, 18.04.2012 Lösung zu Fall 1 Teil I K
MehrK könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.
Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines
MehrRechtsfolgen von Willensmängeln
Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:
MehrFall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater
Mehr1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?
Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich
MehrTatbestand und Auslegung von Willenserklärungen
Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein
MehrFall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung
Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8
MehrFall 6 Alles schief gelaufen
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag
MehrEinführung in die Rechtsgeschäftslehre
Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrGK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrTUTORIUM WIPR I BGB AT WS 2017/18
TUTORIUM WIPR I BGB AT WS 2017/18 erstellt von: Christoph Licht Christina Weber Zeitplan Datum Mi., 25. Oktober 2017 Mi., 1. November 2017 Mi., 8. November 2017 Mi., 15. November 2017 Mi., 22. November
MehrLösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen
Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF
MehrErst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er:
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 5: Fragwürdige Autoverkäufe BWL-Student Bastian (B) ist die ständigen Hänseleien seiner Kommilitonen leid und möchte endlich standesgemäß zur Uni fahren.
MehrA. Entstehung eines Vertrages. Angebot und Annahme müssen einander entsprechen
A. Entstehung eines Vertrages Angebot Annahme - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Keine Wirksamkeitshindernisse Angebot und Annahme müssen einander entsprechen - Willenserklärung - Abgabe - Zugang -
MehrPhilipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.
Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 4
MehrFALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBeispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 4 Gliederung
MehrWdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Beachte: Die Abgabe ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung bei Willenserklärungen Der Zugang ist nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFall 6 Alles schief gelaufen
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrProf. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am
BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3
MehrA. K V auf Lieferung von Tafeln Schokolade aus 433 I 1 BGB
BGB AT- Fall 5 Lösung A. K V auf Lieferung von 5.000 Tafeln Schokolade aus 433 I 1 BGB Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag I. Vertragsschluss Angebot und Annahme = zwei aufeinander bezogene, inhaltlich
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrInhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung
Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen
MehrWiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrVorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Vorlesung BGB AT Abgabe und Zugang von Willenserklärungen RA Dr. Ulf Müller, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster Vorlesung BGB AT Dr. Ulf Müller 1 130 Abs.
MehrFALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 2 (Grundfall) Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 (Grundfall) Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? K könnte gegen V
MehrFALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrTUTORIUM WIPR I Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 2 - WILLENSERKLÄRUNG Der Hobby-Hypnotiseur (H) ist fest von seiner Begabung überzeugt. Nach einigen kleinen Auftritten mit mäßiger Begeisterung des Publikums, wartet
MehrArbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.
Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven
MehrLösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.
A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrFall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 7
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 8 WIDERRUF VON WILLENSERKLÄRUNGEN. Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit 20.10.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung,
MehrBeispiele 7. Folie 83. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiele 7 a) K schreibt eine E-Mail, um ein Kaufvertragsangebot des V anzunehmen. Wann erfolgen Abgabe und Zugang? b) Arbeitnehmer A schreibt seinem Chef, dass er den Arbeitsvertrag kündige. Bevor der
MehrDie 76 wichtigsten Fälle zum BGB AT
Skripten - Zivilrecht Die 76 wichtigsten Fälle zum BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6. Auflage 2011 Die 76 wichtigsten Fälle zum BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrJuristischer Gutachtenstil
Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig
MehrFall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:
MehrEinführung in das Privatrecht. Willenserklärung
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrDer Professor ist enttäuscht: "Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt!"
I. Einstieg Geschichte Ein Student wird in der Examensprüfung vom Professor gefragt:" Sie steigen am Marktplatz auf einen hohen Turm und sehen hinunter. Was sehen Sie?" Der Student beginnt: Marktstände,
Mehr