Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

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1 A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S. 1 Kaufvertrag über Grundstücke formbedürftig? Gemäß 311b I 1 notarielle Beurkundung erforderlich hier (+) Nichtigkeit nach 125 S. 1 (-) c) Rechtshindernde Einwendung 134 Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß 134? Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises = Steuerhinterziehung Nur ausreichend, wenn Steuerhinterziehung der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg wäre Hier: Hauptzweck Veräußerung eines Grundstücks, nicht Steuerhinterziehung Nichtigkeit nach 134 (-) d) Rechtshindernde Einwendung 138 Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nach 138? 134 ist die speziellere Norm; das Verwerfliche an dem Geschäft ist gerade der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz Da bereits 134 (-) auch 138 (-) e) Rechtshindernde Einwendung 117 Scheingeschäft nach 117? Maßgeblich: Wollten Parteien nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, fehlt ihnen also bzgl. des beurkundeten Geschäfts der Rechtsbindungswille? V und K wollten nicht den beurkundeten Kaufpreis ihv lediglich Notarielle Beurkundung hierüber nur, da generelle Beglaubigung für die Übergabe und die Übereignung nach 925, 873 erforderlich, 925a Scheingeschäft (+) Rechtshindernde Einwendung des 117 (+) 1

2 2. Ergebnis Wirksamer notarieller Kaufvertrag über (-) II. Anspruch aus 433 I 1 aus privatschriftlichem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S. 1 Nach 117 II gelten für den tatsächlich gewollten Vertrag die für dieses Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Nach 311b I 1 notarielle Beurkundung erforderlich (1) Wirksamer Ausschluss des 311b I 1 Formvorschriften = Warn-, Betreuungs-, Beweis- und Übereilungsfunktionen Bei wirksamem Ausschluss durch Privatvereinbarung Unterlaufen dieser Funktionen Zudem Beweisfunktion auch im Interesse Dritter Zwingendes Recht Die Parteivereinbarung ist unwirksam (2) Wahrung der Form durch den notariellen Vertrag Problem: Kaufpreis im notariell beurkundeten Vertrag falsch angegeben Formbedürftig ist das gesamte Rechtsgeschäft, also auch der Kaufpreis von (-) (3) Ausnahme über den Falsa-demonstratio-Grundsatz falsa demonstratio non nocet : Objektive Mehrdeutigkeit oder Unrichtigkeit schadet nicht, wenn die Parteien übereinstimmend das Gleiche gewollt haben Es gilt dann das Gewollte, nicht das Gesagte h.m.: Gilt auch für formbedürftige Geschäfte Problem: Auch absichtliche Falschbezeichnungen von der falsa demonstratio erfasst? Unterscheidung falsa demonstratio Scheingeschäft: Falsa-demonstratio-Grundsatz: Das übereinstimmend Gewollte ist gdst. maßgeblich (Privatautonomie) 117 I: Geht genauer auf das Erklärte ein und sagt, dass das übereinstimmend nicht Gewollte, aber absichtlich und zum Schein Erklärte nichtig ist 2

3 Variante 1 zu 117 I: o Es ist kein Rechtsgeschäft gewollt Das Erklärte ist gemäß 117 I nichtig (negative Privatautonomie) Variante 2 zu 117 I: o Es ist ein Rechtsgeschäft gewollt, aber ein anderes, als das Erklärte Gemäß 117 nicht zwei, sondern vier Willenserklärungen, dh 2 Rechtsgeschäfte: Erstes nach 117 I nichtig, zweites richtet sich nach 117 II Unterschied zur Falsa demonstratio: Dort nur 1 Rechtsgeschäft Hier: Scheingeschäft, da 2 Rechtsgeschäfte Das beurkundete Rechtsgeschäft ist nichtig nach 117 I Das zweite Rechtsgeschäft ist nach 117 II ivm 125 S. 1, 311b I 1 nichtig 2. Ergebnis Wirksamer privatrechtlicher Kaufvertrag (-) III. Gesamtergebnis Anspruch K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks gemäß 433 I 1 (-) B. Teil 1 Frage 2 Anspruch aus 433 II I. Anspruch entstanden Kaufvertrag durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen eigentlich (+), aber Nichtigkeit nach 125 S. 1, 311b I 1 Evtl. Heilung nach 311b I 2 Auflassungserklärung nach 873, 925 (= dingliche Einigung) (+) Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nach 873 (= Übergabe) (+) Heilung (+) Wirksamkeit des Kaufvertrags (+) II. Anspruch untergegangen und durchsetzbar Rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden (-) III. Ergebnis Anspruch V gegen K auf Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von gemäß 433 II (+) 3

4 C. Teil 1 Frage 3 Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I 1 I. Anspruch entstanden 1. 2 übereinstimmende Willenserklärungen (+) 2. Rechtshindernde Einwendung 125 S. 1 Notarielle Beurkundung nach 311b I 1 (+) 125 S. 1 (-) 3. Rechtshindernde Einwendung 117 Scheingeschäft: Ohne Rechtsbindungswillen nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen? BGH: Scheingeschäft und Gesamtnichtigkeit (-) Kaufvertrag im Ergebnis entsprechend dem Parteiwillen: Kaufpreis Eigentumsverschaffung an dem Grundstück Die Scheinabrede isd 117 I betrifft nur die Sanierungspflicht des V, nur diese ist deshalb nach 117 I nichtig Gesamtnichtigkeit nach 139 (-), da gerade keine Sanierungspflicht gewollt, daher Zweck des 139 nicht einschlägig h.m.: Scheingeschäft und Gesamtnichtigkeit (+) Nichtigkeit der gesamten Sanierungsabrede: Mit der Sanierungspflicht entfällt auch die dafür zu entrichtende Gegenleistung, nämlich , die explizit mit dieser verknüpft und damit auch Teil des Scheingeschäftes ist Gesamtnichtigkeit nach 139, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre Da mit der Sanierungspflicht auch der Anspruch auf die als Gegenleistung entfällt, bliebe nur ein Kaufpreis über Dieser Kaufpreis war aber gerade nicht gewollt Gesamtnichtigkeit nach 139 (+) II. Ergebnis Mit h.m. Anspruch K gegen V aus 433 I 1 auf Übergabe und Übereignung des Grundstücks (-) 4

5 D. Teil 2 Frage 1 I. Anspruch des W gegen G aus 433 II auf Anspruch entstanden a) Angebot des W: Zusenden der Preisliste Nur invitatio ad offerendum, da kein Rechtsbindungswille: Begrenzter Vorrat, ggf. Schadensersatzpflicht im Falle zu vieler Bestellungen b) Angebot des G: Schreiben an W (1) Essentialia negotii Kaufgegenstand und Menge (+) Durch Bezugnahme auf das Preisverzeichnis auch Kaufpreis (+) (2) Abgabe und Zugang, 130 I 1 Abgabe = Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr (+) Zugang (+), da W sogar von dem Schreiben Kenntnis genommen hat (3) Problematisch: Missverständnis hinsichtlich des Preises Inhalt im Zweifel durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 Wie durfte der Empfänger W die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen? Durch Bezugnahme auf das Preisverzeichnis konnte W objektiv erkennen und nachprüfen, zu welchem Preis G den Wein kaufen wollte G konnte von dem Irrtum des W nichts wissen W konnte nicht davon ausgehen, dass G zu dem eigentlich gemeinten Preis kaufen wollte Nach objektiven Kriterien Angebot über 2 c) Annahme des W Durch Zusenden konkludente Annahme durch W, auch Abgabe und Zugang nach 130 I 1 (+) Problem: Erneut objektiver Empfängerhorizont, diesmal des Empfängers G W kam vor Zusendung nicht auf den Preis zu sprechen G musste davon ausgehen, dass der im Preisverzeichnis ausgewiesene Preis gilt Fehlender Geschäftswille unbeachtlich, hieraus ergibt sich nur die Anfechtbarkeit Konkludente Annahmeerklärung ihv 2 5

6 d) Zwischenergebnis Kaufvertrag über 200 Weinflaschen zum Gesamtpreis von 400 (+) Anspruch ihv 400, nicht aber ihv 600 aus 433 II (+) e) Rechtshindernde Einwendung 142 I (1) Anfechtungsgrund W hat sich über die objektive Bedeutung des Angebots einen Kaufpreis von 2 je Flasche - getäuscht und folglich auch über die seiner Annahme Inhaltsirrtum nach 119 I Alt. 1 (+) (2) Anfechtungserklärung, 143 I Anfechtungserklärung = Empfangsbedürftige Willenserklärung Muss dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden, hier Vertragspartner G, 143 II (3) Anfechtungsfrist, 121 I 1 Ohne schuldhaftes Zögern, dh unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund Im vorliegenden Fall mangels Sachverhaltsangaben noch möglich 2. Ergebnis Bei Fristeinhaltung ex-tunc-nichtigkeit, 142 I Anspruch aus 433 II (-) II. Anspruch des G gegen W aus 122 Bei Anfechtung Schadensersatzanspruch des G ihd Vertrauensschadens (+) E. Teil 2 Abwandlung D. I. 1 a) und b) siehe oben Konkludente Annahme durch Zusendung der Weinflaschen: Inhalt durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 o G wusste von W`s Irrtum Annahme ihv 3 Abweichende Annahme = Neues Angebot, 150 II, diesbezüglich aber keine Annahme Kaufvertrag und Anspruch aus 433 II (-) 6

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