Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12)

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1 Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Anspruch des F gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB F könnte gegen S Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Streitstoff-Buches gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen S und F ein Kaufvertrag geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag konnte durch Abgabe von zwei korrespondierenden Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zu Stande. S hat selbst keine Erklärung abgegeben. Das Kaufvertragsangebot des F könnte allerdings für und gegen S wirken. Dann müsste F Stellvertreter des S sein. Dies ist gem. 164 Abs. 1 BGB der Fall, wenn F eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht abgegeben hat. F hatte mangels anderer Weisung des S Entscheidungsspielraum dahingehend, mit wem er den Vertrag abschließt. Er hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. F müsste in fremdem Namen gehandelt haben. Sein "Geschäftspartner", nämlich er selbst, wusste, dass das Buch im Namen des V verkauft wurde. F handelte also auch in fremdem Namen. F müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. S hat F gem. 167 BGB bevollmächtigt. Folglich handelte F mit Vertretungsmacht, als er das Angebot abgab. Die Stellvertretung könnte allerdings gem. 181 BGB unwirksam sein. Nach 181 BGB ist ein sogenanntes "Insichgeschäft" unzulässig. Ein solches Geschäft liegt vor, wenn der Vertreter mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Der Zweck des 181 BGB ist es, eine "Interessenkollision" zu vermeiden. Der Vertreter soll ausschließlich im Interesse des Vertretenen tätig werden. Sobald er eigene Interessen verfolgt, wird vermutet, dass er nicht mehr die für den Vertretenen objektiv beste Lösung anstrebt. F hat vorliegend im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Geschäft abgeschlossen. Diese Konstellation fällt unter die gesetzliche Regel des 181 BGB. Die Rechtsfolge des 181 BGB ist entgegen seinem Wortlaut die schwebende Unwirksamkeit des Geschäfts gem. 177 Abs. 1 BGB analog. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum das Geschäft eines tatsächlich bevollmächtigen Vertreters unwirksam sein soll, nur weil er mit sich selbst kontrahiert. Der Vertretene wird durch die Genehmigungsmöglichkeit analog 177 Abs. 1 BGB hinreichend 1

2 geschützt. Dies gibt dem Vertretenen die Möglichkeit, das Geschäft nachträglich zu genehmigen. Fraglich ist, ob 181 BGB im vorliegenden Fall anwendbar ist. F hat das Buch für 15,00, also nicht unter Wert verkauft. Es liegt damit konkret keine Interessenkollision vor. Bei 181 BGB handelt es sich um eine formale Ordnungsvorschrift. Für die Anwendung von 181 BGB ist es weder nötig noch ausreichend, dass auch eine Interessenkollision im Einzelfall besteht. Folglich vermutet 181 BGB das Vorliegen eines Interessenkonflikts unwiderleglich. Somit ist 181 BGB anwendbar. Der Vertrag ist schwebend unwirksam. S hat den Vertrag bisher nicht genehmigt. F hat somit gegen S solange keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie S das Geschäft nicht genehmigt, 177 Abs. 1 BGB analog. 2

3 Bettenkauf/Lösung (Fall 13) D könnte gegen H einen Anspruch gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Eigentums- und Besitzverschaffung an den Betten haben. Voraussetzung für den Anspruch des D auf Eigentums- und Besitzverschaffung an den Betten ist ein zwischen D und H wirksam geschlossener Kaufvertrag. Dazu müssten D und H sich geeinigt haben. H hat selbst nicht gehandelt. Er könnte bei der Einigung aber durch T gem. 164 Abs. 1 Satz 1 BGB vertreten worden sein. T müsste dann eine eigene Willenserklärung im fremden Namen und mit Vertretungsmacht gegenüber D abgegeben haben. T hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. Dies geschah in fremdem Namen, nämlich im Namen des H. Fraglich ist jedoch, ob T auch Vertretungsmacht für den Abschluss des Kaufvertrages hatte. T war nur als Telefonistin eingestellt. H hatte T keine Vollmacht erteilt, Verträge abzuschließen. Somit kommt eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht nicht in Betracht. H muss sich aber trotz tatsächlich fehlender Vollmachtserteilung an die T deren Erklärung zurechnen lassen, wenn ein Rechtsschein einer entsprechenden Bevollmächtigung besteht. In Betracht kommt eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden tatsächlich kennt und es duldet. H wusste aber nicht, dass T seit längerem gegenüber Dritten als sein Vertreter auftrat. Eine Duldungsvollmacht scheidet deshalb aus. Es könnte jedoch eine Anscheinsvollmacht vorliegen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens des angeblichen Vertreters muss der Anschein entstanden sein, der Vertretene kenne und dulde das Auftreten. Es müssen somit die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht geprüft werden. Es müsste zunächst der Rechtsschein einer Bevollmächtigung vorliegen. Der D müsste nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bezüglich des Handelns der T auf eine Bevollmächtigung geschlossen haben. D wusste aus früheren Gelegenheiten, dass T auch sonst seit längerer Zeit Vertragsangebote für den H annahm. Daraus war D zu dem Schluss berechtigt, H habe die T insoweit bevollmächtigt. Der Rechtsschein einer Bevollmächtigung lag somit vor. 3

4 Des weiteren muss der Vertretene den Anschein der Bevollmächtigung in ihm zurechenbarer Weise gesetzt haben. Hätte H sich um seinen Betrieb in angemessener Weise gekümmert, wäre das Verhalten der T aufgefallen und hätte von H abgestellt werden können. H hat folglich den Rechtsschein der Bevollmächtigung in ihm zurechenbarer Weise gesetzt. Der Vertragspartner muss weiterhin gutgläubig sein. D hat ohne fahrlässig zu handeln auf den Bestand der Vollmacht vertraut. Er war somit gutgläubig. Ergebnis: Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht liegen also vor. Daher muss sich H nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht so behandeln lassen, als hätte er der T eine entsprechende Vollmacht eingeräumt. Die von T abgegebene Erklärung wirkt folglich gem. 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen H. Eine Einigung liegt also vor. Auch wenn die Einigung erzielt worden ist, kommt der Vertrag nicht zustande, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen. Der Vertrag ist gem. 142 Abs. 1 BGB nichtig, wenn H gem. 119 ff BGB anficht. Die Anfechtungserklärung muss gem. 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen. Ausdrücklich hat H die Anfechtung nicht erklärt. Er hat jedoch die Lieferung der Betten verweigert und auf die fehlende Vertretungsmacht der T verwiesen. Damit hat er durch schlüssiges Verhalten die Anfechtung erklärt. Umstritten ist, ob eine Anscheinsvollmacht mit rückwirkender Kraft nach 119 ff BGB angefochten werden kann. Die herrschende Meinung (h. M.) vertritt die Auffassung, dass eine Anscheinsvollmacht nicht gem. 119 ff BGB angefochten werden kann. Demzufolge hatte H gegenüber D nicht das Recht die Anscheinsvollmacht anzufechten. Eine Anfechtung setzt regelmäßig das Vorliegen einer Willenserklärung voraus. Bei einer Anscheinsvollmacht ist jedoch gerade keine Willenserklärung, sondern lediglich ein Rechtsscheinstatbestand gegeben. Sinn und Zweck eines solchen Rechtsscheinstatbestandes ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn eine Anfechtung zuge-lassen würde. Daher kann der einmal gesetzte Rechtsschein nicht rückwirkend vernichtet werden. Somit ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen D und H zustande gekommen. Ergebnis: D hat also gegen H einen Anspruch aus 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Eigentumsund Besitzverschaffung an den Betten. 4

5 Abwandlung Anders als im Ausgangsfall könnte hier eine Duldungsvollmacht vorliegen. Eine Duldungsvollmacht verlangt, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden tatsächlich kennt und es duldet. Der Vertragspartner muss gutgläubig auf eine Bevollmächtigung vertraut haben. Diese Voraussetzungen sind in der Abwandlung erfüllt, sodass eine Duldungsvollmacht gegeben ist. Demnach hat T auch in der Abwandlung stellvertretend für H den Kaufvertrag mit D geschlossen. Bezüglich der ebenfalls zu prüfenden Frage, ob die Duldungsvollmacht anfechtbar ist, wird auf die Ausführungen zur Anscheinsvollmacht in diesem Zusammenhang verwiesen: Ein Rechtsschein kann nach h. M. nicht rückwirkend durch Anfechtung beseitigt werden. 5

6 Falsch gerechnet/lösung (Fall 14) Richie (R) könnte gegen Andrej (A) einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Bilder gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müssten A und R einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Voraussetzung dafür ist, dass A und R zwei übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme abgegeben haben. A hat ein Angebot abgegeben. Objektiv wollte er die Bilder zu einem Gesamtpreis von 8.800,00 verkaufen, subjektiv wollte er den richtigen Gesamtpreis von 9.800,00 verlangen. Wie 119 Abs. 1 BGB zeigt, berührt diese Divergenz nicht die Wirksamkeit des von A abgegebenen Angebots. R hat das Angebot des A angenommen und zwar mit einem subjektiven wie objektiven Erklärungsinhalt von 8.800,00. Für den Vertragsschluss maßgeblich ist, dass die beiden Willenserklärungen des A und des R auch übereinstimmen. Grundsätzlich ist der Vertrag zwischen A und R mit dem Inhalt der sich deckenden objektiven Erklärungstatbestände, also mit einem Kaufpreis von 8.800,00 für die drei Bilder geschlossen worden. Ausnahmsweise ist jedoch das subjektiv Gewollte vorrangig, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger das selbe meinen (sog. falsa demonstratio) oder der Erklärungsempfänger wenigstens erkannt hat, was der Erklärende in Wirklichkeit wollte (sog. erkannte Irrung). Hier könnte ein Fall der erkannten Irrung vorliegen, zumal A dem R vorher die Einzelpreise der Bilder genannt hatte. Dazu müsste R aber wirklich positive Kenntnis davon gehabt haben, dass A sich verrechnet hat und nur für 9.800,00 verkaufen wollte. Da R jedoch vorliegend möglicherweise von einem bewussten Preisnachlass des A ausgegangen ist, steht nicht fest, dass R den Irrtum des A erkannt hat. Der Kaufvertrag über die drei Bilder gilt daher mit dem Inhalt der objektiven Erklärungstatbestände als geschlossen. A und R haben sich somit über den Kauf/Verkauf der Bilder zum Gesamtpreis von 8.800,00 geeinigt. Der Anspruch des R auf Übergabe und Übereignung der Bilder könnte jedoch ex tunc durch Anfechtung des A erloschen sein, 142 Abs. 1 BGB. Dann müsste zunächst eine Anfechtungserklärung des A vorliegen, 143 Abs. 1 BGB. Diese Erklärung des A ist laut Sachverhalt gegenüber R erfolgt; die Erklärung der Anfechtung gemäß 143 Abs. 2 BGB richtete sich an den richtigen Anfechtungsgegner. 6

7 Weiterhin müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. Zunächst könnte ein Erklärungsirrtum gemäß 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB insoweit in Betracht kommen. Dann müsste A sich bei der Abgabe seiner Willenserklärung versprochen oder verschrieben haben. Vorliegend hat sich A im Stadium seiner Willensbildung, also vor Abgabe seines Angebots, verrechnet. Ein Fall des 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB liegt daher nicht vor. Es könnte aber ein Inhaltsirrtum des A in Form eines Kalkulationsirrtums gemäß 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB vorliegen. Problematisch ist auch hier, dass der Irrtum bei (während) der Willensbildung erfolgt ist. Für die Frage der Beachtlichkeit eines Kalkulationsirrtums ist zwischen verdecktem und offenem Kalkulationsirrtum zu unterscheiden. Bei einem "verdeckten" Kalkulationsirrtum teilt der Erklärende nur das Ergebnis seiner falschen Berechnung mit. Die Einzelheiten der Berechnung bleiben verdeckt. Ein solcher Fehler in der Kalkulationsgrundlage ist damit ein reiner Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Beim "offenen" Kalkulationsirrtum ist die Berechnung dem Geschäftspartner erkennbar, weil sie zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wird. Hier liegt ein "offener" Kalkulationsirrtum vor, weil A in seinem Angebot die Einzelpreise und damit die Basis seiner Gesamtpreisbildung für die Bilder nennt. Umstritten ist, ob dies als Inhaltsirrtum zur Anfechtung berechtigt. Nach einer Auffassung ist die Anfechtung abzulehnen, da sonst die Gefahr einer Aufweichung der grundsätzlichen Grenzziehung zwischen unbeachtlichem Motivirrtum einerseits und zur Anfechtung berechtigendem Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum andererseits besteht. Nach dieser Auffassung ist stattdessen ein sachgerechtes Ergebnis über 313 BGB zu suchen. Nach herrschender Meinung liegt hingegen ein beachtlicher Inhaltsirrtum vor, weil die Mitteilung der Kalkulation quasi zum Inhalt der Erklärung gemacht wird. Diese Meinung geht von einem Fall des erweiterten Inhaltsirrtums aus. Dieser herrschenden Meinung ist zu folgen, da es bei sachgemäßer Wertung keinen Unterschied macht, ob sich jemand nach richtiger Preisberechnung beim Schreiben des Angebots auf der Schreibmaschine vertippt oder sich schon vorher bei der Preisberechnung auf der Rechenmaschine vertippt. Es liegt daher beim Angebot des A ein beachtlicher Inhaltsirrtum gemäß 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB vor. Die Anfechtungsfrist des 121 Abs. 1 BGB hat A eingehalten. Somit hat A seine Willenserklärung "Angebot" wirksam angefochten. Ein Anspruch des R gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Bilder besteht nicht. 7

8 Notarieller Grundstückskauf/Lösung Fall 15) B könnte gegen A Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt ,00 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dann müsste zwischen A und B ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sein. Der Abschluss eines Kaufvertrages setzt zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus. Angesichts der Beurkundung beim Notar haben sich A und B scheinbar über den Kaufpreis von ,00 für das zu verkaufende/erwerbende Grundstück geeinigt. Fraglich ist, ob die Willenserklärung mit dem Inhalt ,00 angesichts des 117 Abs. 1 BGB wirksam ist. Dann müsste zunächst der Anschein eines voll gültigen Rechtsgeschäfts erweckt werden. Da zwei sich deckende Willenserklärungen zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages, die auch notariell beurkundet wurden - 311b Abs. 1 BGB gegeben sind, liegt die Erstvoraussetzung des 117 Abs. 1 BGB vor. Da beide Parteien B und A tatsächlich zu dieser Zeit von einem Kaufpreis in Höhe von ,00 ausgingen, wurden diese Erklärungen auch nur zum Schein abgegeben. Folglich sind die Willenserklärungen von B und A über ,00 gemäß 117 Abs. 1 BGB nichtig. Da 117 Abs. 2 BGB aber regelt, dass in Fällen des 117 Abs. 1 BGB die Parteien grundsätzlich das wirklich Gewollte gelten lassen müssen, ist fraglich, ob dann nicht ein Vertrag über ,00 wirksam zustande gekommen ist. Dies wäre der Fall, wenn der Wirksamkeit kein weiterer Mangel entgegen stehen würde. Ein solcher könnte sich aus 311b Abs. 1 BGB ergeben. Gemäß dieser Gesetzesvorschrift sind Grundstückskaufverträge stets notariell zu beurkunden. Der Vertrag über ,00 ist hier aber gerade nicht beurkundet worden. Somit bleibt der beurkundete Grundstückskaufvertrag auch gemäß 311b Abs. 1 BGB nichtig. Damit ist kein wirksamer Vertrag zwischen A und B zustande gekommen. Folglich hat B gegen A keinen Anspruch auf Zahlung der ,00 aus 433 Abs. 2 BGB. (Allerdings kann der Mangel gemäß 311b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch geheilt werden, wodurch der Vertrag mit einem Kaufpreis von ,00 Wirksamkeit erlangen würde.) 8

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