- 1 - V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben.

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1 - 1 - Juniorprofessor Dr. Elmar Mand Grundfall Der wohlhabende Kunstliebhaber Kuno K. findet in der Galerie des Viktor V. ein ihn interessierendes Gemälde aus dem frühen 17 Jahrhundert. Auf seine Nachfrage erklärt ihm V, es sei ein Werk von Johan Bruegel d. Ä. und koste EUR. In Wahrheit handelte es sich aber um ein Gemälde eines eher unbekannten Rubensschülers mit einem Wert von EUR. V wusste dies. Er erhoffte sich durch die falsche Auskunft jedoch einen Ausweg aus seinen finanziellen Schwierigkeiten. In weiteren Verhandlungen einigen sich K und V tatsächlich über den Verkauf des Gemäldes zu einem Preis von EUR. K nimmt das Gemälde mit und verspricht, die EUR am nächsten Tag zu bezahlen. Hierzu kommt es aber nicht. Noch am selben Abend trifft K den mit ihm befreundeten Kunstsachverständigen S, der K über die Herkunft des Gemäldes aufklärt. Am nächsten Morgen teilt K dem V daher mit, er fechte den Kaufvertrag an. V verlangt gleichwohl die EUR. Zu Recht? Abwandlung: Nicht der V täuscht den K über die Herkunft des Bildes, sondern dessen Angestellter A, der sich dafür eine besondere Prämie von V erhofft. Lösung Grundfall V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. I. Dazu müsste zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. VA und K haben sich über den Verkauf eines bestimmten Gemäldes zu einem Preis von EUR und damit über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt. Kaufvertrag (+) II. Der Kaufvertrag könnte jedoch infolge einer Anfechtung durch K gemäß 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. 1. Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung ist zunächst eine wirksame Anfechtungserklärung des K gegenüber V ( 143 Abs. 1 und 2 BGB). Hier (+) 2. K müsste weiterhin ein Anfechtungsgrund zustehen. a) Anfechtung gemäß 123 Abs. 1 BGB wegen einer arglistigen Täuschung - Täuschungshandlung (+): V hat dem K vorgespiegelt, es handele sich bei dem Bild um einen echten Bruegel. - Korrespondierender Irrtum (+): Durch die Täuschung kaum es zu einer entsprechenden Fehlvorstellung bei K. - Ursächlichkeit des Irrtums für die Willenserklärung (WE) des K (+): Ohne den Irrtum hätte K das Bild nicht zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen gekauft. - Arglist (+): V hat bewusst und gewollt unrichtige Angaben über die Herkunft des Bildes gemacht. Er hat auch damit gerechnet, dass die falsche Herkunftsangabe

2 - 2 - ursächlich für die WE des K war und hat dies zumindest billigend in Kauf genommen. Ergebnis: Ein Anfechtungsgrund gemäß 123 Abs. 1 BGB besteht. b) Anfechtung gemäß 119 Abs. 1 BGB wegen eines Erklärungs- bzw. Inhaltsirrtums - Erklärungsirrtum im Sinne des 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (-). Der äußere Erklärungstatbestand entsprach dem Willen des K. Dieser hat sich nicht versprochen oder verschrieben. - Inhaltsirrtum gemäß 119 Abs. 1 Alt. 1 (-). K war bewusst, dass er für das betreffende Bild einen Kaufpreis von EUR bezahlen sollte. Zwar nahm er an, es handele sich bei dem Gemälde um einen Bruegel. Dies war jedoch lediglich das Motiv für seine WE. Derartige Motivirrtümer fallen nicht unter 119 Abs. 1 BGB, sondern berechtigen allenfalls unter den Voraussetzungen des 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung. c) Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB - Bild als Sache (+). Der Begriff Sache im Sinne des 119 Abs. 2 BGB ist weiter als der Sachbegriff des 90 BGB und erfasst alle Gegenstände, die Objekte des Rechtsverkehrs sein können (insbes. auch Rechte). Hier liegt sogar eine Sache im Sinne des 90 BGB vor. - Herkunft des Bildes als verkehrswesentliche Eigenschaft (+). Die Echtheit des Bildes gehört zu den wertbildenden Faktoren. Aber: 119 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn die kaufvertragliche Sachmängelhaftung gemäß 434 ff. BGB einschlägig ist. Die Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB darf nicht dazu führen, dass die Sondervorschriften des Kaufrechts ausgehebelt werden. Grund: Im Normalfall eines Sachmangels gemäß 434 BGB irrt sich der Käufer darüber, dass die Sache fehlerhaft ist, d.h. gewisse verkehrswesentliche Eigenschaften nicht hat. Wendete man gleichwohl 119 Abs. 2 BGB an, würden die kurzen und abgestuften Verjährungsfristen der Sachmängelhaftung gemäß 438 Abs. 1 BGB praktisch bedeutungslos, weil die Anfechtung nach 121 Abs. 2 BGB 10 Jahre lang möglich ist. könnte sich der Käufer, der den Sachmangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, entgegen 442 Abs. 1 S. 2 BGB vom Vertrag lösen, weil die Anfechtung vom Verschulden unabhängig ist. Vorliegend hat das Bild nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Ein Sachmangel im Sinne des 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor. An sich ist 119 Abs. 2 BGB daher ausgeschlossen. Rückausnahme: V handelte arglistig und ist nicht schutzwürdig. Im Falle der Arglist gelten weder die kurzen Verjährungsbestimmungen des 434 Abs. 1 BGB (vgl. gemäß 434 Abs. 3 BGB) noch sind Mängelansprüche gemäß 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. 442 Abs. 1 S. 2 a.e. BGB). Die Sondervorschriften des Kaufrechts werden also nicht ausgehebelt. Ausnahmsweise ist 119 Abs. 2 BGB daher nicht durch die 434 ff. BGB ausgeschlossen.

3 - 3 - Ergebnis: Wegen der Arglist des V besteht auch ein Anfechtungsgrund gemäß 119 Abs. 2 BGB. 3. K muss die Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erklärt haben. a) Anfechtung gemäß 123 Abs. 1 BGB Die Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung beträgt gemäß 124 Abs. 1 und 2 BGB ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Hier (+) b) Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB In den Fällen des 119 muss die Anfechtung gemäß 121 BGB unverzüglich erklärt werden. Nach der Legaldefinition (!) in 121 BGB bedeutet dies ohne schuldhaftes Zögern. Hier (+). Ergebnis: K hat den Kaufvertrag wirksam angefochten. Dieser ist daher gemäß 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung von EUR besteht nicht. Abwandlung: Abweichungen zum Ausgangsfall ergeben sich nur hinsichtlich der Anfechtung gemäß 123 BGB. Nicht der Vertragspartner V, sondern dessen Angestellter A hat getäuscht. Wird die Täuschung von einem Dritten verübt, kann nur unter den Voraussetzungen des 123 Abs. 2 BGB angefochten werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des V von der Täuschung). Es fragt sich deshalb, ob A Dritter im Sinne des 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Dritter im Sinne des 123 Abs. 2 BGB ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat. A ist Vertreter. Sein Verhalten muss sich V grundsätzlich zurechnen lassen ( 164, 166 BGB). Wie alle Vertreter ist A deshalb sog. Nichtdritter. Ergebnis: K kann den Kaufvertrag wie im Grundfall nach 123 Abs. 1 BGB anfechten.

4 - 4 - Abwandlung 2: V verkauft dem K das Bild diesmal für EUR. Beide gehen davon aus, es handele sich um ein Gemälde eines relativ unbekannten Rubensschülers. In Wahrheit stammt das Gemälde von Johan Bruegel d. Ä. mit einem Wert von EUR. Als dies bekannt wird, ficht V den Kaufvertrag mit K an. Ist die Anfechtung wirksam? Lösung: Eine wirksame Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung, einen Anfechtungsgrund und die Einhaltung der Anfechtungsfrist voraus. I. Anfechtungserklärung des V (+) II. Anfechtungsgrund 1. In Betracht kommt nur 119 Abs. 2 BGB. Die Herkunft des Bildes ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft (s.o.), über die sich V geirrt hat. 2. Der Anwendung des 119 Abs. 2 BGB steht die Sachmängelhaftung gemäß 434 ff. BGB nicht entgegen. Denn sie regelt nur die Rechte des Käufers. Hier will aber der Verkäufer anfechten. 3. Aber: Nicht nur V hat sich geirrt, sondern auch der K. Es handelt sich um einen Fall des beidseitig beachtlichen Motivirrtums. Früher war streitig, ob hier eine Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB möglich ist oder ob die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden. Diesen Streit hat der Gesetzgeber in 313 BGB n.f. gelöst. Nunmehr ist der beidseitige Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß 313 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGB. Rechtsfolge: Grundsätzlich Vertragsanpassung. Diese ist hier aber nicht möglich, bzw. den Parteien nicht zumutbar. Daher kann V gemäß 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten. Eine Anfechtung ist jedoch nicht möglich. Ergebnis: Die von V erklärte Anfechtung ist unwirksam. V kann aber gemäß 313 Abs. 3, 346 ff. BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

5 Juniorprofessor Dr. Elmar Mand Haakjöringsköd-Fall des Reichsgerichts (nach RGZ 99, 147) Am 18. November 2003 verkaufte V dem K eine Schiffsladung mit 214 Fässern einer im Kaufvertrag als Haakjöringsköd bezeichneten Ware. Sowohl V als auch K gingen bei Vertragschluss davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfischfleisch handele. Als K im Hafen die Fässer öffnete, musste er jedoch feststellen, dass sie Haifischfleisch enthalten. Er verlangt nun vom V Lieferung von 214 Fass Walfischfleisch. V hat inzwischen herausgefunden, dass das norwegische Wort Haakjöringsköd in Wirklichkeit Haifischfleisch bedeutet und beruft sich darauf, dass doch genau das geliefert worden sei, was aus dem Kaufvertrag geschuldet wurde. Hat K einen Anspruch gegen V auf Lieferung von 214 Fass Walfischfleisch? K könnte einen Anspruch gegen V auf Lieferung von 214 Fass Walfischfleisch gem. 437 Nr. 1, 439 I BGB haben I. V und K müssten einen Vertrag über den Kauf von Walfischfleisch geschlossen haben. Vereinbart wurde nach dem Vertragswortlaut die Lieferung von Haakjöringsköd. Dies heißt auf deutsch Haifischfleisch. Nach dem objektiven Erklärungswert haben sich V und K auf einen Kauf von Haifischfleisch geeinigt. Gem. 133 BGB ist jedoch bei der Auslegung von Willenserklärungen der wahre Wille des Erklärenden zu erforschen. Zwar ist nach der Lehre vom Empfängerhorizont ( 157 BGB) im Zweifel darauf abzustellen, wie die Erklärung vom Empfänger verstanden werden musste. Hier dachten aber V und K zum Zeitpunkt des Vertragschlusses beide, dass Haakjöringsköd Walfischfleisch bedeute. Ihre im Kaufvertrag verkörperten Willenserklärungen waren also auf den Kauf von Walfischfleisch gerichtet. Dass die Kaufsache von beiden falsch bezeichnet worden ist schadet nicht: Falsa demonstratio non nocet. Anm.: Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille feststellen, geht dieser jeder anderen Auslegung vor. Folglich haben V und K einen Vertrag über den Kauf von 214 Fass Walfischfleisch geschlossen, wenn sie dieses auch irrtümlich falsch bezeichneten. V kann sich nun nicht mehr darauf berufen, dass objektiv die Lieferung von Haifischfleisch vereinbart worden sei. II. Sachmangel gem. 434 => Hier Lieferung von Walfischfleisch geschuldet, tatsächlich Haifischfleisch geliefert: Aliud-Lieferung steht gem. 434 III BGB Sachmangel gleich => Sachmangel (+) III. kein Ausschluss der Nacherfüllung. Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß 275 I BGB, da Nachlieferung der geschuldeten Ware möglich; Kein Verweigerungsrecht gemäß 275 I und II BGB; Kein Verweigerungsrecht gemäß 439 III BGB

6 Juniorprofessor Dr. Elmar Mand Ergebnis: K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung von 214 Fass Walfischfleisch gemäß 437 Nr. 1, 439 I BGB.

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 -

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