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1 Fall 10: Gebrauchtwagenkauf Grundfall K möchte einen Oldtimer erwerben. Im Autohaus des V gefällt dem K ein einzigartiges Modell Oldie 0815, das anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Wider besseres Wissen behauptet V, es handle sich um einen Garagenwagen. Dem K ist es egal, ob der Wagen in einer Garage oder auf offener Straße geparkt wurde. Er bezahlt den verlangten Kaufpreis von EUR und nimmt das Fahrzeug mit. Als K den Wagen einige Tage später beim TÜV untersuchen lässt, erfährt er, dass es sich bei dem Oldtimer um einen Unfallwagen handelt. V hatte ihm das verschwiegen. Erbost fährt K zum Autohaus des V und verlangt sein Geld zurück. Abwandlung Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch. Bearbeitervermerk: Ein Rücktritt des K vom Kaufvertrag ist nicht zu prüfen. 1

2 Lösung Grundfall Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 812 I 1 1. Alt.? 1. Etwas erlangt (+) Eigentum u. Besitz am Bargeld bzw. Forderung gegen die kontoführende Bank (je nach Zahlungsart) 2. Durch Leistung des K (+) 3. Ohne Rechtsgrund? a. Kaufvertrag K V = Rechtsgrund i.s.v. 812 I 1 1. Alt.? b. Grds. (+) aber: Rückwirkende ( 142 I) Unwirksamkeit infolge Anfechtung? (1) Anfechtungsgrund? Arglistige Täuschung ( 123 I 1. Alt) über die Eigenschaft als Garagenwagen? 2

3 Voraussetzungen der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung (a) Täuschungshandlung (b) Irrtum (c) Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Irrtum (d) Kausalität zwischen Irrtum und abgegebener Willenserklärung (e) Arglist des Täuschenden (f) Kein Ausschluss der Anfechtbarkeit gemäß 123 II Rechtsfolge: Die Erklärung ist anfechtbar. Täuschung Irrtum Willenserklärung Kausalität Kausalität 3

4 Ausschluss des Anfechtungsrechts wg. des Vorrangs der Mängelgewährleistungsrechte (vgl. 437)? (-) bei 123 I BGB Täuschungshandlung Wahrheitswidrige Erklärung, es handele sich um einen Garagenwagen (+) Irrtum K schenkte der Aussage des V Glauben (+) Kausalität Täuschungshandlung/Irrtum (+) Kausalität Irrtum/WE Eigenschaft als Garagenwagen für Kaufentscheidung des K nicht ausschlaggebend (K ist dies egal) (-)!! Zwischenergebnis: 123 I 1. Alt. bzgl. Garagenwagen (-) (2) Anfechtungsrecht aus 119 II (-) jedenfalls wg. fehlender Kausalität 4

5 (3) Anfechtungsrecht aus 123 I 1. Alt. wg. arglistiger Täuschung über die Unfallfreiheit des Wagens? Ausdrückliche Täuschung (-) V äußert sich gar nicht zu diesem Punkt Täuschung durch unterlassene Aufklärung? nur bei Bestehen einer Aufklärungspflicht ( 242) bei Unfallschäden (+) da erkennbar entscheidende Bedeutung für Käuferinteressen Irrtum (+) Kausalität Täuschungshandlung/Irrtum (+) Kausalität Irrtum/WE (+) K hätte sich nicht für einen Unfallwagen entschieden Arglist = vorsätzliches Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums V hat zumindest in Kauf genommen, dass das Verschweigen dieses Umstandes den K zum Kauf des Wagens veranlassen würde Zwischenergebnis: 123 I 1. Alt. bzgl. Unfallfreiheit (+) 5

6 (4) Anfechtungsrecht aus 119 II? Unfallfreiheit als verkehrswesentliche Eigenschaft (+) (P) Verhältnis zu kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechten Grundsatz: 433 ff. sperren Anfechtungsrecht aus 119 II! Hier aber i.e. nicht entscheidend 123 I 1. Alt. für K ohnehin die bessere Wahl! Längere Anfechtungsfrist, 124 BGB ggü. 121 I 1 Keine Schadensersatzpflicht nach 122 im Fall von 123 (5) (hier: konkludente) Anfechtungserklärung 143 I (+) (6) V als richtiger Anfechtungsgegner 143 II (+) (7) Anfechtungsfrist 124 Jahresfrist (+) (8) Zwischenergebnis: Ex-tunc Unwirksamkeit des Kaufvertrags ( 142 I BGB) c. Rechtsgrund für die Bereicherung des V (-) 4. Ergebnis: Anspruch K V aus 812 I 1 1. Alt. auf Rückerstattung des Kaufpreises für den Oldtimer i.h.v EUR (+) 6

7 Abwandlung Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 812 I 1 1. Alt.? 1. Etwas erlangt (+) Eigentum u. Besitz am Bargeld bzw. Forderung gegen die kontoführende Bank (je nach Zahlungsart) 2. Durch Leistung des K (+) 3. Ohne Rechtsgrund? a. Kaufvertrag K V = Rechtsgrund i.s.v. 812 I 1 1. Alt.? Eigene WE des V? (-) aber Stellvertretung durch H ( 164 I): (1) Eigene Willenserklärung des H (+) (2) Handeln des H im Namen des V zwar nicht ausdrücklich, hier aber sog. unternehmensbezogenes Geschäft ( 164 I 2) in den Verkaufsräumen des V (+) (3) Vertretungsmacht des H jedenfalls aus 56 HGB als Ladenangestellter (+) 7

8 b. Grds. (+) aber: Rückwirkende ( 142 I) Unwirksamkeit infolge Anfechtung? c. Anfechtungsgrund 123 I, s.o. d. Ausschluss des Anfechtungsrechts nach 123 II? H ist Erfüllungsgehilfe ( 278) des V Kein Dritter i.s.v. 123 II (-) Ansonsten Ergebnis wie oben. 8

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