Täuschung und Drohung, 123

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Täuschung und Drohung, 123"

Transkript

1 Täuschung und Drohung, 123

2 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt Täuschung durch Tun: Vortäuschen oder Unterdrücken von Umständen, die für die Entscheidung des anderen Teils wesentlich sind Nicht nur Tatsachen, sondern auch Wertungen und Meinungen, sofern auf Tatsachenkern beruhend und nachprüfbar: zb Bezeichnung als generalüberholt, saniert, restauriert Nicht bloße reklamehafte Anpreisung (fährt super, wäscht am weißesten)

3 Arglistige Täuschung: Täuschung durch Unterlassen: Frage der Aufklärungspflicht Nachfrage des anderen Teils Vertragspartner legt erkennbar Wert auf besondere Umstände/Eigenschaften Grundstück zu Bauzwecken Software für eine bestehende EDV- Anlage Steuerersparnis bei Immobilienerwerb Aufklärungspflicht in Bezug auf Umstände, die diesen Zweck vereiteln könnten Besonderes Vertrauensverhältnis, Vertrag mit Schutzoder Beratungscharakter

4 Rechtswidrigkeit Ist bei unwahren Auskünften und Verschweigen entgegen einer Aufklärungspflicht ohne weiteres gegeben Frage kann aber gegen höherrangiges Recht verstoßen Insbes. GG Insbes. Fragen nach Schwangerschaft, Gewerkschafts- und Parteizugehörigkeit im Arbeitsrecht Darf verschwiegen werden (keine Aufklärungspflicht des AN) Und bei Nachfrage?

5 Arglistige Täuschung Wie bei 119 muss Irrtum kausal für die WE gewesen sein Kein Anfechtungsrecht, wenn Getäuschter die wahre Lage erkennt. Subjektive Voraussetzung: Arglist Wissen und Wollen der Täuschung Wissen- Können, Wissen- Müssen reicht nicht aus Nach hm genügt aber Für möglich halten und für den Fall der Verwirklichung billigen Sog. bedingter Vorsatz Sowie die Angabe ins Blaue hinein Angabe in völliger Unkenntnis der Tatsachen, in der Hoffnung, sie werde schon zutreffen Bei fahrlässigen Falschangaben kann c.i.c. vorliegen Str. wegen abweichender Vssgen.: Fahrlässigkeit genügt, kein 124, Vertragsaufhebung nach 249 erreichbar

6 Täuschung durch Dritte: Wird nur bei Kenntnis oder Kennen- Müssen des Vertragspartners zugerechnet, 123 II Problem: Wer ist Dritter? Beachten Sie 278.

7 Rechtsfolge der arglistigen Täuschung Anfechtbarkeit nach 142 Mit Rechtsfolge Nichtigkeit des Geschäfts idr beide Geschäfte (Verpflichtung und Verfügung) betroffen Sog. Doppelmangel Kein 122, kein SE des Anfechtenden Im Gegenteil: Es kommt bei Schäden, die durch Anfechtung nicht behoben werden können, c.i.c. gegen den Täuschenden in Betracht Anfechtung nicht subsidiär gegenüber Kaufrecht (anders als 119 II)

8 Drohung: Übel, auf dessen Eintritt der andere angeblich Einfluss hat Psychische Einwirkung Bei physischem Zwang (Festhalten, Führen der Hand) gar keine WE, Handlungswille fehlt Anfechtung nicht erforderlich Kausalität: Konkrete Auswirkung der Drohung beim Betroffenen

9 Widerrechtlichkeit Drohung muss widerrechtlich sein Muss positiv festgestellt werden keine Vermutung wie bei 823 I Kann folgen aus: Rechtswidrigem Zweck Erfolg muss verboten oder sittenwidrig sein Dass kein Anspruch auf die Leistung besteht, genügt nicht Rechtswidrigem Mittel Stets widerrechtlich Selbst wenn berechtigter Zweck verfolgt wird zb Eintreiben von Schulden durch Drohung mit Gewalt Zweck- Mittel- Relation Einsatz dieses Mittels zu diesem Zweck verwerflich Maßstab des 138 zb Drohung mit Strafanzeige

10 Vorsatz: Auch die Drohung muss (wie die Täuschung) vorsätzlich erfolgen Vorsatz muss die Widerrechtlichkeit umfassen Parallelwertung in der Laiensphäre Bei Irrtum über die Widerrechtlichkeit (zb Fehlbeurteilung der Zweck- Mittel- Relation) Sicht des Drohenden entscheidend Mit der Einschränkung, dass Beurteilung durch ihn nicht ganz willkürlich gewesen sein darf (Maßstab der Vertretbarkeit ) So BGH NJW 2002, 2274, aber str.

11 Sonstige Voraussetzungen der Anfechtung Außer dem Anfechtungsgrund muss vorliegen: Kausalität des Irrtums für die Erklärung Anfechtungserklärung Anfechtungsfrist

12 Rechtsfolgen der Anfechtung: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, 142 Nur des betroffenen! Abstraktionsprinzip beachten Je nach Sachlage kann betroffen sein: Nur Verpflichtungsgeschäft Nur Verfügungsgeschäft Beide Geschäfte (Doppelmangel) Bei 123 die Regel, bei den Irrtümern eher die Ausnahme. Sorgfältige Prüfung, ob auch Übereignung irrtumsbedingt erfolgte

13 Unterschiedliche Rückabwicklung A B C Fall 1: Nur KV A B nichtig Anspruch A -> C auf Herausgabe der Kiste aus 985?

14 Lösung Fall 1: (-), Eig. Verlust von A an B und dann von B an C 142 II nicht einschlägig, da nur Verpflichtungsgeschäft betroffen Eventuelle Kenntnis des C von der Anfechtbarkeit irrelevant Anspruch A gegen C aus 812 I, 1, 1. Alt? Etwas Erlangt? Durch Leistung des A (-), C hat die Kiste von B erlangt, der damit auch den KV zwischen ihm und C erfüllen wollte. Daher hat B geleistet, nicht A. Anmerkung: In einer solchen Sachlage ist die Nichtleistungskondiktion (Bereicherung in sonstiger Weise, 812 I, 1, 2. Alt.) subsidiär. Ansonsten wäre C uu zwei Kondiktionsansprüchen ausgesetzt, er muss sich aber nur mit demjenigen auseinandersetzen, den er sich als Vertragspartner ausgesucht hat. Daher kann C die Kiste endgültig behalten. A muss sich wegen des unwirksamen Kaufvertrages mit B auseinandersetzen.

15 Lösung Fall 1: Anspruch gegen B aus 985 Ersichtlich (-) da B nicht Besitzer Anspruch gegen B auf Herausgabe der Kiste aus 812 I 1, 1. Alt? Etwas erlangt? Ja, Eigentum und Besitz an der Kiste Durch Leistung des A (+), wollte KV erfüllen Ohne Rechtsgrund (+), KV wirksam angefochten RF: Herausgabe! Aber unmöglich, 275 I BGB Daher statt dessen Wertersatz, 818 II Nach hm obj. Verkehrswert Für Entreicherung (Abs. 3) keine Anhaltspunkte

16 Fall 2: Wie zuvor, nur jetzt Kaufvertrag A B und Übereignung A B nichtig (Doppelmangel)

17 Lösung Fall 2: Anspruch A C auf Herausgabe der Kiste aus 985? Eigentumsverlust an B (-), Übereignung wirksam angefochten Eigentumsverlust an C? Einigung B C (+) Übergabe (+) Berechtigung des B? (-) wegen Nichtigkeit des Erwerbs von A Gutgläubiger Erwerb des C, 932? Bösgläubigkeit muss sich auf Anfechtung beziehen, 142 II Wenn guter Glaube gegeben, Erwerb nach 932, 142 II (+) Anspruch des A -> C aus 985 (-) 812 I, 1, 1. Alt. wie oben Fall 1: Keine Leistung A C

18 Lösung Fall 2: Anspruch A B aus 812 I, 1, 1. Alt (+) wie oben Zusätzlich kommt 816 I in Betracht: B war Nichtberechtigter Hat verfügt (an C) Das war A ggü. wirksam (wegen 932, 142 II, s.o.) Es würde dafür aber auch eine Genehmigung des A genügen ( 185) RF: Herausgabe des Erlangten Nicht nur Verkehrswert wie bei 818 II Sondern auch Mehrerlös durch B Sog. commodum ex negotii

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde. BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 1 (P) 119 Abs. 2 BGB vs. Gewährleistungsrecht 119 Abs. 2 BGB vs. 434 ff. BGB Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung

Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung , Juristische Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung Inhaltsirrtum ( 119 I BGB) Erklärungsirrtum ( 119 I BGB) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften ( 119 II BGB) arglistige Täuschung

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?

Mehr

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,

Mehr

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion 1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 10: (Lösung) Vertiefend: BGH, NJW 1988, 2109 ( 56 HGB und Ankäufe); BGH, NJW 1988, 2597 (Leibl / Duveneck);

Mehr

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II-

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II- BGB AT -Willensmängel II- RA Mathias Schallnus 8. Einheit- 20.10.2014 Arglistige Täuschung - 123 BGB Zulässig? Täuschung Irrtum Doppelte Kausalität Rechtswidrigkeit Arglist kein Ausschluss Täuschung ->

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen

BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen BGB BASIC II G. Rechtsvernichtende Einwendungen I. Anfechtung, 119 ff. BGB - umstritten ob rechtshindernd (wg. Rückwirkung) oder rechtsvernichtend (wg. Erklärung) - relevant ird. 812 BGB - Anfechtungserklärung

Mehr

Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten?

Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten? Fall 4: Klaus ist glücklicher Gewinner des Lotto-Jackpots. Daher überlegt er sich, aus seiner kleinen Stadtwohnung hinaus aufs Land zu ziehen. Er möchte sich dort einen stillgelegten Bauernhof kaufen.

Mehr

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen. Lösung Fall 6a) Lösung zu Frage 1: Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus: I. Entstehung des Vertrags 1. Angebot des J J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200.- zum Kauf angeboten. Maßgeblich für

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit 20.11.2008 Dr. Fabian Jungk Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 2 Die Anfechtung von Willenserklärungen II. Rechtsfolgen

Mehr

Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB

Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB Irrtum über den Inhalt - Inhalt der (wirksamen) WE (Auslegung): Was hat er erklärt? - (Geschäfts-)Wille des Erklärenden: Was wollte er erklären? - Divergenz (unbewusstes

Mehr

Westfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007

Westfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 Westfälische Wilhelms-Universität Münster BGB Allgemeiner Teil Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 2 Anfechtung - Sachverhalt Durch die regelmäßige TV-Übertragung von Skirennen ist K begeisterter Wintersportler.

Mehr

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Fall 9 Lösung A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des

Mehr

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 -

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Lösung Grundfall Wie immer wenn Ihnen eine solche Fallfrage gestellt wird, kommt es darauf an, einen Obersatz zu finden. Hier helfen dann die berühmten fünf W : Wer

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 9. Februar 2017 Lernziele Heute: Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur 2 Unterscheiden

Mehr

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung. Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Lösung Fall 9. I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB

Lösung Fall 9. I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Lösung Fall 9 I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB II. 1. Eigentum des S a) Einigung ii. Zwischenergebnis b) Übergabe c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 2. Ergebnis 812

Mehr

15 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

15 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 15 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

AG BGB AT I. AG 8 Fall 1: Das Missverständnis

AG BGB AT I. AG 8 Fall 1: Das Missverständnis AG BGB AT I Fall 1: Das Missverständnis Sachverhalt Fall 1: Das Missverständnis Der Bäcker B ruft den Müller M an und erklärt, er benötige am nächsten Tag 200 kg Weizenmehl zu dem von M inserierten Preis

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I)

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 28.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Examensklausurenkurs Probeexamen FS Klausur Nr. 2

Examensklausurenkurs Probeexamen FS Klausur Nr. 2 Probeexamen FS 2014. Klausur Nr. 2 Prof. Dr. Friedemann Kainer Überblick Aufgaben 1/2 B V 562 Rosamunde 953 A Welpen 1, 3, 5 Welpen 2, 4, 6 FSS 2014 2 Wesentliche Probleme in Aufgabe 1 Eigentumserwerb

Mehr

Lösung zu Fall 69 a) I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag

Lösung zu Fall 69 a) I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag Lösung zu Fall 69 a) ö I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag F müßte die Pizza Funghi bezahlen, wenn zwischen ihr und dem Gastwirt ein entsprechender Bewirtungsvertrag zustande gekommen wäre. Ein solcher Vertrag

Mehr

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) [email protected] 1 1 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl 0 0 1 3 2 11 3 15 4

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 [email protected] 1 Wiederholung Scheingeschäft 117 BGB Bei einem Scheingeschäft

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VIII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VIII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VIII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 [email protected] 1 Wiederholung I. Herausgabeanspruch gem. 985 BGB

Mehr

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 6 Lösungsskizze Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung

Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul 55101 ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom 17.09.2013 Klausurbesprechung Sachverhalt - 8-jähriger N, lebt bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter M - Onkel O geht

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

III. Das dingliche RechtsG

III. Das dingliche RechtsG III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4 1 Ansprüche V gegen K A. Anspruch V gegen K auf Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB Möglicherweise kann V von K die Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB verlangen. I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden,

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Stellvertretung Teil 2

Stellvertretung Teil 2 Stellvertretung Teil 2 Anfechtung der Vollmacht Vorfrage: Was soll angefochten werden? Vollmachterteilung oder Ausführungsgeschäft? Und wegen was? Irrtum/Täuschung/Drohung beim Geschäftsherren (G) oder

Mehr

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und

Mehr

Übung Anspruchsgrundlagen

Übung Anspruchsgrundlagen Übung Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die die gewünschte Rechtsfolge und deren Voraussetzungen enthält. Markiert ist die für die jeweilige Fragestellung richtige Anspruchsgrundlage

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Gliederung Fall Verletzung eines nach 823 I geschützten Rechtsguts. 5. Verschulden ( 823 I BGB: vorsätzlich oder fahrlässig )

Gliederung Fall Verletzung eines nach 823 I geschützten Rechtsguts. 5. Verschulden ( 823 I BGB: vorsätzlich oder fahrlässig ) Gliederung Fall 1 A. Anspruch C A, Ersatz der Krankenhauskosten, 823 I 1. Verletzung eines nach 823 I geschützten Rechtsguts 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität I. (Äquivalenz) II.

Mehr

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden FB 13.1: Bürgschaft Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung und Bürgschaftsschuld, Anfechtung, Einrede der Anfechtbarkeit Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1.

Mehr

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1: Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden

Mehr

UE Bürgerliches Recht AT Klausur vom Mag. Bernadette Demmelbauer. Falllösung

UE Bürgerliches Recht AT Klausur vom Mag. Bernadette Demmelbauer. Falllösung Klausurbesprechung UE Bürgerliches Recht AT Klausur vom 20.6.2011 Mag. Bernadette Demmelbauer Falllösung Wesentliche Sachverhaltselemente erfassen Textmarker Skizze Relevante Gesetzesstelle finden Subsumtion!

Mehr

Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch

Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Für einen KV nach 433 BGB bräuchte man einen Antrag und eine Annahme nach 145, 147 BGB. Antrag des Käufers

Mehr