Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

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1 BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 1 (P) 119 Abs. 2 BGB vs. Gewährleistungsrecht 119 Abs. 2 BGB vs. 434 ff. BGB Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde. Vorss.: der Käufer will überhaupt Gewährleistungsansprüche geltend machen (dazu insbesondere BGH NJW 1988, 2597 "Duveneck/Leibl") Käuferanfechtung Ausgeschlossen bzgl. Eigenschaften, die zugleich einen Sachmangel i.s.v. 434 BGB begründen können (zumindest ab Gefahrübergang; bei ausgeschlossener Gewährleistung schon vorher keine Anfechtung nach 119 II). arg. Umgehung von: besonderer Verjährungsvorschrift 438 BGB gesetzestechnischer Vorrang der Nacherfüllung isv. 439 Abs. 1 BGB 442 BGB Entsprechendes gilt für das Verhältnis zu miet- und werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsregeln

2 BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 2 (P) Rechtsfolgenirrtum Bei einem Rechtsgeschäft bestimmen die gewählten Erklärungszeichen stets die Rechtsfolge. Somit ist jeder Inhalts- und Erklärungsirrtum auch gleichzeitig immer ein Rechtsfolgenirrtum. Irrtum betrifft aber regelmäßig Umstände die im Vorfeld der Willensäußerung liegen und lediglich die Motivation des Erklärenden bestimmen. h.m.: bloßer unbeachtlicher Motivirrtum! Ein Inhaltsirrtum nach 119 I 1 1.Fall BGB liegt nur vor, wenn die Rechtsfolge, über die sich der Erklärende irrt, unmittelbar den Inhalt der Erklärung selbst bildet. Dagegen besteht kein Anfechtungsrecht, wenn es sich um Rechtsfolge handelt, die unabhängig vom Willen des Erklärenden durch die Rechtsordnung an das abgeschlossenen RG geknüpft werden.

3 BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 3 Arglistige Täuschung, 123 Abs. 1 1.Alt BGB objektiver TB Täuschungshandlung Tatbestand Irrtum doppelte Kausalität Abgabe einer WE subjektiver TB Arglist Täuschungshandlung = jedes widerrechtliches Verhalten, durch das Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt werden. positiv durch Tun oder durch Unterlassen Erregung eines Irrtums stillschweigendes Dulden eines Irrtums (P) keine allgemeine Aufklärungspflicht! Erforderlich ist besondere Rechtspflicht zur Aufklärung ( 242 BGB), etwa über erkennbar wesentliche Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden könnten. Widerrechtlichkeit Täuschung indiziert Rechtswidrigkeit; fehlt bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründe

4 BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 4 Arglist, d.h. der Täuschende muss subjektiver Tatbestand die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und das Bewusstsein haben, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenerklärung bestimmt wird. auch Behauptungen ins Blaue hinein (P) Täuschung durch Dritte, 123 Abs. 2 BGB 123 Abs. 2 BGB bewirkt Beschränkung der Anfechtbarkeit bei Täuschung durch Dritte. Täuscht eine andere Person als der Erklärungsempfänger, so Anfechtung nur, wenn oder Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste Täuschender nicht Dritter isd. 123 Abs. 2 BGB Dritter isd. 123 Abs. 2 BGB ist, wer weder Erklärungsempfänger ist noch als Hilfsperson in dessen Lager steht. (Anhaltspunkt: Rechtsgedanke des 278)

5 BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 5 Widerrechtliche Drohung, 123 Abs. 1 2.Alt BGB Widerrechtliche Drohung setzt keinen Irrtum, sondern psychische Zwangslage (=vis compulsiva) voraus! Def.: Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen (Nicht-)Eintritt der Erklärende Einfluss hat bzw. zu haben vorgibt, und das bei Nichtabgabe der Willenserklärung eintreten soll. Widerrechtlichkeit des Mittels des Zwecks der Zweck-Mittel- Relation Einsatz rechtswidrigen Verhaltens zur Drohung Erstrebter Erfolg rechtswidrig Mittel und Zweck für sich betrachtet nicht rechtswidrig, aber Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Erklärung Subjektiv ist der Wille des Drohenden erforderlich, den Entschluss des Bedrohten durch die Drohung zu bestimmen.

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