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1 9 Formerfordernisse 197

2 Siehe Fall

3 10 Gesetzesverstoß 199

4 Fall 40: Vermögensdelikte Hehler Heinrich heuert die Diebin Dora an, um bei Richard wertvollen Familienschmuck zu stehlen. Dor erfüllt diesen Auftrag und Heinrich veräußert die gestohlenen Juwelen an den gutgläubigen Günter. Kann Dora die Zahlung der vereinbarten Vergütung für den durchgeführten Diebstahl verlangen? 200

5 Die im Gesetz unmittelbar angeordnete Nichtigkeitsfolge Ausgangspunkt: Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Was nach dem einen Gesetz verboten ist, kann nach dem anderen nicht erlaubt sein Manche Gesetze verbieten ein bestimmtes Verhalten und ordnen unmittelbar selbst an, dass eine gegenteilige rechtsgeschäftliche Vereinbarung nichtig ist Z.B. 276 III BGB In allen anderen Fällen ist über die Nichtigkeit eines einem gesetzlichen Verbot widersprechenden Gesetzes anhand von 134 BGB zu entscheiden 201

6 Der Dienstvertrag über die Durchführung des Diebstahls 242 I StGB: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift sagt nichts über die zivilrechtlichen Folgen, wenn einer sich gegenüber einem anderen zum Diebstahl verpflichtet 134 BGB: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 202

7 Der Dienstvertrag über die Durchführung des Diebstahls Problem: Wann ergibt sich denn aus dem Gesetz etwas anderes als die Nichtigkeit des Verbotsgesetzes? Maßgeblich ist die Auslegung des Verbotsgesetzes Ein Verbotsgesetz führt nur zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das gesetzliche Verbot sich gerade gegen den rechtlichen/wirtschaftlichen Erfolg richtet, der durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt werden soll Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich lediglich gegen die Umstände richtet, unter denen der an sich gebilligte rechtliche/wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt wird 203

8 11 Sittenverstoß 204

9 Das sittenwidrige Rechtsgeschäft Fall 41: Zum Sorgenbrecher Die 30 jährige Dagmar betreibt die Bierkneipe zum Sorgenbrecher in der Theresienstraße in München. Eigentümerin und Verpächterin der Gaststätte ist die Bronco Brauerei. Im Pachtvertrag ist vereinbart, dass Dagmar die im Sorgenbrecher ausgeschenkten Getränke ausschließlich von der Bronco Brauerei beziehen darf. Die Laufzeit dieser exklusiven Bezugspflicht ist auf 30 Jahre festgeschrieben. Ist der Vertrag wirksam? 205

10 Das sittenwidrige Rechtsgeschäft Grundsatz: Privatautonomie Die Parteien regeln ihre privatrechtlichen Beziehungen zueinander selbständig Das umfasst auch die Freiheit, für sich nachteilige Verträge abzuschließen Aber: Neben 134 BGB zieht das Gesetz auch durch 138 BGB 138 I BGB: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig Sittenwidrig ist das, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht 206

11 Das sittenwidrige Rechtsgeschäft Woher weiß ich, wie billig und gerecht Denkende denken? Für das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden kommt der gesetzlichen Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, besondere Bedeutung zu Fallgruppen Wucher und wucherähnliche Geschäfte ( 138 II BGB und ähnliche Fälle) Verstoß gegen wesentliche Gemeinschaftsinteressen Verträge über Beschränkungen des Kernbereichs persönlicher Entscheidungsfreiheit Knebelungsverträge 207

12 12 Willensvorbehalte 208

13 Geheimer Vorbehalt gem. 116 BGB Fall 42: Krokodil Peter will auf Ebay eine Modellbahnlokomotive des Typs Märklin H0 Krokodil 3015 grün Analog 3 L Wechselstrom versteigern. Sein Freund sieht dies und beschließt, der eher schleppend verlaufenden Auktion auf die Sprünge zu helfen, indem er immer wieder neue Höchstgebote abgibt. Dabei hat er tatsächlich keinerlei Interesse die Lokomotive zu erwerben. Nachdem er ein Gebot i.h.v. 200 Euro abgegeben hat, erhält er zu seinem Entsetzen den Zuschlag. Kann Peter von Franz Zahlung von 200 Euro Zug um Zug gegen die Übereignung der Lokomotive verlangen? Wie liegt es, wenn Peter den Account des Franz erkennt und durchschaut, dass dieser ihm nur einen Gefallen tun will? 209

14 Geheimer Vorbehalt gem. 116 BGB Wie sieht die Willenserklärung des Franz im Schema aus? Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Der objektive Empfänger blickt von außen auf das Geschehen und sieht, dass Franz 200 eintippt Deshalb denkt er gem. 133, 157 BGB: Franz will das Krokodil zum Preis von 200 von Peter kaufen Bewusstseinsgesteuertes Handeln (+) Bewusstsein, dass ein objektiver Empfänger das Verhalten als irgendwie rechtsgeschäftlich erheblich verstehen wird (+) Der Wille, genau die rechtlichen Folgen zu bezeichnen, die der objektive Empfänger als Rechtsbindungswillen wahrnimmt (+), Franz hat 200 getippt und wollte das auch Es spielt für den Geschäftswillen keine Rolle, dass Franz an diese Willenserklärung doch nicht gebunden sein wollte. Dies ist ein bloßes Motiv 210 hinter dem rechtsgeschäftlichen Handeln

15 Scheingeschäft gem. 117 BGB Fall 43: Schwarzkauf Anna veräußert an Boris ein Grundstück für Euro. Um ein wenig Steuern und Notargebühren zu sparen, lassen geben sie dem Notar Norbert gegenüber einen Kaufpreis von lediglich Euro an und lassen dies so beurkunden. Haben Anna und Boris einen wirksamen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen? 211

16 Scheingeschäft gem. 117 BGB Wie sehen die vor dem Notar abgegebenen Willenserklärungen aus? Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Der objektive Empfänger blickt von außen auf das Geschehen und sieht, dass zwei Parteien übereinstimmend einen Grundstückskaufpreis von Euro beurkunden ließen Der objektive Empfänger muss deshalb gem. 133, 157 BGB an sich von einem Rechtsbindungswillen ausgehen, dass A dem B das Grundstück für Euro verkauft A.A.: Wenn beide übereinstimmen, dass Euro nicht der Kaufpreis sein soll, dann fehlt es bereits an einem objektiven Tatbestand der Willenserklärung Aber: Um dies festzustellen, müsste der objektive Empfänger nicht nur von außen auf das Geschehen gucken, sondern auch in die Köpfe der Beteiligten. Das kann er aber nicht 212

17 Scherzerklärung gem. 118 BGB Fall 44: Stammtischbrüder Toni hat schweren Liebenskummer, da seine Verlobte Juliana ihn verlassen hat. In der gemeinsamen Stammkneipe weint er sich bei seinem besten Freund, dem sorglosen Single Siggi, aus. Lachend klopft Siggi dem Toni auf die Schulter und sagt dazu: Na, dann lass uns doch heiraten. Seit ersten Oktober dürfen wir schließlich... Siggi ist völlig verstört, als Toni ihm daraufhin schluchzend um den Hals fällt und erwidert: Ja, lass uns das tun. Du weißt gar nicht, wie viel mir das bedeutet. Sind Toni und Siggi nun verlobt? 213

18 Scherzerklärung gem. 118 BGB Wie sieht der Heiratsantrag des Siggi im Schema aus? Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Bewusstsein, dass ein objektiver Empfänger das Verhalten als irgendwie rechtsgeschäftlich erheblich verstehen wird Der Erklärende meint aber bei 118 BGB gerade, dass der Empfänger den Scherz erkennt Deshalb fehlt bei 118 BGB das Erklärungsbewusstsein Macht der Erklärende eine Scherzerklärung, ist bereits der obj. Tatbestand der Willenserklärung sehr fraglich. Der Erklärende geht hier nämlich davon aus, dass der obj. Empfänger gem. 133, 157 BGB erkennt, dass eine Rechtsbindungswille nicht erklärt werden soll, und wird damit häufig richtig liegen 118 BGB kann deshalb nur in sehr wenigen Fällen relevant werden Der Unterschied zu 116 BGB besteh darin, dass der Erklärende kein Geheimnis daraus macht, keine Willenserklärung zu wollen Der Unterschied zu 117 BGB besteht darin, dass er sich mit dem Empfänger nicht über Nichtgeltung verabredet 214

19 13 Willensvorbehalte 215

20 Ausgangspunkt Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Ob und mit welchem Inhalt ein menschliches Verhalten einen solchen Rechtsbindungswillen ausdrückt, beurteilt sich gem. 133, 157 BGB aus der Perspektive eines objektiven Empfängers Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Bewusstseinsgesteuertes Handeln Fehlt er, liegt keine Willenserklärung vor Bewusstsein, dass ein objektiver Empfänger das Verhalten als irgendwie rechtsgeschäftlich erheblich verstehen wird Fehlt es, liegt regelmäßig dennoch eine Willenserklärung vor Der Wille, genau die rechtlichen Folgen zu bezeichnen, die der objektive Empfänger als Rechtsbindungswillen wahrnimmt Fehlt er, liegt dennoch eine Willenserklärung vor 216

21 Ausgangspunkt Das Schema zeigt: Wenn die subjektiven Vorstellungen des Erklärenden und die Wahrnehmung des objektiven Empfängers voneinander ab, ist für die rechtliche Beurteilung des menschlichen Verhaltens fast immer die Wahrnehmung des objektiven Empfängers maßgeblich Das passt hervorragend zum Verkehrsschutzprinzip des BGB Problem: Wo bleibt dabei die Privatautonomie? 217

22 Ausgangspunkt Schutz der Privatautonomie über die Anfechtungsregeln gem. 119 ff. BGB: Die Entscheidende Vorschrift ist 142 I BGB: Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. Rechtsgeschäft Anfechtung Ob ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, beurteilt sich nach den 119, 120, 123 BGB Der Anfechtende hat dem anderen Teil nach Maßgabe des 122 BGB Schadensersatz zu leiten 218

23 Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB Fall 45: Zahlendreher Veronika bietet Katrin schriftlich eine Vase aus der Ming Dynastie zum Kauf an. Sie will den Schätzpreis i.h.v verlangen, den Katrin allerdings nicht kennt. Beim Tippen des Briefes unterläuft Veronika versehentlich ein Zahlendreher, so dass sie als Kaufpreis lediglich angibt. Zu diesem Preis will Katrin die Vase unbedingt haben und erklärt die Annahme des Angebots. Nun bemerkt Veronika ihren Fehler und will ihr Angebot zurücknehmen. Geht das? 219

24 Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB Irrtumsanfechtung gem. 119 I BGB: Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, (...). Die wichtigste Regel der Irrtumsanfechtung lautet: Irren kann man nur über etwas, das im Tatbestand der Willenserklärung erscheint Im Tatbestand der Willenserklärung erscheinen aber nur die rechtlichen Folgen, die sie auslösen soll Vor diesem Hintergrund definieren wir den Irrtum i.s.d. 119 I BGB als das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung 220

25 Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Der objektive Tatbestand der Willenserklärung enthält die rechtlichen Wirkungen, die der objektive Empfänger der Erklärung entnimmt Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Der Geschäftswille enthält die rechtlichen Wirkungen, die der Erklärende auslösen möchte Das fehlende Erklärungsbewusstsein ist von 119 I BGB nicht unmittelbar erfasst. Hier irrt der Erklärende nämlich nicht erst über den Inhalt einer Willenserklärung, sondern will eine solche gar nicht erst abgeben 221

26 Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB 119 I BGB beschreibt zwei Alternativen, wie das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte unbewusst auseinanderfallen können: Inhaltsirrtum gem. 119 I Alt. 1 BGB ( über deren Inhalt im Irrtum war ): Der Erklärende verwendet ein bestimmte Erklärungszeichen, um seinen Geschäftswillen kundzutun, irrt sich aber über die Bedeutung, die dieses Erklärungszeichen objektiv hat Erklärungsirrtum 119 I Alt. 2 BGB ( eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte ): Der Erklärende verwendet versehentlich das falsche Erklärungszeichen, indem er sich verspricht, verschreibt o.ä. 222

27 Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Der Geschäftswille lautet: Parteien: V und K Kaufsache: Ming Vase Kaufpreis: Euro Im objektiven TB der WE steht: Parteien: V und K Kaufsache: Ming Vase Kaufpreis: Euro Ursache für das Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem: V dachte nicht, dass man 870k mit dem Erklärungszeichen 780k ausdrückt V hat sich lediglich vertippt Deshalb liegt ein Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB vor 223

28 Inhaltsirrtum gem. 119 I Alt. 1 BGB Fall 46: Verlautbarungsirrtum Sylvia ist Konrektorin eines Mädchenpensionats in Hanau und für die Beschaffung von Gebrauchsgütern zuständig. Als die Vorräte an Toilettenpapier zur Neige gehen, bestellt sie bei Großhändler Gunnar schriftlich 12 gros Kartons Toilettenpapier, die jeweils 20 Rollen enthalten. Sylvia meint damit erklärt zu haben, dass sie 12 Kartons mit den großen Klopapierrollen haben wolle. Als Gunnar mit Kartons voller Klopapier auf dem Schulgelände erscheint, will Sylvia von diesem Geschäft loskommen. Geht das? 224

29 Inhaltsirrtum gem. 119 I Alt. 1 BGB Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Der Geschäftswille lautet: Parteien: Schulbetreiber und G Kaufsache: 12 Kartons Klopapier mit großen Rollen Kaufpreis: Nach Liste Im objektiven TB der WE steht: Parteien: Schulbetreiber und G Kaufsache: 12*12*12 Kartons Klopapier mit je 20 Rollen Kaufpreis: Nach Liste Ursache für das Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem: S hat sich nicht verschrieben o.ä. als sie die WE im Namen des Schulbetreibers abgab S wusste nicht, was die objektive Bedeutung von gros ist Deshalb liegt ein Inhaltsirrtum gem. 119 I Alt. 1 BGB vor 225

30 Inhaltsirrtum gem. 119 I Alt. 1 BGB Fall 47: Identitätsirrtum Rudi will seine Wohnung neu tapezieren lassen und den ihm persönlich bekannten Malermeister Müller mit den entsprechenden Arbeiten beauftragen. Als er nach der Telefonnummer von Müller googelt, landet er versehentlich bei einem zweiten Malermeister Müller, der sich zwischenzeitlich in der Gegend niedergelassen hat. Er notiert sich dessen Nummer und erteilt ihm telefonisch den Auftrag. Als der aus Rudis Sicht falsche Müller bei ihm erscheint, schickt er ihn umgehend nach Hause. Kommt Rudi aus dem Vertrag mit Müller heraus? 226

31 Inhaltsirrtum gem. 119 I Alt. 1 BGB Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Wer steht als Parteien des Rechtsgeschäfts im objektiven TB der WE? Der Name Malermeister Müller mag objektiv mehrdeutig sein, weil es vor Ort zwei Malermeister dieses Namens gibt Es besteht deshalb Konkretisierungsbedarf, welcher von den beiden Müllers gemeint ist Aus Sicht des objektiven Empfängers gem. 133, 157 BGB ist klar, dass derjenige beauftragt sein soll, den der Rudi anruft Wer steht als Parteien im Geschäftswillen des Rudi? Dem Rudi kommt es nicht darauf an, mit der Person einen Vertrag zu schließen, mit der er gerade telefoniert Er möchte nur den ihm bekannten Malermeister Müller beauftragen Im Geschäftswillen erfolgt die Konkretisierung also über die Vorstellungen, die Rudi davon hat, mit wem er gerade telefoniert 227

32 Eigenschaftsirrtum gem. 119 II BGB Fall 48: Bares für Rares Der knauserige Kunstsammler Klaus sucht das Ladengeschäft des Trödlers Toralf auf. In einer dort ausgestellten Kommode meint Klaus eine wertvolle Antiquität zu erkennen und erwirbt sie für 150 Euro. Als er kurze Zeit später vor seinen Freunden mit dem Schnäppchen prahlen will, erntet er nur Hohn und Spott. Tatsächlich handelt es sich bei der Kommode nämlich um ein billiges Imitat. Klaus will wissen, ob er die Kommode wieder zu Toralfs zurückbringen und sein Geld herausverlangen kann. 228

33 Eigenschaftsirrtum gem. 119 II BGB Anfechtbarkeit nach 119 I BGB? Objektiver Tatbestand der WE = Rechtsbindungswille Geschäftswille Handlungswille Erklärungsbewusstsein Parteien: K und T Kaufsache: Die Kommode, die da steht Kaufpreis: 150 Euro Parteien: K und T Kaufpreis: 150 Euro Kaufsache: Die Kommode, die da steht Die Idee des K, dass die Kommode eine echte Antiquität sei, erscheint nicht im Tatbestand seiner Willenserklärung und kann deshalb nicht zur Anfechtung berechtigen. Es handelt sich um ein bloßes Motiv, diese Willenserklärung abzugeben 229

34 Eigenschaftsirrtum gem. 119 II BGB Aber: Anfechtbarkeit gem. 119 II BGB Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist ein Fall der ausnahmsweise zulässigen Anfechtung wegen eines Motivirrtums 230

35 Eigenschaftsirrtum gem. 119 II BGB Eigenschaft Zu den Eigenschaften einer Sache oder einer Person gehören die ihr physisch anhaftenden Merkmale sowie alle natürlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie von Belang für die Wertschätzung am Markt sind Kurzfassung: Eigenschaften sind die die wertbildenden Faktoren Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft Das Merkmale der Verkehrswesentlichkeit muss einschränkende Wirkung haben Verkehrswesentliche sind (1.) solche Eigenschaften, die die Parteien im Vertrag als wesentlich für das Rechtsgeschäft definiert haben Verkehrswesentlich sind (2.) solche Eigenschaften, die nach der Verkehrssitte bei einem Geschäft dieses Inhalts und den Umständen seines Zustandekommens als relevant für die Entscheidung anzusehen sind 231

36 Arglistige Täuschung gem. 123 I Alt. 1 BGB Fall 49: Gebrauchtwagenhandel Der sanftmütige Stefan erscheint bei der gerissenen Gebrauchtwagenhändlerin Gabi. Er lässt sich dort einen PKW des Typs Golf VI vorführen und erkundigt sich nach dem technischen Zustand. Gabi erwidert, dass der Wagen tip top in Schuss sei. Tatsächlich ist das Fahrzeug beanstandungsfrei durch die HU gekommen. Gabi verschweigt allerdings, dass der Voreigentümer einen schweren Unfall hatte, bei dem u.a. der vordere rechte Kotflügel ausgetauscht werden musste. Als Stefan hiervon später durch Zufall erfährt, will er den Wagen zurückgeben. Geht das? 232

37 Arglistige Täuschung gem. 123 I Alt. 1 BGB Anfechtung gem. 119 II BGB geht glatt durch Aber: 123 BGB bietet dem Anfechtenden demgegenüber einige Vorteile: Die Anfechtungsfrist des 124 BGB ist wesentlich länger als diejenige des 121 BGB Der aufgrund von 123 BGB Anfechtende muss nicht nach 122 BGB Schadensersatz leisten 233

38 Arglistige Täuschung gem. 123 I Alt. 1 BGB Täuschung: Jedes Verhalten, das bei einem anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen auslöst oder aufrechterhält Dieses Verhalten kann in einem aktiven Tun bestehen ( Lüge ) Dieses Verhalten kann auch in einem Unterlassen bestehen, wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand. Insoweit gilt erstens: Auf konkrete und zulässige Nachfrage ist vollständig und wahrheitsgemäß zu antworten Insoweit gilt zweitens: Ohne Nachfrage ist über solche Umstände aufzuklären, die für den anderen Teil erkennbar so relevant sind, dass er Aufklärung über sie auch ohne konkrete Nachfrage erwarten darf 234

39 Arglistige Täuschung gem. 123 I Alt. 1 BGB Arglist: Arglist bedeutet nicht, dass der Täuschende mit einer besonders verwerflichen Gesinnung o.ä. gehandelt haben müsste Arglist ist vielmehr lediglich ein Synonym für Vorsatz Vorsätzliche Täuschung liegt zunächst vor, wenn der Täuschende positiv weiß, dass er die Unwahrheit sagt Eine vorsätzliche Täuschung liegt aber auch vor, wenn der Täuschende Angaben ins Blaue hinein macht, die sich später als unwahr erweisen 235

40 Widerrechtliche Drohung gem. 123 I Alt. 2 BGB Fall 50: Folgenschwerer Seitensprung Der Bauunternehmer Bertram lässt den Viktor, der bei der K Bank über eine Kreditvergabe an Bertram zu entscheiden hat, durch eine Prostituierte verführen und diesen Seitensprung des Bertram umfassend filmisch und fotografisch dokumentieren. Zwei Tage später ruft Bertram den Viktor an und teilt ihm mit, dass er das kompromittierende Material an Viktors Ehefrau weiterleiten werde, sofern Viktor nicht eine für Bertram positive Kreditentscheidung treffen werde. Aus Angst vor einer Enthüllung seines Fehltritts entscheidet Viktor zu Bertrams Gunsten, wofür es keinerlei betriebswirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Kann die K Bank das von V vorgenommene Rechtsgeschäft anfechten? 236

41 Widerrechtliche Drohung gem. 123 I Alt. 2 BGB Drohung: Die Drohung ist definiert als das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben Widerrechtlichkeit Kann sich daraus ergeben, dass das in Aussicht gestellte Verhalten selbst widerrechtlich ist, z.b. Körperverletzung außerhalb der Notwehr Ist das angedrohte Verhalten für sich betrachtet rechtmäßig, kann sich die Widerrechtlichkeit der Drohung nur aus einer Zweck Mittel Relation ergeben 237

42 Die Anfechtungserklärung und ihre Folgen 143 I BGB: Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung 142 I BGB: Man tut so, als habe es das angefochtene Rechtsgeschäft niemals gegeben Da der Anfechtungsberechtigte die Wirkung des 142 I BGB allein durch seine einseitige Erklärung auslösen kann, bezeichnet man das Anfechtungsrecht als ein Gestaltungsrecht des Berechtigten Anfechtungsfristen gem. 121 BGB und 124 BGB Schadensersatz gem. 122 BGB Man tut so, als hätte der Anfechtungsgegner niemals etwas von dem Geschäft gehört, und verpflichtet den nach 119 BGB Anfechtenden dazu, den Anfechtungsgegner vermögensmäßig genau so zu stellen 238

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