Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

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1 Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

2 Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 1. Objektiver Tatbestand Tathandlung: Einsperren oder auf sonstige Weise der Freiheit berauben Tatopfer: Mensch 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld 239 V: minder schwerer Fall IV. Qualifikationen 239 III, IV: erfolgsqualifizierte Delikte

3 Geiselnahme, 239b I 1. Var. StGB 239b Geiselnahme (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung ( 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 239b I 1. Var. (Entführungs- oder Bemächtigungstatbestand) 1. Objekt. TB: Entführen oder Bemächtigen eines anderen Menschen 2. Subjekt. TB: (Qualifizierte) Nötigungsabsicht bzgl. der Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung (Inaussichtstellen des Todes, einer schweren Körperverletzung oder Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer, worauf der Täter Einfluss zu haben vorgibt) und bzgl. der Herbeiführung eines bestimmten Nötigungserfolgs in Form jeder beliebigen Handlung, Duldung oder Unterlassung II. Rechtswidrigkeit und Schuld

4 Geiselnahme, 239b I 2. Var. StGB 239b Geiselnahme (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung ( 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 239b I 2. Var. (Ausnutzungstatbestand) 1. Objekt. TB: Entführen oder Bemächtigen eines anderen Menschen ohne qualifizierte Nötigungsabsicht 2. Subjekt. TB Begehung einer zumindest versuchten Nötigung durch Drohung mit einem qualifizierten Übel i.s.d. 239b I 1. Var. StGB Ausnutzung der geschaffenen Lage II. Rechtswidrigkeit und Schuld

5 Geiselnahme, 239b StGB 1. Alt 2. Alt Täter schafft durch das Entführen oder sich bemächtigen des Opfers die Situation und hat hierbei die Absicht ein qualifiziertes Nötigungsdelikt zu begehen Täter entführt oder bemächtigt sich das Opfer ohne qualifizierte Nötigungsabsicht Täter entschließt sich dann, die von ihm geschaffene Lage für ein qualifiziertes Nötigungsdelikt auszunutzen

6 (P) Sich bemächtigen im Zweipersonen- Verhältnis Wegen hoher Strafandrohung von 239a StGB restriktive Auslegung erforderlich: 239b I 2. Hs. 2. Alt. StGB (+), wenn der Täter durch die Bemächtigungshandlung eine stabile Zwischenlage geschaffen hat und diese für den zweiten Nötigungsakt ausnutzt. 239a/b I 2. Hs. 2. Alt. StGB (-), wenn die Drohung zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen zu nötigen.

7 Nötigung, 240 StGB 240 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. 239b I 1. Var. (Entführungs- oder Bemächtigungstatbestand) 1. Objekt. TB Nötigungsmittel: Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg 2. Subjekt. TB Vorsatz bzgl. obj. Tatbestands Nach Lit.: Nötigungsabsicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns II. Rechtswidrigkeit 1. Kein Eingreifen von Rechtfertigungsgründen 2. Verwerflichkeit gem. 240 II StGB III. Schuld

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