Lösungsvorschlag Fall 8
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- Lorenz Heinrich
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1 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 I. 1. Sexueller Missbrauch am Arbeitsplatz Der Beischlaf an C Strafbarkeit des A und B 1) Vergewaltigung ( 201 Abs 1) A und B sind unmittelbare Täter, weil es sich bei 201 um ein mehraktiges Delikt handelt. Dabei genügt die unmittelbare Ausführung eines Teilaktes, sofern man für die Begehung des anderen Teilaktes durch den anderen Täter zumindest mitkausal wurde. Im vorliegenden Fall ist A schon aufgrund des Wortlautes des 201 Abs 1 unmittelbarer Täter: Er wendet Gewalt an (weil er die C packt und festbindet) bzw entzieht der C die persönliche Freiheit (durch Festhalten und Festbinden). Auf diese Weise nötigt A sie zur Duldung des Beischlafs mit B. B hingegen ist unmittelbarer Täter, weil er einen Teilakt des 201 unmittelbar ausführt (Beischlaf), während er für den anderen, durch A gesetzten Teilakt (Gewalt, Freiheitsentzug) zumindest mitkausal wird (vorherige Absprache von A und B zur gemeinsamen Tatbegehung). 2. STB: Vorsatz A und B beabsichtigen, C durch Gewaltanwendung bzw Freiheitsentziehung zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Es kam ihnen also sowohl auf die Gewalt/Freiheitsentziehung als auch darauf an, die C zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (Absicht is des 5 Abs 2).
2 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 2 A und B verwirklichen 201 Abs 1. 2) Qualifizierte Vergewaltigung ( 201 Abs 2) Da C offenbar für einen längeren Zeitraum festgebunden ist, ist es vertretbar davon auszugehen, dass sie längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurde. 201 Abs 2 verlangt, dass das Opfer durch die Tat in einen qualvollen Zustand versetzt wird; dieser kann also auch nach der Beendigung des Beischlafs durch B noch nachwirken. Da C weiter festgebunden bleibt, ist diese Nachwirkung hier zu bejahen. Die Rsp etwa hat 201 Abs 2 bei einer 40minütigen Fesselung bejaht. Dass C durch das Festbinden längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, haben A und B auch in ihren Vorsatz aufgenommen (zumindest bedingter Vorsatz is des 5 Abs 1. A und B verwirklichen auch 201 Abs 2. 3) Schwere Nötigung ( 105, 106 Abs 1 Z 2) Diese wird von 201 Abs 1 bzw 201 Abs 2 vollständig verdrängt und muss daher nicht gesondert geprüft werden. Strafbarkeit des A Qualifizierte Freiheitsentziehung ( 99 Abs 1 und 2) I. TB A hält C gefangen, indem er sie packt, festhält und schließlich an einen Tisch festbindet. Denn C ist es dadurch nicht mehr möglich, ihr Arbeitszimmer zu verlassen, sie kann sich also räumlich nicht mehr verändern (Entzug der Fortbewegungsfreiheit).
3 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 3 Die zeitliche Mindestschwelle ist gewiss erfüllt, da C während des Beischlafsvollzugs durch B und D festgebunden bleibt Dauerdelikt. Die Begehungsweise der Freiheitsentziehung sowie der mit ihr verbundene sexuelle Missbrauch der C rechtfertigen die Annahme von besonderen Qualen is des 99 Abs 2, die der festgehaltenen C durch A zugefügt werden. 2. STB: Vorsatz A ist es in erster Linie zwar auf den sexuellen Missbrauch der C angekommen. Die Freiheitsentziehung durch Festbinden war dazu aus seiner Sicht aber notwendiges Durchgangsstadium, ist also letztlich ebenfalls von der Absicht mit umfasst. Die Zufügung von besonderen Qualen hält A ernstlich für möglich und findet sich damit ab (bedingter Vorsatz). A verwirklicht 99 Abs 1 und 2. Strafbarkeit des B Qualifizierte Freiheitsentziehung durch Unterlassen ( 2, 99 Abs 1 und 2) TB Bei 99 handelt es sich um ein Dauerdelikt; das Delikt kann also so lange verwirklicht werden, so lange die Freiheitsentziehung andauert. B unterlässt es, die Freiheitsentziehung der C zu beenden, indem er sie nicht losbindet. Dies stellt die Nichtvornahme gebotenen Tuns dar. Damit bewirkt er, dass C weiterhin festgebunden und damit ihrer Freiheit beraubt bleibt. Zudem liegen besondere Qualen vor (siehe oben). B hat Garantenstellung aus Ingerenz, weil er zuvor mit A verabredet hat, C notfalls auch gewaltsam zu verführen. Eine derartige Verabredung begründet wohl zugleich die Gefahr, dass dann am Opfer Freiheitsentziehungen begangen werden.
4 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 4 Die Gleichwertigkeit einer Verwirklichung des 99 durch Unterlassen mit einer solchen durch Tun ist hier gegeben. 2. STB B weiß, dass C festgebunden ist und somit ihrer Freiheit beraubt ist. Ihm ist ferner klar, dass er durch das Unterlassen des Losbindens die Freiheitsentziehung der C weiter aufrechterhält. Ferner weiß B, dass er mit A vorher ein auch gewaltsames Vorgehen gegen C abgesprochen hat, sodass ihm jene Umstände bekannt sind, aus denen seine Garantenstellung resultiert. Weiters ist ihm klar, dass die Freiheitsentziehung der C besondere Qualen bereitet. B verwirklicht 2, 99 Abs 1 und 2. Strafbarkeit des D Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person ( 205 Abs 1) C ist wehrlos, weil sie nach wie vor an das Bett gefesselt ist und daher keinen Widerstand gegen D leisten kann. D nützt diesen Zustand aus und nimmt an ihr eine geschlechtliche Handlung, nämlich den Beischlaf, vor. Darin liegt der Missbrauch der C. 2. STB: Vorsatz D kommt es offenbar sogar darauf an, an der wehrlosen C unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen (arg: so eine günstige Gelegenheit kommt nie wieder ). D verwirklicht 205 Abs 1. Konkurrenzen und Ergebnis A und B: 201 Abs 1 und 2 ( 105, 106 Abs 1 Z 2 wird verdrängt). A: 99 Abs 1 und 2. Dieser wird von 201 Abs 1 und 2 verdrängt.
5 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 5 D: 205 Abs 1. Ergebnis: A und B: 201 Abs 1 und 2 in unmittelbarer Täterschaft. D: 205 Abs Der Vollrausch Strafbarkeit des F Versuch des Einsperrens der E Versuchte Freiheitsentziehung ( 15 Abs 1, 99 Abs 1) Verkürzte Prüfung: Laut SV hat F 3 Promille, ist sturzbesoffen und kann sich kaum mehr auf den Beinen halten. Dies spricht für eine tief greifende Bewusstseinsstörung infolge voller Berauschung is des 11. F ist daher im Zeitpunkt des Einsperrversuches zurechnungsunfähig. Mangels Schuld ist daher zu diesem Zeitpunkt eine Strafbarkeit des F wegen versuchter Freiheitsentziehung zu verneinen. Volles Berauschen und anschließender Versuch des Einsperrens Versuchte Freiheitsentziehung ( 15 Abs 2, 99 Abs 1) ivm actio in libera causa OTB: F versetzt sich in einen Vollrausch, indem er abwechselnd Bier und Wein trinkt, sodass er letztlich 3 Promille Alkohol im Blut hat. Zudem kann er sich kaum mehr auf den Beinen
6 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 6 halten und ist laut SV sturzbesoffen. Er hat sich also in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt. In diesem Zustand versucht er seine Ehefrau E in den Büroraum einzusperren, indem er dazu ansetzte, den im Schloss steckenden Schlüssel umzudrehen. Dies ist eine der Ausführung des Einsperrens unmittelbar vorangehende Handlung: Nach dem Tatplan des F wäre nur noch das gänzliche Umdrehen des Schlüssels erforderlich gewesen, um E einzusperren (zeitliche und räumliche Nähe zur Ausführungshandlung). Zudem hat er die entscheidende Hemmschwelle zur Tatausführung bereits überwunden. Vertretbar ist aber auch die Annahme einer Ausführungshandlung is des 15 Abs 1, vor allem mit der Begründung, dass F mit einem Teil der Ausführungshandlung offenbar schon begonnen hat. Trotz der vollen Berauschung des F ist der Versuch nicht absolut untauglich. Es ist nach allen dazu vertretenen Theorien nicht geradezu ausgeschlossen, dass F die E nicht doch hätte einsperren können. STB: Doppelvorsatz F hat laut SV den Vorsatz, sich voll zu berauschen, da er sich Mut antrinken wollte. Dafür spricht auch, dass er abwechselnd Bier und Wein konsumiert, bis er sich schließlich kaum mehr auf den Beinen halten kann. Zudem hat F im Zeitpunkt des Berauschens auch den Vorsatz, seine Ehefrau E einzusperren. Denn laut SV wollte er seiner ihn ständig nervenden Frau einen Denkzettel verpassen, indem er sie einsperrt. Laut SV war dabei nicht nur das vollständige Betrinken, sondern auch das Einsperren der E geplant (Freiheitsentziehungsvorsatz in Form der Absicht). Schuld: Zurechnungsfähigkeit ( 11) Im Zeitpunkt des Betrinkens war F noch nicht zurechnungsunfähig, weil er ja erst sukzessive in den Zustand der vollen Berauschung eintrat. F ist daher schuldfähig. F verwirklicht 15 Abs 2, 99 Abs 1 ivm alic.
7 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 7 II. 1. Das Verhalten des B erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung gem 133 StGB. Zuständig für das Strafverfahren wegen 133 StGB ist gem 30 Abs 1 StPO das Bezirksgericht. Da diese Tat im Urteilszeitpunkt einige Zeit zurückliegt, ist Verjährung gem 57 StGB zu prüfen. 133 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bedroht. Die Tat verjährt daher innerhalb eines Jahres nach Beendigung des strafbaren Verhaltens ( 57 Abs 3 letzter Fall StGB). Die Frist beginnt am Tag nach der Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen ( 68 StGB), fängt also am an. Die Tat war daher bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt. Das Urteil ist demzufolge mit Nichtigkeitsberufung bekämpfbar gem 464 Z 1 ivm 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. Denn das Bezirksgericht hat das Vorhandensein eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung) übersehen und damit eine Gesetzesverletzung begangen. 2. Gem 279 StPO sind die Bestimmungen des 263 StPO dann voll anzuwenden, wenn der Angeklagte während der HV eine weitere strafbare Handlung begeht. Demzufolge hätte der StA gem 263 Abs 1 StPO einen Antrag auf Anklageausdehnung stellen müssen, weil A in der HV noch einer weiteren Tat beschuldigt wird, nämlich einer gefährlichen Drohung gem 107 Abs 2 StGB. Dies hat der StA aber unterlassen. Daher ist eine spätere Anklage wegen 107 Abs 2 StGB nicht mehr zulässig. Der StA hat sich seines Anklagerechts verschwiegen Präklusion. Sollte A dennoch wegen 107 Abs 2 StGB in einem neuerlichen Strafverfahren verurteilt werden, wäre dieses Urteil nach ( 489 Abs 1 ivm) 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig (Verfolgungshindernis). 278 StPO ist hier nicht einschlägig, weil diese Bestimmung nur für Straftaten im Verhandlungssaal gilt, die nicht vom Angeklagten selbst verübt werden.
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