Lösungsvorschlag Fall 2

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1 Lösungsvorschlag Fall 2 I. 1. F beschließt seinen Konkurrenten G aus dem Weg zu räumen. Da F ein leidenschaftlicher Jäger ist, bietet sich die Gelegenheit, das Vorhaben als Jagdunfall zu tarnen. An einem nebeligen Morgen legt sich F auf die Lauer. Er vermeint in weiter Ferne, aber noch in Schussweite seiner Flinte, G zu erkennen, legt an und drückt ab. Es war aber nicht G, und so bricht in weiter Ferne ein Reh von F getroffen tot zusammen. Variante: Nicht ein Reh, sondern der unbeteiligte H bricht tödlich getroffen zusammen. Prüfen Sie jeweils die Strafbarkeit von F. Das Töten des Rehs 1) Sachbeschädigung ( 125) 125 ist schon objektiv nicht erfüllt, da das Reh als sog ansprüchige Sache in niemandes Eigentum steht (keine fremde Sache). Zudem fehlt es dem F am Sachbeschädigungsvorsatz. 2) Eingriff in fremdes Jagdrecht ( 137) Verkürzte Prüfung: F hat keinen Vorsatz darauf, ein Reh zu töten. Daher bleibt er wegen 137 straflos. 3) Versuchter Mord ( 15 Abs 1, 75) OTB: Nichtvollendung: Da es F nicht gelungen ist, einen Menschen zu töten, ist das Delikt nicht vollendet. Ausführungshandlung: F setzt mit dem Abdrücken eine Ausführungshandlung, weil er glaubt alles getan zu haben, um G zu töten. Fehlende absolute Untauglichkeit: Zu prüfen ist aber die Tauglichkeit des Versuchs im Hinblick auf das Objekt. Hierzu werden im Wesentlichen 3 Theorien vertreten:

2 1) Zieht man dafür einen begleitenden Beobachter mit dem Wissen um den Tatplan des F heran, so wird dieser es nicht für ausgeschlossen erachten, dass in der Ferne G steht. Der Versuch ist demnach bloß relativ untauglich und strafbar. 2) Beurteilt man die Tauglichkeit des Objekts objektiv ex ante (Fuchs) im Versuchsstadium, dann steht fest, dass F mit dem Schuss auf das Reh niemals G wird töten können. Da somit die Deliktsvollendung ausgeschlossen ist, ist der Versuch absolut untauglich und straflos. 3) Auch nach der generalisierenden ex-post-theorie des OGH ist dieser Versuch als absolut untauglich einzustufen. 2. STB: Tötungsvorsatz F hat Vorsatz auf die Tötung von G in Form der Absicht, weil er G laut SV aus dem Weg räumen wollte. F ist je nach Position nach 15 Abs 1, 75 zu bestrafen oder bleibt infolge absoluter Untauglichkeit des Objekts straflos. Variante Vollendeter Mord ( 75) OTB: Laut SV tritt der Tod des H ein. F setzt mit dem Schuss eine Handlung, die für den Tod des H kausal ist. Der objektive Tatbestand des 75 ist somit erfüllt. STB: Tötungsvorsatz Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: F zielt auf eine Person in der Ferne und trifft auch genau diese Person. Sein Vorsatz hat sich im Handlungszeitpunkt auf diese Person konkretisiert, die in der Ferne steht und auch von seinem Schuss getroffen wird. Dass er diese anvisierte und getroffene Person für G hält, ist irrelevant (error in persona). Denn es genügt für 75, wenn der Täter im Tatzeitpunkt den Vorsatz hat, einen anderen Menschen zu töten. F handelt sogar in Tötungsabsicht. F ist wegen 75 zu bestrafen.

3 2. A fährt mit seinem Auto von einer Dienstreise nach Hause; im Auto sitzen auch noch B und C. Infolge Unachtsamkeit kollidiert A ziemlich heftig mit einem am Fahrbahnrand stehenden PKW. Als A trotz dieses Unfalles weiterfährt, teilt ihm B mit, sie habe gesehen, dass in dem parkenden PKW jemand gesessen sei; dieser könne durch die Kollision verletzt worden sein und brauche wahrscheinlich Hilfe. C rät dem A allerdings, trotzdem weiterzufahren; denn wenn er jetzt umkehre, riskiere er, wegen des Unfalls zur Verantwortung gezogen zu werden. Daraufhin entschließt sich A endgültig, die Fahrt fortzusetzen; allerdings geht er dabei davon aus, dass das parkende Fahrzeug ohnehin leer war, weil er selbst niemanden darin gesehen hat. Obwohl B nach wie vor überzeugt ist, dass das parkende Auto nicht leer war, schweigt sie nun. Tatsächlich hat ein Insasse des parkenden Fahrzeugs eine erhebliche Platzwunde am Kopf erlitten. Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A, B und C! Kollision mit dem am Fahrbahnrand stehenden PKW Strafbarkeit des A Fahrlässige Körperverletzung, 88 Abs 1 I TB 1. Obj. TB: Körperverletzung bzw Gesundheitsschädigung: Körperverletzung = jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die körperliche Integrität. Der Insasse hat laut SV eine erhebliche Platzwunde am Kopf erlitten; dies ist ein nicht ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität (aber noch keine schwere KV, daher kein 88 Abs 4). Eine KV liegt daher vor. Kausalität: unproblematisch. Objektive Sorgfaltswidrigkeit: Das Verhalten des A ist sozial inadäquat, weil ein einsichtiger und besonnener Mensch am Steuer eines PKW achtsam gewesen und die Kollision damit nicht passiert wäre. Unachtsames Fahren ist darüber hinaus wohl auch StVO-widrig, sodass auch ein Verstoß gegen eine (außerstrafrechtliche) Rechtsnorm vorliegen wird. Zudem war es aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Situation des A vorhersehbar, dass es infolge eines unachtsamen Fahrens zu einer Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers kommen kann.

4 Adäquanzzusammenhang: Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine unachtsame Fahrweise eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug zur Folge hat, infolge derer eine andere Person am Körper verletzt wird. Es liegt kein atypischer Kausalverlauf vor. Risikozusammenhang: In der KV des Insassen hat sich das von A durch sein unachtsames Fahren geschaffene Risiko verwirklicht. Der Risikozusammenhang ist daher zu bejahen. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem AV: wäre A achtsam gefahren, wäre die Verletzung des Insassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten; Risikoerhöhung durch das unachtsame Verfahren ist daher unproblematisch gegeben. 2. Subj. TB: = subjektive SW/subjektive Vorhersehbarkeit A war es nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen vorhersehbar, dass ein unachtsames Fahren zu einer Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers führen kann. Keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. RW: unproblematisch Schuld: Zumutbarkeit: Dem Täter muss sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar gewesen sein. Der SV enthält keine Anhaltspunkte, dass dem A achtsames Fahren und damit die Vermeidung der Kollision unzumutbar gewesen wäre. A verwirklicht 88 Abs 1. Das Fortsetzen der Fahrt Strafbarkeit des A Imstichlassen eines Verletzten, 94 Abs 1 I TB 1. Obj. TB: Verursachung einer Körperverletzung:

5 Der Täter muss eine KV kausal und objektiv zurechenbar verursacht haben. A hat eine erhebliche Platzwunde beim Insassen des Fahrzeuges objektiv zurechenbar verursacht (vgl Prüfung des 88 Abs 1). Der Verweis auf 83 in 94 ist nicht etwa so zu verstehen, dass nur vorsätzliche KV gemeint wären, sondern auch fahrlässige KV sind nach einhelliger Meinung in die tatbestandsmäßige Ausgangslage des 94 mit einzubeziehen. Unterlassen der erforderlichen Hilfe: Hilfe ist erforderlich, wenn jemand in einem Auto sitzend eine erhebliche Platzwunde erleidet. Die Hilfe des A hätte etwa darin bestehen können, den Verletzten erste Hilfe zu leisten und ihn in das nächste Krankenhaus zu fahren, oder aber Hilfe von dritter Seite herbeizurufen. Indem A seine Fahrt einfach fortsetzt, unterlässt er die erforderliche Hilfe. Tatsächliche Möglichkeit der Hilfeleistung (ungeschriebenes Tatbildmerkmal): Dem A wäre die Hilfeleistung tatsächlich möglich gewesen. Es sind dem SV keine gegenteiligen Angaben zu entnehmen. Der obj. TB des 94 Abs 1 ist erfüllt. 2. Subj. TB: Der Vorsatz muss sich bei 94 insb auf die zugefügte Verletzung sowie auf die Hilfsbedürftigkeit des Opfers erstrecken. Der Vorsatz des A bezüglich der Verletzung ist zu verneinen: lt SV geht A nämlich davon aus, dass das parkende Fahrzeug leer war, weil er selbst niemanden darin gesehen hat; er hat dementsprechend eine Verletzung des Insassen nicht einmal ernstlich für möglich gehalten, geschweige denn damit abgefunden. Richtiger Ansicht nach ist eine Nachschaupflicht im Rahmen des 94 erst dann zu bejahen, wenn ein bedingter Vorsatz auf das Vorliegen einer Körperverletzung gegeben ist. Die Problematik ist freilich umstritten; nach der Rsp etwa ist eine Nachschaupflicht selbst dann gegeben, wenn noch kein Vorsatz auf die Körperverletzung vorhanden ist; nach der Rsp sei vielmehr das Unterlassen der Nachschau ein starkes Indiz für den bedingten Vorsatz auf das Vorliegen einer Körperverletzung. A verwirklicht mangels Vorsatzes 94 Abs 1 nicht (am aber vertretbar). Das Schweigen der B 1) Imstichlassen eines Verletzten, 94 Abs 1?

6 Als unmittelbare Täterin zu 94 kommt B nicht in Betracht, weil sie die KV des Insassen nicht verursacht hat (weder als unmittelbare Täterin noch als Bestimmungs- oder Beitragstäter), sie also keine Qualifizierte is des 94 ist. Dies ist deshalb erforderlich, weil 94 ein eigenhändiges Sonderdelikt is des 14 Abs 1 Satz 2, erster Fall ist. 2) Imstichlassen eines Verletzten als Beitragstäterin, 12, 3. Fall, 14 Abs 1, 94 Abs 1? Auch als Beitragstäterin zu 94 kommt B nicht in Betracht, da B in Bezug auf die Verwirklichung des otb des 94 durch A nicht kausal geworden ist. Denn A ist laut Sachverhalt bereits vor dem Schweigen der B dazu entschlossen, die Fahrt fortzusetzen. Schon deshalb scheidet eine Beteiligung der B an 94 aus. 3) Unterlassene Hilfeleistung, 95 Abs 1 I TB 1. Obj. TB: Unglücksfall: = plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt. A hat eine erhebliche Platzwunde am Kopf erlitten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Ein Unglücksfall ist daher wohl zu bejahen. Es ist aber auch möglich, schon den Unglücksfall mangels erheblicher Gefahr für die körperliche Sicherheit des Insassen zu verneinen. Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen KV oder GS: Lt SV liegt zwar beim Insassen eine erhebliche Platzwunde am Kopf vor; es fehlt aber wohl an einer Gefahr des Todes bzw an jener einer beträchtlichen KV oder GS; denn wenn es für den Insassen zwar eine Hilfe gewesen wäre, wenn ihn jemand zb erste Hilfe leistet oder ins Krankenhaus gefahren hätte, so drohte ihm doch nicht der Tod oder eine beträchtliche KV bzw GS. Auch hier lässt sich freilich mit entsprechender Argumentation eine andere Position vertreten und die Gefahr der beträchtlichen KV aufgrund des Umstandes bejahen, dass der Insasse eine erhebliche Platzwunde erlitt, welche uu mit viel Blutverlust verbunden ist und versorgt werden muss. Dann aber ist zu beachten, dass nach hm im Rahmen des 95 keine Nachschaupflicht besteht. Demzufolge ist der Unterlassende nur dann nach 95 strafbar, wenn er die Notsituation, die offensichtliche Erforderlichkeit der Hilfeleistung sowie die bestehende Gefahr einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tatsächlich erkannt hat. B hat zwar erkannt, dass jemand im Auto saß, der möglicherweise auch verletzt worden sein könnte, doch hat sie es weder ernstlich für möglich gehalten noch

7 damit abgefunden, dass der Insasse eine beträchtliche Körperverletzung erlitten hat. Spätestens am fehlenden Vorsatz in Bezug auf 95 scheitert also eine Strafbarkeit der B. 95 scheidet mangels Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bzw mangels Vorsatz aus. C rät dem A, weiterzufahren Imstichlassen des Verletzten als Bestimmungstäter, 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 94 Abs 1 I TB 1. Obj. TB: Täterfrage: Erfordernisse des 14 Abs 1 1) Nach dem Wortlaut des 94 ist nur der Verursacher der KV selbst zur Hilfeleistung verpflichtet. Nach hm gehört 94 jedoch zu den unrechtsbezogenen Sonderdelikten nach 14 Abs 1, dh das Verursachen einer KV wird als besonderes persönliches Unrechtsmerkmal is des 14 Abs 1 angesehen. An Sonderdelikten, bei denen die Qualifikation das Unrecht der Tat betrifft, können sich nach 14 Abs 1 auch Nichtqualifizierte beteiligen, sofern ein Qualifizierter an der Tat beteiligt ist. An 94 können sich daher über 14 Abs 1 auch solche Personen beteiligen, welche die Körperverletzung nicht verursacht haben, wenn der Verursacher der KV an 94 beteiligt ist. 94 verwirklicht also als Bestimmungstäter, wer bewirkt, dass der Verursacher einer Verletzung es unterlässt, die erforderliche Hilfe zu leisten. 2) Zudem ist 94 als ein eigenhändiges Delikt is des 14 Abs 1 Satz 2, 1. Fall anzusehen. Dementsprechend ist für eine Beteiligung eines Nichtqualifizierten erforderlich, dass der Qualifizierte die Tat unmittelbar ausführt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Qualifizierte A, der die KV des Insassen verursacht hat, hat objektiv (wenn auch unvorsätzlich) das Imstichlassen eines Verletzten unmittelbar ausgeführt. Nicht erforderlich ist, dass der unmittelbare Täter vorsätzlich handelt oder gar wegen des betreffenden Delikts bestraft werden kann. Im Einheitstätersystem reicht es aus, dass der unmittelbare Täter eine Ausführungshandlung setzt. Dies ist der Fall, weil A den objektiven Tatbestand des 94 verwirklicht hat (s oben). Bestimmungshandlung:

8 Eine Bestimmung liegt vor, wenn der Tatentschluss im unmittelbaren Täter geweckt wird, ein anderer also zur Tatausführung endgültig veranlasst wird. C hat in A den endgültigen Entschluss hervorgerufen, weiterzufahren (arg: daraufhin ). Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter: A vollendet den objektiven TB des 94 (siehe oben). 2. Subj. TB: Bestimmungsvorsatz: C hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass er durch das Raten zum Weiterfahren in A den Tatentschluss erweckt, Hilfe für den verletzten Passanten zu unterlassen. Dolus eventualis is des 5 Abs 1, 2. Hs liegt also vor. Vorsatz bezüglich der Verursachung einer KV und dem Unterlassen der erforderlichen Hilfe: Dieser Vorsatz ist in Form des dolus eventualis zu bejahen, weil C der vorangehenden Äußerung der B, dass sie jemanden im parkenden Auto gesehen habe, der vielleicht verletzt sei, nicht widerspricht und dem A rät, trotzdem weiterzufahren; C hielt es also offenbar ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, dass der Insasse am Körper verletzt wurde und demgemäß auch Hilfe erforderlich sei und A mit dem Weiterfahren diese Hilfe unterlässt. RW unproblematisch. Schuld: Unzumutbarkeit gemäß 94 Abs 3 ist nicht gegeben, da keine überwiegenden Interessen ersichtlich sind, deren zu Folge das Verhalten des C unzumutbar erscheinen könnte. C verwirklicht 94 Abs 1, 12, 2. Fall, 14 Abs 1. II. Aufgrund zu schneller Fahrweise (60 km/h im Ortsgebiet) verursacht X einen Verkehrsunfall, im Zuge dessen Y leicht verletzt wird. Der übereifrige Bezirksanwalt will Straßenverkehrsdelikte verschärft bestrafen und bringt sofort Strafantrag ein. 1) Musste das sein? Welche alternative Erledigungsform wäre denkbar? 2) X wird im Strafverfahren tatsächlich wegen 88 Abs 1 StGB verurteilt. Wie könnte er gegen dieses Urteil vorgehen?

9 Ad 1) Die Einbringung des Strafantrages musste nicht sein. Als Alternative kommt hier eine diversionelle Erledigung des Verfahrens nach den 198 ff bzw 200 StPO (insb Geldbuße) in Betracht. Denn die strafbare Handlung ( 88 Abs 1 StGB) fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts ( 30 Abs 1 StPO), die Schuld des Verdächtigen ist gering (nur 10 km/h zu schnell) und es fand niemand den Tod ( 198 Abs 2 StPO). Auch enthält der SV keine Angaben, dass der Diversion general- oder spezialpräventive Gründe entgegenstehen ( 198 Abs 1 StPO). Ad 2) Das Strafverfahren fand vor dem Bezirksgericht statt ( 30 Abs 1 StPO-neu). X kann gegen dieses Urteil eine Nichtigkeitsberufung gem den 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 10a StPO einbringen. Denn es hätte das Verfahren einer diversionellen Erledigung zugeführt werden müssen. (Nicht notwendigerweise ein Fall des 88 Abs 2 Z 4 StGB, weil die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit dem SV nicht zu entnehmen ist; diese könnte daher durchaus auch mehr als 3 Tage betragen.)

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