Lösungsvorschlag 1. Klausur
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- Erica Goldschmidt
- vor 7 Jahren
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1 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag 1. Klausur I. Strafbarkeit des A wegen des Hiebes Schwere Körperverletzung ( 83 Abs 1, 84 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1) TB: OTB: An sich schwere Körperverletzung ( 84 Abs 2): Durch den Hieb mit dem schweren Schraubenschlüssel hat A dem T einen Schädelfraktur zugefügt; dabei handelt es sich um eine an sich schwere Körperverletzung is des 84 Abs 1 (Bruch eines zentralen Knochens). Kausalität: Der Schlag mit dem Schraubenschlüssel war kausal für den Eintritt des Schädelbruchs (csqn); unproblematisch. Objektive Zurechnung: Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Schlag mit einem schweren Schraubenschlüssel gegen den Kopf zu einer Schädelfraktur beim Opfer führt (Adäquanzzusammenhang); zudem hat sich in der Schädelfraktur das von A durch den Hieb geschaffene Risiko verwirklicht (Risikozusammenhang). Die Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten ist unproblematisch. Abstrakt lebensgefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Weise eingesetzt ( 84 Abs 2 Z 1): Der große, schwerkalibrige Schraubenschlüssel ist nach hm ein abstrakt lebensgefährliches Mittel. Durch kraftvollen Hieb mit dem Schraubenschlüssel gegen den Kopf des T wird dieser wohl auch in konkret lebensgefährlicher Weise eingesetzt, weil schwere Kopfverletzungen drohen können. Nach abweichender Meinung sind jedoch nur Waffen und waffenähnliche Gegenstände, wie etwa ein Küchenmesser, als abstrakt lebensgefährliche Mittel einzustufen (so Lewisch). Teilt man diese Auffassung, dann scheitert die Qualifikation schon am Vorliegen eines lebensgefährlichen Mittels (ansprechen und prüfen muss man die Qualifikation aber in jedem Fall). Mit entsprechender Argumentation kann auch die lebensgefährliche Weise des Mitteleinsatzes verneint werden.
2 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 2 (Achtung: 84 Abs 2 Z 1 ist eine Handlungsqualifikation; es kommt also nicht auf den eingetretenen Erfolg an, sondern nur darauf, ob ein Mittel in lebensgefährlicher Weise eingesetzt wird.) STB: Vorsatz auf die Körperverletzung: A hat zumindest bedingten Vorsatz auf die Körperverletzung des T, weil er dem C glaubt und davon ausgeht, einen heranstürmenden Terroristen ausschalten zu müssen. Zudem ist dieser Vorsatz durch die Begehungsweise (kraftvoller Hieb mit schwerem Schraubenschlüssel auf den Kopf des T) indiziert. Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Körperverletzung: A war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage vorherzusehen, dass der kraftvolle Hieb mit dem Schraubenschlüssel gegen den Kopf des T zu einer schweren Körperverletzung führen kann. Vorsatz auf die qualifizierenden Umstände des 84 Abs 2 Z 1: A hält es zudem ernstlich für möglich und er findet sich damit ab, dass er den schweren Schraubenschlüssel als abstrakt lebensgefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Weise einsetzt, indem er dem T mit dem schweren Schlüssel einen kraftvollen Hieb auf den Kopf versetzt (bedingter Vorsatz). Rechtfertigung durch Notwehr ( 3)? Es liegt keine Notwehr vor mangels Angriffs: T betrat die Pilotenkanzel nicht in Angriffsabsicht, sondern aus anderen Gründen. Er wurde ja von C mittels Vorwand bloß in die Pilotenkanzel gelockt und laut SV war die Aussage des C, dass es sich bei T um einen Terroristen handelt, der das Flugzeug entführen möchte, gelogen. A befindet sich somit nicht in einer Notwehrsituation (nur die objektive Sachlage ist dafür maßgebend). Schuld: Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (Putativnotwehr; 8) A nahm irrtümlich eine Notwehrsituation an, weil er den Angaben des C glaubte, wonach es sich bei T um einen Terroristen handelt, der das Flugzeug in seine Gewalt bringen möchte. Zusätzlich sind hier die Voraussetzungen der (hypothetischen) Notwehrhandlung zu prüfen. Denn der irrtümlich eine Notwehrsituation Annehmende darf nicht besser gestellt werden als jener, der sich tatsächlich in einer Notwehrsituation befindet. Es ist also zu prüfen, ob sich A einer (hypothetischen) notwendigen Verteidigung bedient hat. Notwendig ist jene Verteidigung, die den (vermeintlichen) Angriff sofort und verlässlich beendet. Unter den verfügbaren gleichwertigen Mitteln muss es zudem das Schonendste gewesen sein, um den (vermeintlichen) Angriff abzuwehren.
3 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 3 Ein (wenn auch kraftvoller) Schlag mit dem Schraubenschlüssel auf den Kopf des Angreifers ist wohl den vom A vorgestellten Sachverhalt eines terroristischen Angriffs vorausgesetzt unter den verfügbaren, den hypothetischen Angriff verlässlich beendenden Mitteln noch das Schonendste, um den vermeintlichen Angriff sofort und verlässlich abzuwehren. Die hypothetische Abwehrhandlung war auch nicht unangemessen is des 3 Abs 1 Satz 2, weil A ja hypothetisch kein geringer Nachteil droht. Es liegt also insgesamt kein Putativnotwehrexzess vor. Somit ist A nicht aus dem Vorsatzdelikt des 83 Abs 1 ivm 84 Abs 1 zu bestrafen. Gem 8 ist der Täter aber wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn diese mit Strafe bedroht ist und der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. 88 Abs 4, erster Fall ist ein im vorliegenden Fall in Betracht kommendes Fahrlässigkeitsdelikt. Aber: Beruht der Irrtum des A auf Fahrlässigkeit? Hier besteht Argumentationsspielraum: Überzeugender ist es me, ein objektiv sorgfaltswidriges Handeln des A zu verneinen. Denn lt SV ist er von den Medienberichten über terroristische Flugzeugentführungen verängstigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein objektiver Dritter in der Situation des A nicht auch so gehandelt hätte und den vermeintlichen terroristischen Entführer nicht auch niedergeschlagen hätte. Nach dieser Position ist A straflos. Die gegenteilige Position A hätte sich nicht einfach auf die Darstellung des C verlassen dürfen und irrt deshalb in objektiv sorgfaltswidriger Weise ist freilich ebenso vertretbar und führt zur Bejahung der fahrlässigen schweren Körperverletzung gem 88 Abs 4, erster Fall. (Aufbautechnisch ist keine vollständige Deliktsprüfung des 88 Abs 4 erforderlich, weil es sich bei 8 Satz 2 um einen bloßen Rechtsfolgenverweis handelt). Strafbarkeit des C wegen Einfädelns 1. Bestimmungstäterschaft zur schweren Körperverletzung ( 12, 2. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1) TB OTB: Bestimmung: Durch die Lügengeschichte ruft C in A den Tatentschluss zur schweren Körperverletzung an T hervor. Denn nur der Bericht des C über die angeblich
4 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 4 bevorstehende Entführung des Flugzeugs durch T hat den A dazu gebracht, dem T einen kraftvollen Hieb mit dem Schraubenschlüssel zu versetzen. Tatvollendung durch unmittelbaren Täter: A vollendet 83 Abs 1, 84 Abs 1 (siehe oben). Kausalität: unproblematisch (csqn) Objektive Zurechnung: es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass durch die von C aufgetischte Lügengeschichte A dazu veranlasst wird, T einen kräftigen Schlag auf den Kopf zu versetzen, sodass dieser eine Schädelfraktur erleidet (Adäquanzzusammenhang); in der eingetretenen Schädelfraktur hat sich zudem das von C durch seine Lügengeschichte geschaffene Risiko realisiert (Risikozusammenhang). STB: Bestimmungsvorsatz: C kam es darauf an, den A zur Körperverletzung an T zu veranlassen, weil er seinem Rivalen lt SV eine gehörige Abreibung verschaffen wollte (Bestimmungsabsicht). Vorsatz auf Körperverletzung: C kam es darauf an. dem Rivalen T eine gehörige Abreibung zu verschaffen, die lt SV auch allfällige Verletzungen einschließt. Es liegt also Absicht auf die Körperverletzung des T vor. Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Körperverletzung: C konnte nach seinen individuellen Fähigkeiten vorhersehen, dass die Lügengeschichte zur schweren Körperverletzung bei T führen kann. Rechtswidrigkeit Schuld Auch für C liegt selbstverständlich keine Notwehrsituation vor. C erkennt die wahre Sachlage, befindet sich also nicht in einem Irrtum über die Notwehrsituation keine Putativnotwehr gem 8. C verwirklicht 12, 2. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs Bestimmung zur schweren Körperverletzung ( 12, 2. Fall, 84 Abs 2 Z 1)
5 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 5 Verkürzte Prüfung: Im Zeitpunkt seiner Bestimmungshandlung hatte C nicht den Vorsatz, dass A ein abstrakt lebensgefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Weise einsetzt. Auf die näheren Umstände der in seinen Vorsatz aufgenommenen Körperverletzung an T bezog sich sein Vorsatz nämlich nicht. Dafür enthält der SV zu wenig Anhaltspunkte. Mangels Vorsatzes ist C daher nicht wegen 12, 2. Fall, 84 Abs 2 Z 1 zu bestrafen. [3. Täuschung ( 108)? Verkürzte Prüfung: Der Tatbestand ist nicht erfüllt, weil die körperliche Unversehrtheit nach hm kein Recht is des 108 darstellt. 4. Nötigung ( 105 Verkürzte Prüfung: 105 ist nicht erfüllt, denn C spricht keine gefährliche Drohung, sondern eine Täuschung aus. 5. Vorsätzliche Gefährdung der Luftfahrt ( 186 Abs 2 Z 2) Zwar hat C eine unrichtige Mitteilung getroffen, doch erscheint fraglich, ob er damit die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug konkret gefährdet hat. Darauf kommt es bei diesem Delikt nämlich an. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn jemand durch Täuschung erwirkt, dass der Pilot einen entfernt liegenden Flughafen anfliegen muss und dabei aber fraglich ist, ob der Treibstoff für diese Strecke noch ausreicht oder wenn jemand durch Auslösen eines falschen Bombenalarms ein Flugzeug zur Notlandung bringt. Im vorliegenden Fall sind für eine konkrete Gefährdung der Sicherheit eines Luftfahrzeuges zu wenig Hinweise gegeben. C verwirklicht 186 Abs 2 Z 2 nicht. ] Strafbarkeit des B wegen Herausgabe des Schraubenschlüssels
6 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 6 1. Beitragstäterschaft zur schweren Körperverletzung ( 12, 3. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1 ) OTB: Beitrag: Durch Übergabe des Schraubenschlüssels fördert B die Tatausführung des A; er trägt damit zu der von A in unmittelbarer Täterschaft begangenen schweren Körperverletzung an T bei. (siehe oben). Tatvollendung durch unmittelbaren Täter: A vollendet 83 Abs 1, 84 Abs 1 Kausalität: unproblematisch (csqn) Objektive Zurechnung: es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass die Herausgabe des Schraubenschlüssels durch B an A letztlich dazu führt, dass T eine Schädelfraktur erleidet (Adäquanzzusammenhang); in der eingetretenen Schädelfraktur hat sich zudem das von B durch die Herausgabe des Schraubenschlüssels geschaffene Risiko realisiert (Risikozusammenhang). STB: Beitragsvorsatz: B hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass er durch die Übergabe des Schraubenschlüssels zu der von A in unmittelbarer Täterschaft begangenen Körperverletzung beiträgt; bedingter Vorsatz. Körperverletzungsvorsatz: ist ebenfalls zu bejahen, weil B lt SV eine strenge Sanktion (unter Einschluss von Verletzungsfolgen) auch gegenüber harmlosen Zeitgenossen, die den Pilotenraum betreten, für gerechtfertigt hält (bedingter Vorsatz). Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Körperverletzung: B konnte nach seinen individuellen Fähigkeiten vorhersehen, dass die Herausgabe des Schraubenschlüssels an A zur schweren Körperverletzung bei T führen kann. Rechtswidrigkeit Auch für B liegt selbstverständlich keine Notwehrsituation vor. Schuld Putativnotwehr ( 8)?: Da sich B nicht in einem Irrtum über die Notwehrsituation befindet, scheidet 8 für B aus. Denn B hält lt SV die Angaben des C für unglaubwürdig, glaubt also nicht an einen terroristischen Angriff.
7 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 7 Indirekter Verbotsirrtum ( 9): B hält auch gegenüber harmlosen Zeitgenossen bei Betreten des Pilotenraumes eine strenge Sanktion (unter Einschluss von Verletzungsfolgen) für gerechtfertigt. Er befindet sich daher in einem Verbotsirrtum ( 9 Abs 1). Dieser ist jedoch gem 9 Abs 2 vorwerfbar: B hätte sich als Pilot mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen müssen. Dann wäre es B auch klar gewesen, dass eine derartige Sanktion gegenüber Passagieren nicht gerechtfertigt ist. Ergebnis: B verwirklicht 12, 3. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs Beitragstäterschaft zur schweren Körperverletzung ( 12, 3. Fall, 84 Abs 2 Z 1?) Verkürzte Prüfung: Der SV enthält zu wenig Anhaltspunkte dahingehend, ob B mit Vorsatz auf den Einsatz des Schraubenschlüssels in konkret lebensgefährlicher Weise handelte. Insb kann dem SV nicht entnommen werden, dass er sich mit einem derartigen Einsatz des Schraubenschlüssels durch A abfand. Mangels Vorsatzes ist B daher nicht wegen 12, 3. Fall, 84 Abs 2 Z 1 zu bestrafen. II. 1. Der 23 jährige Y hat seinem Vater 1000 aus der Brieftasche weggenommen. a) Was muss der Vater tun, damit Y dafür bestraft wird? b) Ändert sich an der Vorgehensweise etwas, wenn Y 16 Jahre alt ist? Ad a) Es handelt sich materiellrechtlich um einen im Familienkreis begangenen Diebstahl gem 127 ivm 166 StGB. Diese Delikte stellen Privatanklagedelikte ( 166 Abs 3 StGB: auf Verlangen ) dar. Um eine Bestrafung des Y zu erreichen, muss der Vater demzufolge eine Privatanklage erheben ( 71 Abs 1 StPO). Dies bedeutet, dass er einen Strafantrag beim
8 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 8 zuständigen Bezirksgericht stellen muss. Dieser Antrag ist prozessual unbefristet, allerdings muss die Verjährung beachtet werden. Solange das Delikt also nicht verjährt ist, kann der Vater Privatanklage erheben (anders früher: 6 Wochen Frist). Es gibt kein Ermittlungsverfahren ( 71 Abs 1 ae StPO). Der Privatankläger hat im Übrigen die gleichen Rechte wie der StA ( 71 Abs 5 StPO). Ad b) In diesem Fall handelt es sich bei Y um einen Jugendlichen gem 1 Z 2 JGG. Gem 44 Abs 1 JGG werden bei Jugendstraftaten Privatanklagedelikte zu Ermächtigungsdelikten, weil Privatanklagen gegen Jugendliche unzulässig sind. Voraussetzung einer Verfolgung ist aber, dass dies aus pädagogischen Gründen oder im Interesse des Opfers, das über ein bloßes Vergeltungsbedürfnis hinausgehen muss, geboten ist. Der Vater kann also hier nicht selbst als Privatankläger auftreten, sondern der Bezirksanwalt hat eine Ermächtigung zur Strafverfolgung (gem 31 JGG ivm 92 StPO) beim Vater des Y einzuholen, sofern er der Ansicht ist, eine Strafverfolgung des Y sei aus pädagogischen Gründen oder im Interesse des Vaters geboten. Wird die Ermächtigung vom Vater des Y erteilt, bringt der Bezirksanwalt Strafantrag beim Bezirksgericht ein. 2. A hat einen anderen im Vollrausch ( 287 StGB) a) vorsätzlich leicht verletzt b) absichtlich getötet. Welches Gericht ist jeweils sachlich zuständig? Ad a) Eine vorsätzliche leichte KV gem 83 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Wird diese im Vollrausch begangen, ist wieder 287 Abs 1 StGB einschlägig. Zwar ordnet 287 Abs 1 Satz 1 StGB an sich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an, doch darf gem 287 Abs 1 letzter Satz StGB das Ausmaß der verhängten Strafe nicht strenger sein als für die im Rausch begangene Tat angedroht. Zudem legt 29 Abs 2 StPO ausdrücklich fest, dass 287 Abs 1 letzter Satz StGB für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen ist.
9 Pflichtübung aus Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 9 Gem 29 Abs 2 ivm 30 Abs 1 StPO ist daher für eine im Vollrausch begangene KV das Bezirksgericht zuständig (Freiheitsstrafe nicht über ein Jahr). Ad b) Absichtliche Tötung = Mord gem 75 StGB. Mord ist an sich gem 31 Abs 2 Z 1 StPO vor dem Geschworenengericht zu verhandeln. Wird ein Mord aber im Zustand voller Berauschung begangen, ist die Freiheitsstrafe gem 287 Abs 1 Satz 1 StGB auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt. 287 Abs 1 letzter Satz StGB ändert daran nichts, weil die Strafe aus 287 StGB hier nicht strenger ist als für den im Rausch begangenen Mord. 29 Abs 2 StPO ist daher in diesem Fall nicht zu berücksichtigen. Der Mord im Vollrausch gem 287 Abs 1 StGB fällt demnach in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht ( 31 Abs 4 Z 1 StPO).
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