Lösungsvorschlag Fall 3

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1 UE SS Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat. Kausalität: Diese ist gegeben; denn denkt man sich das zu schnelle Fahren des A bei den herrschenden schlechten äußeren Bedingungen weg, wäre auch der Tod des M nicht eingetreten. Objektive Sorgfaltswidrigkeit: A handelt sozial inadäquat, weil er StVO-widrig bei extrem schlechten äußeren Bedingungen seine Geschwindigkeit nicht entsprechend reduziert hat. Auch ist es aus der Sicht eines objektiven Dritten voraussehbar, dass ein derartiges Fehlverhalten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeiführen kann. Risikozusammenhang: Es fehlt jedoch vorliegend am Risikozusammenhang. Denn der Sportwagenlenker S unterbricht den Risikozusammenhang zu A, weil er grob fahrlässig dazwischentritt. Denn er verursacht seinerseits den Tod des M auf eine grob fahrlässige Weise, indem er viel zu schnell und zudem bei Rot in die Kreuzung einfährt. Ergebnis: Keine Strafbarkeit des A wegen 80 infolge fehlenden Risikozusammenhangs. Aufgrund des Entfalls des Grunddelikts ( 80) erübrigt sich auch eine Prüfung des 81 Abs 1 Z 1. 2) Fahrlässige schwere Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 88 Abs 1 und 4, erster und zweiter Fall) OTB: An sich schwere KV: Laut SV bricht sich M den Unterarm. Ein Knochenbruch ist nach hm grundsätzlich als eine an sich schwere Körperverletzung.

2 UE SS Kausalität: Diese ist gegeben; denn denkt man sich das zu schnelle Fahren des A bei den herrschenden schlechten äußeren Bedingungen weg, wäre auch die schwere Körperverletzung des M nicht eingetreten. Objektive Sorgfaltswidrigkeit: A handelt sozial inadäquat, weil er StVO-widrig bei extrem schlechten äußeren Bedingungen seine Geschwindigkeit nicht entsprechend reduziert hat. Auch ist es aus der Sicht eines objektiven Dritten voraussehbar, dass ein derartiges Fehlverhalten eine schwere Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeiführen kann. Adäquanzzusammenhang: Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein zu schnelles Fahren bei extrem schlechten äußeren Bedingungen dazu führt, dass man ins Schleudern kommt, dadurch einen Mopedfahrer niederfährt und diesen schwer verletzt. Risikozusammenhang: Auch dieser ist gegeben. Denn im Unterarmbruch des M hat sich das von A durch das zu schnelle und unangepasste Fahren geschaffene Risiko verwirklicht. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: unproblematisch. Besonders gefährliche Verhältnisse ( 88 Abs 4, 2. Fall ivm 81 Abs 1 Z 1): liegen vor bei einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit. Nach der Mosaiktheorie ist diese insb bei einer Häufung mehrerer gefahrenträchtiger Umstände gegeben. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Umstand, dass A bei tief verschneiter Straße und extrem schlechter Sicht zu schnell fährt, begründet eine besonders hohe Unfallwahrscheinlichkeit. Denn es liegt eine Häufung mehrer gefahrenträchtiger Umstände vor. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit A war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Die Herbeiführung der schweren Verletzung des M war für ihn subjektiv vorhersehbar. Er handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. Schuld: Zumutbarkeit A war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: A verwirklicht 88 Abs 4 erster und zweiter Fall.

3 UE SS ) Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89 ivm 81 Abs 1 Z 1 in der Fahrlässigkeitsvariante) OTB: Konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit des F: Dieses Merkmal liegt vor, wenn sich eine bestimmte Situation bereits so bedrohlich zugespitzt hat, dass es Zufall ist, dass es doch nicht zu einer Verletzung oder Tötung gekommen ist. Dies ist hier gegeben, weil F sich nur mit einem Sprung gerade noch vor einer Verletzung retten konnte. Besonders gefährliche Verhältnisse: siehe oben; sind gegeben. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit A war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Die Herbeiführung der konkreten Gefährdung des F war für ihn subjektiv vorhersehbar. Er handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. Schuld: Zumutbarkeit A war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: A verwirklicht 89 ivm 81 Abs 1 Z 1 Konkurrenzen: Zwischen 88 Abs 4, 1. und 2. Fall und 89 besteht echte Idealkonkurrenz, weil verschiedene Opfer (M und F) betroffen sind. Strafbarkeit des S wegen Rammens des M Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 80, 81 Abs 1 Z 1) OTB: Tötungserfolg: Lt SV fand M den Tod. Kausalität: csqn; denkt man sich das Einfahren bei Rot in die Kreuzung und das viel zu schnelle Fahren des S weg, wäre M am Leben geblieben.

4 UE SS Objektive Sorgfaltwidrigkeit: S handelt entgegen einer Rechtsvorschrift, weil er gegen die StVO verstößt: Er fährt bei Rot und viel zu schnell in eine Kreuzung ein. Der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers ist aus der Sicht eines objektiven Dritten vorhersehbar, wenn man bei Rot und viel zu schnell in eine Kreuzung einfährt. Adäquanzzusammenhang: Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein zu schnelles und bei Rot erfolgendes Einfahren in die Kreuzung dazu führt, dass man ein ebenfalls im Kreuzungsbereich fahrendes Rettungsfahrzeug rammt und dabei den mit dem Rettungsfahrzeug transportierten M tötet. Risikozusammenhang: Auch dieser ist gegeben. Denn im Tod des M hat sich das von S durch das zu schnelle und bei Rot erfolgende Einfahren in die Kreuzung geschaffene Risiko verwirklicht. Besonders gefährliche Verhältnisse ( 81 Abs 1 Z 1): liegen vor bei einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit. Nach der Mosaiktheorie ist diese insb bei einer Häufung mehrerer gefahrenträchtiger Umstände gegeben. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Denn S fährt viel zu schnell und zudem bei Rot in die Kreuzung ein. STB: S handelt subjektiv sorgfaltswidrig. Er war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. Die Herbeiführung der Tötung des M war für ihn subjektiv vorhersehbar. Schuld: Zumutbarkeit S war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: S verwirklicht 81 Abs 1 Z 1. II. Die Verwendung des Fahrzeugs Strafbarkeit des F

5 UE SS ) Diebstahl am Fahrzeug ( 127)? Verkürzte Prüfung: Ist immer dann möglich, wenn der Vorsatz auf ein bestimmtes Delikt offensichtlich zu verneinen ist; dann ist es zulässig, die Vorsatzprüfung vorzuziehen und das Delikt zu verneinen. Es ist in diesen Fällen daher nicht notwendig, den otb zu prüfen. Dies ist hier in Bezug auf 127 der Fall. Diebstahl scheidet nämlich aus, weil F nicht den Vorsatz hatte, sich durch Zueignung des Autos unrechtmäßig zu bereichern. Das Auto sollte ja lt SV bis zur Rückkehr des Vaters wieder zurückgestellt werden. Mangels Bereicherungsvorsatzes entfällt daher die Strafbarkeit wegen Diebstahls. 2) Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen ( 136 Abs 1 und Abs 2) I TB 1. Obj. TB: - Tatobjekt: Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist. Das Auto des Vaters des F ist ein solches Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist; unproblematisch. - Tathandlung: Ingebrauchnahme des Fahrzeugs ohne Einwilligung des Berechtigten. 1) Ingebrauchnahme = die Benutzung des Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel (nach der Rsp ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Maschinenkraft eingesetzt wird; zb würde nach dieser Ansicht auch Anrollenlassen genügen; am B/S, Lewisch, Triffterer): F holt das Auto aus der Garage und fährt damit nach Wien; er benützt das Auto also als Fortbewegungsmittel und nimmt es daher in Gebrauch. 2) Ohne Einwilligung des Berechtigten: Berechtigter über das Fahrzeug zu verfügen ist der Vater des F; der SV enthält keinerlei Hinweis darauf, dass F s Vater eingewilligt hätte; das Merkmal ist daher erfüllt. - Qualifikationsbegründendes Merkmal: Gewaltverschaffung über das Fahrzeug durch eine der in den 129 bis 131 geschilderten Handlungen: Weil sich B zunächst die Autoschlüssel beschafft, aber keine Gewalt bzw gefährliche Drohung anwendet und auch keine Bandenbildung in Sicht ist (vgl 130 und 131), kommt am ehesten eine der in 129 geschilderten Handlungen in Betracht. Wichtig ist, dass nur die in 129 bis 131 geschilderten Handlungen in 136 hineinzulesen sind.

6 UE SS In Betracht kommen insb 129 Z 1 Eindringen in das Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw 129 Z 3 Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel. 1) Widerrechtlich erlangter Schlüssel: widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel dann, wenn er dem Berechtigten weggenommen, abgenötigt oder herausgelockt wurde. F hat den Autoschlüssel widerrechtlich erlangt, weil er ihn seinem Vater als dem Berechtigten weggenommen hat. Der Umstand, das F die Wohnungsschlüssel für die Wohnung seines Vaters besitzt, ändert an dem Gewahrsamsbruch und damit an der Widerrechtlichkeit der Erlangung der Autoschlüssel nichts. 2) 129 Z 1 käme dann in Betracht, wenn F mit Hilfe des widerrechtlich erlangten Schlüssels in das Transportmittel eindringt. Da aber das Auto des Vaters lt SV unversperrt ist, dringt F nicht mittels widerrechtlich erlangten Schlüssel in das Auto ein. Z 1 ist daher zu verneinen. 3) Weil das Auto unversperrt ist, wird auch das Türschloss als eine Sperrvorrichtung is des 129 Z 3 nicht geöffnet. Nach hm ist aber auch das Zünd- bzw Lenkradschloss des Autos eine Sperrvorrichtung is des 129 Z 3. F hat daher mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels eine Sperrvorrichtung geöffnet und sich somit die Gewalt über das Auto durch eine in 129 Z 3 genannte Handlung verschafft. Der objektive Tatbestand des 136 Abs 1 und Abs 2 (iv mit 129 Z 3) ist daher erfüllt. 2. Subj. TB: Vorsatz Grunddelikt (Abs 1): F weiß, dass das Auto seines Vaters ein Fahrzeug ist, dass zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist; dies hat er zumindest in seinem Begleitwissen; Wissentlichkeit is von 5 Abs 3. F s Ziel war es wohl, ein gemeinsames Wochenende mit seiner Freundin in Wien zu verbringen. Darauf war seine Absicht gerichtet, darauf ist es ihm angekommen. Um dieses Ziel zu erreichen, war es aus seiner Sicht notwendig, das Auto seines Vaters in Gebrauch zu nehmen. Die Ingebrauchnahme des Fahrzeuges war also aus der Sicht des F notwendiges Durchgangsstadium, um das Wochenende in Wien verbringen zu können, und ist daher ebenfalls von der Absicht mit umfasst. Außerdem wusste F, dass er ohne Einwilligung seines Vaters als des Berechtigten handelte; Wissentlichkeit is von 5 Abs 3. - Hinsichtlich qualifikationsbegründendem Merkmal ( 136 Abs2 ivm 129 Z 3): Bei 136 Abs 2 ivm 129 Z 3 handelt es sich um eine Deliktsqualifikation, für deren Verwirklichung Vorsatz erforderlich ist. F hält es ernstlich für möglich, dass er mit einem

7 UE SS widerrechtlich erlangten Schlüssel das Lenkradschloss und damit eine Sperrvorrichtung öffnet, und findet sich damit ab; bedingter Vorsatz gem 5 Abs 1, zweiter Hs. II Rechtswidrigkeit Mutmaßliche Einwilligung? Scheitert wohl schon daran, dass eine Einwilligung des Vaters einholbar gewesen wäre; denn man kann davon ausgehen, dass dieser auch im Urlaub erreichbar war. Schon die erste Voraussetzung, nämlich die Nichteinholbarkeit der Einwilligung des Rechtsgutsträgers, ist daher nicht erfüllt; mutmaßliche Einwilligung scheidet folglich aus. III Schuld Unproblematisch. IV Strafbarkeit In Betracht kommt der persönliche Strafausschließungsgrund des 136 Abs 4, das sog Angehörigenprivileg. Danach ist der Täter dann nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, einem Verwandten in gerader Linie zukommt. F s Vater kommt als Verwandtem in gerader Linie die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, zu. Daher ist F straffrei. Dass er mit seinem Vater nicht in Hausgemeinschaft wohnt, schadet nicht, weil dies nur für die anderen Angehörigen (zb Onkel, Tante) is des 136 Abs 4 relevant ist. F ist infolge 136 Abs 4 nicht wegen 136 Abs 1 und 2 zu bestrafen. Strafbarkeit der E 1) Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen als Bestimmungstäterin, 12, 2. Fall, 136 Abs 1 und 2? Vorbemerkungen: Fraglich ist, wie die Formulierung sich das Auto des Vaters auszuleihen im SV zu verstehen ist. Grundsätzlich ist eine solche Aufforderung eher nicht als eine Bestimmung zu einem unbefugten Gebrauch anzusehen; denn der Ausdruck ausleihen birgt kein strafbares Unrecht in sich. Nähere Anhaltspunkte dafür, dass E bekannt ist, dass F das Auto unbefugt in Gebrauch nimmt (wie zb ein Eingeweiht-Sein in den Tatplan des F oder ähnliches), können dem SV ebenfalls nicht entnommen werden. Es fehlt daher im Ergebnis schon objektiv an einer tauglichen Bestimmungshandlung der E.

8 UE SS Wer eine tatbestandsmäßige Bestimmung aber hier bejaht, muss gem 136 Abs 4 auch für E letztlich zur Straflosigkeit kommen. Denn gem 136 Abs 4 letzter Satz ist das Angehörigenprivileg auch auf Beteiligte is des 12 anzuwenden. Auch E ist daher nicht nach 136 Abs 1 und 2 zu bestrafen. 2) Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen als unmittelbare Täterin ( 12, 1. Fall, 136 Abs 1 und 2)? Lt SV ist E mit dem Auto von F s Vater auch nach Hause gefahren. Nach hm macht sich derjenige, der sich aktiv an der Bedienung des Fahrzeuges auch eines schon in Betrieb genommenen beteiligt, als unmittelbarer Täter, wenn entsprechender Vorsatz auf die unbefugte Ingebrauchnahme vorliegt. Weil 136 ein Dauerdelikt ist, ist eine Beteiligung auch nach der Vollendung bis zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also hier bis zum Beenden der unbefugten Autofahrt, möglich. E hat also ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das Auto von F s Vater, ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen und verwirklicht daher den obj TB des 136 Abs 1. Fraglich ist aber schon, ob sie Vorsatz auf den unbefugten Gebrauch hatte. Ist sie nämlich subjektiv davon ausgegangen, dass der Vater die Erlaubnis erteilt hat, handelt sie nicht vorsätzlich. Jedenfalls aber gilt das Angehörigenprivileg auch für unmittelbare Mittäter (diese sind auch Beteiligte is des 136 Abs 4). Daher ist E im Ergebnis auch für die unmittelbare Täterschaft zu 136 nicht zu bestrafen. E ist nicht wegen 136 Abs 1 strafbar. II. 1. Zuständigkeit: Amtsmissbrauch ( 302 StGB) ist vor dem Schöffengericht ( 31 Abs 3 Z 6 StPO) zu verhandeln. Zur subjektiven Tatseite stellt das Urteil lediglich fest, dass sich X mit der Unvertretbarkeit der Erledigung abgefunden hat. Für eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs hätte X aber darüber hinaus hinsichtlich der rechtlichen Unvertretbarkeit der Erledigung wissentlich handeln müssen. Zum Vorliegen dieser Vorsatzkomponenten enthält das Urteil aber keine Feststellungen.

9 UE SS Dies ermöglicht eine Nichtigkeitsbeschwerde nach 281 Abs 1 Z 9 lit a (Rechtsrüge) infolge des Mangels an Feststellungen zur Wissentlichkeit des X; denn wenn der Bestimmungstäter nicht wissentlich in Bezug auf den Befugnismissbrauch des Beamten handelt, ist seine Bestimmung nicht gerichtlich strafbar (fehlende Tatbestandsmäßigkeit). Nach der Lehre kommt zudem eine Nichtigkeitsbeschwerde gem 281 Abs 1 Z 5 StPO (Feststellungs- und Begründungsmangel) in Betracht. Nach der Rsp ist dagegen in diesem Fall nur 281 Abs 1 Z 9 lit a einschlägig. 2. Vorliegend handelt es sich um eine Jugendstrafsache gem 1 Z 4 JGG, weil J 16 Jahre alt ist und eine Jugendstraftat (Körperverletzung) verübt hat. Es ist daher das JGG anwendbar. Gem 44 Abs 2 JGG ist eine Subsidiaranklage in Jugendstrafsachen unzulässig. G kann daher nicht als Subsidiarankläger die Bestrafung des J erwirken.

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