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1 UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 Fall 8 Hubert Hinterhofer I. Anknüpfungspunkte A und B: Verabredung zur notfalls gewaltsamen Verführung der C A: Packen, Festhalten, Festbinden, Ausziehen B: Vollzug des Beischlafs D: Vollzug des Beischlafs Zentrale Rechtsprobleme 201 als mehraktiges Delikt Mittäterschaft bei mehraktigen Delikten Unmittelbare Ausführung eines Teilaktes Kausale Mitwirkung am anderen Teilakt Keine sukzessive Täterschaft Abgrenzung Mittäterschaft 201 zu Keine kausale Mitwirkung an den Tathandlungen des 201 Bloßes Ausnützen des wehrlosen Opfers 99 kein mehraktiges Delikt > keine Mittäterschaft des B 1

2 A und B wegen Verabredung zur notfalls gewaltsamen Verführung Kein 277, weil 201 kein Komplottdelikt A und B wegen Nötigung der C zum Beischlaf 201 Abs 1 in unmittelbarer Täterschaft (Mittäter) A: Gewalt, Freiheitsentzug und dadurch Nötigung der C zur Duldung des Beischlafs mit B. B: vollzieht Beischlaf und war für Gewalt/Freiheitsentzug durch A kausal (Mittäter am mehraktigen Delikt) A und B wegen Nötigung der C zum Beischlaf 201 Abs 1 in unmittelbarer Täterschaft (Mittäter) STB: Vorsatz in Form der Absicht 201 Abs 2 in unmittelbarer Täterschaft (Mittäter) Qualvoller Zustand für längere Zeit: längeres Festgebunden-Sein der C Bedingter Vorsatz Zwischenergebnis: A und B wegen 201 Abs 1 und 2 in unmittelbarer Täterschaft (Mittäter) A und B wegen Nötigung der C zum Beischlaf 105 und 106 Abs 1 Z 2 (verzichtbar neben 201) A wegen Festhalten und Festbinden Qualifizierte Freiheitsentziehung ( 99 Abs 2) Gefangen Halten Zeitliche Mindestschwelle Besondere Qualen 2

3 A wegen Festhalten und Festbinden Qualifizierte Freiheitsentziehung ( 99 Abs 2) STB Absicht in Bezug auf 99 Abs 1 (Durchgangsstadium) Bedingter Vorsatz bezüglich besonderer Qualen Ergebnis: A wegen 99 Abs 2 D wegen Vollzug des Beischlafs Vergewaltigung ( 201)? Nein, weil D am ersten Teilakt des 201 nicht beteiligt war Sexueller Missbrauch Wehrloser ( 205 Abs 1) Wehrlosigkeit der C Ausnützen dieses Zustandes Vornahme einer geschlechtlichen Handlung = Beischlaf D wegen Vollzug des Beischlafs Sexueller Missbrauch Wehrloser ( 205 Abs 1) STB: Absicht ( 5 Abs 2) Ergebnis: D verwirklicht 205 Abs 1 Konkurrenzen und Ergebnis A und B: 201 Abs 1 und 2 A: 99 Abs 1 und 2 > wird von 201 verdrängt (mitbestrafte Begleittat) D: 205 Abs 1 3

4 Materieller Teil/2. Anknüpfungspunkte Volles Berauschen durch F Versuchtes Einsperren der E Materieller Teil/2. Zentrale Rechtsprobleme Zurechnungsunfähigkeit des F zur Tatzeit ( 11) Aber: Actio libera in causa Doppelvorsatz (Mut antrinken zur Deliktsbegehung) Abgrenzung zu 287 Abgrenzung zur Einlassungsfahrlässigkeit (Minderrausch) Abgrenzung zu 81 Abs 1 Z 2 (Minderrausch) Materieller Teil/2. F wegen versuchtem Einsperren der E Zurechnungsunfähigkeit wegen tief greifender Bewusstseinsstörung is des 11 (Vollrausch mit 3 Promille) Keine Strafbarkeit des F mangels Schuld 4

5 Materieller Teil/2. F wegen vollem Berauschen und anschließendem versuchtem Einsperren der E Versuchte Freiheitsentziehung ivm actio libera in causa ( 15 Abs 2, 99 Abs 1 ivm alic) Versetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch Ausführungsnahe Handlung in Bezug auf 99 Abs 1 Keine absolute Untauglichkeit F wegen vollem Berauschen und anschließendem versuchtem Einsperren der E Versuchte Freiheitsentziehung ivm actio libera in causa ( 15 Abs 2, 99 Abs 1 ivm alic) STB: Doppelvorsatz Vorsatz auf volle Berauschung Vorsatz auf Freiheitsentziehung (Absicht da geplant ) Schuld: Zurechnungsfähigkeit Ergebnis: 15 Abs 2, 99 Abs 1 ivm alic II. Prozessualer Teil/ StGB (Veruntreuung) Zuständigkeit: BG ( 30 Abs 1 StPO) Verjährung gem 57 StGB Verjährungsfrist: 1 Jahr ab Beendigung ( 57 Abs 3 StGB) Beginn der Frist: ( 68 StGB) Im Anzeigezeitpunkt verjährt RM: Nichtigkeitsberufung ( 464 Z 1 ivm 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) - Rechtsrüge Verjährung = Strafaufhebungsgrund Unrichtige Anwendung des Gesetzes 5

6 II. Prozessualer Teil/2. Begehung einer strafbaren Handlung durch den Angeklagten während der HV StPO: Verweis auf 263 StPO Antrag auf Ausdehnung der Anklage gem 263 Abs 1 StPO unterblieben Präklusion des Anklagerechts Späteres Urteil: nichtig nach 489 Abs 1 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit b Rechtsrüge (Verfolgungshindernis) Kein Fall des 278 StPO! 6

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