Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

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1 Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa) fremde bewegliche Sache Bei dem Bildschirm müsste es sich um eine fremde bewegliche Sache gehandelt haben. Die Bildschirm stellt einen körperlichen Gegenstand isd 90 BGB und somit eine Sache dar. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Der Bildschirm steht im Alleineigentum des M. Beweglich ist eine Sache dann, wenn sie in einen bewegbaren Zustand versetzt werden kann. Ein Computerbildschirm ist jedoch von Natur aus beweglich. bb) Wegnahme A müsste den Bildschirm weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächlichen Herrschaftsmacht über die Sache. Durch die Ansichnahme und das anschließende Verlassen des Lagers hat der A die Herrschaftsmacht des M, in der sich der Bildschirm wegen der Lage in seinem Geschäft befand, gebrochen und neuen Gewahrsam begründet 1. Somit liegt die erforderliche Wegnahme vor. b) subjektiver Tatbestand aa) Vorsatz bezüglich der fremden beweglichen Sache A müsste zunächst mit Vorsatz bezüglich der fremden beweglichen Sache gehandelt haben. A wusste insbesondere, dass die Geldbörse im Eigentum des Elektrohändlers steht. Der erforderliche Vorsatz ist gegeben. bb) Zueignungsabsicht A müsste mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Dies ist gegeben, wenn er mit der Absicht bezüglich der Aneignungskomponente, d.h. bezüglich der (kurzfristigen) 1 Bei leicht zu transportierenden Gegenständen wie z.b. dem Computerbildschirm erfolgt der Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). 1

2 Einverleibung in sein Vermögen, sowie mit dolus eventualis der Enteignungskomponente, d.h. der dauerhaften Verdrängung des B aus seiner Nutzungsmöglichkeit, gehandelt hat. Dies ist gegeben, der A wollte den Bildschirm für sich behalten und den M von der Nutzung der Geldbörse ausschließen. cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung Die Zueignung müsste rechtswidrig gewesen sein. Dies ist gegeben, wenn der A keinen Anspruch auf Herausgabe des Bildschirms gehabt hätte. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Weiter müsste der A auch Vorsatz bezüglich der Rechtswidrig der Zueignung gehabt haben. Er wusste jedoch, dass er keinen Anspruch hatte. 2. Rechtswidrigkeit Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Diese sind jedoch nicht ersichtlich. 3. Schuld Die Tat ist schuldhaft, wenn keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 4. Ergebnis A hat sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des B I. 242 I, 25 II StGB B könnte sich wegen Diebstahls in Mittäterschaft nach 242 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm in sein Kfz lud und den A zu dessen Wohnung fuhr. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand B müsste die objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt haben. aa) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Zunächst müsste B eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Jedoch stieß er erst zum Geschehen, als der Gewahrsamsbruch bereits erfolgt ist, d.h. er hat die Wegnahme nicht selbstständig durchgeführt. 2

3 bb) Zurechnung nach 25 II StGB Fraglich ist aber, ob ihm die Handlungen des A nicht zugerechnet werden können. Dies ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach 25 II StGB vorlägen. (1) Gemeinsamer Tatentschluss Zunächst setzt die Annahme von Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatplan der Tatbeteiligten voraus. Für die Annahme eines solchen Tatplans reicht dabei auch ein konkludentes Einvernehmen aus. Im vorliegenden Fall hat A den B überredet, gemeinsam den Bildschirm in die Wohnung des A zu bringen. Ein gemeinsamer Tatentschluss läge eigentlich vor. Problematisch ist jedoch, dass der Diebstahl mit dem Verlassen der Lagerhalle bereits vollendet war. Jedoch fehlt es in casu an der Beendigung, da A den Bildschirm wegen der räumlichen Nähe zum Lager noch nicht in sicherem Gewahrsam hatte. In diesem Rahmen ist fraglich, ob Mittäterschaft durch ein später Hinzutretenden (sog. sukzessive Mittäterschaft) im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung möglich ist 2. Diese Frage ist umstritten. (a) Nach Ansicht der Rechtsprechung ist in diesem Fall auch nach Vollendung eine gemeinschaftliche Begehung möglich 3. Im vorliegenden Fall hat der B den A mit seinem Pkw mitgenommen und dadurch einen schnellen Abtransport der Beute gewährleistet. In dem nach der Überredung erfolgten gemeinsamen Abtransportieren des Bildschirms ist die konkludente Entwicklung eines gemeinsamen Tatplans zu sehen (und überdies auch eine gemeinsame Tatausführung). Nach dieser Auffassung lägen die objektiven Voraussetzungen einer Mittäterschaft also vor. (b) Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur scheidet dagegen eine sukzessive Mittäterschaft im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung aus 4. Folglich wären die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nicht erfüllt. (c) Streitentscheidung 2 Diese Frage stellt sich naturgemäß nur bei solchen Delikten, bei denen überhaupt eine Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung vorgenommen wird. Hauptfälle sind hier Diebstahl und Raub. 3 BGHSt 2, 334 (335); BGH NStZ 1999, 510 f. 4 Joecks, 25 Rn. 68 f; S/S/Cramer/Heine, 25 Rn. 91; Krey AT 2, Rn. 187 ff. 3

4 Da die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, muss der Streit entschieden werden. Die Rechtsprechung begründet ihre Auffassung damit, dass zwischen der Vollendung und der Beendigung mit der Beutesicherung noch ein Anknüpfungspunkt sowohl für die Erschaffung eines gemeinsamen Tatentschlusses als auch für eine gemeinsame Tatausführung sei. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Annahme von Mittäterschaft nur dort möglich ist, wo noch ein Beitrag zur Straftat geleistet werden kann. Ist eine Straftat aber bereits vollendet, ist der Erfolg bereits eingetreten. In diesem Fall ist kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für einen gemeinsamen Tatplan oder eine gemeinsame Tatausführung mehr gegeben. Die Beutesicherung selbst stellt kein vertieftes Unrecht dar, welches Anknüpfungspunkt für die Fassung eines gemeinsamen Tatentschlusses sein kann 5. Der Ansicht der Literatur ist daher zu folgen. Es fehlt bereits am gemeinsamen Tatplan cc) Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall nach dem oben gesagten auch das Erfordernis der gemeinsamen Tatausführung nicht verwirklicht. b) Der Tatbestand ist nicht erfüllt. 2. Ergebnis A hat sich nicht wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht. II. 242 I, 27 StGB B könnte sich wegen Beihilfe zum Diebstahl nach 242 I, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm in sein Kfz lud und den A zu dessen Wohnung fuhr. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa) Vorliegen einer teilnahmefähigen Haupttat Zunächst müsste eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegen. Wie bereits geprüft, hat sich der A wegen Diebstahls strafbar gemacht. Eine teilnahmefähige Tat liegt vor. bb) Hilfeleisten 5 Joecks, 25 Rn. 69; Krey AT 2, Rn. 187 ff 4

5 Weiter müsste B zu dem Diebstahl Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten meint jegliches Verhalten, dass die Chancen auf den Taterfolg in irgendeiner Art und Weise erhöht, indem es die Begehung der Tat ermöglicht, erleichtert etc. Durch den Abtransport des Bildschirms hat der B die Chancen des A, sein Ziel zu verwirklichen, erhöht. Daher läge prinzipiell Beihilfe vor. Problematisch ist jedoch, dass der Diebstahl mit dem Verlassen der Lagerhalle bereits vollendet war. Jedoch fehlt es hier an der Beendigung, da A den Bildschirm wegen der räumlichen Nähe zum Lager noch nicht in sicherem Gewahrsam hatte. In diesem Rahmen ist fraglich, ob Beihilfe durch ein später Hinzutretenden (sog. sukzessive Beihilfe) im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung möglich ist 6. Diese Frage ist umstritten. (1) Nach Ansicht von Teilen der Literatur ist eine Beihilfe nach Vollendung der Tat nicht mehr möglich; vielmehr komme nur eine Strafbarkeit wegen den sog. Anschlussdelikten (hauptsächlich wegen Begünstigung, 257 StGB) in Betracht 7. Eine Hilfeleisten scheidet nach dieser Ansicht daher aus. (2) Nach Auffassung der Rechtsprechung 8 und Teilen der Literatur 9 ist eine sukzessive Beihilfe im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Tat möglich. Wie bereits festgestellt, hat der B durch den Abtransport des Bildschirms den Erfolg der Haupttat gefördert. Nach dieser Ansicht läge ein Hilfeleisten vor. (3) Streitentscheidung Die Ansicht, die eine sukzessive Beihilfe ablehnt, begründet dies zum einen damit, dass nach Vollendung der Tat eine Förderung des Erfolges bzw. eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung nicht mehr möglich sei 10. Geltend gemacht wird zudem, dass der 6 Diese Frage stellt sich naturgemäß nur bei solchen Delikten, bei denen überhaupt eine Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung vorgenommen wird. Hauptfälle sind hier Diebstahl und Raub, vgl. Seher JuS 2009, 793 (796 f). Nach der Beendigung des Diebstahls bzw. Raubes ist eine Beihilfe definitiv ausgeschlossen, siehe nur BGH NStZ 2008, Joecks, 27 Rn.9; Kühl AT, 20 Rn. 233 ff; Jahn/Reichert, JuS 2009, 309 (311); Seher, JuS 2009, 793 (796 f). 8 Siehe nur BGHSt 4, 132, 133; 6, 248, 251; BayObLG NStZ 1999, S/S/Cramer/Heine, 27 Rn. 17; Fischer, 27 Rn. 6; Krey AT 2, Rn. 306 f. 10 Joecks, 27 Rn.9; Jahn/Reichert, JuS 2009, 309 (311); Seher, JuS 2009, 793 (796 f). 5

6 Begriff der Beendigung nicht zur Abgrenzung geeignet sei 11 und überdies bei Annahme einer sukzessiven Beihilfe die Anwendungsbereiche der Beihilfe und der Anschlussdelikte (namentlich der Begünstigung, 257 StGB) miteinander verschwimmen. Gegen diese Ansicht spricht aber, dass die Bedenken, die bei 25 II StGB gegen die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft ins Feld geführt werden, der sukzessiven Beihilfe nicht entgegenstehen 12. Grund hierfür ist, dass bei der Beihilfe weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine gemeinsame Tatausführung erforderlich ist 13. Überdies ist der Zeitpunkt der Beendigung durch die Rechtsprechung eindeutig definiert; gemeint ist hier der Zeitpunkt der Erlangung gesicherten Gewahrsams 14. Der Ansicht der Rechtsprechung ist daher zu folgen. Ein Hilfeleisten zur Tat liegt vor. b) subjektiver Tatbestand Weiter müsste M Vorsatz hinsichtlich der teilnahmefähigen Haupttat sowie hinsichtlich des Bestimmens zur Tat aufweisen (doppelter Gehilfenvorsatz). aa) Vorsatz bezüglich der teilnahmefähigen Haupttat Zunächst müsste B Vorsatz hinsichtlich der Begehung der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat aufweisen. Im Rahmen der Beihilfe ist für die Annahme eines Vorsatzes hinsichtlich der Haupttat erforderlich, dass der Täter zumindest mit dolus eventualis hinsichtlich der vom Haupttäter erfüllten objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale handelt. B wusste jedoch, dass der A aus dem Lager einen Bildschirm weggenommen hatte. Folglich liegt Vorsatz bezüglich der teilnahmefähigen Haupttat vor. bb) Vorsatz hinsichtlich des Hilfeleistens Weiter müsste B hinsichtlich des Hilfeleistens zur Tat vorsätzlich gehandelt haben. B wollte jedoch gerade Hilfe zur Erlangung des gesicherten Gewahrsams leisten. Insofern liegt Absicht vor. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. B handelte rechtswidrig und schuldhaft. 11 Joecks, 27 Rn.9; Jahn/Reichert, JuS 2009, 309 (311). 12 Krey, AT 2 Rn Krey, AT 2 Rn BGHSt 4, 132,

7 4. Ergebnis B hat sich wegen Beihilfe zum Diebstahl nach 242 I, 27 StGB strafbar gemacht. 7

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