Lösungsvorschlag zu Fall 18

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1 Lösungsvorschlag zu Fall 18 A. Allgemeines Probleme entstehen bei der einfachen Prüfung des Diebstahls an zwei Stellen: 1. Wegnahme 2. Zueignungsabsicht Bitte beachten Sie, dass es beim Diebstahl um die Zueignungsabsicht geht und nicht um eine tatsächliche Zueignung. Es handelt sich somit beim Diebstahl um ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Anders bei der Unterschlagung. Dort ist die Zueignung ein objektives Tatbestandsmerkmal. Es muss tatsächlich eine Zueignung vorliegen, auf welche sich auch der Vorsatz des Täters beziehen muss. Definitionen 1 : Begriff Sache fremd beweglich Wegnahme Gewahrsam Zueignungsabsicht Definition Jeder körperliche Gegenstand ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand, solange er räumlich abgrenzbar ist. Wenn sie wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört. (Nicht bei Alleineigentum des Täters und herrenlosen Sachen) Beweglich ist jede Sache die fortbewegt werden kann. Wobei es auch ausreicht, wenn sie erst zum Zwecke der Wegnahme beweglich gemacht wird. Die Aufhebung alten und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des ursprünglich Berechtigten. Es gibt zwei Ansätze: 1. Die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen, wobei entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens zu achten ist. 2. Gewahrsam besitzt, wem die Sache derart zugänglich ist, dass er nach den konkreten Lebensverhältnissen als tatsächlicher Herr über die Sache erscheint. = Ist kein Streit... kommen zum gleichen Ergebnis... Der Begriff der Zueignungsabsicht ist umstritten. Klar ist, dass man ihn in eine Aneignungs- und eine Enteignungskomponente aufteilen kann. 1 Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, Vor 242 Rdn. 6 ff. und 242 Rdn. 10 ff.. 1

2 Auf jeden Fall handelt der Täter mit Zueignungsabsicht, wenn er sich die Sache dem Werte und der Substanz nach seinem oder einem dritten Vermögen unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft einverleiben will und die Sache weder dem Werte noch der Substanz nach an den Eigentümer zurückgelangen soll. Alles weitere ist problematisch! B. Gutachten B könnte sich eines Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Geldbörse des A aus dessen Jackentasche nahm. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt Dann müsste es sich bei der Geldbörse samt Inhalt zunächst um ein taugliches Tatobjekt im Sinne der Norm gehandelt haben. Fraglich ist daher, ob die Geldbörse eine Sache ist. Unter einer Sache versteht man jeden körperlichen Gegenstand ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand, solange er räumlich abgrenzbar ist. Die Geldbörse ist wie auch der Inhalt dieser ein körperlichen Gegenstand. Somit liegt eine Sache vor. Diese müsste auch für den B fremd gewesen sein. Fremd wäre sie, wenn sie wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört. Vorliegend handelt es sich um die Geldbörse des A. Mithin liegt eine fremde Sache vor. Weiter müsste sie auch beweglich sein. Dies wäre sie, wenn sie fortbewegt werden kann. Dass dies möglich ist, hat der B gezeigt. Daher liegt ein taugliches Tatobjekt vor. b. Tathandlung Diese fremde, bewegliche Sache müsste der B weggenommen haben. Hierunter versteht man die Aufhebung alten und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des ursprünglich Berechtigten. Es ist daher zunächst festzustellen, wer ursprünglich Gewahrsam hatte. Wie man diesen definiert, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist dies die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen, wobei entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens zu achten ist. Vorliegend erscheinen sowohl die Herrschaftsgewalt als auch der Herrschaftswille des A zweifelhaft. Zu beachten ist jedoch, dass ein genereller Herrschaftswille genügt. Auch der Umstand, dass sich die Geldbörse in der Jackentasche befand, ändert daher nichts am ursprünglichen Gewahrsam des A. Ursprünglichen wenn auch gelockerten Gewahrsam würde die Verkehrsan- 2

3 schauung in diesem Fall dem B zuordnen. Nach einer zweiten Ansicht hat derjenige Gewahrsam, dem die Sache derart zugänglich ist, dass er nach den konkreten Lebensverhältnissen als tatsächlicher Herr über die Sache erscheint. Vorliegend hatte der A zwar seine Jacke über den Stuhl gehängt, dies ändert aber auch nach dieser Ansicht nichts daran, dass er die bessere Zugriffsmöglichkeit hat und daher Gewahrsamsinhaber war. Die Ansicht kommen zum gleichen Ergebnis. Der Streit kann daher dahingestellt bleiben. Weiter müsste von B aber auch neuer Gewahrsam begründet worden sein. Dies liegt vor, wenn der Täter derart die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Spätestens als B mit der Geldbörse das Hörsaalgebäude verlässt, hat er die alleinige Zugriffsmacht und seiner Herrschaftsausübung steht nichts weiter entgegen. Spätestens ab diesem Moment würde auch die Verkehrsanschauung ihm neuen Gewahrsam zuordnen. Mithin hat B auch neuen Gewahrsam begründet. Fraglich ist ob diese Gewahrsamsverschiebung auch ohne oder gegen den Willen des ursprünglich Berechtigten geschah. A wusste nichts davon, dass der B ihm seine Geldbörse aus der Tasche zog. Somit trat der Gewahrsamswechsel ohne den Willen des ursprünglich Berechtigten und daher durch Bruch ein. B hat damit die Geldbörse des A auch weggenommen. B hat den objektiven Tatbestand erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Weiter müsste der B auch den subjektiven Tatbestand der Norm verwirklicht haben, welcher sich aus dem Vorsatz und der Zueignungsabsicht zusammensetzt. a. Vorsatz Zunächst müsste der B daher vorsätzlich gehandelt haben. Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. Ausreichend ist insoweit dolus eventualis. Es war dem B klar, dass es sich bei der Geldbörse um eine Sache handelt, die ihm nicht gehört. Weiter ist ihm auch bewusst gewesen, dass der A nichts davon wusste, dass er diese aus der Innentasche der Jacke nahm. Mithin handelte der B vorsätzlich. b. Zueignungsabsicht Darüber hinaus müsste der B aber auch mit Zueignungsabsicht agiert haben. Diese zerfällt in eine Aneignungs- und eine Enteignungskomponente. Er müsste zunächst mit dolus directus I im Hinblick auf die zumindest vorübergehende Aneignung der Sache gehandelt haben. Unter Aneigung versteht man dabei die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Darüber hinaus müsste er zumindest dolus eventualis im Hinblick auf die dauerhafte Enteignung des A gehabt haben. Dabei ist dies nicht im zivilrechtlichen Sinn, sondern als Verdrängung des Eigentümers zu verstehen. Gegenstand der Zueignung kann die Substanz oder der Wert einer Sache sein. Die Zueignungsabsicht liegt daher auf jeden Fall vor, wenn der Täter sich die Sache dem Werte und der Substanz nach seinem oder einem dritten Vermögen unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft einverleiben will und die Sache weder dem Werte noch der Substanz nach an den Eigentümer zurückgelangen soll. Vorliegend wollte er die Geldbörse behalten und das Geld für eigennützige Zwecke 3

4 verwenden. Daher war es seine Absicht die Sachen sich zumindest vorübergehend anzueignen. Darüber hinaus sollten diese auch nicht an den A zurückgelangen. Schließlich hatte der B auch keinen Anspruch auf die Geldbörse, wodurch die Zueignungsabsicht auch rechtswidrig gewesen ist. Dies war dem B bewusst. B handelte mit Zueignungsabsicht und hat somit auch den subjektiven Tatbestand der Norm erfüllt. II. RW/Schuld Es sind weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe ersichtlich. B handelte somit auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Strafantrag Zu beachten ist jedoch, dass der A unter Umständen noch Strafantrag stellen muss. Nach 248 a StGB wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Die Geringwertigkeitsgrenze lag früher bei 50 DM. Auf Grund der steigenden Lebenshaltungskosten wird mittlerweile von einem Wert von 50 ausgegangen. Ob die Geldbörse samt Inhalt mehr als 50 wert war, lässt sich dem SV nicht entnehmen.... Im Zweifel ist der Antrag noch zustellen. IV. Ergebnis (+) C. Literaturhinweis Rönnau in: JuS 2007 S. 806 ff. (Grundwissen Strafrecht - Zueignungsabsicht) A. Allgemeine Anmerkungen Lösungsvorschlag zu Fall 19 Neben einem Diebstahl kommt noch ein Hausfriedensbruch nach 123 I StGB in Betracht. In Supermärkten besteht jedoch eine generelle Zutrittsermächtigung. Diese deckt nicht mehr Verhalten, welche offensichtlich vom Normalzustand abweichen. (Mit der Waffe im Anschlag betritt A den Laden.... Dann wäre es ein Hausfriedensbruch. In einem solchen Fall wäre es aber auch egal. Es wäre nämlich wohl auch ein versuchter Raub oder ähnliches. ) = hier 123 I StGB (-) 4

5 B. kurze Lösungsskizze Grundfall Grundsätzlich wie Fall 18 Bei der Wegnahme kann man den Zeitpunkt der Begründung des neuen Gewahrsams offen lassen. Spätestens als er den Laden verließ, hatte er auf jeden Fall neuen Gewahrsam begründet. Strafantrag nötig? ( 248 a StGB)... Ist die Flasche geringwertig? früher lag die Grenze bei 50 DM = 25 heute eher bei 50 = egal wie (+)... Es bedarf eines Strafantrags! Abwandlung 1 Diebstahl ist kein heimliches Delikt. Es ändert sich also nichts. Abwandlung 2 Hier kommt es tatsächlich darauf an, ob man innerhalb einer generellen Gewahrsamsspähre einen eigenen Gewahrsam begründen kann. Nach g.h.m. begründet man durch ein solches Vorgehen eine Gewahrsamsenklave und damit neuen Gewahrsam bereits in dem Moment, in welchem er die Flasche in die Innentasche gesteckt hat. = vollendeter Diebstahl Abwandlung 3 Festnahmerecht nach 127 I StPO? Nein! Dieses rechtfertigt keine Gewaltanwendung. Nothilfe? Kommt in Betracht. Es könnte allerdings ein krasses Missverhältnis vorliegen. Notwehrexzess Eher nicht. Abwandlung 4 Bei großen Gegenständen kommt keine Gewahrsamsenklave in Betracht. Der Gewahrsamswechsel findet regelmäßig erst hinter der Kasse statt. = In der Konstellation der Abwandlung 2 würde dann noch kein vollendeter Diebstahl vorliegen. Aber ein Versuch. 5

6 Lösungsvorschlag zu Fall 20 A. Lösungsskizze I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a.... fremd (+) Derelektion (-) ( 959 BGB) Setzt vorsätzliche Aufgabe des Eigentums voraus Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz eher (-) C dachte, dass das Rad auf den Müll soll. Man könnte daher argumentieren, dass er davon ausging, dass der Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat. Dann hätte er insoweit keinen Vorsatz. = kein Vorsatz = kein Diebstahl (a.a. gut vertretbar) B. Hinweis Anders müsste man dies bewerten, wenn der C davon ausging, dass alles was auf der Straße steht mitgenommen werden darf. Dann bewegen wir uns im Bereich des 17 StGB. A. Allgemeine Anmerkungen Lösungsvorschlag zu Fall 21 Gegenstand der Zueignung kann sowohl die Substanz als auch der Wert der Sache sein... Vereinigungstheorie Deswegen: Auf jeden Fall handelt der Täter mit Zueignungsabsicht, wenn er sich die Sache dem Werte und der Substanz nach seinem oder einem dritten Vermögen unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft einverleiben will und die Sache weder dem Werte noch der Substanz nach an den Eigentümer zurück gelangen soll. Trifft dies nicht zu, so existieren wenige eindeutige Fallgruppen, in denen zumindest die Enteignungskomponente unstrittig vorliegt: 6

7 1. Sie Substanz der Sache soll nicht zurück gelangen. 2. Die Sache soll an den Eigentümer unter Leugnung seines Eigentums gegen Entgelt zurück gelangen. 3. Die Sache soll an den Eigentümer zurück gelangen. Der Täter ist sich allerdings bewusst, dass diese vorher einen nicht nur unerheblichen Wert- oder Funktionsverlust erleiden wird. Passen diese Fallgruppen auch nicht, so muss man sich für einen Ansatz entscheiden: B. kurze Lösungsskizze 1. Substanztheorie 2. enge Sachwerttheorie (lucrum ex re) 3. weite Sachwerttheorie (lucrum ex negotio cum re) Var. 1: Enteignungskomponente (+) Hier hatte der A bereits im Zeitpunkt der Wegnahme den Vorsatz das Buch unter Leugnung der Eigentümerstellung an den eigentlichen Eigentümer zu veräußern. = 242 I StGB (+) Var. 2: Enteignungskomponente (+/-) Ergebnis hängt davon ab, ob man den Neuverkaufswert eines Buches als Sachwert ansieht, welcher durch das erstmalige Lesen verloren geht. Var. 3: Enteignungskomponente (eher (-)) Hier kommt es auf die Theorien an. Nur mit einer ganz weiten Sachwerttheorie kann man zu (+) gelangen. (Ansonsten muss man über einen Betrug nachdenken.) 7

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