Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
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- Steffen Dresdner
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1 Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Internet: Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410
2 Konversatorium Strafrecht IV 4. Einheit Diebstahl 242 ff. StGB Abgrenzung Enteignungswille und bloße Gebrauchsanmaßung Geringwertigkeit der Sache Regelbeispiel des 243 I StGB Wohnungseinbruchdiebstahl Fall 2 Ein Fall aus/ mit dem Lehrbuch
3 Aufbau 242 StGB Einfacher Diebstahl Überblick Abs. 1 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde bewegliche Sache b. Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale b. Eigen- oder Drittzueignungsabsicht c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (objektiv!) d. Vorsatz bzgl. der obigen Rechtswidrigkeit II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Ggf. Strafzumessung gem. 243 StGB IV. Ggf. Strafantrag gem. 247, 248a
4 Außer: Entzug der Funktionsfähigkeit einer Sache Hier zwar kein dauerhafter Entzug der Sache, aber für den Berechtigten dennoch wertlos; Enteignungswille (+) Enteignungswille vs. Bloße Gebrauchsanmaßung Wiederholung Zueignungsabsicht (während der Tathandlung, also der Wegnahme!) Zueignungsabsicht ist Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung, geprägt durch Enteignungswillen und Aneignungsabsicht Enteignungswille: Wille zur dauerhaften Entziehung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes (bedingter Vorsatz genügt) Aneignungsabsicht : zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das (Eigen- oder Dritt-)Vermögen (Absicht erforderlich) d.h. grundsätzlich bloße Gebrauchsanmaßung (sog. furtum usus) straflos, wenn Sache ohne erhebliche Wertminderung oder Veränderung zurückgegeben wird
5 Strafantrag 248 a StGB Einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen = Antragsdelikt 248 a StGB Strafantrag zwingende Voraussetzung für Strafverfolgung Strafantrag = Antrag, dass Delikt verfolgt werden soll; erst durch Antrag kann Strafverfolgung aufgenommen werden (Prozessvoraussetzung) Nicht zu verwechseln mit: Strafanzeige = bloße Anzeige einer Straftat; Strafverfolgung nach dem Legalitätsprinzip; Strafanzeige setzt Anfangsverdacht
6 Strafantrag 248 a StGB Wann gilt eine Sache als geringwertig? BGH: 25 In den 90ern wurde Wertgrenze bei 50 DM angesetzt OLG Hamm: 50 Preis- und Lohnentwicklung seit den 90er Jahren muss angepasst werden Bei 248a StGB wird wert der Sache objektiv bestimmt Irrtum ggf. bei Strafzumessung zu berücksichtigen
7 Regelbeispiele StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3.gewerbsmäßig stiehlt, 6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt.. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
8 Aufbau 243 StGB Regelbeispiel Überblick I. Tatbestand des 242 II. Rechtswidrigkeit und Schuld bzgl. 242 III. Strafzumessung gem. 243 StGB 1. Vorliegen der Regelbeispiele 243 I 2 Nr Vorsatz bzgl. der Regelbeispiele analog (!) 15, 16 I 1 3. Bei 243 I 2 Nr. 1-6 (!) keine geringwertige Sache
9 Regelbeispiele Versuch eines Regelbeispiels? Problematisch, da Regelbeispiel kein Tatbestand Ein versuchter besonders schwerer Fall des Diebstahls existiert nicht, da der Versuch eines Regelbeispiels schon begrifflich ausgeschlossen ist. Die Frage ist deshalb allein, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels auch dann vorliegt, wenn es nicht erfüllt ist Also: Muss das Regelbeispiel voll verwirklicht sein, damit Indizwirkung bejaht werden kann oder liegt eine Indizwirkung auch vor, wenn Regelbeispiel unvollendet, aber vorsätzlich ( 15 analog) unmittelbar angesetzt wurde?
10 Regelbeispiele Indizwirkung eines Regelbeispiels, wenn nicht erfüllt? Problematisch, da Regelbeispiel kein Tatbestand Rspr.: Indizwirkung bei vorsätzlichen Ansetzen des Regelbeispiel (+) 243 StGB bezieht sich gerade auf 242 StGB 243 Abs. 1 StGB zwar nur Strafzumessungsregel, aber tatbestandsähnlicher Charakter Gesetzgeber wollte Reichweite der Vorschrift durch Umwandlung der ursprünglichen Qualifikation zu Strafzumessungsregel nicht einschränken Also: versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall; Strafe kann gemäß 23 Abs. 2 StGB gemildert werden
11 Regelbeispiele Indizwirkung eines Regelbeispiels, wenn nicht erfüllt? Problematisch, da Regelbeispiel kein Tatbestand h.l.: Indizwirkung bei vorsätzlichem Ansetzen eines Regelbeispiels (-) Gesetzgeberischer Wille muss in Vorschrift zum Ausdruck kommen: 243 ist jedoch eindeutig keine Qualifikation mehr! Wortlaut 22: wegen Versuchs ist nur strafbar, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt Regelbeispiele gerade keine Tatbestände, da nicht abschließend bestimmt sind Auch Indizwirkung des Regelbeispiels ( in der Regel ) verlangt tatsächliches Vorliegen der Merkmale Versuch eines Regelbeispiels wäre strafschärfende Analogie (Art. 103 II GG und 1 StGB) Versuch eines Regelbeispiels begrifflich schon nicht möglich Also: versuchter Diebstahl; Strafmaß alleine aus 242 StGB
12 Ausschluss 243 II StGB 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1). (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht Täter irrt sich über Wert Sache objektiv, geringwertig, subj. jedoch nicht Ausschluss nach 243 II? hm: sog. doppelte Geringwertigkeit Tat nur dann auf geringwertige Sache bezogen, wenn objektiv + subjektiv geringen Verkehrswert Nur dann Ausschluss nach 243 II Arg: Wortlaut beziehen Geringwertigkeit als Art negatives Tatbestandsmerkmal
13 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) Für seine Semesterhausarbeit zur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene benötigt A ein bestimmtes Lehrbuch, das im Seminar unauffindbar verstellt ist. A weiß aber, dass sich der O das Lehrbuch extra für die Hausarbeit gekauft hat, und möchte sich das Buch von ihm borgen. Nachdem O dieser Bitte nicht nachkommt, beschließt A, sich das Buch auch gegen den Willen des O von ihm auszuleihen und erst nach dem Abgabetermin der Hausarbeit zurückzugeben. Einen Selbstkauf des Buches zieht A nicht in Betracht, da er irrigerweise annimmt, dass das Buch über 60, EUR kostet. Tatsächlich beträgt der Ladenpreis 24,95 EUR. Seine Gelegenheit sieht A zunächst gekommen, als O vor dem Besuch des Juristischen Seminars seinen Rucksack in seinem Lehrstuhlzimmer deponiert. A will gerade ansetzen, die Tür mittels eines kräftigen Tritts zu öffnen, als er bemerkt, dass O die Tür nicht abgeschlossen hat. Erwartungsvoll durchsucht A den Rucksack des O, entdeckt darin aber nur andere Bücher als das von ihm gewünschte Werk. Enttäuscht legt er den Rucksack an seinen Platz zurück und zieht von dannen. Erfolg (-) Versuch
14 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) Tatkomplex 1: Juristisches Seminar STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1, 243 StGB 1. Vorprüfung (+) 2. Tatentschluss = Vorsatz bzgl. aller obj. TBM und etwaige subj. TBM a. Vorsatz bzgl. fremde bewegliche Sache (+) b. Vorsatz bzgl. Wegnahme (+) c. Zueignungsabsicht aa. Aneignungsabsicht (+), da vorübergehende Aneignung ausreichend bb. Enteignungsvorsatz 1 A will das Buch zurückbringen Aber faktisch eine dauernde Enteignung, da Entzug der Funktionsfähigkeit Buch gerade für Hausarbeit gekauft Daher (+)
15 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) Tatkomplex 1: Juristisches Seminar STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1, 243 StGB 1. Vorprüfung (+) 2. Tatentschluss = Vorsatz bzgl. aller obj. TBM und etwaige subj. TBM a. Vorsatz bzgl. fremde bewegliche Sache (+) b. Vorsatz bzgl. Wegnahme (+) c. Zueignungsabsicht (+) d. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (+) 3. Unmittelbares Ansetzen (+) 4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Rücktritt hier: (-), fehlgeschlagener Versuch
16 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) Tatkomplex 1: Juristisches Seminar STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1, 243 StGB 1. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Rücktritt (-) 4. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall des Diebstahls a. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Einbrechen in einen Dienstraum aa. Dienstraum (+) bb. Einbrechen (-) 2 Aber Konstellation ähnelt einem Versuch (Vorsatz bzgl. des Einbrechens liegt vor) Behandlung umstritten
17 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) a. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Einbrechen in einen Dienstraum Dienstraum (+); Einbrechen (-) 2 Aber Konstellation ähnelt einem Versuch (Vorsatz bzgl. des Einbrechens liegt vor) Behandlung umstritten: Rspr.: 242 Abs. 2 bezieht sich auch auf 243 Abs Abs. 1 ist zwar kein Tatbestand, hat jedoch einen tatbestandlichen Charakter. Daher so zu behandeln wie Tatbestände Bei der Umwandlung von 243 von Qualifikation zum Regelbeispiel wollte der Gesetzgeber an der Reichweite der Vorschrift nichts ändern Demnach hier: Regelbeispiel (+)
18 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) a. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Einbrechen in einen Dienstraum Dienstraum (+); Einbrechen (-) 2 Aber Konstellation ähnelt einem Versuch (Vorsatz bzgl. des Einbrechens liegt vor) Behandlung umstritten: h.l.: Gesetzgeberischer Wille muss in der Vorschrift zum Ausdruck kommen: 243 ist jedoch eindeutig keine Qualifikation mehr! Nach 22 wegen Versuches nur strafbar, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt Regelbeispiele sind jedoch gerade keine Tatbestände, da sie nicht abschließend bestimmt sind Auch die Indizwirkung des Regelbeispiels ( in der Regel ) setzt ihr tatsächliches vorliegen voraus Versuch eines Regelbeispiels ist insofern eine strafschärfende Analogie Demnach hier: kein Regelbespiel erfüllt
19 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) Tatkomplex 1: Juristisches Seminar STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1, 243 StGB 1. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Rücktritt (-) 4. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall des Diebstahls a. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Einbrechen in einen Dienstraum (-) b. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. Schutzvorrichtung gegen Wegnahme hier: (-) 5. Strafantrag gem. 248a 3 Geringwertigkeit der Sache? hier: Es kommt auf die obj. Geringwertigkeit an! hier objektiv geringwertig! Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB (+)
20 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 1) Tatkomplex 1: Juristisches Seminar STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB (+) II. 303 Abs. 1, 3, 22, 23 Abs. 1 StGB (+) III. 123 Abs. 1 StGB (+) IV. Konkurrenzen Da der besonders schwere Fall nicht erfüllt ist, bleiben die Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Tateinheit stehen.
21 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 2) Eine weitere Chance bietet sich dem A am darauf folgenden Tag. Als er an der im ersten Stock gelegenen Wohnung des O vorbeikommt, bemerkt er, dass O sein Fenster offen gelassen hat. Da sich O gerade in der Vorlesung befindet, klettert der A auf eine Mülltonne, erreicht von dort das Balkongeländer, um schließlich durch das Fenster in die Wohnung des O zu gelangen. Auf dem Schreibtisch erblickt er das Objekt der Begierde und nimmt es mit. Wohnungseinbruch, 244 StGB
22 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 2) Tatkomplex 2: Offenes Fenster STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 243StGB 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der obj. TBM (+) b. Zueignungsabsicht (+) c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und Vorsatz diesbzgl. (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. 243 Abs. 1 StGB
23 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 2) Tatkomplex 2: Offenes Fenster STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 243 StGB 1. Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 2. Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. 243 Abs Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Einsteigen in einen umschlossenen Raum a. Objektive Merkmale des Regelbeispiels Einsteigen (+) Umschlossener Raum (+) Zur Ausführung der Tat (+) b. Subjektive Merkmale des Regelbeispiels Vorsatz analog 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB
24 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 2) Tatkomplex 2: Offenes Fenster STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 243 StGB 1. Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 2. Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. 243 Abs Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Einsteigen in einen umschlossenen Raum i. Objektive Merkmale des Regelbeispiels (+) ii. Subjektive Merkmale des Regelbeispiels (+) iii. Ausschluss gem. 243 Abs. 2 StGB 4 Diebstahlsobjekt objektiv geringwertig, aber subjektiv nach Täterauffassung nicht hier: sog. doppele Geringwertigkeit notwendig = Sache muss obj. und subj. Geringwertig sein. Vorliegend: (-), deshalb kein Ausschluss
25 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 2) Tatkomplex 2: Offenes Fenster STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 243 StGB 1. Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 2. Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. 243 Abs Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Einsteigen in einen umschlossenen Raum (+) 3. Strafantrag gem. 248a 5 Ist hier ein Strafantrag notwendig? Umstritten: h.m.: Wortlaut 248a bezieht sich nur auf 242 m.m.: 243 ist eine Strafzumessungsregel des 242; daher gilt über a auch für Abs. 1, 243 StGB (+)
26 Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch (Teil 2) Tatkomplex 2: Offenes Fenster STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 243 StGB (+) II. 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Grundtatbestand Diebstahl (+), s.o. 2. Obj. Tatbestand d. Qualifikation a. Wohnung b. Einsteigen c. Zur Ausführung der Tat 3. Subj. Tatbestand d. Qualifikation (+) 4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) Abs. 1 Nr. 3 StGB (+) III. 123 StGB (+), wird jedoch konsumiert
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