IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG
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1 IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG
2 IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung Garantenstellung aus Ingerenz? Lederspray: BGHSt 37, 106, 115. Krit.: kein pflichtwidriges Vorverhalten. Eigenständige Überwachungsgarantenstellung. Grundlage str.: Verkehrssicherungspflicht; Übernahme; überlegenes Wissen. Reichweite a. str. Nur Markenprodukte (so Schünemann, BGH-FS Bd. IV, 2000, S. 640 f.)?
3 IV. Unterlassungsdelikte 2. Geschäftsherrenhaftung Besteht eine Garantenstellung der Unternehmensleiter zur Verhinderung von Straftaten seiner Untergebenen? Mm.: Nein. Grund: Selbstverantwortungsprinzip. So z.b. Weigend, LK-StGB 13 Rn. 56. H.M.: Ja; tatsächliche Übernahme eines Pflichtenkreises (BGHSt 54, 44, 48 f.). Reichweite: betriebsbezogene Straftaten. Diskussion: Mobbing am Arbeitsplatz (BGHSt 57, 42), nach der Rspr. (-). Zum Compliance-Officer näher u.
4 IV. Unterlassungsdelikte 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3)
5 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG a) Grundsätzliches Auffangtatbestand bzw. subsidiäre Vorschrift erleichtert den Durchgriff auf das Unternehmen gem. 30 OWiG b) Objektiver Tatbestand: Aufsichtspflichtverletzung Aufsichtspflicht: Konkretisierungshilfe in Abs. 1 S. 2. Frage des Einzelfalls; Compliance-Maßnahmen; Auch Konzernmuttergesellschaft bzgl. Tochtergesellschaft?
6 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG c) objektive Bedingung der Ahndung Begehung der Zuwiderhandlung Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch Rechtswidrigkeit erforderlich, nicht aber Schuld oder Vorwerfbarkeit. Zurechnungszusammenhang: verhindern oder wesentlich erschweren Mm.: nur betriebstypische Gefahren?
7 B. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Tatbestandsirrtum I. Überblick; kurze Wiederholung bzw. Vertiefung II. III. Das herrschende System Präzisierungen
8 B. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Tatbestandsirrtum I. Überblick; kurze Wiederholung bzw. Vertiefung Schuldtheorie vs. Vorsatztheorie Vorsatztheorie im Nebenstrafrecht (Tiedemann)? Wiedergeburt der Vorsatztheorie Gleichgültigkeit als Vorsatz (Jakobs)?
9 B. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Tatbestandsirrtum II. Das herrschende System deskriptive Tatbestandsmerkmale (z.b.: Mensch, Sache ) = sinnliche Wahrnehmung normative Tatbestandsmerkmale (z.b.: fremd, 242 StGB) = Parallelwertung in der Laiensphäre gesamttatbewertende normative Merkmale ( verwerflich, 240 II StGB) = Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen der Tatbewertung Blankettmerkmale (z.b. 29 ff. BtMG) = Zusammenlesen
10 III. Präzisierungen Normative Tatbestandsmerkmale: Fremdheit der Sache, 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Bereicherung bzw. Zueignung ( 263, 246 StGB). Schwierige Beispiele: - Steuerverkürzung, 370 I AO, s. BGHSt 5, 90 (i.e. für normatives Tatbestandsmerkmal); - Pflichtwidrigkeit, 266 StGB: Rspr. zögerlich, s. BGH NJW 2006, 214, 217 (in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt): Frage des Einzelfalls, ob Irrtum über die Pflichtwidrigkeit ein TB- oder Verbotsirrtum sei. m.e. gesamttatbewertendes Merkmal a StGB, s.u.
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