BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall )

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1 BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) Sachverhalt: Willi ist Wirt seiner kleinen Kneipe, in der er auch selbst allabendlich hinter dem Tresen steht und den Getränkeausschank macht. Eines Abends besuchte der bereits leicht aber nicht merklich angetrunkene Anton die Kneipe. Dieser bestellt zunächst 2 Bier und anschließend noch 5 Schnäpse. Nachdem Anton auch diese innerhalb kurzer Zeit zu sich genommen hatte, trat eine starke und deutlich erkennbare Alkoholisierung bei ihm ein. Das Angebot des Willi, ein Taxi für den Heimweg zu rufen, lehnte Anton ab und begab sich statt dessen zu Fuß auf den Weg. Da er aber kaum noch in der Lage war geradeaus zu gehen, half ihm Willi beim Verlassen der Kneipe in dem er ihn auf den neben der Strasse verlaufenden Fußgängerweg führte. Auch das erneute Angebot des Willi, ein Taxi zu rufen, lehnte Anton ab und torkelte nunmehr in schwer betrunkenem Zustand auf dem Fußgängerweg entlang. Willi führte ihn zu einer Regenrinne, wies ihn an, sich dort festzuhalten und kehrte in die Kneipe zurück. Nach wenigen Metern verlor Anton das Gleichgewicht, stürzte auf die Straße und wurde dort von einem Auto tödlich überfahren. Anmerkungen: [Problemstellung: Aussetzung Garantenstellung Fraglich ist hier, ob sich aus der vorangegangenen Beziehung zwischen Willi als Wirt und Anton als Gast eine besondere Stellung des Willi i.s. einer Obhuts- und/oder Beistandspflicht gem. 221 I Nr. 2 StGB (= echtes Unterlassungsdelikt!) gegenüber Anton ableiten lässt, welche den Grund ihrer Entstehung in der durch den Getränkeausschank hervorgerufenen starken Alkoholisierung und mangelnden eigenen Steuerungsfähigkeit des Anton hat.]

2 Lösung: Examinatorium im Strafrecht II: BT A. Strafbarkeit des Willi gem. 212 I, 13 StGB ( ) Eine Strafbarkeit des Willi wegen Totschlags durch Unterlassen gem. 212 I, 13 StGB scheitert vorliegend am fehlenden Tötungsvorsatz des Willi. B. Strafbarkeit des Willi gem. 221 I, III StGB (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) a) Hilflose Lage: (+) Definition: Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung zu schützen oder zu helfen vermag. Infolge des erheblichen Alkoholkonsums verlor Anton die eigene Steuerungsfähigkeit, so dass er sich selbst in einer Gefahrensituation nicht selbst hätte schützen oder helfen können. b) Tathandlung gem. 221 I Nr. 1 StGB: In hilfl. Lage versetzen ( ) Durch den Alkoholausschank hat Willi den Anton jedenfalls nicht vorsätzlich in die hilflose Lage versetzt, denn er konnte die leicht (Vor)Alkoholisierung des Anton nicht erkennen. Zudem war Anton noch vollständig selbst steuerungsfähig als er die Kneipe betrat, so dass dieser sich eigenverantwortlich in die hilflose Lage versetzte. Beim Hinausbegleiten ist zu beachten, dass sich Anton hier selbst versetzte und Willi ihm nur dabei half (Kriterien von Täterschaft und Teilnahme anwenden, auch wenn Anton hier möglicherweise nicht selbstverantwortlich handelte).

3 c) Tathandlung gem. 221 I Nr. 2 StGB: In hilfl. Lage verlassen (+) Willi könnte Anton jedoch in einer (bereits bestehenden) hilflosen Lage im Stich gelassen haben, wenn er eine entsprechende Obhuts- oder Beistandspflicht gehabt hätte. aa) Im-Stich-Lassen : (+) Definition: Wenn der schutzpflichtige Täter die zur Abwendung der hilflosen Lage erforderliche und zumutbare Beistandsleistung unterlässt. Hier hat Willi den Anton im Stich gelassen, da es zur Abwendung der hilflosen Lage nicht ausreichen konnte, den Anton auf den Weg zu begleiten und ihn dann sich selbst zu überlassen. Vielmehr hätte Willi (aktiv) gegen den Willen des Anton ein Taxi rufen, ihn bis zur Ausnüchterung in seinem Lokal festhalten oder der Polizei übergeben können. bb) Beistandspflicht (+) Frage: Nach welchen Grundsätzen können Obhuts- und/oder Beistandspflichten i.s.d. 221 I Nr. 2 StGB entstehen? Grundsätze, die für die Entstehung der Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte gelten (d.h.: mehr als die allgemeine Hilfspflicht des 323c StGB). Hier: entspricht den Überwachungsgaranten. Hier: Ansatzpunkt: Ausschenken von Alkohol: Aber: Aussenken von Alkohol an sich sozial üblich und billigenswert. Eine andere Bewertung könnte sich jedoch ab dem Zeitpunkt ergeben, ab dem Anton schwer betrunken war.

4 Argumente: Es entspricht der Auffassung der Allgemeinheit, dem Alkoholausschank an bereits alkoholisierte Personen die Sozialüblichkeit abzusprechen. Regelmäßig liegt hierin ein nicht mehr zu billigendes und außerdem gefahrschaffendes Verhalten des Gastwirtes, denn dieser verletze dadurch seine Verantwortung gegenüber dem nicht mehr eigenverantwortlich handelnden Gast. Auf Grund des gefahrschaffenden Charakters des weiteren Alkoholausschankes an bereits Betrunkene ist hier die Begründung einer Beistandspflicht nach den Grundsätzen der Ingerenz gerechtfertigt. Problem: ab wann liegt hier ein pflichtwidriges Vorverhalten vor? An sich erst dann, wenn Willi dem erkennbar Betrunkenen noch weiter Alkohol ausschenkt, nicht aber, wenn er nach dem Ausschenken erst erkennt, dass das letzte Glas zu viel war. cc) Obhutspflicht: (+) entspricht den Beschützergaranten Hier: Hinaus-Begeiten; tatsächliche Übernahme Willi führte Anton in volltrunkenem Zustand hinaus auf die Straße. Er steigerte damit die Gefahr, dass Anton schwer verletzt oder getötet werden könnte erheblich, wobei unberücksichtigt bleiben muss, dass Willi mit dem Gedanken handelte, Anton behilflich zu sein. c) Taterfolg: (+) Durch das Zurücklassen auf dem Fußgängerweg geriet Anton in die konkrete Gefahr des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung, denn die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls war mangels eigener Steuerungsfähigkeit des Anton, sowie der stark befahrenen, unmittelbar neben dem Weg verlaufenden Strasse erheblich gesteigert.

5 e) Erfolgsqualifikation des 221 III StGB: (+) Infolge der schweren Kopfverletzung kam Anton zu Tode. 2. Subjektiver Tatbestand: (+) Willi handelte mit bedingtem Vorsatz, da er unschwer die hilflose Lage des Anton erkennen konnte und auch wissen musste, dass er in dem bloßen Zurücklassen des Anton seine Pflicht zur Abwendung des hilflosen Lage (= Im-Stich-Lassen ) verletzt. Dabei nahm er die konkrete Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung bzw. des Todes des Anton billigend in Kauf. 3. Erfolgsqualifikation: (+) Was ist im Hinblick auf die Erfolgsqualifikation im subjektiven Bereich erforderlich? Gem. 18 StGB musste Willi hier zumindest fahrlässig im Hinblick auf die mögliche Todesfolge für Anton gehandelt haben. Das Zurücklassen eines nicht mehr steuerungsfähigen volltrunkenen Menschen für den eine Obhuts- und Beistandspflicht besteht in der unmittelbaren Nähe zu einer stark befahrenen Strasse stellt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar. Auch ist objektiv vorhersehbar, dass es unter diesen Umständen zu einem Unfall mit schweren und evtl. tödlichen Verletzungen kommen kann. Vorliegend besteht die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung des Willi in der mangelnden Beachtung seiner gegenüber Anton bestehenden Obhuts- und Beistandspflicht. Die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit evtl. tödlichem Ausgang waren dem Willi unter den gegebenen Umständen auch subjektiv erkennbar, so dass er i.e. fahrlässig hinsichtlich des Todes des Anton handelte.

6 4. Rechtswidrigkeit (+) 5. Schuld: (+) Verbotsirrtum nach 17, 1 StGB, wenn er sich seiner Obhuts- und Beistandspflicht gegenüber Anton nicht bewusst war und demzufolge den Tatbestand der Aussetzung gem. 221 I Nr. 2 StGB nicht erfüllt sah. Aber: Vermeidbar, denn von Willi als langjährig tätigem Gastwirt wäre eine entsprechende Kenntnis seiner Pflichten zu erwarten gewesen. C. Ergebnis: Willi hat sich durch das Begleiten und Zurücklassen des volltrunkenen und steuerungsunfähigen Anton auf dem Fußgängerweg der Aussetzung gem. 221 I Nr. 2, III StGB strafbar gemacht. Verhältnis von 221 III und 222 StGB: Vorrang des 221 III StGB gegenüber 222 StGB,

7 Exkurse: Ist der Versuch der Aussetzung strafbar? Nein a) 221 StGB enthält keine besondere Anordnung der Versuchsstrafbarkeit. b) Es handelt sich bei der Aussetzung im Grundtatbestand lediglich um ein Vergehen. Anders aber bei 221 II: Mindeststrafe 1 Jahr: Versuch strafbar (Erfolgsqualifikation). 12 III StGB gilt hier nicht, da dieser nur besonders schwere und minder schwere Fälle erfasst) III StGB: Mindeststrafe 3 Jahre: Versuch strafbar IV StGB: Lediglich minder schwere Fälle der Erfolgsqualifikation des 221 II und III StGB: Versuch jeweils strafbar ( 12 III StGB)

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