Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s
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- Andreas Hertz
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1 Dr. Michael Jasch 1
2 Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s PKW und wird schwer verletzt A könnte sich... strafbar gemacht haben, indem er das Licht nicht einschaltete... oder A könnte sich... strafbar gemacht haben, indem er mit dem unbeleuchteten Pkw im Straßenverkehr fuhr... 2
3 Alternative 1... strafbar gemacht haben, indem er mit dem unbeleuchteten Pkw im Straßenverkehr fuhr... aktives Tun Tätigkeitsdelikt 229 StGB Alternative 2... strafbar gemacht haben, indem er das Licht nicht einschaltete... Unterlassen Unterlassungsdelikt 3
4 a) Einfache Konstellationen Tun = wer ein Geschehen durch Einsatz von Energie in Gang setzt oder lenkt. Unterlassen = wer den Dingen ihren Lauf läßt; nicht eingreift. b) schwieriger...: Fahrlässigkeit Kriterium: wo liegt der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens? 4
5 c) schwieriger...: Abbruch von Rettungshandlungen Bsp.: A rennt los, um für den verunglückten B einen Rettungswagen zu rufen. Auf dem Weg zum nächsten Telefon verläßt ihn die Lust und er kehrt lieber in einer Kneipe ein. Unterlassen = Abbruch, bevor Rettungshandlung den Gefährdeten erreicht und ihm eine Rettungsmöglichkeit eröffnet (wie hier). Tun = nach diesem Zeitpunkt wird Rettung vereitelt. 5
6 Bsp.: Ziegenhaarfall (RGSt 63, 211) Fabrikant verursacht den Tod von Arbeitern durch die Ausgabe nicht desinfizierter Ziegenhaare zur Verarbeitung Schwerpunkt aktives Tun (Ausgabe der Haare) Fahrlässiges Begehungsdelikt 222 Der Ziegenhaarfall zum Nachlesen: - (Ebenso hier im Ausgangsfall 1 nach hm: aktives Tun) 6
7 echte Unterlassungsdelikte unechte Unterlassungsdelikte stehen ausdrückl. im StGB z.b.: 323 c kann jedes Erfolgsdelikt sein wenn Pflicht zum Handeln besteht ( 13) - z.b.: 223, 13 (KV durch Unterlassen) 7
8 ...also: Grundgedanke: Nur wenn man zum Handeln verpflichtet ist! Verpflichtung aus speziellem Strafgesetz Garantenstellung ( 13 StGB) z.b.: 323 c StGB wenn er rechtl. Unterlassene Hilfeleistung; dafür einzustehen 138 (Nichtanzeige) hat ( 13) 8
9 I. TB 1. Objektiver TB 1.1 Eintritt TB-Erfolg (z.b.: Tod) 1.2 Unterlassen der Handlung, die a) objektiv erforderlich war und b) rechtlich geboten war (Garantenstellung) 1.3 Kausalität Unterlassen => Erfolg 1.4 Objektive Zurechnung des Erfolges 1.5 Gleichwertigkeitsklausel ( 13 I letzter Halbsatz) 2. Subjektiver TB: Vorsatz II. RW III. Schuld Lesetipp zur Vertiefung: 9
10 Der A und die B leben seit fünf Jahren in einer studentischen Wohngemeinschaft mit 2 anderen Studenten zusammen. Seit einer Woche leben A und B aber auch als Paar zusammen. Bei einem gemeinsamen Ausflug werden sie völlig schuldlos in einen schweren Unfall verwickelt. A, der am Steuer saß, verlässt den Unfallort und lässt B schwer verletzt zurück. B stirbt an ihren Verletzungen, hätte aber gerettet werden können, wenn rechtzeitig ein Arzt gerufen worden wäre. Strafbarkeit A? 10
11 A. Strafbarkeit A gem. 212, 13 I. TB 1. Eintritt des Tatbestandserfolges => hier Tod (+), weil B verstarb. 2. Nichtvornahme gebotener Handlung a) Objektiv zur Erfolgsabwendung geboten: Rettungsbemühungen! b) Fraglich: War A rechtl. zum Handeln verpflichtet? => Dies wäre der Fall, wenn er eine Garantenstellung inne gehabt hätte. 11
12 Garantenstellungen ergeben sich aus... 1) Gesetz z.b.: Ehegatten ( 1353 BGB) Eltern gegenüber Kindern ( 1626, 1631 BGB) müssen gegen konkret bevorstehende Straftaten v. Kindern einschreiten. Nicht strafbar: Unterlassen bestimmter Erziehungsmaßnahmen. 2) rechtl. fundierte, enge Verbundenheit Verwandte gerader Linie Geschwister, Verlobte 12
13 3) andere Lebens- und Gefahrgemeinschaften eheähnliche Lebensgemeinschaft Zusammenschluss von Bergsteigern, Seglern, usw. enge, langjährige Geschäftsbeziehung (BGHSt 46, 196) aber nur, wenn nach der Art die Gewähr für gegenseitige Hilfe und Fürsorge in sozialtypischen Gefahrenlagen bieten soll! NICHT: Zufallsgruppe Trinkgemeinschaft Gruppe bei illegalem Grenzübertritt Wohngemeinschaft an sich 13
14 4) freiwillige Übernahme von Schutzpflichten Baby-Sitter Übernahme Krankenpflege, Arzt Bergführer, Bademeister Entscheidend: wird faktisch Schutz übernommen? Kriterium: sind im berechtigten Vertrauen darauf andere Schutzmaßnahmen unterblieben / durften unterbleiben? 5) Amtsträger innerhalb Zuständigkeit Aufsichtspflichtige Lehrer 14
15 Polizeibeamte: - wenn im Dienst, örtlich & sachl. zuständig: Pflicht zur Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen außerhalb Dienst: Nur bei schweren Straftaten! (BGHSt 38, 388; hm; str.) Sozialarbeiter zum Schutz v. Kindern Schulleiter zum Schutz von Schülern vor Lehrern 6) Beherrschung von Gefahrenquellen Pflicht zur Sicherung für Grundstückseigentümer, Kfz-Halter, Inhaber gefährlicher Betriebe, Halter gefährl. Hunde u.v.a. Vertrieb gefährlicher Produkte (z.b.: Toyota/Gaspedal) 15
16 7) Ingerenz = pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten. Bsp. 1: Autofahrer verursacht schuldhaft Unfall, lässt verletztes Opfer allein zurück. Pflichtwidrigkeit muss Gefahr erhöht haben! Bsp. 2: Beteiligung an Mißhandlungen führt zu Pflicht, anschließ. Tötung durch einen Beteiligten zu verhindern (wenn Gruppentat Gefahr erhöht hat). Grundgedanke: wer durch Pflichtwidrigkeit für Andere die nahe Gefahr eines Schadens verursacht, ist zu deren Abwendung verpflichtet. 16
17 BESCHÜTZERGARANTEN aus Gesetz enger Verbundenheit Lebens- / Gefahrgemeinschaft freiwillige Übernahme Amtsträger innerhalb Zuständigkeit ÜBERWACHUNGSGARANTEN Beherrschung Gefahrenquelle - auch: Pflicht zur Überwachung von Personen -Vertrieb gefährlicher Produkte Ingerenz (pflichtwidr. gefährd. Vorverhalten) 17
18 ...zurück zu Fall 2: Mögliche Garantenstellung des A 1) Aus Wohngemeinschaft? ( - ) WG allein ist keine ausreichende Schutzgarantie 2) aus Beziehung ( Paar ) zu der B? ( - ) nichteheliche Lebensgemeinschaft erst Garantenstellung, wenn gefestigt und auf Dauer angelegt. Hier: Erst eine Woche 3) aus Ingerenz? ( - ) A war völlig schuldlos an dem Unfall. => 212, 13 ( - ) II. 323 c (Unterlassene Hilfeleistung) ( + ) 18
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