Strafrecht Allgemeiner Teil
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- Lorenz Weiß
- vor 8 Jahren
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1 Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente Innerhalb des Unrechtstatbestands ist die Außerachtlassung der objektiv erforderlichen Sorgfalt zu prüfen. Im Bereich der Schuld geht es um die Frage, ob der Täter nach dem Maß seines individuellen Könnens zur Erfüllung der objektiven Sorgfaltsanforderungen fähig war.
2 Keine Teilnahme und kein Versuch möglich Strafbarkeit nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ( 15 StGB) Unterscheidung nach der Erscheinungsform: Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde. Beispiel: Überholen mit hoher Geschwindigkeit bei schlechter Sicht Unbewusst fahrlässig handelt, wer bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen. Beispiel: Die Krankenschwester verwechselt aus Unachtsamkeit die Medikamente.
3 Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht). B. Unrechtstatbestand der fahrlässigen Erfolgsdelikte Erfolgsverursachung Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht Objektive Zurechenbarkeit des auf dem Verhaltensfehler beruhenden Erfolgs
4 1. Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht a) Objektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges Der Erfolg muss für einen gewissenhaften und umsichtigen Angehörigen des Verkehrskreises nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sein. Objektiv unvermeidbar ist ein Erfolg, wenn er auch bei rechtlich fehlerfreiem Verhalten des Täters zustande gekommen wäre, so dass der im konkreten Fall vorliegende Sorgfaltsmangel für seinen Eintritt irrelevant war (vgl. Folie Objektiver Tatbestand S. 12).
5 b) Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt Art und Ausmaß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Bei der Erkennbarkeit der Gefahren ist das Sonderwissen des Täters ebenfalls zu berücksichtigen. Quelle der Sorgfaltspflichten bzw. Indizien für deren Verletzung sind Rechtsnormen, z.b. 5 IV 2 StVO: Beim Überholen ist ein ausreichender Seitenabstand zu halten. Normen des Verkehrskreises, z.b. Berufsausübungsregeln (beispielsweise Regeln der ärztlichen Kunst lege artis), Unfallverhütungsvorschriften, Prüfungspflichten bei Übernahme riskanter Tätigkeit, z.b. Beginn einer Autofahrt, obwohl der Fahrer erkennbar ermüdet ist
6 Kontroll- und Überwachungspflichten, z.b. bei Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte (Auswahl, Anleitung und Überwachung des Dritten) Erkundigungspflichten, z.b. ärztliche Anamnese vor der Operation Eine Begrenzung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr sowie im arbeitsteiligen Verhalten erfolgt durch den Vertrauensgrundsatz. Beispiel: Ein Kraftfahrer darf in der Regel darauf vertrauen, dass Fußgänger nicht unvermittelt auf die Fahrbahn treten. Dementsprechend ist er nicht verpflichtet, schon bei ihrem Anblick auf dem Bürgersteig seine Geschwindigkeit zu vermindern. Wird das Vertrauen verwirkt, wenn man selbst sorgfaltspflichtwidrig handelt? Beispiel: Dem unter Alkoholeinfluss stehenden Kraftfahrer, der langsam und aufmerksam fährt, nimmt ein Radfahrer die Vorfahrt.
7 2. Objektive Zurechenbarkeit des Erfolges Vgl. die Ausführungen in den Folien Objektiver Tatbestand S. 7-12: Besonders relevant Schutzzweckzusammenhang Pflichtwidrigkeitszusammenhang Eigenverantwortlichkeitsprinzip C. Schuld bei Fahrlässigkeitsdelikten Der Fahrlässigkeitsschuldvorwurf gründet sich darauf, dass der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens im Stande war, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
8 Literaturhinweise zum Nacharbeiten: Wessels/Beulke Rd Roxin AT I 24
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