Sechster Teil: Strafrecht

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1 Sechster Teil: Strafrecht I. Allgemeines: Jede Rechtsordnung schützt bestimmte Werte. Das Strafrecht will mit Verboten und Geboten das Verhalten der Normunterworfenen zum Schutz dieser Werte steuern. Welches Verhalten strafbar ist, ist im Strafgesetzbuch und in den Nebengesetzen taxativ, das heißt abschließend aufgezählt. Mit anderen Worten: Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist zumindest strafrechtlich nicht relevant. Der zuvor erwähnte Grundsatz der taxativen, also abschließenden Aufzählung von strafrechtswürdigem Verhalten, hat vor allem drei wesentliche Auswirkungen: a) Das Analogieverbot: Durch Analogie darf der Katalog der strafbaren Tatbestände weder erweitert noch verschärft werden. b) Rückwirkungsverbot: Um strafrechtliche Sanktionen auszulösen, muss eine Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar sein. c) Bestimmtheitsgebot: Der Strafrechtsgesetzgeber ist dazu aufgerufen, ausdrücklich zu normieren, welches Verhalten strafbar ist und welche Sanktionen, also Strafen der Handlung folgen. II. Voraussetzungen für das Vorliegen strafbaren Verhaltens: Damit ein vom Strafrechtsgesetzgeber für strafbar erklärtes Verhalten vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es muss eine Tathandlung oder auch eine Unterlassung des Täters vorliegen. b) Die Tathandlung bzw. Unterlassung muss zu dem im Gesetz definierten, strafbaren Erfolg führen. 1

2 c) Dieser Erfolg muss kausal durch das Verhalten des Täters herbeigeführt worden sein. Die Handlung des Täters muss also eine Bedingung für den Erfolgseintritt gewesen sein. d) Die Tathandlung muss dem Täter objektiv zurechenbar sein. e) Der Täter muß schuldhaft gehandelt haben. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlich verpönten Erfolg herbeiführt, wobei sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt strafbar nur vorsätzliches Handeln ist. Das Gesetz bestimmt allerdings vielfach auch ausdrücklich die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns. Vorsatz ist die wissentliche und (zumindest bedingt) willentliche Verwirklichung eines strafbaren Sachverhalts. Fahrlässig handelt hingegen jener, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen subjektiven Fähigkeiten auch in der Lage gewesen wäre. Die Sorgfaltswidrigkeit kann sich aus drei Fallgruppen ergeben: Den Verstoß gegen eine Rechtsnorm, gegen eine Verkehrsnorm oder die Abweichung des gesetzten Verhaltens gegenüber dem Verhalten einer sogenannten Maßfigur: Verstöße gegen Rechtsnormen indizieren die objektive Sorgfaltswidrigkeit; um strafrechtlich relevant zu sein, muß der Verstoß gegen eine Rechtsnorm konkret zumindest eine Gefahr für ein normativ geschütztes Rechtsgut eröffnet haben.. Ein Verstoß gegen Verkehrsnormen ist nur dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich in ihm nicht ein geradezu typisches Risiko realisiert:. Um bei den Sportregeln zu bleiben: Der Verstoß gegen Sportregeln muß um strafrechtlich relevant zu sein - das dem Sport immanente Risiko auf eine sozial inadäquate Weise steigern. Bei der Beurteilung schließlich, ob der Täter von einer Maßfigur abweicht, ist eine solche aus dem Verkehrskreis des Täters zu wählen. Es ist daher zu fragen, wie sich ein 2

3 ordentlicher Skifahrer, Arzt, Baumeister, Autofahrer usw. in der konkreten Situation verhalten hätte. Trotz scheinbaren Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen handelt nicht strafbar, wer einen gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff eines anderen auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Vermögen und persönliche Freiheit abzielenden Angriffs abwehrt (Notwehr). III. Ausgewählte Delikte: 1. Fahrlässige Tötung 80 StGB : Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Das charakteristische Merkmal der fahrlässigen Tötung ist die Nichteinhaltung der zur Vermeidung der Tötung objektiv gebotenen Sorgfalt. Der Täter hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, allenfalls ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in dieser Situation anders verhalten hätte. Folglich erhöhen überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse den Sorgfaltsmaßstab: Wer etwa über spezielle Rettungstechniken (z.b. Herzdruckmassage) verfügt, darf sich beim Herzinfarkt eines anderen nicht auf tröstenden Zuspruch beschränken. Umgekehrt führen unterdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse nicht zur Herabsetzung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen. Die Zahl der zum Schutz von Leib und Leben dienenden Rechtsnormen ist Legion. Solche Sorgfaltvorschriften finden sich etwa in der Straßenverkehrsordnung, in Unfallverhütungsvorschriften, feuer-, gewerbe-, baupolizeilichen und zahlreichen weiteren gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen. Neben diesen geschriebenen Sorgfaltsregeln gibt es zahlreiche ungeschriebene, die kraft Verkehrssitte gelten und vielfach erst 3

4 durch die Praxis der Gerichte herausgearbeitet und konkretisiert worden sind. In der Wissenschaft werden sie als Verkehrsnormen bezeichnet. Dazu gehören etwa die Jagd-, Sport- und Skiregeln (FIS-Regeln, Pistenregeln), die Vorschriften des österreichischen Lebensmittelbuchs, die sogenannten leges artis der Medizin sowie technische Standards. Solche Verkehrsnormen sind zwar keine Rechtsnormen, sie können aber zur Grundlage von pflichtbegründenden Verhalten werden. Bei sportlichen Wettkämpfen gesteht die Judikatur in der Regel eine wettkampfspezifische Erhöhung des sozialadäquaten Risikos zu: Unvermeidbare typische Regelverstöße begründen keine objektive Sorgfaltswidrigkeit. Letztere beginnt erst mit der Überschreitung des wettkampfspezifischen Risikos. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gefährliche Handlungen und das damit verbundene Risiko in vielen Lebensbereichen von der Rechtsordnung bis zu einem bestimmten Grade toleriert werden. Ein Paradebeispiel bildet das Autofahren. Ebenso etwa das Skifahren, die Vornahme einer Operation, der Betrieb eines Berg- oder etwa Hüttenwerkes. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit beginnt also erst dort, wo der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko für den Eintritt eines strafrechtlich verpönten Erfolges schafft oder vergrößert. 2. Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen 81 (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen, 1. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,

5 ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (2) 81 Ziffer 1 setzt die Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung voraus, welche unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden sein muss. Unter besonders gefährlichen Verhältnissen handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, welche nach allgemeinen Erfahrungen die außergewöhnlich hohe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit tödlichem Ausgang oder schweren Folgen begründet. Eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit kann sich dabei auch aus einem einzigen Umstand von besonders großer Gefahrenträchtigkeit ergeben; etwa Geisterfahren auf der Autobahn; unverantwortlich hohe Geschwindigkeit bei dichtem Nebel etc. 3. Fahrlässige Körperverletzung: 88 StGB: (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Begriff Verletzung am Körper setzt eine Beschädigung des Organismus voraus. Er umfasst alle Eingriffe in die körperliche Integrität, welche gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche und sonstige Läsionen (z.b. innerer Organe) bezeichnet werden. Schon die Lockerung von Zähnen genügt. Unter Gesundheitsschädigung indes ist die Herbeiführung einer nicht ganz unerheblichen körperlichen oder seelischen Störung zu verstehen. Es muss ein Zustand eintreten, der Krankheitswert im medizinischen Sinn besitzt. 4. Imstichlassen eines Verletzten 5

6 94 StGB (1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper ( 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) (3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre. (4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist. Voraussetzung für die Anwendung des 94 StGB ist das Vorliegen unter Umständen auch ganz allgemein durch fahrlässige Vortaten herbeigeführter Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen. Diese müssen zu einer gewissen Hilfsbedürftigkeit des Opfers führen. Richtschnur für das Vorliegen dieser Hilfsbedürftigkeit ist der Eindruck, den ein umsichtiger Beobachter, der sich gewissenhaft erkundigt hat, aufgrund des Verhaltens des Verletzten, seines Alters, seines Befindens und der Art und Schwere der Verletzung gewinnen muss. Die Hilfeleistung, die der Täter unterlässt, ist jede Tätigkeit, die darauf abzielt, die aus der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erwachsenen unmittelbaren Folgen rasch und wirksam zu beseitigen, abzumildern oder dem Verletzten die durch die Körperverletzung entstandene Lage zu erleichtern. Diese Pflicht umfasst auch die Gewährung psychischen Beistands. Logische Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass sich der Verletzer zunächst erkundigt und überzeugt, ob und in welchem Umfang der andere verletzt bzw. hilfsbedürftig ist. Welche Hilfeleistung nach Erfüllung dieser Nachschaupflicht dienlich ist, richtet sich einerseits nach Art und Grad der Verletzung bzw. Hilfsbedürftigkeit, andererseits nach den jeweiligen örtlichen, persönlichen und sachlichen 6

7 Hilfsmöglichkeiten. Der Täter muss allerdings auch sein Sonderwissen und Sonderkönnen einsetzen. Um strafrechtlich vorwerfbar zu sein, muss die unterlassene Hilfeleistung schließlich zumutbar sein. 5. Unterlassung der Hilfeleistung 95 StGB: (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr ( 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist. (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre. Täter der unterlassenen Hilfeleistung ist jedermann, der zum Verunglückten in einem räumlich zeitlichen Nahverhältnis steht und zu zweckdienlicher Hilfeleistung in der Lage ist. Unglücksfälle sind dabei in der Regel plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche Gefahren für Leib oder Leben eines anderen befürchten lassen. Ob die Umstände, die das schadensstiftende Ereignis ausgelöst haben, in der Sphäre dritter oder des Verunglückten selbst liegen, ob letzterer schuldhaft oder schuldlos in die Notsituation geraten ist oder diese sogar absichtlich herbeigeführt hat, ist ohne Belang. Gemeingefahren liegt vor, wenn eine Situation unbeherrschbar ist, es also unmöglich ist, ihre weitere Ausdehnung zu begrenzen. 7

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