Strafrecht. 1. Allgemeines
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- Holger Kaufman
- vor 8 Jahren
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1 Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung, Ehebruch, Homosexualität, Datenschutz...) Eine Änderung findet in einer Demokratie allerdings erst dann statt, wenn die Mehrheit von dieser Änderung überzeugt ist. Strafbare Handlung Um strafbare Handlungen definieren zu können, muss zuerst der Begriff Strafrecht geklärt werden. Strafrecht gibt es, weil von einzelnen Menschen oder Gruppen rechtswidrige unerlaubte Handlungen begangen werden, die sozial schädlich sind, und die Rechtsgüter ihrer Mitmenschen verletzen. Rechtsgüter sind zum Beispiel: - Leben und Gesundheit eines anderen - persönliche Freiheit eines anderen - Eigentum und Vermögen eines anderen - Ehre eines anderen - Staat und damit die Gesamtheit der Bürger Nicht alle rechtswidrigen Handlungen sind Straftaten. Einige werden aufgrund ihres geringen Unrechtsgehalts als Ordnungswidrigkeiten bezeichnet. Ordnungswidrigkeiten werden im Allgemeinen mit Geldbuße geahndet und ziehen keine Gerichtsverhandlung nach sich. Straftaten dagegen haben einen größeren Unrechtsgehalt und werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft. Straftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) festgeschrieben und ziehen grundsätzlich Gerichtsverhandlungen nach sich. Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit Neben der Geschäftsfähigkeit spielen im täglichen Leben Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit eine wichtige Rolle. Auch hierbei steigt die Eigenverantwortlichkeit des jungen Menschen. M. Wienecke, Gotha D:\Eigene Dateien\Uv\HBFS - S+R\Strafrecht\Skript Strafrecht für pdf.doc, :17:00
2 Fall: Julia, 19 Jahre alt, will mit dem Fahrrad zu ihrer Freundin fahren. An einem mit einer Ampel gesicherten Fußgängerüberweg beachtet sie das Rotlicht nicht und streift den 8-jährigen Hans, der gerade die Straße überqueren will. Hans verletzt sich dabei am Oberarm, seine Brille fällt auf die Straße und zerbricht. Julia hat die Verkehrsregeln nicht beachtet und durch den Unfall die Brille und damit das Eigentum des Hans beschädigt. Nach dem Gesetz ist Julia für diese unerlaubte Handlung verantwortlich: Sie ist deshalb dem geschädigten Hans zum Schadenersatz verpflichtet, d.h., sie muss die Kosten einer Ersatzbrille tragen. Julia ist nach unserem Recht deliktsfähig. Deliktsfähigkeit bedeutet, dass man für eine unerlaubte Handlung verantwortlich ist und damit gegebenenfalls Schadenersatz leisten muss. Wenn Julia zum Zeitpunkt des Unfalls erst 15 Jahre alt ist, gilt sie als beschränkt deliktsfähig. Das bedeutet: Sie ist nur dann schadenersatzpflichtig, wenn sie die erforderliche Einsicht in das Unrecht ihrer Handlung hatte. Dies wird im Normalfall zu bejahen sein. Anders ist es hingegen, wenn eine 6-jährige Schülerin den beschriebenen Unfall verursacht. Sie ist nach dem Gesetz deliktsunfähig und kann dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden; allerdings ist es dabei denkbar, dass die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und deshalb für den entstandenen Schaden von Hans aufkommen müssen. Je nach Alter unterscheiden wir bei der Deliktsfähigkeit folgende Stufen: bis unter 7 Jahre bis unter 18 Jahre ab 18 Jahren deliktsunfähig beschränkt deliktsfähig deliktsfähig Die 19 Jahre alte Julia muss neben der Schadenersatzleistung noch damit rechnen, dass sie wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft wird, denn Julia ist nach dem Gesetz ab 18 Jahren strafmündig. Strafmündigkeit ist die Verantwortlichkeit für eine nach dem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung. Der Täter kann durch das Gericht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden. Je nach Alter unterscheiden wir folgende Stufen der Strafmündigkeit: bis unter 14 Jahre strafunmündig 14 bis unter 18 Jahre beschränkt strafmündig ab 18 Jahren strafmündig* * Nach dem Jugendgerichtsgesetz JGG können Heranwachsende (18-21 Jahre) verurteilt werden, wenn es sich um eine typische Jugendstraftat handelt oder der Heranwachsende nach seiner geistigen und sittlichen Reife noch einem Jugendlichen zur Tatzeit gleichstand. (vgl. Übersicht auf S. 5 und 9 f) Wir sehen also, dass die Eigenverantwortung des Menschen für seine Handlungen mit seiner Entwicklung wächst, bis er schließlich mit Erreichen der Volljährigkeit auch voll für sein Tun verantwortlich ist. 2. Strafgesetzbuch Das heutige materielle Strafrecht fußt hauptsächlich auf dem Strafgesetzbuch (StGB), das unmittelbar nach der Reichsgründung 1871 erlassen wurde. Es ist unterteilt in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil Der Allgemeine Teil regelt die für alle Delikte geltenden Voraussetzungen der Strafbarkeit und behandelt die verschiedenen Strafen und sichernden Maßnahmen. Er geht von der auf die Täterpersönlichkeit zugeschnittenen Strafe aus. Im Besonderen Teil werden die einzelnen Straftatbestände aufgeführt. Das StGB unterliegt einem permanenten Wandel und wurde des öfteren geändert. Neben einer M. Wienecke, Gotha
3 Neufassung des Allgemeinen Teils passte man auch die Strafrechtsbestimmungen dem heutigen Leben an, so z.b. auf dem Gebiet der Tonbandaufnahmen, Missbrauch radioaktiver Substanzen, Datenschutz, usw. Strafrechtliche Bestimmungen sind aber auch in vielen anderen Gesetzen enthalten, beispielsweise in der Gewerbeordnung, dem DWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), im Steuerrecht und im zunehmenden Maße im Umweltschutzrecht. Der Staat verfolgt seinen Strafanspruch, um die privatrechtliche Regelung muss sich der Bürger selbst kümmern. Darum wird zwischen Strafrecht (öffentliches Recht) und Privatrecht unterschieden. Wesentlicher Zweck der Strafe Oberstes Ziel ist die Verhinderung weiterer Straftaten. Man kann aber differenziert noch andere Ziele entdecken: - Sühne - Resozialisierung - Gerechtigkeit - Verwahrung - Abschreckung Zur Erinnerung: Eine gesetzwidrige Handlung kann privatrechtliche und strafrechtliche Folgen haben Privatrecht Regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander Folgen sind Schadensersatz und evtl. Schmerzensgeld Zivilprozess Es klagt der Verletzte gegen den Verursacher Strafrecht (Teil des öffentlichen Rechts) Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger Folgen sind Strafen (vor allem Freiheits- und Geldstrafen) Strafprozess Es klagt der Staat gegen den Verursacher 3. Die drei Elemente einer Straftat: 1. Tatbestand es wird geprüft, ob ein Verhalten vorliegt, das objektiv einen Straftatbestand (nach Gesetz) verwirklicht. 2. Rechtswidrigkeit es muss festgestellt werden, ob die Tat rechtswidrig ist und somit von der Rechtsordnung missbilligt werden muss. 3. Schuld es muss geprüft werden, ob dem Täter die Tat vorgeworfen werden kann. Tatbestandserfüllung Der Tatbestand wird durch eine menschliche Handlung erfüllt. Nur Menschen können Täter sein und bestraft werden. Ein Straftatbestand setzt aber voraus, dass die Tat in vollem Bewusstsein geschah. (Also nicht, wenn jemand ohnmächtig wird im Porzellanladen und Schaden anrichtet.) Ein Tatbestand kann auch durch Unterlassung erfüllt werden. (unterlassene Hilfeleistung, Hausfriedensbruch durch Nichtentfernen trotz Aufforderung) Rechtswidrigkeit Mit dem Straftatbestand wird die Rechtswidrigkeit vermutet. Das ist in der Regel auch so. Allerdings gibt es einige Rechtfertigungsgründe, die dazu führen, dass ein formaler Straftatbestand nicht verfolgt wird. M. Wienecke, Gotha
4 Das sind - Notwehr 32 StGB - rechtfertigender Notstand 34 - Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung - Züchtigungsrecht - Amtshandlungen Schuld oder Vorwerfen kann man eine Tat dem Täter, wenn der rechtswidrige Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt wurde. VERSCHULDUNGSFORMEN Wissen und Wollen der Tat Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung Wissen und Wollen der Tat und des Erfolges: Der für möglich gehaltene Erfolg wird billigend in Kauf genommen: Auf den Nichteintritt des für möglich gehaltenen Erfolges vertraut: Den möglich Erfolg gar nicht erkennt: direkter indirekter bewusste unbewusste volle Vorwerfbarkeit und Schuld volle Bestrafung geringere Vorwerfbarkeit und Schuld geringere Strafe Schuldfähigkeit 0 14 Jahre nicht schuldfähig Jahre schuldfähig als Jugendlicher Jahre schuldfähig als Heranwachsender ab 21 Jahre volle Schuldfähigkeit Es sei denn, es liegen Schuldausschließungsgründe vor. Das sind: Schuldunfähigkeit: Entschuldigungsgrund wegen Fehlen der Unrechtseinsicht oder der Steuerungsfähigkeit, oder verminderter Schuldunfähigkeit wie Notwehrexzess 33, entschuldigender Notstand od. übergesetzlicher Notstand Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe z.b. durch Immunität M. Wienecke, Gotha
5 4. Formen der Täterschaft und Teilnahme 5. Strafzumessung Im einzelnen Straftatbestand ist lediglich der jeweilige Strafrahmen festgelegt. (z.b. schwere Körperverletzung 1-5 J.) Innerhalb dieses Strafrahmens kann die Verurteilung erfolgen. Die Strafzumessung ist dabei von verschiedenen Faktoren ab hängig: - Schwere der Schuld - Gesinnung - Beweggründe und Ziele des Täters - Art der Tat und ihre Auswirkung - Der Werdegang des Täters (Elternhaus usw.) Eine weiter Möglichkeit bei der Strafzumessung ist die Strafaussetzung zur Bewährung. Nur bei Freiheitsstrafen oder Jugendarrest bis 1 Jahr (ausnahmsweise bis zu 2 Jahren) Voraussetzung für Bewährung: - die Strafe würde ihren Zweck nicht erreichen, weil die Verurteilung abschreckend genug war - weil das Vorleben des Täters dies gestattet Mit der Bewährungszeit (2 bis 5 Jahre) können Auflagen verbunden sein (Vorschriften für Ausbildung und Freizeit, Meldepflichten, medizinische Behandlung...) Maßnahmen Maßnahmen sind gemäß 61 ff StGB keine Strafen. Sie können neben oder statt einer Strafe verhängt werden. M. Wienecke, Gotha
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