Haftpflicht aus Aufsichtsführung

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1 Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach Grünwald Tel: Fax: Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernommen hat. Die Beweislast, daß keine Aufsichtspflicht verletzt wurde, liegt beim Aufsichtsführenden. Dieser muß sich also entlasten können und beweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht schuldhaft verletzt hat oder dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre. Kann er den Entlastungsbeweis nicht führen, so hat er zu haften. Aufsichtspflichtig sind in der Regel die Eltern. Die Aufsicht kann auf andere Personen (z.b. durch Vertrag oder schlüssiges Handeln) übergehen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Minderjährige aus dem Obhutsbereich der Eltern in eine andere Obhut (Kindergarten, Schule, Jugendgruppe, Verein usw.) wechseln. Genügende bzw. gehörige Aufsichtsführung Leider gibt es keine gesetzliche Definition, was unter gehöriger Aufsichtsführung zu verstehen ist. Die Aufsicht stellt darauf ab, was - nach Verkehrsanschauung - verständige Aufsichtspflichtige für geboten halten und unternehmen, um Schädigung zu verhindern. Das Alter des Aufsichtsbedürftigen, dessen Entwicklungsstand, seine geistigen Fähigkeiten, Bildungsstand, Charakter und individuelle Eigenarten sind entscheidend. Gesteigert wird die Aufsichtspflicht mit dem Ausmaß der Gefahr und dem Schutzbedürfnis des Dritten, aber auch bei Neigung zu gefährlichem Tun und geringem Erziehungserfolg. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der zu Beaufsichtigenden, nach Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztendlich, was ein verständiger Aufsichtpflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muß, um Schädigung Dritter durch den zu Beaufsichtigenden zu verhindern (BGH NJW 90,2553 /OLG Köln NJW-RR 93 / OLG Düsseldorf VersR 96,710)

2 - Seite 2 - Eine Überwachung des Aufsichtsbedürftigen auf Schritt und Tritt ist in der Regel praktisch nicht möglich und deshalb unzumutbar. Dies bedeutet jedoch keine Haftungsfreistellung des Aufsichtspflichtigen. Der Aufsichtspflichtige muss vielmehr darauf achten, wie sich der Aufsichtsbedürftige verhält, insbesondere wenn dieser sich unbeobachtet fühlt. Die Aufsichtspflicht nimmt um so mehr ab, je verständiger die zu Beaufsichtigenden sind, also auch je mehr der zu Beaufsichtigende selbst für sein Handeln verantwortlich wird. Umgekehrt nimmt das Maß der erforderlichen Aufsicht zu, wenn über den zu Beaufsichtigenden besondere Auffälligkeiten bekannt sind (z.b. Überreaktionen in Stresssituationen, spielt gern mit Feuer, rauft gerne, usw.) und wenn besondere Maßnahmen (z.b. Ausflug, Lagerfeuer usw.) oder besondere äußerliche Umstände (z.b. im Straßenverkehr, Bauarbeiten in der Einrichtung) vorhanden sind. Aufsichtsmöglichkeiten Die Aufsichtsmöglichkeiten lassen sich in 4 Gruppen einteilen 1.) Belehrung und Aufklärung über mögliche Gefahren und deren Verhinderung 2.) Überwachung (beobachten ob Belehrungen eingehalten werden) 3.) Verbot (wenn Belehrung und Überwachung nicht ausreichen oder wenn sich besondere Gefahren aus dem Tun ergeben können) 4.) Unmöglichmachung schadengeneigter Handlungen (wenn Belehrungen und Verbote unbeachtet bleiben oder wenn besonders schwerer Schaden zu befürchten oder wenn Schadeneintritt besonders wahrscheinlich ist) Beginn und Ende der Aufsichtspflicht Bei einer vertraglich übernommenen Aufsichtsführung sollte der Beginn und das Ende der Aufsichtsführung mit den Erziehungsberechtigten (z.b. im Aufnahme oder Heimvertrag) vereinbart werden. Im Normalfall beginnt die Aufsichtspflicht mit der Ankunft des Aufsichtsbedürftigen in der Einrichtung bzw. bei Tageseinrichtungen mit Beginn der Öffnungszeit und endet bei Verlassen der Einrichtung. Wenn vereinbart ist, daß auch für den Weg zur und von der Einrichtung der Träger die Aufsicht übernimmt, ist mit den Eltern eine genaue Absprache hinsichtlich des Übergabezeitpunktes erforderlich. Haftung des Trägers Der Rechtsträger einer Einrichtung kann nach verschiedenen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen haften. Er haftet wie jede natürliche Person aus unerlaubter Handlung ( 823 BGB) und er haftet für Schäden seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.

3 - Seite 3 - Haftung aus Auswahlverschulden Die Haftung des Rechtsträgers umfaßt insbesondere die Auswahl seiner Mitarbeiter. Hier hat der Träger darauf zu achten, daß der Mitarbeiter für die ihm übertragenen Aufgaben ausreichend qualifiziert ist und für die zu bewältigende Arbeit entsprechende Sorgfalt walten läßt. In Bezug auf Mitarbeiter, die eine Aufsicht über Personen übernehmen, muß sichergestellt werden, daß sich der Mitarbeiter von seiner persönlichen Art und nach seinen Eigenschaften dazu eignet. Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit ist dafür Grundvoraussetzung. Ebenso ist bei der Auswahl des Aufsichtspflichtigen entscheidend, wen dieser zu beaufsichtigen hat. Besonders die Eigenschaften, das Verhalten und der Charakter des zu Beaufsichtigenden setzen den Maßstab für die Qualifizierung der Aufsichtsperson. Nach der Auswahl des Mitarbeiters hat der Träger auch zu kontrollieren, dass dieser den Anforderungen genügt und entsprechend tätig ist. Sofern auch Hilfspersonen mit der Aufsichtsführung beauftragt werden (z.b. bei Ausflügen usw.) ist seitens des Trägers bzw. der Verantwortlichen analog zu gewährleisten, daß die Hilfsperson ebenso zuverlässig und gewissenhaft die übertragene Aufsicht führt. Auch bei einer zulässigen Weiterübertragung der Aufsichtspflicht an Hilfspersonen verbleibt eine Restverantwortung beim aufsichtspflichtigen Mitarbeiter. Dieser hat, unter Beachtung der genannten Kriterien, die Hilfsperson nicht nur sorgfältig auszuwählen, sondern muß diese auch anleiten und überwachen. Haftung aus Organisationsverschulden Der Träger ist für die Organisation des Betriebsablaufs verantwortlich. Die Gesamtorganisation des Betriebs wird in der Regel den leitenden Mitarbeitern der Einrichtung übertragen, die dann dafür verantwortlich sind. Ein Organisationsverschulden des Träger oder der Verantwortlichen liegt dann vor, wenn nach den in der Einrichtung gegebenen örtlichen und personellen Verhältnissen die Organisation der Aufsichtsführung so hätte erfolgen können, dass ein Schadensfall vermieden worden wäre. Eine unzulängliche Organisation kommt insbes. dann in Betracht, wenn Fehler beim Personaleinsatz unterlaufen, z.b. wenn ungeeignetes oder zu wenig Personal eingesetzt wird. Die Argumentation, es sind nicht mehr Planstellen finanzierbar, hat auf die Haftung keinerlei Einfluß! Haftung für den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Der Träger haftet für das Handeln oder Unterlassen seiner Mitarbeiter gegenüber Dritten. Diese Haftpflicht ergibt sich einerseits aus 278 BGB (Haftung für den Erfüllungsgehilfen). Danach hat der Träger für das Verschulden seiner Mitarbeiter gegenüber Dritten so einzustehen wie der Mitarbeiter selbst.

4 - Seite 4 - Andererseits ergibt sich eine Haftung aus 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen).Lediglich beim Verrichtungsgehilfen kann sich der Träger entlasten, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl des Mitarbeiters nicht fahrlässig gehandelt hat. Haftung der Mitarbeiter Die Mitarbeiter haften aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus Verschulden nach 823 BGB und für Aufsichtspflichtverletzungen nach 832 BGB. Soweit Mitarbeiter Aufgaben, Arbeiten oder die Aufsichtsführung delegieren, haften diese für evtl. Fehler bei der Auswahl oder bei der Überwachung der Person. Das Haftungsspektrum ist sehr weitgehend und richtet sich nach den dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben (Verkehrssicherungspflichten, Aufsichtspflicht usw.). Haftung der Betreuten Deliktsfähigkeit/Verantwortlichkeit In 827 und 828 BGB ist die Verantwortlichkeit, die erforderlich ist um für einen Schaden haftbar gemacht werden zu können, geregelt. Nach 828 BGB ist festgelegt, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres für von ihnen verursachte Schäden nicht haften und ihnen auch keine Mithaftung entgegengehalten werden kann. Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr ist der Minderjährige für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortung erforderliche Einsicht hat. Einsichtsfähigkeit im Sinne von 828 Abs.2 BGB bedeutet, dass unerlaubtes bzw. gefährliches Tun zu erkennen und sich der Verantwortung, für evtl. Folgen des Handelns einstehen zu müssen, bewußt zu sein. In der Regel lässt sich die Einsichts-/Deliktsfähigkeit anhand allgemeiner Erfahrungssätze im Hinblick auf die Einsicht bei einem bestimmten Alter, eines durchschnittlichen Entwicklungsstandes, der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilen. Nach 827 BGB ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen Schaden zufügt. Entscheidend für die Beurteilung der Verantwortlichkeit ist, dass zum Zeitpunkt der Schadensverursachung einer dieser Zustände in der Person des Schadenverursachers vorliegen müssen.

5 - Seite 5 - Bei geistig behinderten Menschen ist nicht immer ein Zustand der die freie Willensbestimmung ausschließt vorauszusetzen. Es kommt vielmehr darauf an, welche geistige Behinderung besteht und ob diese auch bei der Schadenverursachung vorlag. Eine individuelle Prüfung je Einzelfall ist unerlässlich um festzustellen, ob eine Verantwortlichkeit vorliegt. Aussagen der Aufsichtspflichtigen über das Verhalten und die Eigenarten des Behinderten sind bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit unbedingt erforderlich. Ist eine Deliktsfähigkeit bzw. Verantwortlichkeit gegeben, ist das Verschulden zu prüfen. Betreute haften, unter Beachtung der Vorschriften zur Deliktsfähigkeit, somit wie alle anderen Personen aus unerlaubter Handlung, also für schuldhaft verursachte Schäden.

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