Lösungshinweise zur Hausarbeit

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1 Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik, schlüssige Argumentation und fundierte Arbeit an den Quellen.

2 I. In der Disko: die erste Dosis Tropfen Strafbarkeit der B wegen gefährlicher Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 1, 3, an Y Objektiver Tatbestand Erfolg Körperliche Misshandlung eher (-) Gesundheitsschädigung (+) Qualifikation: Nr. 1: durch Beibringung von Gift Gift (+), Beibringen (+), in das Körperinnere eingeführt. Nr. 2: anderes gefährliches Werkzeug (-), Nr. 3: hinterlistiger Überfall (+), Nr. 4: dem Wortlaut nach (+), Nr. 5: (-) (a.a. nicht unvertretbar) Subjektiver TB (P): aberratio ictus Erg.: (-)

3 b. Strafbarkeit der B wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, 223, 224 I Nr. 1, 3, II, 22, 23 I, an X i. Vorprüfung: Strafbarkeit des Versuchs: 224 II; Ausbleiben der Vollendung, s.o. a, also (+) ii. Tatentschluss (+) bzgl. Grundtatbestand und Qualifikation; zu diesen s.o. a iii. Unmittelbares Ansetzen iv. Erg.: (+). Antragserfordernis gem. 230 nicht einschlägig, weil 224. c. Strafbarkeit der B wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Y i. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung u. Vorhersehbarkeit (nicht jenseits aller Lebenserfahrung, dass Getränke in Nachtclubs geteilt werden) ii. Subj. Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit

4 d. Strafbarkeit der A i. wegen mittäterschaftlicher versuchter KV an X 1. insb. gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatausführung: 2. entspr. Vorsatz ii. 229 bzgl. Y

5 II. In der Disko: die zweite Dosis Tropfen a. Strafbarkeit der A aus 212 i. Erfolg ii. Kausalität iii. Objektive Zurechnung (-), iv. jedenfalls Vorsatz (-) b. Strafbarkeit der A aus 223, 224 I Nr. 1, 3 (+) (wie oben) c. aus 227 i. Körperverletzung ii. Todesfolge, aber: objektive Zurechnung (-) (wie oben bei 212 a.a. vertretbar) d. 222 (-) mangels obj. Zurechenbarkeit (wie oben bei 212 a.a. vertretbar) e. Strafbarkeit der B: 223, 224, 25 II (+) Falls 227 bejaht: Mittäterschaft hieran?

6 III. Im Apartment: Die Entführung von X und Y a. 239 gegenüber Y (+) b. 239 I, II, 22, 23 I gegenüber X c. 239 I, II, IV gegenüber X? Todeserfolg nicht zurechenbar, s.o. d. 239a (-)

7 IV. Im Apartment: Die Sachen des X a. A und B, 249, 25 II (-) i. Objektiver Tatbestand 1. Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln (+) 2. Sachen fremd, 3. Wegnahme indes (-), 4. Erg.: (-) b. 249, 22, 23 I Tatentschluss (+) Unmittelbares Ansetzen (-) c. 242, 25 II d. 246, 25 II bezüglich des Handys (+)

8 246, 25 II bzgl. der EC-Karte i. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (+) ii. Zueignung (-): iii. Erg.: (-) f. 274 bzgl. der EC-Karte (eher nachrangige Prüfung!) i. Tatobjekt: Daten, über die A und B nicht verfügen dürfen (+) ii. Tathandlung: Unterdrückung? Eher (-) iii. Ggf. Vorsatz (+), aber keine Nachteilszufügungsabsicht iv. 303a bzgl. der EC-Karte Daten (+) Unterdrückung? eher (-), wie oben bei 274

9 V. Im Appartement: Das Telefon des Y a. 249, 25 II i. Wegnahme fremder beweglicher Sache (+) ii. Gewalt gegen eine Person? (-) (a.a. vertretbar) iii. ggf. weitere Prüfung: Finalität iv. Vorsatz und Zueignungsabsicht (+) v. Erg.: (+) b. (nur wenn 249 bejaht, weiter prüfen:) 249, 250 I, II, 25 II Erg.: (+) (a.a. vertretbar) c. 242, 25 II Wegnahme fremder beweglicher Sache (+) Vorsatz und Zueignungsabsicht (+) RW, Schuld

10 VI. Am Geldautomaten: Abhebung vom Konto des X; Strafbarkeit der A a. 263 (-) b. 263a (+) i. Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgang: ii. unbefugt iii. Vorsatz, Bereicherungsabsicht c. 242? i. fremde bewegliche Sache (+) (a.a. vertretbar) ii. Wegnahme (-) (a.a. vertretbar) d. 246 (+), aber subsidiär

11 VII. Am Geldautomaten: Abhebung vom Konto des X; Strafbarkeit der B Mittäterschaft gem. 25 II (a.a. vertretbar). VIII. Das Zurückbehalten von 500 durch A a. 263 gegenüber B? ausdrückliche Täuschung; Irrtum; (unbewusste) Verfügung durch Unterlassung der Geltendmachung der Beuteteilung; Vermögensschaden aber problematisch. (P): Aussicht auf Beute aus Straftat als geschützte Vermögensposition? Wegen 134 BGB ist jedwede Forderung der B aus der kriminellen Absprache nichtig, daher ist dieser sog. Komplizenbetrug nicht strafbar (a.a. vertretbar, so früher BGHSt 2, 364; wie hier jetzt BGH NStZ 2001, 534). Diese Überlegungen können auch auf der Ebene der Vermögensverfügung formuliert werden (bei der Frage nämlich, ob eine Vermögensminderung eingetreten ist).

12 IX. Die Entsorgung der Leiche von X durch A und B: 168 I Var. 2 ist anzuprüfen, aber mangels beschimpfenden Unfugs abzulehnen. X. Das Wegtragen von Y durch A und B lässt an 239 denken; Schlafende und Bewusstlose können nach herrschender Meinung Tatopfer sein; das Verhalten dürfte jedoch mindestens dem mutmaßlichen Willen des Y entsprechen. XI. Konkurrenzen, Endergebnis

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