Prof. Dr. Frank Schuster

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1 Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht

2 Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon eine gegenwärtige Wertminderung vorliegt A erschleicht sich einen Kredit, indem er seine desolaten finanziellen Verhältnisse verschleiert (denkt aber es wird schon gutgehen ). Die konkrete Möglichkeit, dass der Kredit notleidend wird, lässt die Rückzahlungsforderung der Bank von Anfang an als wertgemindert erscheinen (was auch A weiß), unabhängig davon, ob A mit den Rückzahlungen später tatsächlich in 2 Verzug gerät oder nicht.

3 Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Verkauf unterschlagener Sachen? Schaden dürfte wegen gutgläubigen Erwerbs ( 932 BGB) trotz des "sittlichen Makels" (sog. "Makeltheorie") in aller Regel nicht anzunehmen sein (a.a. RGSt 73, 61; BGHSt 15, 83). Achtung: Nur bei unterschlagenen, nicht aber bei gestohlenen Sachen problematisieren, dort ist der Schaden wegen 935 I BGB 3 unproblematisch gegeben!

4 Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Bedeutung vertraglicher und gesetzlicher Rücktrittrechte Anstellungsbetrug 4

5 Subj. TB 1. Vorsatz hinsichtlich aller TBM (dol. ev. genügt) Falschheit der vorgespiegelten Tatsachen Irrtumserregung (fehlt u.u. bei marktschreierischen Behauptungen!) Vermögensverfügung Eintritt eines Vermögensschadens 5

6 Subj. TB 2. Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Absicht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils Vorsatz bezüglich Stoffgleichheit und Rechtswidrigkeit 6

7 Subj. TB Stoffgleichheit Der erstrebte Vermögensvorteil muss unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen stammen Schaden und erstrebte Bereicherung müssen aus derselben täuschungsbedingten Vermögensverfügung resultieren. Relevant vor allem bei den Provisionsvertreter- Fällen: 7

8 Subj. TB Fall: Provisionsvertreter P schwätzt Bauern B minderwertige Melkmaschine auf, um Provision von Firma F zu kassieren. I. 263 ggü. B zu eig. Gunsten keine Stoffgleichheit von Schaden und Provision Lösung? II. 263 ggü. B zugunsten der F Vorteil der Firma als notwendiges Zwischenziel II. 263 ggü. F zu eig. Gunsten 8

9 Versuch 263 Abs. 2 StGB 9

10 Strafschärfungen und Qualifikationen Besonders schwere Fälle i.s.v. 263 III liegen insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln (Nr. 1), bei extrem hohen Betrugssummen oder beabsichtigen Serienbetrugs (Nr. 2) bei sehr schwerwiegenden Schädigungen des Opfers (Nr. 3) und bei Missbrauch einer Amtsträgerstellung (Nr. 4) vor. Versicherungsbetrug (Nr. 5), vgl. auch 265: (Vorfeldstrafbarkeit) V: gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Quali.)

11 Strafschärfungen und Qualifikationen Besonders schwere Fälle i.s.v. 263 III liegen insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln (Nr. 1), bei extrem hohen Betrugssummen oder beabsichtigen Serienbetrugs (Nr. 2) bei sehr schwerwiegenden Schädigungen des Opfers (Nr. 3) und bei Missbrauch einer Amtsträgerstellung (Nr. 4) vor. Versicherungsbetrug (Nr. 5), vgl. auch 265: (Vorfeldstrafbarkeit) V: gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Quali.)

12 Computerbetrug, 263a 263 nachgebildetes Sonderdelikt, mit dem der Gesetzgeber eine Gesetzeslücke schließen wollte. Grund? Computer kann zwar vermögenswirksame Transaktionen bewirken, aber nicht irrtumsbedingt handeln (kein Mensch, hat keinen Willen) Parallelität zu 263 bei Auslegung zu berücksichtigen (BGHSt 38, 120) 12

13 Computerbetrug, 263a I. Objektiver Tatbestand 1. Datenverarbeitungsvorgang 2. Tathandlung: 4 Alternativen, die die Rolle der Täuschung bei 263 übernehmen a) Programmanipulation b) Verwendung von unrichtigen oder unvollständigen Daten unrichtig oder unvollständig: in Bezug auf die durch sie repräsentierten Tatsachen 13

14 Computerbetrug, 263a c) Unbefugte Verwendung von Daten (insb. Codekarte) restriktive Auslegung: Unbefugtheit muss einem Umstand entsprechen, der bei 263 konkludent miterklärt würde: Benutzung der Karte durch den Nichtberechtigten ohne Einverständnis des Karteninhabers (+) Benutzung durch eine andere Person als den Karteninhaber, aber im Auftrag des Karteninhabers (-) Benutzung durch den Karteninhaber selbst unter Überschreitung seines Kreditrahmens (str., dazu BGH NJW 2002, 905) Leerspielen von Glücksspielautomaten (+) d) sonst unbefugte Einwirkung 14

15 Computerbetrug, 263a 3. Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs (Gegenstück zu Irrtum und Verfügung) 4. Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen 15

16 Computerbetrug, 263a III. Konkurrenzen bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten 1. Andere mögliche Straftatbestände bei Bedienung des Geldautomaten werden von 263a als Spezialvorschrift verdrängt 2. Zur Erlangungstat (Diebstahl der Karte) besteht Realkonkurrenz (str.) 3. Bei zwischengeschalteter Entscheidung eines Menschen über die Annahme der Karte findet ausschließlich 263 Anwendung 16

17 Versicherungsmissbrauch, 265 schützt das Vermögen von Versicherungen gegen Täuschungshandlungen im Vorfeld des 263 und die soziale Leistungsfähigkeit des Versicherungswesens (Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn. 652) Fall: A steckt sein Haus in Brand, um die Versicherungssumme zu erlangen. Strafbarkeit des A gemäß 263 oder 265, wenn 1. Variante: A macht ansonsten nichts. 2. Variante: A schickt die Versicherungsmeldung ab. 17

18 Erschleichen von Leistungen, 265a insb. Schwarzfahren : Erschleichen setzt nicht voraus, dass der Täter bei seinem Verhalten irgend jemand täuscht ausreichend und erforderlich ist nach h.m., dass er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt offenes Inanspruchnehmen soll hingegen nicht ausreichen Automaten: sog. Leistungsautomaten, nicht sog. Warenautomaten (dann 242) 18

19 Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten: 266b untreueähnlich Voraussetzungen: Scheck- oder Kreditkarte (auch in ihrer Funktion als Zahlungskarte) mit Garantiefunktion im Dreiecksverhältnis Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen Einsatz der Karte im Hinblick auf Garantiefunktion Missbrauch Schaden 19 Vorsatz, keine überschießende Innentendenz

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