Observation Nutzen und Grenzen

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1 Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die Haftpflichtversicherung E. bestreitet das Vorliegen eines Haushaltschadens und beauftragt während des hängigen Haftpflichtprozesses eine Detektei mit der Observation von X. Die Observationsergebnisse werden durch den Anwalt der E. im Prozess vorgelegt die Klage wird daraufhin abgewiesen In einem separaten Prozess klagt X. wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Detektei, gegen E. und gegen deren Rechtsvertreter 1

2 Massgebende Rechtsgebiete Observation wird durch privatrechtlich handelnde Versicherung veranlasst (z.b. Haftpflichtversicherer) Observation wird durch öffentlich-rechtlich handelnde Versicherung veranlasst (z.b. SUVA) Privatrecht (ZGB, Persönlichkeitsschutz) Datenschutzrecht Strafrecht Ergebnisverwertung Öffentliches Recht Grundrechte ATSG Spezifische Gesetzgebung Datenschutzrecht Strafrecht Art. 28 Abs. 1 ZGB: «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird» Persönlichkeitsverletzungen sind grundsätzlich rechtswidrig! Art. 28 Abs. 2 ZGB: Rechtfertigungsgründe Einwilligung Gesetz Überwiegendes privates oder öffentliches Interesse 2

3 Massgebliche Persönlichkeitsbereiche Privat- und Geheimsphäre Recht am eigenen Bild Schutz unabhängig von der betroffenen Sphäre Jegliche Aufzeichnung auf Bildträger als Verletzung der Persönlichkeit Filmaufnahme wiegt schwerer als Foto Die Observation stellt damit eine (grundsätzlich widerrechtliche) Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Beobachtung nicht nur im öffentlichen Raum erfolgt oder wenn der Versicherte (im öffentlichen Raum) bei privaten Tätigkeiten observiert wird Evtl. noch allgemeiner: Wenn der Versicherte sich unbeobachtet fühlen durfte und sein Verhalten entsprechend ausgerichtet hat In jedem Fall bei Bild- und Videoaufzeichnungen sowie bei Aufzeichnung von (nicht-öffentlichen) Gesprächen auf Tonträger 3

4 Rechtfertigung (überwiegendes Interesse) Abwägung: Interesse der observierten Person an der Wahrung ihrer informationellen Integrität Abhängig von der Schwere des Eingriffs Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft, nicht zu Unrecht Leistungen erbringen zu müssen Abhängig vom Umfang der Leistungen Ergebnis: Zulässigkeit der Observation auf öffentlichem Grund wird von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht. Rechtfertigung (überwiegendes Interesse) Berücksichtigung der prozessualen Ausgangslage (Beweislast) bei der Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes? Obliegt die Beweislast im Haftpflichtprozess dem (angeblich) Geschädigten, so genügt an sich die Erschütterung von dessen Vorbringen! Mitfang anderer Personen auf Fotos/Videos Ein zufällig mitobservierter Dritter kann in seinen eigenen Persönlichkeitsrechten verletzt sein Keine automatische Rechtfertigung der Observation ggü. dem Dritten - Rechtmässigkeit dennoch nicht ausgeschlossen 4

5 Einzelfragen Weitergehender Schutz durch Datenschutzgesetzgebung? Grundsätzlich nicht; zu denken ist aber an Grundsätze der Notwendigkeit der Datenbekanntgabe und an die Datensicherheit Weitergehender Schutz durch Strafrecht? Grundsätzlich nicht; was zivilrechtlich zulässig ist, kann nicht strafrechtlich sanktioniert werden Strafrecht als Auslegungshilfe 5

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