Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.
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- Meike Auttenberg
- vor 8 Jahren
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1 SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche Grundlagen Amtshilfe Einwilligung Folie 2 1
2 Zielsetzung Kenntnis des «Systems» Fähigkeit, mit Fragestellungen rund um Datenschutz/ Amtsgeheimnis/Schweigepflicht und Informationsaustausch umgehen zu können Diskussion und Beantwortung Ihrer Fragestellungen Folie 3 1. Teil: Ausgangslage Amtsgeheimnis Datenschutz Besondere Geheimhaltungspflicht Folie 4 2
3 Datenschutz = Grundrecht Bundesverfassung Art. 13 Schutz der Privatsphäre 1 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Folie 5 Datenschutzgesetzgebung Konkretisierung und Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben auf Gesetzesstufe Kanton Zürich: IDG Gegenstand: Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Allgemeine Grundsätze/Prinzipien Geltungsbereich: Erfüllung öffentlicher Aufgaben Bereichsgesetze (VSG, GesG, ZGB) haben Vorrang Verfahrensgesetze (StPO, ZPO, VRG) haben Vorrang Folie 6 3
4 Personendaten Personendaten Besondere Personendaten Kriterien für Qualifizierung IDG: exemplarische Aufzählung Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung kontextbezogen Auswirkung der Qualifizierung erhöhte Anforderungen bei sensiblen Personendaten an Rechtsgrundlagen und Schutzmassnahmen Folie 7 Prinzipien Datenschutzgesetze statuieren Bearbeitungsprinzipien Legalitätsprinzip Zweckbindungsprinzip Verhältnismässigkeitsprinzip Transparenzprinzip Sicherheitsprinzip Folie 8 4
5 Rechtsansprüche Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten Weitere Rechte Berichtigung/Vernichtung unrichtiger Personendaten Unterlassung widerrechtlicher Bearbeitung Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Bearbeitung Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung Folie 9 Amtsgeheimnis Folie 10 5
6 Besondere Geheimhaltungspflichten Folie 11 Besondere Geheimhaltungspflichten Folie 12 6
7 2. Teil: Ausgangslage Folie 13 Informationsaustausch Informationsaustausch bedarf Rechtfertigung = Durchbrechung des Daten- und Geheimnisschutzes Gesetzliche Grundlage Einwilligung Folie 14 7
8 Gesetzliche Grundlage Fundort auf bekanntgebender oder empfangender Seite Art der Berechtigung als Pflicht oder als Ermächtigung zur Bekanntgabe regelmässige, systematische Bekanntgabe Bekanntgabe nur im Einzelfall Folie 15 Gesetzliche Grundlage Anforderungen je sensibler die Daten (datenschutzrechtliche Qualifikation) je geschützter die Daten (besondere Geheimhaltungspflicht) => desto höhere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, in Bezug auf Normstufe Normbestimmtheit Folie 16 8
9 Gesetzliche Grundlage Folie 17 Gesetzliche Grundlage Folie 18 9
10 Bereichsspezifische Grundlagen Z.B. im Schulbereich Zusammenarbeitsklausel (VSG 2 II) Mitteilungspflicht bei Verfahren gegen Lehrperson, SchulleiterIn (LPG 11a) laufende Revision der Gesetzgebung im Bildungsbereich Z.B. im Gesundheitsbereich Meldepflicht an Polizei (GesG 15 III) Melderecht an Polizei (GesG 15 IV) Folie 19 Allgemeine Melderechte/-pflichten Folie 20 10
11 Allgemeine Gefahrenmeldung 16/(17) IDG 1 Das öffentliche Organ gibt (besondere) Personendaten bekannt, wenn c. es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist. im Einzelfall Abwendung drohender Gefahr für Leib und Leben Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter Folie 21 Allgemeine Amtshilfe 16/17 Abs. 2 IDG Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall [besondere] Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das [besondere] Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Folie 22 11
12 Allgemeine Amtshilfe Voraussetzungen im Einzelfall Datenempfänger ist öffentliches Organ Datenempfänger braucht Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe Datenbekanntgabe erfolgt auf Anfrage hin zulässig nach dem Recht des angefragten Organs Folie 23 Allgemeine Amtshilfe Keine Anwendung der allgemeinen Amtshilfe wenn Amtshilfe bereichsspezifisch geregelt ist wenn rechtliche Bestimmung entgegensteht ( 23 IDG) besondere Geheimhaltungsbestimmungen wenn Interessenabwägung dagegen spricht ( 23 IDG) überwiegende öffentliche oder private Interessen Folie 24 12
13 Einwilligung Wann ist eine Einwilligung einer betroffenen Person überhaupt erforderlich? Folie 25 Einwilligung Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen Urteilsfähigkeit der einwilligenden Person Angemessene Information über Datenbearbeitung Willenserklärung, aus welcher Zustimmung zu Datenbearbeitung entnommen werden kann Willenserklärung erfolgt freiwillig und zeitlich vor Datenbearbeitung Folie 26 13
14 Zusammenfassung Bestehen bereichsspezifische Regelungen für Bekanntgabe? Sind spezifische Anforderungen/Voraussetzungen/Restriktionen gegeben? Ist die Bestimmung konkret oder nur allgemein gehalten? Welcher Entscheidungsspielraum wird eingeräumt? Ermächtigung/Pflicht? Kommen allgemeine Bestimmungen (IDG) zur Anwendung? Kein Vorrang/Ausschluss durch Bereichsgesetzgebung? Ist Bekanntgabe nach dem Recht der angefragten Behörde zulässig? Bestehen rechtliche Bestimmungen, die gegen Bekanntgabe sprechen können? Besteht besondere Geheimhaltungspflicht? Bestehen überwiegende öffentliche oder private Interessen, die gegen Bekanntgabe sprechen können? Ist die Bekanntgabe verhältnismässig? Folie 27 Datenschutzbeauftragter der Stadt Zürich Marcel Studer Beckenhofstrasse Zürich Tel: Mail: Web: Folie 28 14
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