Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?
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- Alexandra Thomas
- vor 8 Jahren
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1 Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V.
2 Folie 2 Themen Webseite Facebook Webseite Verein LikeButton Verlinkung Recht am Bild Kontrolle Google und Co.
3 Folie 3 Social Networks Map of Online Communities. Spring 2007.
4 Folie 4 Fachhochschule Kaiserslautern - University of Applied Sciences
5 Folie 5 Fachhochschule Kaiserslautern - University of Applied Sciences
6 Folie 6 Fachhochschule Kaiserslautern - University of Applied Sciences
7 Folie 7 Facebook als Webseite des Vereins TMG-Konformität zu berücksichtigen Hinweise auf Logging und Datenspeicherung Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des 13 (1) TMG ist gemäß 16 (2) Nr. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach 16 (3) TMG mit einem Bußgeld von bis zu geahndet werden. Eine Abmahnung durch Wettbewerber dürfte dagegen wenig Aussicht auf Erfolg haben, da Gerichte zur Vorgängerregelung des 13 TMG, dem außer Kraft getretenen 4 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), entschieden haben, dass es sich um eine Vorschrift handelt, deren Verstoß nicht wettbewerbswidrig ist.
8 Folie 8 Webseite des Vereins Hinweis auf Nutzung von Facebook Bei den durch den Like-Button auf der Seite des jeweiligen Webseiten-Betreibers erhobenen Daten handelt es sich auch um personenbezogene Daten, da der Nutzer über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account eindeutig identifizierbar ist. Da Facebook und der Webseiten-Betreiber unterschiedliche Stellen sind und eine Privilegierung durch die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ( 11 BDSG hier nur kurz: es fehlt jedenfalls an der Weisungsgebundenheit gegenüber Facebook) an dieser Stelle ausscheidet, liegt in der Eröffnung des Zugriffs eine Übermittlung von Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach dem System des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn der Nutzer gemäß 4a BDSG eingewilligt hat, eine Rechtsgrundlage oder eine rechtliche Verpflichtung für die Übermittlung vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage gemäß 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG mit einem Bußgeld bis zu Euro belegt werden kann.
9 Folie 9 Der I-Like-Button I-Like-Button unzulässig (in der Original-Form) Keine wirksame Information und Einwilligung Zweistufenlösung zulässig Einwilligung scheitert an Praktikabilität Eine Einwilligung scheidet aus Gründen der Praktikabilität vorliegend aus (der Nutzer müsste sonst insbesondere noch anklicken, dass er einverstanden sei, dass seine Daten erhoben und an Facebook übermittelt werden). Eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung kann jedoch möglicherweise in 15 Abs. 1 TMG gesehen werden. Dieser lautet: Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
10 Folie 10 Die Verlinkung Verlinkung auf eine externe Seite mit dem Hinweis der Weiterleitung und der Speicherung von Daten außerhalb des BDSG
11 Folie 11 Das Recht am eigenen Bild Urheber-Recht Recht am Eigenen Bild
12 Folie 12 Kontrollen Äußerungen Fotos Hinweis auf unberechtigte Foto-Veröffentlichung
13 Folie 13 Google und Co. Hinweise auf der Webseite Vertrag mit Google muss abgeschlossen werden Mustervertrag liegt vor
14 Folie 14 Lösungen - Lösungen gibt es für Facebook als Seite - Verlinkung läßt sich datenschutzkonform umsetzen - Hinweise nach deutschem Recht nötig
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